Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) : Einnahmen aus den Rechten
Inhaltsübersicht
Teil 1
Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Teil 2
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1
Innenverhältnis
Innenverhältnis
Unterabschnitt 1
Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Unterabschnitt 2
Geschäftsführung und Aufsicht
Geschäftsführung und Aufsicht
Unterabschnitt 3
Einnahmen aus den Rechten
Einnahmen aus den Rechten
§ 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.
§ 24 Getrennte Konten
- 1.
die Einnahmen aus den Rechten, - 2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
§ 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
- 1.
der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
- 1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13); - 2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58); - 3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband; - 4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft; - 5.
die Grundsätze des Risikomanagements; - 6.
den Verteilungsplan (§ 27); - 7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30); - 8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25); - 9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32); - 10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; - 11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten; - 12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); - 13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); - 14.
die Tarife (§§ 38 bis 40); - 15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; - 16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
- 1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13); - 2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58); - 3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband; - 4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft; - 5.
die Grundsätze des Risikomanagements; - 6.
den Verteilungsplan (§ 27); - 7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30); - 8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25); - 9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32); - 10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; - 11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten; - 12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); - 13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); - 14.
die Tarife (§§ 38 bis 40); - 15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; - 16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
- 2.
gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 2 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
- 1.
Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie - 2.
die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.
(2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
- 3.
gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
§ 26 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
- 1.
zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27 (1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).
(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
(1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ist der Verteilungsplan der beauftragten Verwertungsgesellschaft maßgeblich, soweit die Verwertungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.
(2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (§ 28) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.
(3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungsgesellschaften zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28) so zu bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt werden.
- 2.
gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
- 1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13); - 2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58); - 3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband; - 4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft; - 5.
die Grundsätze des Risikomanagements; - 6.
den Verteilungsplan (§ 27); - 7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30); - 8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25); - 9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32); - 10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; - 11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten; - 12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); - 13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); - 14.
die Tarife (§§ 38 bis 40); - 15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; - 16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
- 3.
gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
- 1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13); - 2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58); - 3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband; - 4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft; - 5.
die Grundsätze des Risikomanagements; - 6.
den Verteilungsplan (§ 27); - 7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30); - 8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25); - 9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32); - 10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; - 11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten; - 12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); - 13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); - 14.
die Tarife (§§ 38 bis 40); - 15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; - 16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
- 4.
gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
- 1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13); - 2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58); - 3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband; - 4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft; - 5.
die Grundsätze des Risikomanagements; - 6.
den Verteilungsplan (§ 27); - 7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30); - 8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25); - 9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32); - 10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; - 11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten; - 12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); - 13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); - 14.
die Tarife (§§ 38 bis 40); - 15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; - 16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.
(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.
(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.
§ 27 Verteilungsplan
§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers
(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 28 Verteilungsfrist
§ 29 Feststellung der Berechtigten
(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
- 1.
den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands, - 2.
den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, - 3.
den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers und - 4.
alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
§ 30 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen.
(2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung:
- 1.
den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands, - 2.
den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, - 3.
den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers und - 4.
alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
§ 31 Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
§ 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Unterabschnitt 4
Beschwerdeverfahren
Beschwerdeverfahren
Abschnitt 2
Außenverhältnis
Außenverhältnis
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
Abschnitt 4
Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
Abschnitt 5
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Abschnitt 6
Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
Teil 3
Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Teil 4
Aufsicht
Aufsicht
Teil 5
Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften