Zweckentfremdungsverbot: Abriss von Wohnraum ist nicht immer eine verbotene Zweckentfremdung

published on 27/11/2015 09:34
Zweckentfremdungsverbot: Abriss von Wohnraum ist nicht immer eine verbotene Zweckentfremdung
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Author’s summary by für Öffentliches Recht

Der Abriss von Mietwohnraum verstößt nicht gegen das Verbot der Zweckentfremdung, wenn auf demselben Grundstück Eigentumswohnungen entstehen sollen.
Das ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Die Antragstellerin besitzt ein Grundstück in Berlin. Dort steht ein seit 2011 leerstehendes Mehrfamilienhaus. Die Antragstellerin möchte dieses Wohngebäude abreißen. Sie plant einen Neubau zu errichten. Dieser soll 58 Eigentumswohnungen mit einer Größe zwischen 40 qm und 96 qm umfassen. Das Bezirksamt forderte die Antragstellerin sofort vollziehbar auf, das Haus instand zu setzen und 15 Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Durch den geplanten Neubau von Eigentumswohnungen werde einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen.

Das VG stoppte die behördliche Anordnung. Der mit dem Abriss einhergehende Verlust von Wohnraum sei hinzunehmen, weil zugleich angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde. Das seit 2014 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot solle nur verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde, indem etwa Wohn- in Gewerberaum oder in Ferienwohnungen umgewandelt werde. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung könne daher beanspruchen, wer für den geplanten Abriss von Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich schaffe. Dies sei hier der Fall. Dem stehe weder der höhere Standard der neuen Wohnungen noch der Umstand entgegen, dass statt Mietwohnraum nunmehr Eigentumswohnungen entstünden. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden. Das sei hier nicht erkennbar.

Quelle: VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2015, (Az.: 1 L 317/15).
 
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Werden Flurstücksgrenzen festgestellt, ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen.
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