Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse

erstmalig veröffentlicht: 02.09.2017, letzte Fassung: 02.09.2017
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis schließen. Es gilt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Danach gibt es sowohl die Zeit- als auch die Zweckbefristung.

Bei der Befristung auf Zeit (§ 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt TzbfG) wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer oder einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt TzbfG) knüpft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Eintritt eines Ereignisses, wie zum Beispiel die Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers. Das heißt das Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, hier der Genesung des Arbeitnehmers.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie durch einen Sachgrund entsprechend § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Das Gesetz zählt acht verschiedene Gründe für eine Befristung auf, wie zum Beispiel der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Befristung zur Erprobung. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend zu verstehen.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist maximal für die Dauer von zwei Jahren bei Neueinstellung möglich, § 14 Abs. 2 TzBfG. Darüber hinaus gibt es noch Ausnahmen für neu gegründete Unternehmen sowie ältere Arbeitnehmer.

Die Befristung hat entsprechend § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich zu erfolgen und zwar vor Vertragsbeginn. Eine vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung ist möglich, wenn dieses im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ist grundsätzlich möglich. Bei der Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge ist zu beachten, dass die Parteien ausschließlich den Beendigungszeitpunkt noch vor Ablauf der Vertragszeit hinausschieben und darüber hinaus keine weiteren Vertragsbedingungen ändern.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem vertraglich vereinbarten Zeitablauf fortgesetzt, so gilt dieses auf unbestimmte Zeit verlängert, § 15 Abs. 5 TzBfG.

Ist der/die Arbeitnehmer/in der Auffassung, dass die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Befristung unwirksam ist, so kann diese/r Befristungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese ist innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsende einzureichen.

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