Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2014 - 106 Ls - 120 Js 335/12 - 48/13
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewandte Vorschriften:
§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, ‚Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB.
1
G r ü n d e :
2- abgekürzt gemäß §§ 267 Abs. 4 StPO-
3Dieses Urteil beruht auf einer Verständigung gem. § 257 c StPO.
4I.
5Der ledige, kinderlose Angeklagte arbeitete als Speditionskaufmann im elterlichen Betrieb und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 €.
6Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
7II.
8Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
9Das Bundesamt für Güterverkehr bot im Tatzeitraum ein Förderprogramm für die Aus- und Weiterbildung durch Unternehmen des Güterkraftverkehrs an, welche Weiterbildungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer anbieten und durchführen. Die entsprechenden Fördermittel wurden auf Grund europarechtlicher Grundlage ohne entsprechende Gegenleistung gegenüber dem Subventionsgeber gewährt und allein von der Durchführung gegenüber dem Subventionsgeber gewährt und allein von der Durchführung der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen durch gem. § 7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) anerkannte Weiterbildungsträger abhängig gemacht. Die Höhe der Subventionsauszahlungen richtete sich dabei nach der Anzahl der Teilnehmer der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen, welche durch die Weiterbildungseinrichtungen durch Teilnehmerlisten belegt werden musste.
10Im Tatzeitraum reichte der Angeklagte E als Geschäftsführer für die E GmbH an der X-Straße in F in den Jahren 2009 und 2010 wiederholt Anträge auf Förderung der Aus- und Weiterbildung bei dem Bundesamt für Güterverkehr ein, um entsprechende Subventionszahlungen zu erhalten. Hierbei gab er zum einen wahrheitswidrig vor, entsprechende förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, welche tatsächlich nicht durchgeführt wurden oder gab überhöhte Teilnehmerzahlen an.
11Um die behauptete Durchführung der angegebenen Weiterbildungsmaßnahmen gegenüber dem Subventionsgeber nachweisen zu können, legte er nachträglich seitens des Angeklagten T erstellte Rechnungen der B e.K. als Weikterbildungsträger und von dem Angeklagten T erstellte Rechnungen der B e.K. als Weiterbildungsträger und von dem Angeklagten T erstellte Teilnahmebescheinigungen vor, welche Teilnehmer auswiesen, die tatsächlich an den angegebenen Weiterbildungsmaßnahmen nicht teilgenommen hatten.
12Der Angeklagte T, Sohn des Angeklagten E, war Inhaber der Firma B e.K. an der U-Straße Str. in N und Mitgesellschafter der E GmbH. Im Einzelnen gingen die Angeklagten wie folgt vor:
131.) Für das Förderjahr 2009 beantragte der Angeklagte E am 03.08.2009 für die E GmbH Förderungen für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem BKrFQG.
14Hierbei handelte es sich um ein Fahrtsicherheitstraining für fünf Teilnehmer, ein Fahrtsicherheitstraining Plus für fünf Teilnehmer und ein Training für Fuhrparkleiter für drei Teilnehmer, sowie eine Microsoft Schulung für sechs Teilnehmer.
15Hierbei gab der Angeklagte E zunächst bewusst wahrheitswidrig vor, dass die Weiterbildung durch die Firmen C, V und W in Düsseldorf als Weiterbildungsträger durchgeführt werden. Tatsächlich wurden die Weiterbildungen bei den angegebenen Teilnehmern wie von Anfang an beabsichtigt nicht durchgeführt. Auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben wurden der E GmbH für die Fahrtsicherheitstrainings und für das Training für Fuhrparkleiter rechtswidrig Zuwendungen in Höhe von insgesamt 15.331,40 € am 07.08.2009 bewilligt und ausgezahlt. Für die Microsoft Schulung wurden rechtswidrig weitere 12.091,80 € seitens des Bundesamtes für Güterverkehr bewilligt und ausgezahlt.
16Um die Auszahlung der Fördergelder zu veranlassen und eine Rücknahme der Zuwendungsbewilligung zu verhindern, legte der Angeklagte E einen Verwendungsnachweis vom 12.05.2010 beim Bundesamt für Güterverkehr vor, welcher die Kosten der Weiterbildung als Bemessungsgrundlage der Subvention auswies.
17Die Weiterbildungen sollen hiernach durch die Firma B e.K. des Angeklagten T durchgeführt worden sein. Zum Nachweis wurde auf Rechnungen des Angeklagten T für die B e.K. vom 17.03.2010 für die Fahrtsicherheitstrainings und Rechnungen vom 18.03.2010 für die Softwareschulung Bezug genommen, in denen Kosten für die tatsächlich nicht durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen der E GmbH in Rechnung gestellt wurden. Zudem wurden nachgemachte Teilnehmerlisten am 15.06.2010 vorgelegt. Hierdurch sollte dem Bundesamt für Güterverkehr vorgespielt werden, dass die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen durch die B e.K. als nach § 7 BKrFQG anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt worden waren. Tatsächlich verfügte die B e.K. erst ab dem 16.03.2010 über ein Anerkennung als Weiterbildungsträger im Sinne von § 7 BKrFQG.
182.) Mit Antrag vom 11.02.2010 beantragte der Angeklagte E für die E GmbH auch für das Förderjahr 2010 die Förderung von sechs Weiterbildungen. Hierbei gab er entweder bewusst wahrheitswidrig vor, die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme durchführen zu wollen oder er gab überhöhte Teilnehmerzahlen an, um eine entsprechend überhöhte Förderungsbewilligung zu veranlassen.
19Dabei handelte es sich um die Weiterbildungsmaßnahme Digitaler Tacho, die angeblich für 50 Teilnehmer angeboten werden sollte. Tatsächlich nahmen lediglich 21 Teilnehmer an der Weiterbildung teil. Durch die falschen Angaben kam es zu einer überhöhten Förderbewilligung in Höhe von 8.936,00 €.
20Ferner sollte ein Fahrtsicherheitstraining für fünf Teilnehmer durchgeführt werden, welches tatsächlich nicht stattgefunden hat. Diesbezüglich wurden Fördergelder in Höhe von 4.112,00 € zu Unrecht gewährt.
21Des Weiteren wurde eine Förderung für ein Full Eco Training Profi für 50 Teilnehmer beantragt, an dem lediglich 16 Teilnehmer teilnahmen. Die überhöhte Zuwendungsbewilligung betrug insoweit 35.349,93 €.
22Zudem wurde eine obligatorische Weiterbildung Modul 1 bis Modul 5 für fünf Teilnehmer beantragt, welche tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die überhöhte Zuwendungsbewilligung betrug in diesem Fall 16.908,50 €.
23Eine im Antrag des Angeklagten E aufgeführte EDV Schulung Office 2007 für acht Teilnehmer wurde ebenfalls nicht durchgeführt, wodurch es zu einer überhöhten Zuwendungsbewilligung in Höhe von 21.647,50 € kam.
24Schließlich wurde eine beantragte Fortbildung Ladungssicherung für 35 Teilnehmer lediglich mit 21 Teilnehmern durchgeführt. Die überhöhte Zuwendungsbewilligung betrug in diesem Fall 6.804,72 €.
25Die Höhe der unberechtigt beantragten Förderung betrug insgesamt 93.758,65 €.
26Um die beantragten Zuwendungen zu erhalten, legte der Angeklagte E für das Jahr 2010 am 28.03.2011 erneut einen Verwendungsnachweis beim Bundesamt für Güterverkehr vor, welcher auf Grundlage zu hoher Teilnehmerzahlen erstellt wurde.
27Auch in diesem Fall wurden vom Angeklagten T für dessen Firma B e.K. nachträglich überhöhte Rechnungen für die angeblich durchgeführten Weiterbildungen bzw. für die angegebene überhöhten Teilnehmerzahlen für die E GmbH und Teilnehmerlisten mit falschen Teilnehmerzahlen, beide datierend vom 08.02.2011, erstellt, um gegenüber dem Subventionsgeber die tatsächliche Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen mit den angegebenen Teilnehmerzahlen vorzutäuschen. Die Teilnehmerlisten wurden unberechtigt mit dem Namen M für den Zeugen M unterzeichnet.
28Der Zuwendungsbeschluss für die mit Antrag vom 11.02.2010 aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen erging am 17.05.2011. Da die zum Nachweis eingereichten Teilnehmerlisten nicht den erforderlichen formalen Kriterien für eine Bewilligung entsprachen, erfolgte keine Auszahlung seitens des Bundesamtes für Güterverkehr. Der zunächst erlassene Zuwendungsbescheid wurde mit Bescheid vom 22.11.2011 aufgehoben. Hiergegen legtet der Angeklagte E am 22.12.2011 Widerspruch ein, wobei er erneut die inhaltlich falschen Teilnehmerlisten der B e.K., welche ihm seitens des Angeklagten T zur Verfügung gestellt wurden, vorlegte.
29Die Manipulation der Teilnehmerlisten beruhte auf der Entscheidung des Angeklagten, der hierdurch erreichen wollte, dass das Unternehmen seines Vaters die beantragten Subventionen erhielt und er selbst darüber hinaus die Schulungen in erhöhten Umfang abrechnen konnte.
30III.
31Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften, vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, das mit den polizeilichen Ermittlungen übereinstimmt.
32IV.
33Der Angeklagte hat sich wie erkannt schuldig gemacht.
34Zu seinen Gunsten sprach nicht nur, dass er in vollem Umfang geständig war, sondern auch, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
35Strafschärfend war hingegen die nicht unerhebliche kriminelle Energie, mit der der Angeklagte vorgegangen ist.
36Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände hat das Gericht daher für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die zweite eine solche von neun Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt.
37Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände –insbesondere im Hinblick auf den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang- hat das Gericht hieraus auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.
38Die Vollstreckung der Strafe konnte bei dem bislang nicht vorbestrafen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass er sich die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und sich in Zukunft straffrei führen wird.
39V.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
41Y Richter am Amtsgericht
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2014 - 106 Ls - 120 Js 335/12 - 48/13
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2014 - 106 Ls - 120 Js 335/12 - 48/13
Referenzen - Gesetze
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- 1.
den Erwerb der Grundqualifikation, - 2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie - 3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- 1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder - 2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.