Zwangsvollstreckung: Recht auf Geheimhaltung und informationelle Selbstbestimmung bei Preisgabe von Informationen in Kontoauszügen

published on 12/04/2012 13:27
Zwangsvollstreckung: Recht auf Geheimhaltung und informationelle Selbstbestimmung bei Preisgabe von Informationen in Kontoauszügen
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

eine Verletzung des Rechts muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZB 49/10
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 09.02.2012 (Az: VII ZB 49/10) folgendes entschieden:

Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.

Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. August 2010 (2 T 205/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) werden aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der laufenden Kontoauszüge abgelehnt worden ist.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden- Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) wird unter Nr. 9 um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner diejenigen Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herauszugeben hat, die Buchungsvorgängebetreffen,welcheseitdem16. Dezember 2009 erfolgt sind.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe:

Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin über 678,78 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dieser bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse:

"1. Anspruch des Schuldners auf Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen

2.auf Auszahlung sowohl des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen

3.Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte

4.Auszahlung des Dispositionskredites für den Fall des Abrufs durch den Schuldner

5.aus seinem bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonto, auf Auszahlung des Guthabens und der … Zinsen …

6.der Anspruch auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto …

9. Gem. § 836 Abs. 3 ZPO wird angeordnet: Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben; insbesondere hat er herauszugeben: Girovertrag, Sparvertrag, Sparbücher."

Den Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Schuldner verpflichtet sei, "laufende Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" herauszugeben, hat das Amtsgericht abgelehnt.

Gegen diese Ablehnung des Antrags hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich die Herausgabepflicht aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht auf die Kontoauszüge bezieht. Zwar sei § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Die Vorschrift diene den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings solle der Gläubiger dadurch keine Information erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos habe. Der Gläubiger könne sich im Falle der Vorlage sämtlicher Kontoauszüge umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren. Damit würde die Herausgabe der Kontoauszüge auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen. Das Auskunftsinteresse sei durch die Drittschuldnerauskunft hinreichend gesichert. Dass diese vorrangig sei, folge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05).

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden. Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Kontoauszüge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern, wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt.

Sind, wie hier, Ansprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern.

Der Gläubiger hat das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung vorhandene Kontokorrentguthaben, den sogenannten Zustellungssaldo, und die künftigen Abschlusssalden zum Ende der jeweiligen Kontokorrentperioden gepfändet. Die Pfändung erfasst weiter den Anspruch des Bankkunden auf Auszahlung des nach jeder Kontoverfügung neu entstehenden Saldos einschließlich des Rechts, über das Guthaben zu verfügen sowie die Zahlungsansprüche aus Spar- oder Wertpapierverwaltungsverträgen.

Die ausgebrachte Pfändung erfasst auch den Anspruch auf Auszahlung des von der Drittschuldnerin eingeräumten Kredits oder Darlehens in der noch nicht zur Auszahlung gelangten Höhe. Dazu gehören auch Ansprüche aus einem dem Schuldner eingeräumten Dispositionskredit. Diese sind pfändbar, soweit der Schuldner den Kredit durch Abruf eines Geldbetrages, das heißt durch eine Abhebung, Überweisung oder Zustimmung zu Lastschriften, in Anspruch nimmt. Mit dem Abruf entsteht ein Zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank, der dem Gläubigerzugriff im Wege der Pfändung offen steht.

Sowohl Kontoauszüge, die positive Salden ausweisen, als auch solche, die negative Salden dokumentieren, sind daher geeignet, Forderungen gegen die Drittschuldnerin zu belegen und zu beziffern. Die gesamten Kontoauszüge unterliegen daher der Herausgabeanordnung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Eine Einschränkung der Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, ist nicht gerechtfertigt. Die Anordnung ist in dem vom Gläubiger beantragten Umfang in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings strittig, ob und inwieweit die Anordnung auf Herausgabe der Kontoauszüge zu beschränken ist. Zum Teil wird die Herausgabepflicht ohne Einschränkungen bejaht, zum Teil wird sie insgesamt verneint. Vertreten werden auch vermittelnde Ansichten, die eine Herausgabepflicht unter Einschränkungen annehmen.

Für die vorliegende Fallgestaltung schließt sich der Senat im Grundsatz der erstgenannten Auffassung an.

Eine Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge auf bestimmte Auszugsblätter, etwa solche, die positive Salden ausweisen, kommt angesichts des Umfangs der ausgebrachten Pfändung nicht in Betracht.

Die Anordnung ist nicht wegen des Verbots einer unzulässigen Ausforschungspfändung einzuschränken. Zu Unrecht beruft sich das Beschwerdegericht insoweit auf das Urteil des Bundesgerichthofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 58 f.). Dort wurde die Pfändung des umfassenden Auskunftsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner, eine Bank, unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und so Folgepfändungen ausbringen könnte. Diese Erwägung rechtfertigt grundsätzlich keine Einschränkung des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs auf Herausgabe der Kontoauszüge. Der Schuldner ist die primäre Auskunftsquelle des Gläubigers. Er hat Auskunft zu geben und Urkunden vorzulegen, auch wenn gegen den Drittschuldner kein Auskunftsanspruch besteht. Die vom Schuldner vorzulegenden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Grundlage der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO aber grundsätzlich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd.

Eine Einschränkung der Anordnung zur Herausgabe ist nicht deshalb geboten, weil der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft zwingen (§ 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO) bzw. vom Drittschuldner die Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO bezeichneten Erklärungen fordern kann. Diese Möglichkeiten der Informationsgewinnung sind - anders als das Beschwerdegericht meint - gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vorrangig, sondern stehen dem Gläubiger daneben zur Verfügung.

Schließlich ergibt sich keine Beschränkung der Herausgabeanordnung im Hinblick auf ein Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Da die Anordnung, die Kontoauszüge herauszugeben, auf Antrag des Gläubigers bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen ist, kann das Vollstreckungsgericht regelmäßig nicht feststellen, ob sie unzulässig in ein Recht des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung eingreift. Der Schuldner wird vor dem Erlass des Beschlusses nicht gehört, § 834 ZPO. Ob die Preisgabe einzelner Angaben auf den Kontoauszügen, etwa zur Person des Anweisenden oder Anweisungsempfängers oder zum Verwendungszweck, die Rechte des Schuldners beeinträchtigen kann, ist nicht absehbar. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt keine Einschränkung der Herausgabeanordnung.

Allerdings ist auch in der Zwangsvollstreckung das Recht des Schuldners auf Geheimhaltung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Diese Rechte werden ausreichend dadurch geschützt, dass der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen kann. Die Erinnerung ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Prüfung, ob im Ausnahmefall unter Abwägung aller Umstände, zu denen auch das Interesse des Gläubigers an ausreichender Information über den gepfändeten Anspruch gehört, die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Geheimhaltung verletzt sind. Allerdings muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet sein, dass in den Fällen, in denen diese Rechte gefährdet sein könnten, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht vor einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Gläubiger herausgegeben werden. Insoweit bietet sich die entsprechende Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO an, weil die Wegnahme der Kontoauszüge ebenfalls nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen erfolgt (§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO) und eine vergleichbare Problem- und Interessenlage besteht. Danach kann der Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn der Schuldner ihm in glaubhafter Weise zur Kenntnis bringt, dass bei Herausgabe der Kontounterlagen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder ein Recht auf Geheimhaltung beeinträchtigt wäre und ihm, dem Schuldner, die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. Bis zum Ablauf der Wochenfrist hat der Schuldner danach Gelegenheit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, gegebenenfalls in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO), zu erwirken.

Da der Schuldner im vorliegenden Verfahren keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, waren sämtliche beantragten Unterlagen herauszugeben.


Show what you know!
12 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 08/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 90/05 Verkündet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
34 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

17/07/2014 16:21

Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
07/01/2014 16:49

Diese sind nicht allein dadurch verwirkt, dass der Gläubiger über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.
26/12/2013 19:26

Zuschlagsbeschlüsse nach § 90 ZVG sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv "aus sich heraus" auszulegen.
Artikel zu Zwangsvollstreckung

Annotations

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 90/05 Verkündet am:
8. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen
ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei
einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet
werden kann.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 11. Oktober 2005 eingereichten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit den Nummern 4... und 8... ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung von 30 € pro Auskunftserteilung.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonte n die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldfo rderung in Höhe von 2.031,81 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt es: "Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses , die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums , die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüs- sen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."
3
Im April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Girokonten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe eigene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend mache.
4
Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilun g und Rechnungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 € sowie einen weiteren, nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er ist der Meinung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen und Kontoauszügen zu erteilen.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten von 30 € pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang ihres Berufungsantrages weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstreckungsschuldners seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforderung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlössen den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein.
9
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung d er durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte geltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entsprechend anwendbar seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubigers.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerd ings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das Amtsgericht über den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil entschieden hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage nach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden hat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch besteht nicht (BGHZ 107, 236, 239; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 254 Rdn. 3, 7, 9 m.w.Nachw.). Eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
12
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begrü ndete Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.
13
a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsg ericht den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099) gleichgesetzt mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi- ger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Zwischen diesen beiden unterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden, auch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren (vgl. Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20; Terpitz WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04).
14
aa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptans pruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Staudinger /Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20). Besteht der gepfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 996; LG Aachen JurBüro 1991, 873, 875; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1186 m.w.Nachw.; Sühr WM 1985, 741, 742). Diesen unselbständigen Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht verkannt hat - mit seiner Klage nicht geltend.
15
bb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruc h der Schuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Dabei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girover- trag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse geführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker, in: Hellner /Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1182; Staudinger /Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 103).
16
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steh t dem Kläger dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Hildesheim JurBüro 1988, 547, 549; LG Itzehoe WM 1988, 994; LG Aachen JurBüro 1991, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; AG Meldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudinger /Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/ Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkom- mer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245; AG Rendsburg WM 1987, 1179; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18).
17
aa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunft sanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren , welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des Anspruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gutschrift erfüllt worden ist (Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige , von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (AG Meldorf WM 1987, 1503; Engel BKR 2003, 878, 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741, 743; Weber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87).
18
bb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsg läubigers an der Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Definition dieser Urkunden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, WM 2003, 625, 626) gegebenenfalls auch Kontoauszüge (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 836 Rdn. 14 Fn. 43; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 836 Rdn. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.
19
cc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf H erausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubiger steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit genommen würde, einen Kontokorrentabschluss im Sinne des § 355 HGB herbeizuführen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188), weil für das Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig bleibt (vgl. Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188; MünchKommHGB/Hefermehl, § 357 Rdn. 10; Staub/ Canaris, HGB 4. Aufl. § 357 Rdn. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber nicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die Höhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; Engel BKR 2003, 878, 879). Er hätte nicht mehr die Möglich- keit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder durch § 850 k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind.
20
c) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse nicht angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Danach erstreckt sich "die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes ...". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsanspruch der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Nebenrechte" , "insbesondere") muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag. Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; LG Aachen JurBüro 1001, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; BachHeuker , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/ Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250). Zumindest ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht zu Lasten des Klägers.
21
Dass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausg abe von Kontoauszügen angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist schon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte richtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls hinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Kontoauszügen mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur übersandt werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann die Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel BKR 2003, 878, 879). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betätigt hat, ist nicht vorgetragen.
22
3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht die Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt eine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Berufungsgericht an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war (§ 528 Satz 2 ZPO).
23
a) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgericht lichen Urteils hat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 Rdn. 12) mit der Einschränkung abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten in Höhe von 30 € beugen will. Wenn der Kläger - wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann insofern zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch ist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet nicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten Hauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend gemachten Gegenrechts (BGHZ 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse ist daher - auch wenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch nicht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht erfolgt.
24
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von 30 € abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestimmendes Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung des verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die Erteilung der Rechungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein Raum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbeziehung nicht gelten.

III.


25
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 C 579/04 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 S 207/04 (2) -

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.