Insolvenz in England und Wales
Insolvenz in England und Wales
Bitte beachten Sie auch unsere Ausführungen zur Restschuldbefreiung in Frankreich im europäischen Rechtsvergleich.
Wir helfen Ihnen gern bei der Erlangung der Restschuldbefreiung in England und Wales. Gemeinsam mit unseren deutschprachigen Rechtsanwaltskollegen in England und unseren englischen Anwaltkollegen in der Kanzlei, können wir sie durch das gesamte Verfahren begleiten.
Im Bereich der Unternehmensinsolvenz sollen mit den Neuregelungen des Enterprise Acts 2002 Liquidationen von Gesellschaften durch frühzeitiges Tätigwerden möglichst vermieden werden.
Die Privatinsolvenz in England und Wales erscheint wegen der geringen Wohlverhaltensperiode von höchstens 12 Monaten gegenüber den deutschen Vorschriften wesentlich vorteilhafter. Zu beachten ist aber, dass es im Gegenzug eine Anzahl von Beschränkungen gibt, wodurch sich das Verfahren bis zu 15 Jahre hinziehen kann. Die Wirkungen des Insolvenverfahrens, insbesondere die Restschuldbefreiung werden nach EuInsVO und EGInsO in Deutschland anerkannt. Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren in England eröffnet werden kann, ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung seinen Wohnsitz in England hat und sich dort auch aufgehalten hat. Bedacht werden sollte dabei, dass eine, wenn auch nur zeitweise, Wohnsitzverlagerung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zudem muss derjenige, der selbständig tätig ist, sich dort auch gewerblich niederlassen, der abhängig Beschäftigte eine Anstellung nachweisen.
Anwaltliche Beratung sollte dort beginnen, wo die Wahl des Gerichtsstandes und des damit anwendbaren Rechts - forum shopping - Vorteile für die Mandanten eröffnet. Dafür ist die Kenntnis der unterschiedlichen Rechtsordnungen Voraussetzung.
Wenn z.B. die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der jeweils günstigeren Rechtsordnung nur vorgetäuscht wird, dann wäre dies strafrechtlich relevant. Der entsprechende Restschuldbefreiungstitel wäre dann erschlichen und müßte nicht anerkannt werden. Wir raten unbedingt davon ab, von etwaigen Pauschalangeboten Gebrauch zu machen. Wenn dort z.B. angeboten wird, eine Ltd zu gründen, die treuhänderisch für den Schuldner gehalten wird und bei der sich der Schuldner eine Anstellung sogar noch selbst bezahlen soll, dann ist dies Anstiftung zu einer Straftat. Wenn dies damit begründet wird, das man anderenfalls nicht krankenversichert wäre, ist dies falsch und wieder besseren Wissen, d.h. Betrug von denen, die dies erklären um sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschleichen. Aber auch für den Schuldner, folgt er diesen Ratgebern, ist das eine große Gefahr. Zumindest die Ltd ist dem Schuldnervermögen zu zu rechnen. Mithin sind zumindest diese Vermögenswerte verschleiert worden. Wenn man sich in eine solche Struktur begibt, die im übrigen keinerlei Vorteile bietet, so kann auch nachträglich der Restschuldbefreiungstitel für nichtig erklärt werden und die entsprechenden Straftaten auch Jahre später noch sanktioniert werden.
Wir beraten jeden redlichen Schuldner. Der Weg zur Restschuldbefreiung ist steinig. Wir helfen Ihnen so gut es geht dorthin. Das ist nicht einfach.
Rechtsanwalt Dirk Streifler