Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines Pkw, den der Ehegatte zur Erwerbstätigkeit benötigt

bei uns veröffentlicht am29.04.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Zwangsvollstreckung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitt

Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar.

Diese Klarstellung traf der Bundsgerichtshof (BGH) im Fall einer Schuldnerin, gegen die eine Zwangsvollstreckung lief. Die Frau ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt.

Die Rechtsmittel der Gläubigerin hiergegen blieben auch beim BGH ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch die Gegenstände unpfändbar seien, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötige. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, dass hierdurch der Unterhalt der Familie geschützt werden solle. Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall (BGH, VII ZB 16/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Der BGH hat mit dem Beschluss vom 28.01.2010 (Az: VII ZB 16/09)folgendes entschieden: Unpfändbar sind auch die Gegenstände desSchuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeitbenötigt.

Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPOerforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die einArbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinemArbeitsplatz und zurück benötigt.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2.Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar 2009 wirdzurückgewiesen.


Gründe:

Die Gläubigerin betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einerForderung von insgesamt 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen dieSchuldnerin.

Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe vonetwa 840 € netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindernim Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann derSchuldnerin ist in der Kreisstadt N. beschäftigt mit regelmäßigenArbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, ab und zu auch bis 17.30 Uhr.Für die Fahrten zur Arbeitsstelle verwendet er einen Pkw Ford Mondeo,Baujahr 1994, den er am 29. April 2006 zum Preis von 1.900 € erworbenhat. Der Pkw ist auf die Schuldnerin zugelassen.

Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zupfänden. Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag abgelehnt. Die dagegeneingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegendiesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hatdie Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Gläubigerin, dieGerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag auszuführen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigenzulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei juris dokumentiert ist,führt aus, der Pkw sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar, daer für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerinerforderlich sei. Zwar benötige die Schuldnerin selbst das Fahrzeugnicht für eine Erwerbstätigkeit. Doch auch ihr Ehemann gehöre zu demdurch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützten Personenkreis. DasZwangsvollstreckungsrecht sei dadurch geprägt, dass dem Schuldner undseiner Familie zumindest so viel verbleiben müsse, dass, wenn auch inbescheidenem Umfang, davon gelebt werden könne. Dem Schuldner müssedaher auch das belassen werden, was dazu diene, die für den notwendigenLebensunterhalt erforderlichen Mittel zu erzielen. Dabei könne es keinenUnterschied machen, ob der Schuldner selbst mittels eines FahrzeugsErwerbseinkommen erziele oder ob er dieses seinem Ehegatten zurVerfügung stelle, damit dieser für den Familienunterhalt sorgen könne.Bleibe dem Ehemann der Schuldnerin der Pkw erhalten, könne er weiterhinseine Unterhaltsverpflichtungen aus § 1360 BGB erfüllen. Eine weiteAuslegung von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei daher auch durch Art. 6 GGgeboten. Der Gegenmeinung, die vor allem aus dem Wortlaut schließe, dass§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur für den Schuldner gelte, könne aus diesenGründen nicht gefolgt werden. Der Pkw sei auch zur Ausübung derErwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erforderlich. Es werdeheute als selbstverständlich angesehen, dass der Arbeitnehmer mit demFahrzeug zur Arbeitsstelle fahre. Es sei dem Ehemann der Schuldnerinnicht zuzumuten, gegebenenfalls stundenlang auf ein öffentlichesVerkehrsmittel zu warten, wenn es in der ländlichen Region, in der dieFamilie wohne, überhaupt noch verkehre. Unbestritten heiße es in demangefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, es sei gerichtsbekannt, dassöffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeiten desEhemanns der Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin könnesich auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen, obwohl ihr Ehemann den Pkw fürdie Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benutze. Denn der Schutzbereich derVorschrift erstreckt sich auch auf ihn.

Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur greift§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann ein, wenn der beim Schuldner zupfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigeneErwerbstätigkeit benötigt wird.

Nach anderer, vor allem am Wortlaut der Norm orientierter Ansicht soll §811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO allein für den Schuldner gelten.

Die erstgenannte Meinung trifft zu.

Dafür spricht der Gesetzeszweck. Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen imöffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit vonAnsprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sindAusfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw.allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung desverfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch siedie wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig vonSozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendesLeben führen zu können.

Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPOerreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich undseine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig denUnterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräftenerwirtschaften können.

Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenständegepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für eineErwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm würdees dadurch unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seinerUnterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB nachzukommen. Die wirtschaftlicheExistenz der Familie wäre in gleicher Weise gefährdet wie bei einerPfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zupfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, kann daher imRahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entscheidend sein. Zu Rechtwird darauf hingewiesen, dass ansonsten der Schuldner gesetzlich bessergeschützt wäre als der nicht schuldende Ehegatte, der den Gegenstand zurFortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Dieses Ergebnis ist mitSinn und Zweck des § 811 ZPO nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Der Wortlaut von § 811 Abs. 1 ZPO zwingt nicht zu einer anderenAuslegung. Zwar ist es richtig, dass die Familie des Schuldners in denNummern 1, 2, 3, 4, 4 a, 10 und 11 ausdrücklich genannt ist, während inNummer 5 nur vom Schuldner die Rede ist. Daraus folgt jedoch nicht, dassder Gesetzgeber eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nichtzulassen wollte, die sich am Schutz der Familie und amSozialstaatsprinzip orientiert. Eine solche Wertung kann weder - wie dieRechtsbeschwerde meint - direkt aus § 1362 BGB noch daraus abgeleitetwerden, dass gemäß § 739 ZPO für den Fall der Eigentumsvermutung des §1362 BGB unbeschadet der Rechte Dritter für die Durchführung derZwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzergilt. Diese Regelungen erleichtern den Gläubigern eines Ehegatten denZugriff auf dessen Vermögen und die Zwangsvollstreckung gegen denschuldenden Ehegatten. Sie schalten jedoch nicht die sozialpolitischmotivierten Regelungen des § 811 ZPO aus. Mit der Anwendung des § 811ZPO wird § 739 ZPO entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart nichtsinnentleert. Diese Regelung kommt in vollem Umfang zur Geltung. DiePfändungsmöglichkeit wird lediglich unter mit dem Gewahrsam nichtzusammenhängenden Gesichtspunkten eingeschränkt. Unerheblich istentgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus welchen Gründen nichtderjenige Eigentümer ist, der den Gegenstand zur Fortsetzung seinerErwerbstätigkeit nutzt. Selbst wenn die Schuldnerin deshalb Eigentümerindes Fahrzeugs sein sollte, weil ihr Ehemann sich in einemInsolvenzverfahren befand und noch Kraftfahrzeugsteuerrückstände hatte,ändert das nichts daran, dass er das Fahrzeug zur Fortsetzung seinerErwerbstätigkeit benutzt.

Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Feststellung desBeschwerdegerichts, das Fahrzeug sei für den Ehemann der Schuldnerin zurFortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich, sei rechtsfehlerhafterfolgt.

Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPOerforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die einArbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinemArbeitsplatz und zurück benötigt. Voraussetzung ist jedoch, dass dasKraftfahrzeug für die Beförderung erforderlich ist. Das ist nicht derFall, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentlicheVerkehrsmittel benutzen kann. Inwieweit die Nutzung von öffentlichenVerkehrsmitteln zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die unterBerücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, der öffentlichenVerkehrsanbindung und des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. Dabeikann auch eine Rolle spielen, dass es dem Schuldner nach Beendigung derArbeit in der Regel nicht zuzumuten ist, ungewöhnlich lange auf Busoder Bahn für den Weg nach Hause zu warten.

Ohne Verfahrensfehler hat das Beschwerdegericht diese Voraussetzungenals gegeben angesehen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemanngelegentlich nicht nur eine Busverbindung zu seinem normalenArbeitszeitende um 15:45 Uhr, sondern auch um 17:30 Uhr benötige und esihm nicht zuzumuten sei, zu dieser Zeit stundenlang auf ein öffentlichesVerkehrsmittel zu warten, wenn es überhaupt noch verkehre. Weiter istes aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dassöffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit des Ehemannsder Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden. Daraus kann ohne weiteresentnommen werden, dass es dem Ehemann der Schuldnerin, so er denn um17:30 Uhr seinen Heimweg antreten muss, nicht zuzumuten ist, öffentlicheVerkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die genauen Abfahrzeiten deröffentlichen Verkehrsmittel sind zwar nicht mitgeteilt, jedoch ergibtsich aus den Ausführungen der Vorinstanzen, dass der Ehemann derSchuldnerin entweder stundenlang warten muss oder überhaupt keine Bussemehr fahren. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen.Ihnen steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dassdas Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss von einer ländlichschwachen Verkehrsanbindung gesprochen hat. Es ist nicht ersichtlich,dass das Amtsgericht damit seine Feststellung, dass dem Ehemann derSchuldnerin öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeitnicht zur Verfügung stünden, in Frage stellen wollte. Vielmehr ist daseine Bestätigung dieser Darstellung.

Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt auch nicht darin, dass esseine Entscheidung ohne Kenntnis der genauen Fahrzeiten der öffentlichenVerkehrsmittel getroffen hat. Die Beschwerde hat zwar "die ländlichschwache Verkehrsanbindung an N." bestritten. Auch kann die Beschwerdeauf neue Verteidigungsmittel gestützt werden, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO.Gleichwohl musste dieses Bestreiten dem Landgericht keinen Anlass geben,weitere Aufklärung zu betreiben. Es wäre Sache des Beschwerdeführersgewesen, die Ausführungen des Amtsgerichts zur unzureichendenVerkehrsanbindung konkret anzugreifen. Dies ist nicht geschehen. Daspauschale Bestreiten mit Nichtwissen reichte nicht aus. Soweit mit derRechtsbeschwerde nunmehr Daten aus dem Fahrplan behauptet werden, diedie Annahme des Amtsgerichts erschüttern sollen, eine zumutbareVerkehrsverbindung stünde nicht zur Verfügung, sind das neue Tatsachen,die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnenund die der Beschwerdeführer im übrigen ohne weiteres bereits imBeschwerdeverfahren hätte vorlegen können.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass einevollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglichist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotzsorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

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(1) Nicht der Pfändung unterliegen1.Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigta)für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine dam

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(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner


(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur d

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Ein Sonderkündigungsrecht kann dem Ersteher auch bei einem Wohnungseigentum als Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und vermieteten Objekts zustehen.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).