Amtsgericht Magdeburg Urteil, 05. Aug. 2010 - 122 C 3521/09

ECLI:ECLI:DE:AGMAGDE:2010:0805.122C3521.09.0A
bei uns veröffentlicht am05.08.2010

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Krankenkasse und Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von Arbeitnehmern. Sie nimmt die Beklagten wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten zu 1) und 2) waren Geschäftsführer der Firma L.-K.-D.L. GmbH. Arbeitnehmer der GmbH waren in der Zeit vom 17.02.2006 bis 31.07.2006 bei der Klägerin versichert. In diesem Zeitraum sind unstreitig Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.722,67 € fällig geworden. Nach Abzug von Teilzahlungen durch die Beklagten macht die Klägerin den rechnerisch unstreitigen Betrag in Höhe von 1.387,88 € geltend. Die Klägerin nahm eine Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages jeweils auf der Grundlage der inhaltlich richtigen Beitragsnachweise der Beklagten für die Monate Februar, Juni und Juli 2006 vor. Im Monat Februar 2006 bestand eine Forderung der Klägerin in Höhe von 7.141,72 €. Gezahlt wurden von den Beklagten hierauf 7.005,05 €. Die Arbeitnehmeranteile betrugen für diesen Monat 3.471,75 €. Im Monat Juni 2006 bestand eine Forderung der Klägerin in Höhe von 4.858,00 €. Darauf haben die Beklagten 2.689,42 € bezahlt. Die Arbeitnehmeranteile betrugen für diesen Monat 2.361,55 €. Im Monat Juli 2006 bestand eine Forderung der Klägerin in Höhe von 4.439,03 €. Gezahlt wurden darauf 3.897,88 €. Die Arbeitnehmeranteile für diesen Monat betrugen 2.193,38 €. Die Klägerin nahm eine Verrechnung der von den Beklagten gezahlten Teilbeträge nach § 2 der Beitragszahlungsverordnung bzw. nach § 4 der Beitragsverfahrensverordnung vor. Danach nahm sie eine Tilgung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags je zur Hälfte auf die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge vor, da die Beklagten eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung nicht getroffen hatten. Aufgrund dieser Berechnung ergeben sich die von der Klägerin geltend gemachten offenen Beträge von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Der Beklagte zu 2) hatte zunächst weitere Zahlungen an die Klägerin behauptet. Mit Schriftsatz vom 08.07.2010 hat der Beklagte zu 2) nachvollziehbar dargelegt, dass es sich tatsächlich um Zahlungen an Dritte handelte und erklärt, dass er an dem weitergehenden Erfüllungseinwand nicht mehr festhalte. Der Beklagte zu 1) behauptet weiterhin, dass diese Zahlungen an die Klägerin erfolgt seien.

2

Die Klägerin ist der Meinung, dass sich die Beklagten als Geschäftsführer der L. GmbH gemäß § 266 a Abs. 1 StGB wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung strafbar gemacht haben. Da die Beklagten eine Tilgungsbestimmung bei der Zahlung der Teilbeträge nicht getroffen haben, seien die geleisteten Beträge entsprechend der Beitragszahlungsverordnung bzw. der danach in Kraft getretenen Beitragsverfahrensverordnung je zur Hälfte auf die Arbeitnehmeranteile und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu verrechnen gewesen und nicht zunächst vollständig auf die Arbeitnehmeranteile.

3

Nachdem die Klägerin zunächst durch Mahnbescheid 2.722,67 € geltend gemacht hatte, beantragt sie nach Rücknahme der Klage in Höhe von 1.334,79 €,

4
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.387,88 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.03.2009.
5
2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch unter 1. einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB darstellt unter Zurücknahme im Übrigen.
6

Der Beklagte zu 1) beantragt

7

Klageabweisung.

8

Der Beklagte zu 2) beantragt

9

Klageabweisung.

10

Die Beklagten sind der Meinung, dass sie sich nicht gemäß § 266 a StGB strafbar gemacht haben, da die geleisteten Teilzahlungen jeweils die im Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthaltenen Arbeitnehmeranteile gedeckt haben und dadurch die Arbeitnehmeranteile vollständig abgeführt worden seien. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin die geleisteten Teilzahlungen nicht auf Rückstände auf die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung habe verrechnen dürfen, ohne die Beklagten persönlich darauf aufmerksam zu machen, dass sie dadurch möglicherweise den Straftatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB erfüllen würden. Die Beklagten hätten ferner zum Zeitpunkt der Zahlungen den subjektiven Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es sei vielmehr von einem vernünftigen Tilgungswillen der Beklagten auszugehen gewesen, welche selbstverständlich keinerlei Interesse daran hatten, sich strafbar zu machen, es seien daher zunächst die laufenden streitgegenständlichen Arbeitnehmeranteile zu tilgen gewesen.

11

Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2010 (Blatt 101/102 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1 StGB verlangen. Die Beklagten haben ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Eine vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Sinne von § 266 a Abs. 1 StGB kann zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die hier streitgegenständlichen Monate Februar, Juni und Juli 2006 jeweils inhaltlich zutreffende Beitragsnachweise an die Klägerin übersandt haben. Die Beklagten leisteten jeweils Teilzahlungen auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in einer Höhe, die zumindest die darin enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge abdeckten. § 2 der Beitragszahlungsverordnung bzw. § 4 der ab dem 01.07.2006 in Kraft getretenen Beitragsverfahrensverordnung sehen zwar bei Fehlen einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung des Schuldners eine Tilgung derart vor, dass die gezahlten Teilbeträge jeweils zur Hälfte auf die Arbeitnehmeranteile und zur Hälfte auf die Arbeitgeberanteile zu verrechnen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts drängt sich bei der Frage der Verrechnung von geleisteten Teilzahlungen hier allerdings eine stillschweigende Tilgungsbestimmung der Beklagten insoweit auf, als es deren erkennbarem Willen entsprach, zunächst die „lästigsten“ Forderungen zu tilgen, nämlich diejenigen, bei deren Nichterfüllung sich die Beklagten sogar strafbar machen konnten. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich bei lebensnaher Sachverhaltsbeurteilung aus Sicht des betroffenen Beitragsschuldners aufgrund der Strafandrohung des § 266 a Abs. 1 StGB jede andere Tilgungsbestimmung verbietet, dürfte eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung auch unter Anwendung der Beitragszahlungsverordnung bzw. der Beitragsverfahrensverordnung entbehrlich sein (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2006, Aktenzeichen: 8 U 344/05, zitiert nach juris).

13

Im Ergebnis kann eine solche Auslegung jedoch dahinstehen, da den Beklagten im vorliegenden Fall jedenfalls kein Vorsatz hinsichtlich der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge nachzuweisen ist. Eine Schutzgesetzverletzung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB setzt Verschulden voraus. Das bedeutet bei Strafvorschriften, die Vorsatz erfordern, eine vorsätzliche Tatbegehung, Die Beklagten hatten im vorliegenden Fall ganz offensichtlich keine Kenntnis von ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 2 der Beitragszahlungsverordnung bzw. § 4 der Beitragsverfahrensverordnung und die Klägerin hatte die Beklagten über dieses Bestimmungsrecht auch nicht informiert. Es dürfte wohl nicht anzunehmen sein, dass die Beklagten trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine sie vor der Strafbarkeit bewahrende Tilgungsbestimmung zu treffen und obwohl sie jeweils Beträge an die Klägerin abgeführt haben, die die Arbeitnehmeranteile abdeckten, dennoch eine Tilgung jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmerbeiträge und der Arbeitgeberbeiträge wünschten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Beklagten einen „vernünftigen Tilgungswillen“ hatten und damit zunächst die laufenden Arbeitnehmeranteile tilgen wollten (vgl. OLG Oldenburg für diese Fallkonstellation a. a. O). Die Beklagten haben damit jedenfalls nicht erkennbar mit Wissen und Wollen aller Tatumstände hinsichtlich der Verletzung des Schutzgesetzes und damit nicht vorsätzlich gehandelt (vgl. zur Frage des Vorsatzes BGH Beschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen: II ZR 250/06, zitiert nach juris).

14

Die Klage war aus diesem Grunde abzuweisen.

15

Auf die Behauptung des Beklagten zu 2), nur formaler Geschäftsführer ohne Einfluss auf die Geschäfte der seinerzeitigen GmbH gewesen zu sein und auf die vom Beklagten zu 1) weiterhin und damit im Widerspruch zum Beklagten zu 2) behaupteten weiteren Zahlungen an die Klägerin kam es daher im Ergebnis nicht mehr an.

16

Da es bereits an einem Ersatzanspruch der Klägerin fehlt, scheitert auch die mit Antrag zu 2) geltend gemachte Feststellung des Rechtsgrundes der Forderung

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Magdeburg Urteil, 05. Aug. 2010 - 122 C 3521/09

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - II ZR 250/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Cal

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Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 250/06
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich , weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum fehlenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsgemäß dargelegt hat. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 88.130,61 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 O 846/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.