Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 14. Apr. 2015 - 8 Ca 91/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 5.561,18.
4. Soweit die Berufung nicht von Gesetzes wegen statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 14. Apr. 2015 - 8 Ca 91/14
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Arbeitsgericht Mannheim Urteil, 14. Apr. 2015 - 8 Ca 91/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2009 - 17 Sa 5/09 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger verlangt von der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.
- 2
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Der am 18. Mai 1946 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als wissenschaftlicher Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden.
- 3
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) Anwendung.
- 4
-
Der Kläger verlangte von der Beklagten mit mehreren Schreiben erfolglos den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 bot er an, sein Arbeitsverhältnis spätestens ab dem 1. Juni 2006 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln, das nach dem Altersteilzeittarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet werden solle. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Arbeitszeitverteilung solle in der Weise erfolgen, dass Montag und Donnerstag ganztägig als feste Arbeitstage vorgesehen seien. Die übrige Arbeitszeit solle variabel auf andere Wochentage verteilt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 erinnerte der Kläger an dieses Angebot. Unter dem 27. September 2007 erklärte er, dass er diese Ansprüche aufrechterhalte. Hilfsweise verlangte er den Beginn zum 1. Dezember 2007 oder höchst hilfsweise zum Stichtag 1. Januar 2008. Die Arbeitszeit solle auf Montag und Donnerstag ganztägig verteilt werden. Mit Schreiben vom 4. April 2006 lehnte die Beklagte die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2007 bot sie dem Kläger an, Altersteilzeit ab 1. Dezember 2007 im Blockmodell zu beantragen. Das weitere Angebot des Klägers vom 27. September 2007 auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell lehnte die Beklagte unter dem 20. November 2007 ab. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 machte der Kläger vorsorglich und höchst hilfsweise seinen tariflichen und gesetzlichen Anspruch zum Stichtag 1. Juni 2008 auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell geltend, bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag ganztägig und hinsichtlich der restlichen Arbeitszeit variabel auf andere Wochentage. Die Beklagte nahm auch dieses Angebot nicht an.
-
Der TV ATZ lautet auszugsweise:
-
„§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1)
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a)
das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b)
eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
c)
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2)
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3)
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4)
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1)
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
…
(2)
Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a)
in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b)
durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3)
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.“
- 6
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach dem TV ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell. In Verbindung mit dem TzBfG habe er weiter Anspruch auf die von ihm begehrte Verteilung der Arbeitszeit.
-
Er hat vorinstanzlich zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 besteht;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Teilzeitmodell nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, seine reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.
- 8
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Belastungsgrenze des § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG. Zudem habe sie die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur im Blockmodell zu vereinbaren.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Beklagten, die Institutsleitung und die Verwaltung hätten Ende Juli 2004 die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse grundsätzlich nur noch im Blockmodell abzuschließen, Zeugenbeweis erhoben.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. und des Klageantrags zu 2. zurückgewiesen hat. Der Kläger beantragt nunmehr,
-
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Teilzeitmodell nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen und
die Beklagte zu verurteilen, die reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit des Klägers so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.
Entscheidungsgründe
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A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
- 12
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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 13
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Die Anträge sind so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 anzunehmen, bei einer wöchentlichen Verteilung der verringerten Arbeitszeit ganztätig auf Montag und Donnerstag; hilfsweise soll die Annahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben(vgl. nur BAG 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 23, AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1).
- 14
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell mit einer wöchentlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ iVm. § 106 Satz 1 GewO und § 315 Abs. 1 BGB ab dem 1. Juni 2008 und auch nicht entsprechend seinem Hilfsantrag zu einem späteren Zeitpunkt.
- 15
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1. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juni 2008 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. für die st. Rspr. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2; 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 15 f., AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31). Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann(vgl. nur BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 126, 264).
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2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 TV ATZ.
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a) Der TV ATZ findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
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b) Der Kläger vollendete am 18. Mai 2006 das 60. Lebensjahr.
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c) Er wird von der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1981, dh. in der Summe seit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Juni 2008, beschäftigt. Er stand in dem Fünfjahreszeitraum vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ) mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.
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d) Der Kläger wahrte auch mit seinem letzten Antrag vom 26. Februar 2008 die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte erst am 1. Juni 2008 beginnen.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.
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a) Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Er hat die Klage auf Annahme seines Angebots zur Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter die Bedingung gestellt, dass die verringerte Arbeitszeit nach seinen Wünschen verteilt wird (einheitliches Angebot). Das ergibt die Auslegung seines Klageantrags.
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aa) Für die Auslegung von Klageanträgen ist nicht nur deren Wortlaut maßgebend. Vielmehr hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Auch das Revisionsgericht ist noch zur Auslegung von Klageanträgen befugt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).
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bb) Ob ein solches einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist (zu § 8 TzBfG: BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 11). Verringerungs- (bei Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AltTZG „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ gerichtet) und Verteilungswünsche sind nichttypische Willenserklärungen. Nachdem das Landesarbeitsgericht keine Auslegung vorgenommen hat, darf das Revisionsgericht auch diese nichttypischen Willenserklärungen selbst auslegen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. BAG 20. August 2002 - 9 AZR 678/00 - zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 133 Nr. 46).
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(1) Schon der Wortlaut des in der Revision gestellten Antrags spricht dafür, dass die Beklagte das Angebot des Klägers nur einheitlich annehmen kann. Danach soll die Beklagte das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags annehmen „und“ die Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag verteilen. Der Kläger lässt durch diese sprachliche Verknüpfung im Wortlaut erkennen, dass er einheitlich die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell mit Montag und Donnerstag als ausschließliche wöchentliche Arbeitstage begehrt.
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(2) Dies macht er in der Revisionsbegründung unzweifelhaft deutlich. Er meint, er habe von der Beklagten mehrfach den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig ganztägig auf die Arbeitstage Montag und Donnerstag begehrt. Zudem erläutert der Kläger bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. September 2008, woraus er diesen einheitlichen Anspruch herleitet. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 2 TV ATZ habe er Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dies sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis iSv. § 8 TzBfG. Sein Anspruch auf entsprechende Verteilung richte sich deswegen nach § 8 TzBfG.
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cc) Somit handelt es sich um einen einheitlichen Klageantrag auf Verringerung und bestimmte Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dieses Angebot konnte die Beklagte nur einheitlich annehmen. Eine Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses würde deshalb den einheitlichen Klageantrag aufspalten und gegen § 308 ZPO verstoßen(vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 31, BAGE 127, 95).
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b) Für die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, diesem einheitlichen Änderungsbegehren zuzustimmen, fehlt jede Rechtsgrundlage.
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aa) Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder Teilzeitmodell) mit ihm erörtert (§ 3 Abs. 3 TV ATZ). Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll(BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Diese tarifliche Pflicht zur Ermessensentscheidung bezieht sich nur auf die Frage, ob die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt wird. Das folgt bereits aus § 3 Abs. 2 TV ATZ. Danach „kann“ die Arbeitszeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ) verteilt werden. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich auf Verlangen des Arbeitnehmers vertraglich dauerhaft auf eine bestimmte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Teilzeitmodells festzulegen, begründet der TV ATZ nicht. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitgeber kann die regelmäßige Arbeitszeit gemäß dem arbeitsvertraglich anzuwendenden § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf fünf Tage in der Woche verteilen. Sein entsprechendes Weisungsrecht hat er gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen auszuüben. Deshalb kann der Kläger die Beklagte zwar auffordern, die verringerte Arbeitszeit im Teilzeitmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB tatsächlich auf wöchentlich Montag und Donnerstag zu verteilen. Weder die Tarifvertragsparteien noch der Gesetzgeber des AltTZG haben aber das dem Arbeitgeber zustehende Verteilungsermessen eingeschränkt oder gar dem altersteilzeitwilligen Arbeitnehmer einen Anspruch darauf eingeräumt, dass der Arbeitgeber einem Verteilungsverlangen zustimmt.
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 4 TzBfG kein Recht auf ein individuelles Verteilungsverlangen. Diese Vorschrift begründet über die Wahl der in § 3 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“ hinausgehend keinen Anspruch auf bestimmte Verteilung der durch das Teilzeitmodell im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, ergänzend zu den Inhaltsnormen des TV ATZ seien die Bestimmungen zum Recht der Teilzeitarbeit aus § 8 TzBfG anzuwenden. Der TV ATZ regelt die Pflichten des Arbeitgebers abschließend. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht ergänzend auf § 8 TzBfG verwiesen. Gegen eine solche Verknüpfung sprechen zudem die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, Regelungszwecke und Rechtsfolgen von Altersteilzeit nach dem TV ATZ und Teilzeit nach § 8 TzBfG. Diese Unterschiede stehen dem Verständnis des Klägers entgegen, die innerhalb des Rahmens des AltTZG von den Tarifvertragsparteien im TV ATZ geregelte Altersteilzeitarbeit sei nur ein Unterfall eines allgemeinen Teilzeitarbeitsrechts, das in § 8 TzBfG kodifiziert sei.
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(1) Nach § 8 TzBfG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit(BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 20, BAGE 119, 254). Demgegenüber ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem TV ATZ befristet. Es endet gemäß § 9 Abs. 1 TV ATZ zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Zudem erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 5 TV ATZ Aufstockungsleistungen; der Teilzeitarbeitnehmer jedoch nicht.
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(2) Auch das Verfahren zur Vertragsänderung ist unterschiedlich.
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So löst das Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 TzBfG eine Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers aus. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Gleichwohl hat er nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der Zustimmungsfiktion seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient insbesondere der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eintritt(BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 110, 356). Dasselbe gilt für den Arbeitgeber. Auch er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen. Das in § 8 TzBfG geregelte Erörterungsverfahren setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen von § 8 TzBfG erfassten Verringerungsanspruch geltend gemacht hat. Verlangt der Arbeitnehmer demgegenüber eine Arbeitszeitverringerung, für die § 8 TzBfG keine Anspruchsgrundlage darstellen kann, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, das Verfahren des § 8 TzBfG durchzuführen(BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 28, BAGE 119, 254).
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(3) Auch die völlig unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen gegen die Annahme, § 8 TzBfG normiere ein „allgemeines“ Regelwerk für Teilzeitarbeit, das auf den Sonderfall der Altersteilzeit anwendbar sei. Die in § 8 TzBfG geschaffenen Bestimmungen dienen dazu, einzelnen Arbeitnehmern mehr Zeitsouveränität zu verschaffen. Dazu ist es dem Einzelnen überlassen worden, nach seinen persönlichen Bedürfnissen individuelle Verringerungs- und Verteilungswünsche geltend zu machen. Individuelle Verringerungs- und Verteilungswünsche passen demgegenüber nicht in das durch das AltTZG geregelte und vom TV ATZ vorausgesetzte System der gesetzlichen Förderung der Altersteilzeitarbeit. Dieses zielt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG auf eine Personalverjüngung durch Übernahme von arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern oder Auszubildenden und setzt als Anreiz nicht das Streben nach mehr Zeitsouveränität, sondern auf Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer(§ 5 TV ATZ, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG) und Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 AltTZG). Folgerichtig sind die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des TV ATZ weitgehend „starr“ vorgegeben. Das Maß der möglichen Verringerung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AltTZG „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ festgelegt. Hinsichtlich der Verteilung bleibt nur die Wahl zwischen den in § 3 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“. Bei diesen starren Vorgaben bedarf es deshalb anders als in § 8 Abs. 3 TzBfG auch keines Erörterungsverfahrens mit dem Ziel des Einvernehmens. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber lediglich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Für die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung individueller Verteilungswünsche ist im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein Raum.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Düwell
Suckow
Krasshöfer
D. Wege
Leitner
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- 1.
- a)
mit ihrem Kind, - b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder - c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
- 2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- 1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder - 2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- 1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, - 2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, - 3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden, - 4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und - 5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber - a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und - b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
- 1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder - 2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit um 3,29 % zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat.
- 2
-
Der Kläger ist seit dem 20. Januar 1988 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 verlangte er unter Bezugnahme auf das TzBfG von der Beklagten, ihn jeweils vom 22. Dezember des Jahres bis einschließlich 2. Januar des Folgejahres von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag unter dem 6. April 2010 ab.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 3,29 % auf 96,71 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch blockweise Freistellung von zwölf Arbeitstagen jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres ab dem 22. Dezember 2010 zuzustimmen, gemäß Teilzeitantrag vom 5. Januar 2010.
- 4
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Sein Verringerungsverlangen und sein Verteilungswunsch entsprächen nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Der Kläger versuche, sich Sonderurlaub zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch habe.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 6
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
- 7
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I. Da die Klage unbegründet ist, kann der Senat offenlassen, ob sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig ist, als der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit für die Jahre 2010 bis 2012 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt (vgl. BGH 26. September 1995 - KVR 25/94 - zu B IV der Gründe, BGHZ 130, 390; siehe ferner Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 253 Rn. 10).
- 8
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II. Die Beklagte ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.
- 9
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die unbefristete jährliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum bei entsprechender Reduzierung der Jahresarbeitszeit und der Vergütung könne eine Arbeitszeitverringerung iSd. § 8 TzBfG darstellen(vgl. hierzu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 13). Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen des Verringerungsanspruchs erfüllt waren, diesem insbesondere keine betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konnte der Kläger sein Verringerungsverlangen auch mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 19 mwN).
- 10
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2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dem Verringerungsverlangen des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
- 11
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a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern(vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 29 mwN). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. BT-Drucks. 14/4374 aaO). Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen(vgl. aus dem arbeitsrechtlichen Schrifttum: HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 87a; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 28 und 30; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 189 mwN; einschränkend BeckOK ArbR/Bayreuther Stand 1. Juni 2013 § 8 TzBfG Rn. 13). Die einzelfallbezogene Würdigung solcher Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist(vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25).
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b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger verlange die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit rechtsmissbräuchlich, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres und damit an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ einen Zeitraum umfasst, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. Seine Annahme, der Kläger verfolge mit seinem geringfügigen Verringerungsverlangen unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Reduzierung seiner Arbeitsvergütung die Garantie freier Tage jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Urlaubsantrag für diese Zeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienten, abgelehnt werden könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, der Rechtsmissbrauch folge aus der sog. Zweck-Mittel-Relation, wonach der Kläger eine formale Rechtsposition nutze, um einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares Interesse habe, um diesen wiederum zu nutzen, um eine unabhängig vom Arbeitszeitvolumen in seinem Interesse liegende Arbeitszeitgestaltung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch habe.
- 13
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c) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2001 (- 26 Ca 1324/01 -) hinweist, übersieht er, dass jene Klägerin eine geringfügige Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden mit einer Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit wünschte, um ihre Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen, in der ihr Kind betreut wurde. Anders als im Entscheidungsfall ging es nicht um die Durchsetzung einer blockweisen Freistellung auch bei möglicherweise entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
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d) Auch die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er ein nachvollziehbares Interesse an der gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nicht vorgetragen habe, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Rügt eine Partei eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, obliegt es ihr, im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sie auf den unterlassenen Hinweis hin vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das angefochtene Urteil möglicherweise kausal war (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 44 mwN). Der Kläger hat in der Revisionsbegründung keine Gründe für die von ihm beantragte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dargetan, die über den Wunsch, im Zeitraum vom 22. Dezember jeden Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht arbeiten zu müssen, hinausgehen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Klose
Suckow
Wullhorst
Neumann-Redlin
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit um 3,29 % zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat.
- 2
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Der Kläger ist seit dem 20. Januar 1988 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 verlangte er unter Bezugnahme auf das TzBfG von der Beklagten, ihn jeweils vom 22. Dezember des Jahres bis einschließlich 2. Januar des Folgejahres von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag unter dem 6. April 2010 ab.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 3,29 % auf 96,71 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch blockweise Freistellung von zwölf Arbeitstagen jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres ab dem 22. Dezember 2010 zuzustimmen, gemäß Teilzeitantrag vom 5. Januar 2010.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Sein Verringerungsverlangen und sein Verteilungswunsch entsprächen nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Der Kläger versuche, sich Sonderurlaub zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch habe.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
- 7
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I. Da die Klage unbegründet ist, kann der Senat offenlassen, ob sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig ist, als der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit für die Jahre 2010 bis 2012 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt (vgl. BGH 26. September 1995 - KVR 25/94 - zu B IV der Gründe, BGHZ 130, 390; siehe ferner Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 253 Rn. 10).
- 8
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II. Die Beklagte ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.
- 9
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die unbefristete jährliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum bei entsprechender Reduzierung der Jahresarbeitszeit und der Vergütung könne eine Arbeitszeitverringerung iSd. § 8 TzBfG darstellen(vgl. hierzu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 13). Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen des Verringerungsanspruchs erfüllt waren, diesem insbesondere keine betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konnte der Kläger sein Verringerungsverlangen auch mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 19 mwN).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dem Verringerungsverlangen des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
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a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern(vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 29 mwN). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. BT-Drucks. 14/4374 aaO). Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen(vgl. aus dem arbeitsrechtlichen Schrifttum: HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 87a; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 28 und 30; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 189 mwN; einschränkend BeckOK ArbR/Bayreuther Stand 1. Juni 2013 § 8 TzBfG Rn. 13). Die einzelfallbezogene Würdigung solcher Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist(vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25).
- 12
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b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger verlange die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit rechtsmissbräuchlich, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres und damit an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ einen Zeitraum umfasst, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. Seine Annahme, der Kläger verfolge mit seinem geringfügigen Verringerungsverlangen unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Reduzierung seiner Arbeitsvergütung die Garantie freier Tage jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Urlaubsantrag für diese Zeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienten, abgelehnt werden könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, der Rechtsmissbrauch folge aus der sog. Zweck-Mittel-Relation, wonach der Kläger eine formale Rechtsposition nutze, um einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares Interesse habe, um diesen wiederum zu nutzen, um eine unabhängig vom Arbeitszeitvolumen in seinem Interesse liegende Arbeitszeitgestaltung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch habe.
- 13
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c) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2001 (- 26 Ca 1324/01 -) hinweist, übersieht er, dass jene Klägerin eine geringfügige Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden mit einer Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit wünschte, um ihre Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen, in der ihr Kind betreut wurde. Anders als im Entscheidungsfall ging es nicht um die Durchsetzung einer blockweisen Freistellung auch bei möglicherweise entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
- 14
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d) Auch die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er ein nachvollziehbares Interesse an der gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nicht vorgetragen habe, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Rügt eine Partei eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, obliegt es ihr, im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sie auf den unterlassenen Hinweis hin vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das angefochtene Urteil möglicherweise kausal war (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 44 mwN). Der Kläger hat in der Revisionsbegründung keine Gründe für die von ihm beantragte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dargetan, die über den Wunsch, im Zeitraum vom 22. Dezember jeden Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht arbeiten zu müssen, hinausgehen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Klose
Suckow
Wullhorst
Neumann-Redlin
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2009 - 17 Sa 5/09 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger verlangt von der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.
- 2
-
Der am 18. Mai 1946 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als wissenschaftlicher Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden.
- 3
-
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) Anwendung.
- 4
-
Der Kläger verlangte von der Beklagten mit mehreren Schreiben erfolglos den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 bot er an, sein Arbeitsverhältnis spätestens ab dem 1. Juni 2006 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln, das nach dem Altersteilzeittarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet werden solle. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Arbeitszeitverteilung solle in der Weise erfolgen, dass Montag und Donnerstag ganztägig als feste Arbeitstage vorgesehen seien. Die übrige Arbeitszeit solle variabel auf andere Wochentage verteilt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 erinnerte der Kläger an dieses Angebot. Unter dem 27. September 2007 erklärte er, dass er diese Ansprüche aufrechterhalte. Hilfsweise verlangte er den Beginn zum 1. Dezember 2007 oder höchst hilfsweise zum Stichtag 1. Januar 2008. Die Arbeitszeit solle auf Montag und Donnerstag ganztägig verteilt werden. Mit Schreiben vom 4. April 2006 lehnte die Beklagte die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2007 bot sie dem Kläger an, Altersteilzeit ab 1. Dezember 2007 im Blockmodell zu beantragen. Das weitere Angebot des Klägers vom 27. September 2007 auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell lehnte die Beklagte unter dem 20. November 2007 ab. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 machte der Kläger vorsorglich und höchst hilfsweise seinen tariflichen und gesetzlichen Anspruch zum Stichtag 1. Juni 2008 auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell geltend, bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag ganztägig und hinsichtlich der restlichen Arbeitszeit variabel auf andere Wochentage. Die Beklagte nahm auch dieses Angebot nicht an.
-
Der TV ATZ lautet auszugsweise:
-
„§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1)
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a)
das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b)
eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
c)
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2)
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3)
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4)
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1)
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
…
(2)
Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a)
in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b)
durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3)
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.“
- 6
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach dem TV ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell. In Verbindung mit dem TzBfG habe er weiter Anspruch auf die von ihm begehrte Verteilung der Arbeitszeit.
-
Er hat vorinstanzlich zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 besteht;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Teilzeitmodell nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, seine reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.
- 8
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Belastungsgrenze des § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG. Zudem habe sie die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur im Blockmodell zu vereinbaren.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Beklagten, die Institutsleitung und die Verwaltung hätten Ende Juli 2004 die Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse grundsätzlich nur noch im Blockmodell abzuschließen, Zeugenbeweis erhoben.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. und des Klageantrags zu 2. zurückgewiesen hat. Der Kläger beantragt nunmehr,
-
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Teilzeitmodell nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV ATZ) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen und
die Beklagte zu verurteilen, die reduzierte arbeitsvertragliche Arbeitszeit des Klägers so zu verteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig ganztägig an den Arbeitstagen Montag und Donnerstag erbracht wird.
Entscheidungsgründe
- 11
-
A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
- 12
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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 13
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Die Anträge sind so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 anzunehmen, bei einer wöchentlichen Verteilung der verringerten Arbeitszeit ganztätig auf Montag und Donnerstag; hilfsweise soll die Annahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben(vgl. nur BAG 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 23, AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1).
- 14
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell mit einer wöchentlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ iVm. § 106 Satz 1 GewO und § 315 Abs. 1 BGB ab dem 1. Juni 2008 und auch nicht entsprechend seinem Hilfsantrag zu einem späteren Zeitpunkt.
- 15
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1. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Juni 2008 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. für die st. Rspr. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2; 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - Rn. 15 f., AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31). Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann(vgl. nur BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 126, 264).
- 16
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2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 TV ATZ.
- 17
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a) Der TV ATZ findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
- 18
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b) Der Kläger vollendete am 18. Mai 2006 das 60. Lebensjahr.
- 19
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c) Er wird von der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1981, dh. in der Summe seit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Juni 2008, beschäftigt. Er stand in dem Fünfjahreszeitraum vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ) mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.
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-
d) Der Kläger wahrte auch mit seinem letzten Antrag vom 26. Februar 2008 die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte erst am 1. Juni 2008 beginnen.
- 21
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.
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a) Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Er hat die Klage auf Annahme seines Angebots zur Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter die Bedingung gestellt, dass die verringerte Arbeitszeit nach seinen Wünschen verteilt wird (einheitliches Angebot). Das ergibt die Auslegung seines Klageantrags.
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aa) Für die Auslegung von Klageanträgen ist nicht nur deren Wortlaut maßgebend. Vielmehr hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Auch das Revisionsgericht ist noch zur Auslegung von Klageanträgen befugt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).
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bb) Ob ein solches einheitliches Vertragsangebot vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist (zu § 8 TzBfG: BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 113, 11). Verringerungs- (bei Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AltTZG „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ gerichtet) und Verteilungswünsche sind nichttypische Willenserklärungen. Nachdem das Landesarbeitsgericht keine Auslegung vorgenommen hat, darf das Revisionsgericht auch diese nichttypischen Willenserklärungen selbst auslegen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. BAG 20. August 2002 - 9 AZR 678/00 - zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 133 Nr. 46).
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(1) Schon der Wortlaut des in der Revision gestellten Antrags spricht dafür, dass die Beklagte das Angebot des Klägers nur einheitlich annehmen kann. Danach soll die Beklagte das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags annehmen „und“ die Arbeitszeit auf Montag und Donnerstag verteilen. Der Kläger lässt durch diese sprachliche Verknüpfung im Wortlaut erkennen, dass er einheitlich die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell mit Montag und Donnerstag als ausschließliche wöchentliche Arbeitstage begehrt.
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(2) Dies macht er in der Revisionsbegründung unzweifelhaft deutlich. Er meint, er habe von der Beklagten mehrfach den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell mit einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig ganztägig auf die Arbeitstage Montag und Donnerstag begehrt. Zudem erläutert der Kläger bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. September 2008, woraus er diesen einheitlichen Anspruch herleitet. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 2 TV ATZ habe er Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dies sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis iSv. § 8 TzBfG. Sein Anspruch auf entsprechende Verteilung richte sich deswegen nach § 8 TzBfG.
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cc) Somit handelt es sich um einen einheitlichen Klageantrag auf Verringerung und bestimmte Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dieses Angebot konnte die Beklagte nur einheitlich annehmen. Eine Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses würde deshalb den einheitlichen Klageantrag aufspalten und gegen § 308 ZPO verstoßen(vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 31, BAGE 127, 95).
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b) Für die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, diesem einheitlichen Änderungsbegehren zuzustimmen, fehlt jede Rechtsgrundlage.
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aa) Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder Teilzeitmodell) mit ihm erörtert (§ 3 Abs. 3 TV ATZ). Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll(BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Diese tarifliche Pflicht zur Ermessensentscheidung bezieht sich nur auf die Frage, ob die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt wird. Das folgt bereits aus § 3 Abs. 2 TV ATZ. Danach „kann“ die Arbeitszeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ) verteilt werden. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich auf Verlangen des Arbeitnehmers vertraglich dauerhaft auf eine bestimmte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Teilzeitmodells festzulegen, begründet der TV ATZ nicht. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitgeber kann die regelmäßige Arbeitszeit gemäß dem arbeitsvertraglich anzuwendenden § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf fünf Tage in der Woche verteilen. Sein entsprechendes Weisungsrecht hat er gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen auszuüben. Deshalb kann der Kläger die Beklagte zwar auffordern, die verringerte Arbeitszeit im Teilzeitmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB tatsächlich auf wöchentlich Montag und Donnerstag zu verteilen. Weder die Tarifvertragsparteien noch der Gesetzgeber des AltTZG haben aber das dem Arbeitgeber zustehende Verteilungsermessen eingeschränkt oder gar dem altersteilzeitwilligen Arbeitnehmer einen Anspruch darauf eingeräumt, dass der Arbeitgeber einem Verteilungsverlangen zustimmt.
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 4 TzBfG kein Recht auf ein individuelles Verteilungsverlangen. Diese Vorschrift begründet über die Wahl der in § 3 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“ hinausgehend keinen Anspruch auf bestimmte Verteilung der durch das Teilzeitmodell im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, ergänzend zu den Inhaltsnormen des TV ATZ seien die Bestimmungen zum Recht der Teilzeitarbeit aus § 8 TzBfG anzuwenden. Der TV ATZ regelt die Pflichten des Arbeitgebers abschließend. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht ergänzend auf § 8 TzBfG verwiesen. Gegen eine solche Verknüpfung sprechen zudem die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, Regelungszwecke und Rechtsfolgen von Altersteilzeit nach dem TV ATZ und Teilzeit nach § 8 TzBfG. Diese Unterschiede stehen dem Verständnis des Klägers entgegen, die innerhalb des Rahmens des AltTZG von den Tarifvertragsparteien im TV ATZ geregelte Altersteilzeitarbeit sei nur ein Unterfall eines allgemeinen Teilzeitarbeitsrechts, das in § 8 TzBfG kodifiziert sei.
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(1) Nach § 8 TzBfG hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit(BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 20, BAGE 119, 254). Demgegenüber ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem TV ATZ befristet. Es endet gemäß § 9 Abs. 1 TV ATZ zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Zudem erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 5 TV ATZ Aufstockungsleistungen; der Teilzeitarbeitnehmer jedoch nicht.
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(2) Auch das Verfahren zur Vertragsänderung ist unterschiedlich.
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So löst das Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 TzBfG eine Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers aus. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Gleichwohl hat er nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Vermeidung der Zustimmungsfiktion seine Ablehnung nochmals form- und fristgerecht schriftlich zu formulieren. Das dient insbesondere der Transparenz. Der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eintritt(BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 110, 356). Dasselbe gilt für den Arbeitgeber. Auch er muss erkennen können, ob das Angebot des Arbeitnehmers geeignet ist, die Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen. Das in § 8 TzBfG geregelte Erörterungsverfahren setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen von § 8 TzBfG erfassten Verringerungsanspruch geltend gemacht hat. Verlangt der Arbeitnehmer demgegenüber eine Arbeitszeitverringerung, für die § 8 TzBfG keine Anspruchsgrundlage darstellen kann, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, das Verfahren des § 8 TzBfG durchzuführen(BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 28, BAGE 119, 254).
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(3) Auch die völlig unterschiedlichen Regelungszwecke sprechen gegen die Annahme, § 8 TzBfG normiere ein „allgemeines“ Regelwerk für Teilzeitarbeit, das auf den Sonderfall der Altersteilzeit anwendbar sei. Die in § 8 TzBfG geschaffenen Bestimmungen dienen dazu, einzelnen Arbeitnehmern mehr Zeitsouveränität zu verschaffen. Dazu ist es dem Einzelnen überlassen worden, nach seinen persönlichen Bedürfnissen individuelle Verringerungs- und Verteilungswünsche geltend zu machen. Individuelle Verringerungs- und Verteilungswünsche passen demgegenüber nicht in das durch das AltTZG geregelte und vom TV ATZ vorausgesetzte System der gesetzlichen Förderung der Altersteilzeitarbeit. Dieses zielt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG auf eine Personalverjüngung durch Übernahme von arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern oder Auszubildenden und setzt als Anreiz nicht das Streben nach mehr Zeitsouveränität, sondern auf Aufstockungsleistungen für den Arbeitnehmer(§ 5 TV ATZ, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG) und Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 AltTZG). Folgerichtig sind die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des TV ATZ weitgehend „starr“ vorgegeben. Das Maß der möglichen Verringerung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AltTZG „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ festgelegt. Hinsichtlich der Verteilung bleibt nur die Wahl zwischen den in § 3 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Verteilungstypen „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“. Bei diesen starren Vorgaben bedarf es deshalb anders als in § 8 Abs. 3 TzBfG auch keines Erörterungsverfahrens mit dem Ziel des Einvernehmens. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber lediglich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Für die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung individueller Verteilungswünsche ist im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein Raum.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Düwell
Suckow
Krasshöfer
D. Wege
Leitner
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- 1.
- a)
mit ihrem Kind, - b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder - c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
- 2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- 1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder - 2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- 1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, - 2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, - 3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden, - 4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und - 5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber - a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und - b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
- 1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder - 2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit um 3,29 % zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat.
- 2
-
Der Kläger ist seit dem 20. Januar 1988 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 verlangte er unter Bezugnahme auf das TzBfG von der Beklagten, ihn jeweils vom 22. Dezember des Jahres bis einschließlich 2. Januar des Folgejahres von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag unter dem 6. April 2010 ab.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 3,29 % auf 96,71 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch blockweise Freistellung von zwölf Arbeitstagen jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres ab dem 22. Dezember 2010 zuzustimmen, gemäß Teilzeitantrag vom 5. Januar 2010.
- 4
-
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Sein Verringerungsverlangen und sein Verteilungswunsch entsprächen nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Der Kläger versuche, sich Sonderurlaub zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch habe.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 6
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
- 7
-
I. Da die Klage unbegründet ist, kann der Senat offenlassen, ob sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig ist, als der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit für die Jahre 2010 bis 2012 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt (vgl. BGH 26. September 1995 - KVR 25/94 - zu B IV der Gründe, BGHZ 130, 390; siehe ferner Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 253 Rn. 10).
- 8
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II. Die Beklagte ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.
- 9
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die unbefristete jährliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum bei entsprechender Reduzierung der Jahresarbeitszeit und der Vergütung könne eine Arbeitszeitverringerung iSd. § 8 TzBfG darstellen(vgl. hierzu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 13). Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen des Verringerungsanspruchs erfüllt waren, diesem insbesondere keine betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konnte der Kläger sein Verringerungsverlangen auch mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 19 mwN).
- 10
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2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dem Verringerungsverlangen des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
- 11
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a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern(vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 29 mwN). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. BT-Drucks. 14/4374 aaO). Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen(vgl. aus dem arbeitsrechtlichen Schrifttum: HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 87a; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 28 und 30; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 189 mwN; einschränkend BeckOK ArbR/Bayreuther Stand 1. Juni 2013 § 8 TzBfG Rn. 13). Die einzelfallbezogene Würdigung solcher Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist(vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25).
- 12
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b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger verlange die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit rechtsmissbräuchlich, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres und damit an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ einen Zeitraum umfasst, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. Seine Annahme, der Kläger verfolge mit seinem geringfügigen Verringerungsverlangen unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Reduzierung seiner Arbeitsvergütung die Garantie freier Tage jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Urlaubsantrag für diese Zeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienten, abgelehnt werden könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, der Rechtsmissbrauch folge aus der sog. Zweck-Mittel-Relation, wonach der Kläger eine formale Rechtsposition nutze, um einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares Interesse habe, um diesen wiederum zu nutzen, um eine unabhängig vom Arbeitszeitvolumen in seinem Interesse liegende Arbeitszeitgestaltung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch habe.
- 13
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c) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2001 (- 26 Ca 1324/01 -) hinweist, übersieht er, dass jene Klägerin eine geringfügige Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden mit einer Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit wünschte, um ihre Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen, in der ihr Kind betreut wurde. Anders als im Entscheidungsfall ging es nicht um die Durchsetzung einer blockweisen Freistellung auch bei möglicherweise entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
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d) Auch die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er ein nachvollziehbares Interesse an der gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nicht vorgetragen habe, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Rügt eine Partei eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, obliegt es ihr, im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sie auf den unterlassenen Hinweis hin vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das angefochtene Urteil möglicherweise kausal war (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 44 mwN). Der Kläger hat in der Revisionsbegründung keine Gründe für die von ihm beantragte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dargetan, die über den Wunsch, im Zeitraum vom 22. Dezember jeden Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht arbeiten zu müssen, hinausgehen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Klose
Suckow
Wullhorst
Neumann-Redlin
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit um 3,29 % zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat.
- 2
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Der Kläger ist seit dem 20. Januar 1988 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 verlangte er unter Bezugnahme auf das TzBfG von der Beklagten, ihn jeweils vom 22. Dezember des Jahres bis einschließlich 2. Januar des Folgejahres von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag unter dem 6. April 2010 ab.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 3,29 % auf 96,71 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch blockweise Freistellung von zwölf Arbeitstagen jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres ab dem 22. Dezember 2010 zuzustimmen, gemäß Teilzeitantrag vom 5. Januar 2010.
- 4
-
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Sein Verringerungsverlangen und sein Verteilungswunsch entsprächen nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Der Kläger versuche, sich Sonderurlaub zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch habe.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 6
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
- 7
-
I. Da die Klage unbegründet ist, kann der Senat offenlassen, ob sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig ist, als der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit für die Jahre 2010 bis 2012 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt (vgl. BGH 26. September 1995 - KVR 25/94 - zu B IV der Gründe, BGHZ 130, 390; siehe ferner Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 253 Rn. 10).
- 8
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II. Die Beklagte ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen.
- 9
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die unbefristete jährliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum bei entsprechender Reduzierung der Jahresarbeitszeit und der Vergütung könne eine Arbeitszeitverringerung iSd. § 8 TzBfG darstellen(vgl. hierzu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 13). Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen des Verringerungsanspruchs erfüllt waren, diesem insbesondere keine betrieblichen Gründe iSv. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konnte der Kläger sein Verringerungsverlangen auch mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Änderungsangebot nur einheitlich annehmen oder ablehnen (BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 19 mwN).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dem Verringerungsverlangen des Klägers stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
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a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern(vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 29 mwN). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dient der Schaffung von Teilzeitstellen und vor allem der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. BT-Drucks. 14/4374 aaO). Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen(vgl. aus dem arbeitsrechtlichen Schrifttum: HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 87a; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 28 und 30; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 189 mwN; einschränkend BeckOK ArbR/Bayreuther Stand 1. Juni 2013 § 8 TzBfG Rn. 13). Die einzelfallbezogene Würdigung solcher Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist(vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25).
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b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger verlange die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit rechtsmissbräuchlich, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres und damit an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ einen Zeitraum umfasst, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. Seine Annahme, der Kläger verfolge mit seinem geringfügigen Verringerungsverlangen unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Reduzierung seiner Arbeitsvergütung die Garantie freier Tage jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Urlaubsantrag für diese Zeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wegen entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienten, abgelehnt werden könnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, der Rechtsmissbrauch folge aus der sog. Zweck-Mittel-Relation, wonach der Kläger eine formale Rechtsposition nutze, um einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares Interesse habe, um diesen wiederum zu nutzen, um eine unabhängig vom Arbeitszeitvolumen in seinem Interesse liegende Arbeitszeitgestaltung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch habe.
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c) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2001 (- 26 Ca 1324/01 -) hinweist, übersieht er, dass jene Klägerin eine geringfügige Reduzierung der Regelarbeitszeit verbunden mit einer Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit wünschte, um ihre Arbeitszeit an die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen, in der ihr Kind betreut wurde. Anders als im Entscheidungsfall ging es nicht um die Durchsetzung einer blockweisen Freistellung auch bei möglicherweise entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
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d) Auch die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er ein nachvollziehbares Interesse an der gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nicht vorgetragen habe, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Rügt eine Partei eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, obliegt es ihr, im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sie auf den unterlassenen Hinweis hin vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das angefochtene Urteil möglicherweise kausal war (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 44 mwN). Der Kläger hat in der Revisionsbegründung keine Gründe für die von ihm beantragte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit dargetan, die über den Wunsch, im Zeitraum vom 22. Dezember jeden Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht arbeiten zu müssen, hinausgehen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Klose
Suckow
Wullhorst
Neumann-Redlin
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.