Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) : Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) : Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Urheberrecht
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
Das Werk
Abschnitt 3
Der Urheber
Der Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Inhalt des Urheberrechts
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Verwandte Schutzrechte
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen