Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Sept. 2014 - 37 C 5245/13
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2014durch den Richter Dr. V
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse durch die Beklagte unberechtigt war. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Am 19.11.2011 war der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W an einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Z, welches Frau Y (Im Folgenden: Unfallgegnerin), gehört, beteiligt. Die Unfallgegnerin meldete den Verkehrsunfall bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Klägers, zur Regulierung an und verlangte Erstattung von Reparaturkosten i. H. v. 796,72 EUR, welche ihr durch den Unfall entstanden seien. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger zur Stellungnahme zu dem Verkehrsunfall auf. Mit Schreiben vom 26.11.2012 bestätigte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er dem Fahrzeug der Unfallgegnerin aufgefahren sei, bestritt aber die Schadenshöhe und bat um Übersendung des Kostenvoranschlags hinsichtlich der Reparaturkosten i. H. v. 796,72 EUR. Nach Übersendung des Kostenvoranschlages sprach der Kläger sodann mit Schreiben vom 02.12.2011 ein Regulierungsverbot gegenüber der Beklagten aus und verlangte eine Nachbesichtigung des Kraftfahrzeugs der Unfallgegnerin. Daraufhin kam es am 12.12.2011 zu einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen X, welcher zu dem Ergebnis kam, dass das Schadensbild am Fahrzeug der Unfallgegnerin dem geschilderten Unfallhergang zugeordnet werden kann und den vorliegenden Fotos von der Unfallstelle entspreche. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen X vom 12.12.2011 wird auf Blatt 53 ff. d. Akte verwiesen. Die Beklagte übersandte dem Kläger das Sachverständigengutachten.
3Mit Schreiben vom 20.12.2011 bestritt der Kläger nunmehr, jedenfalls die Beschädigung der Nebelschlussleuchte am Fahrzeug der Unfallgegnerin durch den Unfall verursacht zu haben. Die Beklagte forderte den Kläger sodann mit Schreiben vom 03.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 09.01.2012 auf, mitzuteilen, ob die vorhandenen Fotos der Unfallstelle, auf welchen das eingeholte Gutachten beruhe, die Unfallsituation korrekt wiedergäben. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte die Beklagte an, sodann den Schaden der Unfallgegnerin voll regulieren zu wollen. Mit Schreiben vom 12.01.2012 bestritt der Kläger nunmehr, den Unfall überhaupt verursacht zu haben. Sein Fahrzeug habe die ganze Zeit über gestanden. Die Unfallgegnerin sei rückwärts in sein Fahrzeug hineingefahren. Für seine Behauptung benannte er einen Zeugen, Herrn F, welcher gesehen habe, dass das Fahrzeug des Klägers sich den ganzen Abend über nicht von der Stelle bewegt habe, sondern vor dem Fahrzeug des Zeugen gestanden habe. Mit Schreiben vom 12.01.2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine vollständige Regulierung des Schadens erfolgen müsse, da Schadenshöhe und Schadensverursachung durch den Kläger plausibel seien und der Kläger im Übrigen durch sein Schreiben vom 26.11.2011 seine Verantwortlichkeit für den Unfall eingeräumt habe. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass sie von einer Regulierung nur dann absehen werde, wenn der Kläger schriftlich bestätige, dass er alle aus der Regulierungsverweigerung herrührenden Mehrkosten trage. Eine entsprechende Erklärung durch den Kläger erfolgte nicht. Daher regulierte die Beklagte unter dem 30.01.2012 gegenüber der Unfallgegnerin die geltend gemachten Reparaturkosten i. H. v. 796,72 EUR. Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.11.2011 erfolgte eine Rückstufung des Klägers in seiner Haftpflichtversicherung von Schadensfreiheitsklasse 8 in Schadensfreiheitsklasse 5.
4Der Kläger behauptet, die von der Beklagten bei der Unfallgegnerin regulierten Schäden seien nicht auf den Verkehrsunfall vom 19.11.2011 zurückzuführen.
5Der Kläger beantragt,
6festzustellen, dass die aufgrund des Schadens vom 19.11.2011 (Schadensnummer: ######) vorgenommene Rückstufung des SF-Rabatts von Stufe 8 in Stufe 5 durch die Beklagte unbegründet war.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Dokumente und Unterlagen verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11I.
121. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Bei der Frage, ob die Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrages berechtigt war, den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.11.2011 von der Schadensfreiheitsklasse 8 in die niedrigere Schadensfreiheitsklasse 5 zurückzustufen, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Hierbei handelt es sich um eine aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag folgende hinreichend konkrete rechtliche Beziehung zwischen den Parteien und nicht um eine bloß abstrakte Rechtsfrage. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da sich im Falle einer unberechtigten Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse die Versicherungsprämien für den Kläger erhöhen.
132. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.11.2011 in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft. Gem. Ziffer 1.1.4. der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB) Stand 2008 steht dem Haftpflichtversicherer ein weites Regulierungsermessen zu. Der Haftpflichtversicherer ist danach berechtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadenersatzansprüche im Namen des Versicherungsnehmers zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Da bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Besonderheit besteht, dass der Geschädigte einen Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers besitzt, ist der Haftpflichtversicherer nicht an Weisungen des Versicherungsnehmers gebunden, sondern entscheidet allein nach pflichtgemäßem Ermessen über die Schadensregulierung. Der Versicherungsnehmer kann dem Haftpflichtversicherer daher auch kein Regulierungsverbot erteilen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 06.11.2009 – 22 T 160/09, BeckRS 2011, 10227; AG Gummersbach, Urteil v. 30.10.2010 – 18 C 17/10, BeckRS 2011, 00396). Vor diesem Hintergrund war es zunächst unschädlich, dass der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2011 ein Regulierungsverbot für den Unfallschaden erteilte, da die Beklagte hieran nicht gebunden war.
143. Der Haftpflichtversicherer verletzt die aus dem Versicherungsvertrag gem. § 241 Abs. 2 BGB resultierende Pflicht auf die Interessen des Versicherungsnehmers gehörige Rücksicht zu nehmen erst dann und überschreitet sein Regulierungsermessen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung vornimmt. Eine solche völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt dann vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten gesetzlichen Haftpflichtansprüche eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Auf die tatsächliche Verursachung des Verkehrsunfalls kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der zuständige Sachbearbeiter des Versicherers aus der ex-ante-Sicht zum Zeitpunkt der Regulierungsentscheidung eine vertretbare Regulierungsentscheidung getroffen hat (AG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2010 – 38 C #####/####, juris; AG Frankfurt a. M., Urteil v. 10.08.2011 – 30 C 478/11, BeckRS 2011, 26297; AG Köln, Urteil v. 30.03.2009 – 267 C 213/08, BeckRS 2009, 44529). Bei seiner Entscheidung darf sich der Haftpflichtversicherer auch von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen und von weiteren Ermittlungen der Unfallursache absehen, um Zeit und Kosten zu sparen und einen langwierigen Prozess zu vermeiden (AG Hagen, Urteil v. 24.04.2013 – 140 C 206/12, BeckRS 2013, 15345; AG Düsseldorf, NZV 2012, T. 293).
154. Nach diesen Grundsätzen ist hier eine unberechtigte Regulierung durch die Beklagte nicht feststellbar. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.11.2011 gegenüber der Beklagten selbst eingeräumt, dass er den Unfall durch Auffahren auf das Fahrzeug der Unfallgegnerin verursacht habe. Er habe vergessen, den Automatikhebel seines Fahrzeugs beim Parken in die Parkstellung zu setzen. Hierdurch sei das Fahrzeug im Nachgang selbsttätig gegen das Fahrzeug der Unfallgegnerin gerollt. Die Beklagte hat sodann, nachdem der Beklagte Zweifel an der Schadenshöhe und der Ursächlichkeit des Unfalls für die geltend gemachten Schäden angemeldet hat, den Sachverständigen X mit einem Kurzgutachten anhand der Unfallschilderung des Klägers und der vorliegenden Fotos von der Unfallstelle beauftragt. Auch der Sachverständige X kam zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Schaden dem vom Kläger ursprünglich geschilderten Unfallhergang zugeordnet werden könne und auch den Unfallfotos vom Unfallort entspreche. Auch den eingereichten Kostenvoranschlag hat die Beklagte auf seine Plausibilität hin überprüft.
16Da die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG einem Direktanspruch des Geschädigten ausgesetzt, kann sie die Aufklärung des Unfallgeschehens nicht beliebig in die Länge ziehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unfallgegner den Haftpflichtversicherer auf Zahlung verklagt, wodurch weitere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, welche insbesondere im Falle berechtigter Haftpflichtansprüche unnötig sind und im Falle einer zügigen Regulierung nicht entstanden wären.
17Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Schaden schließlich am 30.01.2012 reguliert hat und auf den neuerlichen Vortrag des Klägers, die Unfallgegnerin sei ihm rückwärts in das Fahrzeug hineingefahren, wobei er für seine Behauptung einen Zeugen, einen Herrn F, ausfindig gemacht habe, nicht mehr weiter eingegangen ist. Diese neuerliche Unfallschilderung des Klägers wich diametral von der ursprünglich am 26.11.2011 getätigten Unfallschilderung ab, wo der Kläger seine Verantwortlichkeit für den Unfall noch eingeräumt hatte. Der Verkehrsunfall lag zu diesem Zeitpunkt bereits fast 2 Monate zurück, sodass im Falle weiterer Ermittlungen eine Zahlungsklage der Unfallgegnerin drohte. Zudem ging es bei dem Unfall letztlich um einen bloßen Bagatellschaden i. H. v. 796,72 EUR. Von daher durfte die Beklagte auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, um weitere Zeit und Kosten zu sparen und um einen Haftpflichtprozess zu vermeiden, den Schaden ohne weitere Ermittlungen regulieren.
18II.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 T. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 T. 2 ZPO.
20Der Streitwert wird auf 800,00 EUR festgesetzt.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
23a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
24b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Sept. 2014 - 37 C 5245/13
Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Sept. 2014 - 37 C 5245/13
Referenzen - Gesetze
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.