Amtsgericht Köln Urteil, 27. Jan. 2016 - 641 Ls 283/15
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten räuberischen Diebstahls
zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst.
- §§ 252, 249 I, II, 22, 23 StGB, 1, 105 ff JGG -
Der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25.11.2015 – 505 Gs 2417/15 – wird aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses aufrecht erhalten.
1
G r ü n d e:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der zum Tatzeitpunkt 19-jährige Angeklagte ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger, aufgrund des von ihm gesprochenen Dialekts allerdings eher marokkanischer Herkunft. Am 25.09.2012 reiste er erstmalig nach Deutschland ein und stellte am 28.09.2012 einen Asylantrag. Dieser wurde abgelehnt. Am 11.03.2014 wurde ihm durch die Außenstelle des BAMF in Berlin die Abschiebung androht. Am 07.04.2015 stellte er erneut einen Asylantrag. Dieser wurde ebenfalls abgelehnt. Allerdings hat er unter Angabe eines anderen Namens erneut am 07.04.2015 in Braunschweig einen Asylantrag gestellt. Dieser wird derzeit geprüft. Der Angeklagte wrude dem Landkreis T. zugewiesen, hielt sich dort jedoch – nach den polizeilichen Erkenntnissen - nicht auf. Aktuell ist die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf Berlin übergegangen.
5Der Erziehungsregisterauszug vom 28.12.2015 weist 4 Voreintragungen auf:
6Am 02.11.2012 wurde ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz nach § 45 Abs.1 JGG von der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht weiter verfolgt.
7In gleicher Weise verfuhren die Staatsanwaltschaften Frankfurt/M. im Januar 2013 wegen eines Vorwurfs der Leistungserschleichung und die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Juli 2014 in 2 Fällen der Leistungserschleichung.
8Der Erziehungsregisterauszug weist zudem sechs Strafverfolgungsersuchen von unterschiedlichen Staatsanwaltschaften aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland auf, unter anderem Berlin, Lüneburg und Dortmund.
9Nach den Feststellungen der Polizei ist außerdem ein Aufenthaltsermittlungsersuchen durch das Amtsgericht Hannover aktenkundig (Az. 315 Ds 20/15).
10II.
11In der Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden.
12Der Angeklagte hielt sich am 24.11.2015 in Köln auf. Gegen 00:20 Uhr war er durch die Polizei in Gewahrsam genommen worden, nachdem er in ein Wohnmobil durch das dortige Dachfenster eingedrungen war und sich noch im Wohnmobil befindend von der Polizei angetroffen werden konnte. Eine Vorführung ist bzgl. dieses Vorfalles nicht erfolgt. Die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam erfolgte um15:38 Uhr.
13Gegen 16:45 Uhr begab sich der Angeklagte in die Geschäftsräume des Drogeriemarktes S. in der L-straße 197-199 in Köln.
14Aus den dortigen Auslagen entnahm er ein Paar Socken zu einem Kaufpreis von 2,99 €, entfernte von diesen das Preisschild und verstaute sie in einer mitgeführten Tüte, in der sich noch weitere Dinge (Brot, eine Mütze) befanden und verließ damit den Kassenbereich ohne zu bezahlen. Hinter dem Kassenbereich wurde er von dem Ladendetektiv, dem Zeugen I., angesprochen und aufgefordert, diesem in das Geschäftsbüro zu folgen. Hiergegen setzte sich der Angeklagte körperlich zur Wehr, woraufhin es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen I. kam, in deren Verlauf der Angeklagte in der Absicht sich im Besitz der Diebesbeute zu halten, die Tüte mit den entwendeten Socken nicht los ließ.
15Erst mit Hilfe des zufällig anwesenden Zeugen Q., einem Kunden des Drogeriemarktes, konnte der Angeklagte zu Boden gebracht und festgehalten werden. Im Büro des Ladendetektivs händigte er diesem schließlich die Tüte mit der gestohlenen Ware aus.
16III.
17Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem auszugsweise verlesenen Akteninhalt und dem auszugsweise verlesenen Erziehungsregisterauszug.
18Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der Aussage des Zeugen Q. und dem nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls zum Gegenstand gemachten Akteninhalt.
19Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe zunächst überhaupt nicht gewusst, was der Zeuge I. von ihm wolle. Er habe gedacht dieser wolle ihn „bestehlen“ und er habe dies verhindern wollen. Er habe sich außerdem gar nicht gewehrt, sondern sich freiwillig und ganz ruhig auf den Boden gelegt. Im Hinblick auf die weiteren in der Tüte aufgefunden Waren hat er angegeben, er habe nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam einen ihm namentlich unbekannten Araber getroffen, der ihm 10 Euro geschenkt habe. Dafür habe er sich ein Brot und eine Mütze gekauft und schließlich nur noch 50 Cent übrig gehabt. Da es kalt gewesen sei und er Socken benötigt habe, habe er diese stehlen müssen.
20Bezüglich des Einbruchs in das Wohnmobil hat er sich dahin eingelassen, er sei sehr müde gewesen und da er auf der Straße lebe, habe er keine Unterkunft. Er sei deshalb in das Wohnmobil eingedrungen, um dort zu schlafen. Er sei auch schlafend von der Polizei im Wohnmobil angetroffen worden.
21Die Einlassung des Angeklagten ist teilweise als Geständnis zu werten, da er selbst angegeben hat, er habe die Tüte nicht hergeben wollen, da er gemeint habe, er solle bestohlen werden. Diese Einlassung ist insofern nicht glaubhaft, als das Gericht der Überzeugung ist, dass der Angeklagte sehr wohl wusste, dass es sich bei dem Zeugen I. um einen Privatdetektiv handelte. Der Angeklagte spricht nach eigenen Angaben recht gut englisch und französisch, so dass ihm der Begriff Detektiv bekannt sein muss. Es ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge I. als Detektiv zu erkennen gegeben und den Angeklagten zunächst verbal aufgefordert hat, ihm in das Büro zu folgen. Daher ist es bereits nach der Einlassung des Angeklagten als erwiesen anzusehen, dass dieser auch gehandelt hat, um sich im Besitz der Beute zu halten.
22Der Angeklagte hat Gewalt in einem Maße angewandt, dass hier der Tatbestand des versuchten räuberischen Diebstahls als erfüllt anzusehen ist. Der Zeuge Q. hat insoweit in glaubhafter Form geschildert, dass der Ladendetektiv I. ihn um Hilfe haben beten müssen, um den Angeklagten schließlich festhalten und zu Boden bringen zu können. Dies wäre sicherlich nicht erforderlich gewesen, wenn es sich nur um ein leichtes Wegschubsen oder ein sich Sträuben gegen das Festhalten gehandelt hätte. In einem solchen Fall wäre der Zeuge I. mit Sicherheit alleine in der Lage gewesen den Angeklagten in das Geschäftsbüro zu begleiten. Der Zeuge I. war im Übrigen berechtigt, den auf frischer Tat ertappten Angeklagten aufzuhalten.
23Der Angeklagte hat sich mithin – wie im Tenor aufgeführt – schuldig gemacht.
24IV.
25Zur Tatzeit war er Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs.2 JGG. Er stand nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich (§ 105 Abs.1 S.2 JGG).
26Der Angeklagte kommt aus sozial ungeklärten Verhältnissen. Er hat in jungen Jahren die Flucht nach Europa angetreten und lebt hier auf der Straße ohne jede soziale Bindung und Struktur. Es ist daher im Zweifel von Reife- und Entwicklungsverzögerungen auszugehen, die hier zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen.
27V.
28Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen in einem so erheblichen Umfange vor, dass erzieherisch nur noch in Form einer Jugendstrafe angemessen reagiert werden konnte. Der Angeklagte ist zwar bislang noch nicht verurteilt worden, aber durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, was die Anzahl der Ausschreibungen im Erziehungsregister deutlich macht. Der Angeklagte ist darüber hinaus geständig, sich am 24.11.2015 durch das Eindringen in das Wohnmobil eines Hausfriedensbruchs und einer Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben.
29Durch die Ausschreibungen im Erziehungsregister wird deutlich, dass der Angeklagte sich nicht an einem festen Ort in Deutschland aufhält, sondern durch die gesamte Bundesrepublik reist. Daraus ist ebenfalls zu schließen, dass er das Hilfesystem, das ihm hier als Flüchtling zugebilligt wird, in eklatanter Weise missbraucht. Er ist als Flüchtling nach Deutschland eingereist. Dennoch ist er nicht bereit, die ihm im Rahmen der humanitären Verantwortung gewährten Hilfestellungen anzunehmen. Er hält sich nicht in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft auf und nimmt die Sach- und Geldmittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – soweit ersichtlich – nicht in Anspruch. Er hat bereits drei Asylanträge unter verschieden Personalien gestellt, um eine Abschiebung und endgültige Ausweisung zu umgehen. Seinen Lebensunterhalt muss er durch die Begehung von Straftaten finanzieren, da er keine staatlichen Mittel in Anspruch nimmt. Damit steht fest, dass weniger einschneidende erzieherische Sanktionen keine Wirkung entfalten können. Die durch eine unzulängliche Erziehung und anlagebedingt festzustellenden schädlichen Neigungen bergen die gegenwärtige Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten.
30Zu seinen Gunsten ist gewürdigt worden, dass er bislang noch nicht verurteilt worden ist, es sich um eine geringwertige Beute gehandelt und die Gewaltanwendung zu keiner körperlichen Verletzung geführt hat.
31Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte es daher bei der geringstmöglichen Jugendstrafe (§ 18 JGG) von 6 Monaten verbleiben.
32VI.
33Eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung kam nicht in Betracht. Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sein bisheriges Verhalten ändern wird, was zwangsläufig zur Folge haben wird, dass er weiterhin darauf angewiesen ist, seinen Lebensunterhalt durch Straftaten zu verdienen. Hinzu kommt, dass er mangels eines festen Wohnsitzes für Gericht und Bewährungshilfe gar nicht erreichbar wäre, so dass eine Bewährungsaufsicht praktisch auch nicht durchführbar ist. All dies führt dazu, dass dem Angeklagten keine positive Sozialprognose gestellt werden kann, so dass auch keine Aussetzung der Vollstreckung in Betracht kommt.
34VII.
35Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 74,109 Abs. 2 JGG.
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.