Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Apr. 2017 - 413 C 8423/16

ECLI:ag-dortmund
bei uns veröffentlicht am22.02.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Dortmund

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich einer Stornorechnung in Anspruch. Die Parteien sind sich uneinig, ob ein Vertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist. 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

der _____ ______ GmbH (Klägerin), gesetzl. vertr. d. d. _____, _____ _____ und _____ _____, _____Straße __, _____ Dortmund, 

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rehborn.Rechtsanwälte,

Hansastr. 30, 44137 Dortmund,

 

gegen

 

die _____ _____ GmbH (Beklagte), vertr.

d.    d. Geschäftsführer _____ _____, ______Straße __, _____ Berlin,

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSP, Oranienburger Straße

69, 10117 Berlin,

 

hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2017

durch den Richter am Amtsgericht

Künsebeck für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.867,50 € nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 21.07. bis 19.08.2016 und weiter in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.08.2016 sowie schließlich eine Mahnkostenpauschale von 40,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die klagende ______ _______ GmbH nimmt die Beklagte auf Ausgleich einer Stornorechnung in Anspruch.
Im April 2016 kam es zwischen einer sich „______" nennenden Unternehmung, handelnd jedenfalls für die Beklagte, und der im Namen und für Rechnung der Klägerin auftretenden Veranstaltungszentrum _____GmbH, beide Dortmund, zumindest zu einem telefonischen Austausch über eine für den 15.03.2017 geplante, in der ______Straße durchzuführende Veranstaltung mit der Bezeichnung „_____ _____". Das Telefonat führte auf Seiten der Veranstaltungszentrum _____ GmbH Frau _____ und für die _____ Agentur Frau _____ _____. Mit E-Mail vom 29.04.2016 (Abdruck BI. 45 d.A.) wandte sich die Berlin Public Relations durch Frau _____ an die Gesprächspartnerin _____ mit dem Hinweis, der Vertrag gehe an die Beklagte, und antwortete damit auf die Nachfrage von Frau _____  _____  (BI.  44  d.A.). Noch am selben Tage richtete die _____ ______ GmbH sodann ein als Vertragsbestätigung überschriebenes Konvolut an die Beklagte, laut dessen erster Seite die _____für Mittwoch, den 15.03.2017, in der Zeit von 11.00 Uhr bis 00.00 Uhr für die Veranstaltung „____ _____“ zu einer Nutzungsentgeltpauschale von netto 6.350,00 € verbindlich zur Verfügung steht. Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen, deren Geltung direkt unter der Titelzeile „Vertragsbestätigung" angesprochen ist, war Dortmund als Gerichtsstand und darüber hinaus in  Ziff. 15 Abs. 3 vorgesehen, dass die vereinbarte Nutzungsvergütung auch im Falle der Absage einer Veranstaltung zu bezahlen sei. Wegen der weitergehenden Einzelheiten verweist das Gericht auf die Fotokopien BI. 15 bis einschließlich 21 d.A„ Die für den 31.05.2016 (BI. 21 d.A.) fällig gestellte Abschlagsrechnung über brutto 2.975,00 € glich die Beklagte nicht aus. Unter dem 11.07.2016 (BI. 22 d.A.) teilte die „_____" unter der Titelzeile „_____ _____" im Auftrag des Veranstalters, nämlich der Beklagten, mit Bedauern mit, dass dieser die Veranstaltung in Dortmund nicht stattfinden lassen werde. Mit Datum vom 20.07.2016 (BI. 23 d.A.) sandte die Klägerin der Beklagten sodann die nunmehr streitgegenständliche Stornorechnung Nr. 34069, endend mit einem Bruttobetrag von 3.867,50 €, und nahm die erteilten Abschlagsrechnungen auch formal zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte auf den Ausgleich der Faktura vom 20.07.2016 ohne Rücksicht darauf, ob die schon mehrfach genannte _____Agentur zu einem Vertragsabschluss namens der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

 

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie ist der Auffassung, dass kein Vertrag mit der Klägerin zustande gekommen sei. Deshalb sei das Amtsgericht Dortmund zur Entscheidung auch gar nicht örtlich zuständig, im Übrigen aber auch kein wie auch immer gearteter Zahlungsanspruch der Klägerin gegen sie begründet. Man habe auch keine vertragliche Vereinbarung getroffen, die Zeugin _____ vielmehr von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, dass die Agentur nur Mittlerin und nicht berechtigt sei, einen Vertrag für die Beklagte abzuschließen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens verweist das Gericht auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht Dortmund zu dieser Entscheidung auch örtlich zuständig, weil die beteiligten Parteien als Formkaufleute eine Gerichtsstandsvereinbarung für Dortmund getroffen haben. In diesem Zusammenhang muss das erkennende Gericht einräumen, dass es für die Wirksamkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens höhere Anforderungen gestellt hat, als es der Bundesgerichtshof tut. Diese Auffassung hält das Gericht ausdrücklich nicht aufrecht, sondern begnügt sich mit dem allgemeinen Erkenntnisstand zur Wirksamkeit des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens, dass Vertragsverhandlungen stattgefunden, diese aber nicht unbedingt zu einer Einigung geführt haben müssen und es deshalb letztlich auch nicht darauf ankommt, ob der auf der Empfängerseite tätige Verhandlungspartner bevollmächtigt war, einen solchen Vertrag zu schließen. Vertragsverhandlungen allerdings haben stattgefunden, denn auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Zeugin _____ über alle für den Geschäftsabschluss wichtigen Umstände mit Frau _____ gesprochen und ihr schlussendlich auch die Beklagte als Vertragspartnerin namhaft gemacht hat. Hätte sich die Rolle von Frau _____ darauf beschränkt, wie eine Botin nur das zu überbringen oder abzufragen, was die Beklagte ihr aufgegeben hatte, so bleibt unverständlich, warum sie in der eigenen Mail vom 29.04.2016 davon spricht, der Vertrag gehe an die Beklagte, hier sogar den Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen bezeichnet und nicht, wie für den anderen Fall zu erwarten, verlangt, die Klägerin möge ihr Angebot an eben diese Beklagte richten. Damit hat das Gericht keinen Zweifel, von einem Vertrag und demnach auch der wirksamen Vereinbarung des Gerichtsstandes Dortmund auszugehen. Dies auch vor allem vor dem Hintergrund, dass derartige Abreden zwischen Kaufleuten gang und gäbe sind, insbesondere dann, wenn - wie hier - das Schwergewicht der vertraglichen Leistung ebenso wie auch der Betätigung des anderen Vertragsteils am als Gerichtsstand vereinbarten Ort, hier also Dortmund, liegt.

Ist mit dem Schweigen auf die Vertragsbestätigung vom 29.04.2016 demnach ein Vertrag eigener Art zwischen beiden Parteien zustande gekommen, so haftet die Beklagte der Klägerin auch auf Bezahlung der Hauptforderung von brutto 3.867,50 €. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin nach dem Zeitablauf überhaupt ein Einnahmeausfall entstanden sei, ist ihr Vorbringen unerheblich, zumindest aber nicht hinreichend substantiiert, weil es ihre Aufgabe gewesen wäre, zumindest darzutun, dass   die   Klägerin   am   15.03.2017   eine   anderweitige   Veranstaltung   in   der _____Halle durchgeführt oder - nach Lesart der Beklagten - unzulässigerweise abgelehnt hat. Derartiges hat die Beklagte aber nicht unterbreitet.

Die Nebenentscheidungen zu Fälligkeits-, Verzugszinsen und Mahnkostenpauschale beruhen auf den klägerseits zitierten Vorschriften, die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch   

dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

 

Künsebeck

Richter am Amtsgericht

 

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Apr. 2017 - 413 C 8423/16

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Apr. 2017 - 413 C 8423/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Amtsgericht Dortmund Urteil, 26. Apr. 2017 - 413 C 8423/16 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.