Amtsgericht Schöneberg Urteil, 12. Juni 2019 - 5 C 406/18

ECLI:ag-schoneberg
bei uns veröffentlicht am19.03.2021

Gericht

Amtsgericht Schöneberg

Zusammenfassung des Autors

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend, wegen einer aus ihrer Sicht unerwarteten Erkrankung. Die Versicherungsbedingungen sehen einen
Schutz der Versicherung nur dann vor, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil
sie selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des
Versicherungsschutzes unter einer unerwartet schweren Erkrankung leidet. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin war bei Abschluss der Buchung und Reiserücktrittsversicherung bereits drei Jahre wegen eines Ulcurs cruris (sog. offenes Bein) in Behandlung. Während der Behandlung wechselten sich Besserungen und Rückschläge ab. Es kam zu Komplikationen wie einer Wundrose (Erysipsel). Bei zwei Krankenhausaufenthalten wurde Haut transplantiert, ohne dass die Wunde je voll ausgeheilt ist. Außerdem hat die Klägerin in der Folge einer Operation einen Schlaganfall erlitten.
Sie war dennoch bei Buchung der Reise guter Hoffnung, diese gesund antreten zu können. Tatsächlich trat aber kurz vor der Reise eine weitere Verschlechterung ein. Die behandelnde Ärztin attestierte, dass sie durch eine unerwartete Erkrankung am Antreten der Reise gehindert sei.
 
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil bei Ulcus cruris das Ausbleiben einer dauerhaften Heilung durchaus nicht unerwartet ist. Daher ist das Gericht nicht an die Attestierung der behandelnden Ärztin gebunden. Auch kommt es nicht auf das Datum der Attestierung an. Aber selbst wenn man die hier vorgebrachte neuerliche Erkrankung als unerwartet eingetreten ansähe, wäre die Klägerin ihrer aus den Vertragsbedingungen ergebende Pflicht der Schadensminderung nicht nachgekommen – Sie hat die Reise nicht rechtzeitig (d.h. nicht unverzüglich nach Erkennung der unerwarteten schweren Krankheit) storniert. Die Klägerin hätte im Streitfall die Stornierung infolge der ersten Krankenhauseinweisung im Juli 2017 vornehmen müssen und damit den Schadenseintritt verhindern können.

 Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit  

______ Berlin 

_______Klägerin -   

Prozessbevollmächtigte

 Rechtsanwälte BSP - Bierbach, Streifler & Partner, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin, Gz.: 18/00014 NB/Kanz/Ir 

gegen

______, vertreten durch d. Vorstand______ (Vorsitzender), ______straße __, _____Aschheim (bei München) - Beklagte - 

Prozessbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Alexander Roth, Ledererstraße 17, 80331 München, Gz.: 00001 1-19/AR/mj 

hat das Amtsgericht Schöneberg durch die Richterin am Amtsgericht Moß aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2019 für Recht erkannt:


1 .            Die Klage wird abgewiesen.  

2.             Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.             Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe  leistet.

 Tatbestand


Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend.

Die Klägerin ist bei der ______., die nunmehr wie die Beklagte firmiert, mit der ELVIA Jahres-Reise Rücktritt-Vollschutz ohne Selbstbeteiligung gemäß der Versicherungspolice Nummer 1 1341911 vom 8.11.2012 versichert. Die Versicherung bestand für die Klägerin und ihren Ehemann seit dem 8.11.2012 ungekündigt. 

Gemäß S 2 Nr. 1 a) der AVB AB 17 (AWP) der allgemeinen Bedingungen für ELVIA Reiseschutz   der AWP P&C S.A. Niederlassung Deutschland besteht Versicherungsschutz, wenn die planmä ßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil sie selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen werden:

a)        gesundheitliche Gründe 

• unerwartet schwere Erkrankung. Unerwartet ist eine Erkrankung, wenn sie erstmals nach Ab schluss der Versicherung und nach Reisebuchung auftritt. Die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ist versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versi cherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt wurde. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen um den Gesund heitszustand festzustellen. Das bedeutet: Diese Untersuchungen werden nicht aufgrund eines  konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. Beim Jah res-Reiseschutz ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Versicherung oder, falls die Reisebuchung nach Versicherungsbeginn erfolgt ist, vor Reisebuchung für diese Erkrankung keine Behandlung  durchgeführt wurde. Die Erkrankung ist schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchge führt werden kann.

Gemäß § 6 der AGB ist geregelt, dass der Versicherte den Schaden

möglichst gering zu halten hat und unnötige Kosten zu vermeiden hat sowie den Schaden unverzüglich anzuzeigen hat. In § 7 Nr. 1ist geregelt, dass im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit, die Beklagte die Versicherungsleistung verweigern kann und im Falle der grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit soll der Versicherer berechtigt sein, die Leistung in dem Umfang zu kürzen, welcher der Schwere des Verschuldens entspricht. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten der Allgemeinen   Bedingungen für ELVIA Reiseschutz wird auf Blatt 6-14 d.A. Bezug genommen. 

Die Klägerin buchte für die Zeit vom 3, November bis 29. November 2017 am 5.1.2017 eine   Kreuzfahrt auf der MSC Poesia von Venedig nach Buenos Aires zu einem Gesamtreisepreis in   Höhe von 3.478,00 € und zahlte am 12.1.2017 hierauf 2.577,60 €. 

Die Klägerin befand sich aufgrund der Grunderkrankung Ulcus Cruris links seit dem 31.01.2014 in ärztlicher Behandlung, wobei mit einer Lokaltherapie und Kompressionstherapie das offene Bein behandelt wurde. Ausweislich der ärztlichen Behandlungsunterlagen hatte sich im Dezember 2015 der Ulcus akut auf 2 x 5 cm vergrößert, im Jahre 2016 trat im Januar eine schnelle Verkleinerung äuf 2x2 cm auf, dann auf 1,5 cm und im September 2016 tritt ein Erysipel hinzu. Am 27. Oktober 2016 ist der Ulcus ganz oberflächlich. Auch im November erscheint dieser nach wie vor flach, wobei im Dezember an zwei Terminen hintereinander die Größe zunimmt aber der Ulcus  weiterhin flach ist. Am 5. Januar 2017 nimmt die Größe des Ulcus mit 2 cm und 3 cm zu. Am 9.1.2017 wurde eine Varikosis überprüft . Im April 2017 verschlechtert sich der Zustand, es wird ein Ulcus cruris und eine chronische venöse Insuffiezienz diagnostiziert. Im Juni 2017 erleidet die Klägerin einen Apoplex. Nach Entfernung einer Alterswarze verschlechtert sich stressbedingt der ulcus cruris. Am 20. Juli 2017 erfolgt die Aufnahme im Martin-Luther-Krankenhaus, nachdem der ulcus cruris grünlich belegt ist. Nach erfolgter OP am 21.08.2017, verlässt die Klägerin die Klinik zum 29.8.2017, wobei eine Spalthauttransplantation durchgeführt wurde. Es verbleibt eine Rötung und Schwellung und am 5.10.2017 kommt es zur erneuten Aufnahme im Martin-Luther-Krankenhaus. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Behandlungsablaufes wird auf die Karteikarte der Ärztin Dr. med. Isabel Lazos Blatt 38-45 d.A. Bezug genommen. Ausweislich des Schreibens vom 22.9.2017 wurde der Klägerin die Stornierung der Reise bestä tigt unter gleichzeitiger Aufforderung den restlichen Betrag in Höhe von 900,40 € zu entrichten. Gemäß der Bestätigung der behandelnden Ärztin Dr. med. Isabel Lazos vom 10. Oktober 2017 sei eine Verschlechterung nach der Operation vom 21.8.2017 eingetreten, wobei eine stationäre Behandlung vom 16.8.2017 bis zum 30.8.2017 vorgelegen habe. Ausweislich der Angaben der behandelnden Ärzte vom 11. Juli 2018 sei die Notwendigkeit einer Operation erstmals am 14.7.2017 erkennbar gewesen und am 5.10.2017 erstmals, dass die Reise nicht angetreten werden könne. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten der ärztlichen Antwort wird auf Blatt 37,37 rück Akte Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Reise krankheitsbedingt nicht antreten können, sodass die Beklagte einstandspflich tig sei. Sie habe seit 2012 wiederholt Fernreisen angetreten und sich für sie völlig unerwartet einer komplizierten ärztlichen Behandlungsmaßnahme unterziehen müssen. Ein Arterienverschluss von ca. 30 cm sei festgestellt worden, sodass die Klägerin operiert worden sei und ein Bypass im Bein verlegt worden sei. Mit einem solchen Eingriff habe die Klägerin nicht rechnen können.

Sie beantragt,                        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3478,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlten. 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.  

Sie behauptet, 

aus dem Behandlungsverlauf ergebe sich bereits, dass die Klägerin bereits vor Buchung der Rei se sie ständig in ärztlicher Behandlung befunden habe, sodass die erneute Verschlechterung mit  anschließender Operation für die Klägerin nicht unerwartet gewesen sein könne. Versichert sei  hingegen nur die unerwartet schwere Erkrankung. Bereits im Zeitpunkt der Buchung der Reise habe sich die Klägerin in intensiver Therapie und laufender ambulanter Behandlung befunden. Auch habe sich die Verschlechterung der bestehenden Erkrankung nicht unerwartet eingestellt. Im Übrigen habe die Klägerin die Reise nicht unverzüglich nach Auftreten der Verschlechterung im Juli 2010 storniert- In diesem Fall wären deutlich geringere Stornokosten oder keine angefallen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gem. S 1  WG i. V. m. SS 2 Nr. 1. a), 7 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht zu. Denn  die Klägerin hat ihre Obliegenheit verletzt, unverzüglich den Schaden anzuzeigen und diesen gering zu halten. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Krankheit betroffen ist*

Bei einer bereits bestehenden Grunderkrankung ist eine unerwartete Erkrankung dann gegeben,  wenn die bereits bestehende Krankheit sich unerwartet verschlechtert. Diese unerwartete Verschlechterung liegt vor, wenn aus der subjektiven Sicht des Versicherten die Verschlechterung der Erkrankung nicht voraussehbar ist. Dabei ist Vorhersehbarkeit gegeben, wenn aufgrund der  dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der die Reise hindernden Krankheit sprach. Dementsprechend kommt es bei Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der   Reisebuchung, soweit diese noch nicht so schwer war, dass sie dem Reiseantritt entgegen stand, darauf an, ob mit Wahrscheinlichkeit die Verschlechterung des Leidens bis zu dem für die  Reisefähigkeit maßgebenden Zeitpunkt zu erwarten war und es ist nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig mit einer Heilung oder Besserung rechnen konnte (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2010 - 10 U 613/09, NJW-RR 2010, 762).

Vorliegend befand sich die Klägerin aufgrund der Grunderkrankung Ulcus Cruris links seit dem 31.01.2014 in ärztlicher Behandlung, wobei mit einer Lokaltherapie und Kompressionstherapie  das offene Bein behandelt wurde. Ein Ulcus cruris entwickelt sich üblicherweise zu einer offenen, meistens exsudierenden Wunde, die über lange Zeit nicht abheilt, und daher als "chronische  Wunde" bezeichnet wird. Im Dezember 2015 hatte sich der Ulcus akut auf 2 x 5 cm vergrößert, im Jahre 2016 trat im Januar eine schnelle Verkleinerung auf 2x2 cm auf, dann auf 1,5 cm und im September 2016 tritt ein Erysipel, also eine nicht eitrige lokale bakterielle Infektion der Haut ausgelöst durch Streptokokken hinzu. Am 27. Oktober 2016 ist dann der Ulcus ganz oberflächlich. Auch im November erscheint dieser nach wie vor flach, wobei im Dezember an zwei Terminen hintereinander die Größe zunimmt aber der Ulcus weiterhin flach ist. Am 5. Januar 2017 nimmt die   Größe des Ulcus mit 2 cm und 3 cm zu. Am 19.1.2017 soll eine Varikosis (Krampfadern) überprüft werden. Im April 2017 verschlechtert sich der Zustand, es wird ein Ulcus cruris und eine chronische venöse Insuffiezienz diagnostiziert. Im Juni 2017 erleidet die Klägerin einen Apoplex. Nach Entfernung einer Alterswarze verschlechtert sich stressbedingt der ulcus cruris. Am 20. Juli 2017 erfolgt die Aufnahme im Martin-Luther-Krankenhaus, nachdem der ulcus cruris grünlich belegt ist. Nach erfolgter OP am 21.08.2017, verlässt die Klägerin die Klinik zum 29.8.2017. Es verbleibt eine Rötung und Schwellung und am 5.10.2017 kommt es zur erneuten Aufnahme im Martin-Luther-Krankenhaus. Wie sich aus dieser Chronologie ergibt, bestand im Zeitpunkt der Buchung am 5.1 2017 kein ausgeheilter Zustand, vielmehr hatte dieser sich verschlimmert. Auch spricht der Verlauf der Krankheit aus laienhafter Sicht für ein erneutes Aufflammen und sich Ausbreiten der Krankheit, mithin eine Verschlechterung. Im Übrigen erscheint auch für den medizinisch nicht gebildeten Patienten offenkundig, dass bei einer Behandlung seit 2014 von einer Therapieresistenz ausgegangen werden muss. Dies und die bisherigen Erfahrungen der Klägerin ließen für sie nicht den Schluss zu, es handele sich um eine „unerwartete" Verschlechterung der bestehenden Krankheit. Unerwartet könnte diese nur sein, wenn die Verschlechterung der bestehenden Krankheit nicht vorhersehbar gewesen wäre, weil aufgrund der ihr bekannten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit nicht sprach. Aber gera de das liegt hier nicht vor. Zu keinem Zeitpunkt war die Klägerin ausgeheilt, so dass für sie auch nicht die Erfahrung bestand, dass die Krankheit dergestalt therapierbar war, dass sie verschwindet. Vorliegend hat die Klägerin offenkundig auf einen Krankheitsverlauf gehofft, der ihr die Reise ermöglichen würde. Die Hoffnung und damit das Risiko auf eine rechtzeitige Genesung bis zum Reiseantritt trägt indessen die Klägerin. Die Verschlechterung der Krankheit stellt sich hier also nicht als unerwartet dar.

Aber selbst wenn man unterstellen wolle, das die Verschlechterung des Ulcus cruris unvorhersehbar, also unerwartet gewesen wäre, hätte die Klägerin ihre Obliegenheit nach dem Versicherungsbedingungen nicht erfüllt, die Stornierung rechtzeitig vorzunehmen. 

Gemäß S 6 Nr. 1 der AVB AB 17 ist der Schaden möglichst gering zu halten und es sind unnötige Kosten zu vermeiden. Dies kann der Versicherungsnehmer nur erfüllen, wenn er rechtzeitig storniert. Hat der Reisende erkannt, dass eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt, welche es wahrscheinlich unzumutbar machen wird, die Reise anzutreten, muss er unverzüglich stornieren.

Die Klägerin kann hier nicht damit gehört werden, dass die behandelnde Ärztin eine fehlende Reisefähigkeit erst mit der erneuten Krankenhauseinweisung am 5.10.2019 attestiert hätte.

Denn die  Stornierung erfolgte bereits am 22.09.2017, also vor der zweiten Krankenhauseinweisung. Vorliegend hätte die Klägerin angesichts der Krankenhauseinweisung im Juli 2017 die Stornierung der Reise vornehmen müssen, denn die Hoffnung auf einen komplikationsfreien Verlauf der Operation und schnellstmögliche Wiederherstellung der Reisefähigkeit nach dem Eingriff, rechtfertigt es nicht, mit der Absage der Reise bis zum sicheren Eintritt der Reiseunfähigkeit zu warten. Denn die enttäuschte Hoffnung auf einen günstigen postoperativen Verlauf einer Routineoperation und die damit verbundene schnelle vollständige Genesung und Wiederherstellung der Reisefähigkeit gehört nicht zu den durch eine Reiserücktrrittsversicherung versicherten Risiken (vgl. LG MünChen, Urteil v. 5.2.2003, VersR 2003, 1530 = RRa 2003, 137-139). 

Das die Klägerin hier einen Arterienverschluss von ca. 30 cm erlitten habe, sodass die Klägerin operiert worden sei und ein Bypass im Bein verlegt worden sei, ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen nicht. Vielmehr ist auch bei dem zweiten Krankenhausaufenthalt nochmal transplantiert worden, so dass hier die mit der ulcus crusis einhergehenden Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den SS 708 Nummer 1 1, 71 1 ZPO.  

Rechtsbehelfsbelehrung:  

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.  

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem 

Landgericht Berlin

Littenstraße 12-17                            

10179 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die  Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. 

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt  den gesetzlichen Anforderungen nicht.  

Das elektronische Dokument muss   mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:   auf einem sicheren Übermittlungsweg oder   an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf S 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Moß

Richterin am Amtsgericht  

Verkündet am 12.06.2019  

Sothmann, JBesch    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle  

Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, 12.06.2019  

                                     Sothmann, JBesch  

                                 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle    

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt ohne Unterschrift gültig 



Hinweise zur Sicherheitsleistung 

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10559 Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend  zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien  hierüber geeinigt haben. 

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig  sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das  Verfahren wesentlich verzögern kann.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Schöneberg Urteil, 12. Juni 2019 - 5 C 406/18

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Referenzen - Gesetze

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