Amtsgericht Schöneberg Urteil, 4. Juli 2019 - 107 C 247/18

erstmalig veröffentlicht: 05.05.2023, letzte Fassung: 05.05.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Schöneberg

Richter

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

AMTSGERICHT SCHÖNEBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

A-GmbH & Co. KG, vertreten durch d. A-Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer B, C, D sowie E , 

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte PB Rechtsanwälte Peter Brüsseler Partnerschaftsgesellschaft, Wilhelmstraße 27, 52070 Aachen, 

 

gegen

 

F- GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer G, 

- Beklagte -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BSP - Bierbach, Streifler & Partner, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

 

hat das Amtsgericht Schöneberg durch die Richterin am Amtsgericht  Marx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2019 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.487,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent­ punkten über dem Basiszinssatz aus 666,40 € seit dem 31. Dezember 2017 und aus jeweils 303,45 € seit dem 21. Oktober 2017, · Januar 2018, 2. Februar 2018, 2. März 2018, 3. April 2018 und 2. Mai 2018 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. De­ zember 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % vor­ läufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt und vertreibt kaufmännische Software. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Auftragsbestätigung  vom 20. September 2017 damit, ihr Software mit einer Laufzeit von 72 Monaten zur Verfügung zu stellen, wobei hierfür die Beklagte monatlich jeweils 303,45 € brutto entrichten sollte. Die Klägerin stellte für eine Dienstleistung unter de.m 5. Oktober 2017 59,40 € in Rechnung. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte mit E-Mail von 29. September 2017 mit, er müsste in der Lage sein, Listen auszudrucken. Wegen der nachfolgenden E-Mails hierzu am 29. September 2017 wird auf Anlage K 16 BI. 72f d.A. Bezug genommen.
 

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 die sofortige Kündigung des Vertrags und begründete dies damit, dass die Leistungen nicht den Zusagen entsprechen würden.

Die Klägerin stellte jeweils 303,45 €  am 20. Oktober 2017, 1. November 2107, 1. Dezember 2017, 2.Januar 2018, 1. Februar  2018, 1. März 2018, 2. April und 1. Mai 2018 in Rechnung. Sie mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 1.3 Dezember 2017, die Parteien korrespondierten anwaltlich über das Bestehen der Forderungen.

 

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt,  

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte- behauptet, es sei vereinbart worden, dass die Software einen Listengenerator enthalte, der unstreitig nicht in der Software vorhanden ist, dies sei bei dem Beratungsgespräch vor Vertragsschluss zugesagt worden.

Das Gericht hat am 28. Februar 2019 beschlossen, über die Behauptung der Beklagten, der Listengenerator sei zugesagt worden, Beweis durch Vernehmung des Zeugen H zu erheben und die Ladung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte binnen 1 Monat einen Vorschuss von 50,- € einzahlt oder eine Verzichtserklärung einreicht. Die Beklagte hat den Ausdruck einer E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereicht, in der der Zeuge erklärt, auf Zeugengeld zu verzichten. Das Gericht hat mit Verfügung vom 8. April 2019 darauf hingewiesen, dass dies nicht genügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die vereinbarten und geforderten Entgelte zu. Die Überlassung von Software auf Zeit ist ein Mietvertrag (vgl. Palandt, BGB, 78. Aufl. Einf .v. § 631 Rz 25). Die Beklagte war nicht berechtigt, den Vertrag nach § 543 BGB fristlos zu kündigen. Die Parteien streiten sich darüber, ob die gelieferte Software nach den Vereinbarungen der Parteien einen Listengenerator enthalten sollte. Die Beklagte traf insoweit die Beweislast für das Bestehen eines Kündigungsgrundes. Der hierzu benannte Zeuge war gemäß § 379 ZPO nicht zu laden, denn die Beklagte hat den Auslagenvorschuss nicht eingezahlt. Die vorgelegte Erklärung über den Verzicht in Form einer E-Mail genügte nicht. Die Erklärung richtete sich an den Prozessbevollmächtigten und nicht an das Gericht und war zudem nicht unterschrieben, worauf das Gericht hingewiesen hat.

Die Nebenforderungen sind nach §§ 280, 288 BGB geschuldet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

 

Marx

Richterin am Amtsgericht

 

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Schöneberg Urteil, 4. Juli 2019 - 107 C 247/18

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Schöneberg Urteil, 4. Juli 2019 - 107 C 247/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Amtsgericht Schöneberg Urteil, 4. Juli 2019 - 107 C 247/18 zitiert 7 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 379 Auslagenvorschuss


Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der be

Referenzen

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.