Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 AGH 24/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
I.
21. Der Kläger ist seit 19## zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist zugleich Fachanwalt für Erbrecht. Er war von Oktober 19## bis Anfang Januar 20## auch Notar. Aus dem Notaramt ist er altersbedingt ausgeschieden.
32. Im Juli 20## schied er aus der Kanzlei, die schon sein Vater gegründet hatte, die auch heute noch seinen Namen führt, aus. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden kam es zu einer Reihe von Streitigkeiten, die zum Teil sehr heftig geführt wurden.
43. Im Dezember 2010 wandte sich sein ehemaliger Sozius Y an die Beklagte. Er bezweifelte, dass der Kläger aus Gesundheitsgründen in der Lage sei, die Interessen seiner Mandanten zu vertreten (GA 28 ff). In diesem Schreiben wurden konkrete Indizien benannt, die nach dem Dafürhalten des Rechtsanwalt Y für eine schwere psychische Erkrankung sprachen.
5Mit Schreiben vom 20.04.2011 (Personalheft Bl. 22 ff.) wandte sich der Präsident des Landgerichts Hagen an die Beklagte. Er gab der Sorge, die die Mehrheit der Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Landgerichts Hagen an ihn herangetragen hatten, Ausdruck, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die Interessen seiner Mandanten angemessen zu vertreten. Hierzu führte er eine ganze Reihe von Beispielen auf. Er verschwieg allerdings nicht, dass einzelne Vorsitzende diese Auffassung nicht teilten. Die Beklagte hat nach Beratung und Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ds die Auffassung vertreten, der Kläger möge unbequem sein. Gerade weil jedoch keine Beschwerden von Mandantenseite vorlägen, überwögen die Zweifel, dass ein Vorgehen nach § 15 BRAO berechtigt sei (Personalheft Bl. 102 f).
64. Im Juni 2014 wandte sich Rechtsanwalt Dr. L an die Beklagte. Er berichtete von Auseinandersetzungen einer von ihm vertretenen Vereinigung F gegen eine Partei des Klägers. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe er nicht nur den Eindruck gehabt, der Kläger argumentiere völlig neben der Sache. Der Kläger habe ihm in dieser Auseinandersetzung auch vorgeworfen, er, Dr. L, arbeite kollusiv mit dem ehemaligen Sozius Y des Klägers zusammen, um die berufliche und soziale Existenz des Klägers zu vernichten (Pz 2 Bl. 361 i.V.m. Bl. 366 ff.).
7Im Juli 2014 (Pz 2 Bl. 409-411) übermittelte der Präsident des Landgerichts Hagen einen Beschluss in der Sache LG Hagen 8 O ###/14, der gleichlautend sei mit einem Beschluss in der Sache 8 O ###/14. In diesen Verfahren vertritt der Kläger sich selbst:
8„Dem Kläger als seinem eigenen Prozessbevollmächtigten wird im Hinblick auf die von Beklagtenseite geäußerten Zweifel an seiner Postulationsfähigkeit aufgegeben, seine Postulationsfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten nach-zuweisen, das insbesondere dazu Stellung nimmt, ob beim Kläger eine krank-hafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Krankheit vorliegt, die es ausschließt, dass der Kläger als (sein eigener) Prozessbevollmächtigter tätig wird.“
9Mit unaufgefordert eingegangenem Schreiben des Klägers vom 04.07.2014 (Pz 2 Bl. 412 f.) teilte der Kläger der Beklagten mit:
10„Endlich hat eine Kammer des Landgerichts Hagen … einen mich erlösenden Beschluss am 21.05.2014 gefasst … .“
11Der Kläger teilt mit, Herr Prof. Dr. med. y habe ein Gutachten erstellt und dem Gericht zugeleitet, wonach keine Hinweise für das im Beschluss nachgefragte Krankheitsbild vorlägen.
12Obwohl die Beklagte sich um das Gutachten bemühte, wurde es ihr nicht zugeleitet.
135. Daraufhin gab die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 11.07.2014 auf, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand durch Prof. Dr. u von der Universitätsklinik F2 beizubringen. Dieses Gutachten habe sich über die Fragen zu verhalten, ob der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage sei, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
14„Hierbei ist die Ausprägung des Berufsbildes des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, der stets Konflikte austragen und bereinigen muss (…). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt neben beratenden Tätigkeiten auch forensisch tätig ist. Er muss deshalb in der Lage sein, auch an mehrstündigen Gerichtsverhandlungen, Vernehmungen von Zeugen und Besprechungen teilzunehmen, um über den gesamten Zeitraum die Interes-sen seines Mandanten wirksam vertreten zu können. Er muss auch in der Lage sein, ggf. Pflichtverteidigermandate zu übernehmen und die Verteidigung von inhaftierten Beschuldigten zu besorgen.“ (Pz 2 Bl. 422 ff.)
15Eine Zustellungsurkunde befindet sich nicht in den überlassenen Akten. Der Kläger selbst hat den Empfang gegenüber der Beklagten (Pz 2 Bl. 431) und dem Gericht (GA 2) für den 15.07.2014 angezeigt.
16Am 16.07.2011 ging die Klage bei Gericht ein. Der Kläger trägt vor,
17„im Ergebnis habe ich Verständnis für den jetzt erlassenen und mir zugestellten Bescheid vom 11.07.2014 und werde selbstverständlich unverzüglich nach Vorladung durch den Sachverständigen Prof. Dr. u dessen Aufforderung Folge leisten und den Termin – hoffentlich vor Ablauf der gesetzten 3-Monats-Frist – erhalten und wahrnehmen können.“
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19den Bescheid vom 11.07.2014 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt aus, der Präsident des LG Hagen habe mit Schreiben vom 25.07.2014 mitgeteilt, dass ein Gutachten des Prof. Dr. y in dem Verfahren 8 O ###/14 noch nicht zu den Akten gelangt sei.
23Mit Verfügung vom 04.08.2014 hat der Vorsitzende den Kläger gebeten, ergänzend zum Rechtsschutzinteresse vorzutragen. Dieses könnte fehlen, wenn er sich freiwillig der Untersuchung unterziehen wolle.
24Der Kläger führt ergänzend aus, er halte das Verlangen in dem angefochtenen Bescheid für unwürdig und rechtswidrig. Er sei jedoch „freiwillig gerne“ immer wieder angesichts seines hohen Alters bereit, auf die Rüge der ihm nicht wohlgesonnenen Kollegen als Wettbewerber ärztliche Gesundheitsatteste vorzulegen, die seine Tätigkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, belegen. Dies sei er seinen rechtssuchenden Mandanten schuldig.
25„Selbstverständlich akzeptiere ich uneingeschränkt die möglichen Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides vom 11.07.2014, wenn etwa der als Gutachter benannte Prof. Dr. u zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ich aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage bin, den Beruf eines Anwalts ordnungsgemäß auszuüben. Leider hat mich der Sachverständige Prof. Dr. u noch nicht zur ärztlichen Untersuchung geladen … .“ (GA 21 f)
26Der Aufforderung durch den Berichterstatter, die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. y zu den Akten zu reichen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
27Am 10.09.2014 fand eine Untersuchung des Klägers im Universitätsklinikum F2 statt. Herr Prof. Dr. u hatte den Kläger nach Zahlung eines Vorschusses für das Gutachten in Höhe von 1.300,00 Euro geladen. Von diesem Termin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.09.2014 berichtet.
28Die Personalakten des Klägers waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
29II.
30Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
311. Die Klage ist zwar fristgerecht erhoben; allerdings fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn der Kläger durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, dass er mit der angegrif-fenen Rechtsfolge einverstanden ist (vgl. BVerwGE 54, 276 ff. Rn. 10, zitiert nach Juris). Vorliegend hat der Kläger nicht nur mehrfach zu erkennen gegeben, er werde selbstverständlich unverzüglich nach der Vorladung durch den Sachverständigen dieser Folge leisten (GA 2, GA 19). Er hat sich auch unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu der ärztlichen Untersuchung im Universitätsklinikum F2 eingefunden. Er hat auch, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, erklärt, er werde das Gutachten der Beklagten übermitteln. Kommt der Kläger aber in jeder Hinsicht der Aufforderung der Beklagten nach, so wird ein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nicht dadurch begründet, dass der Kläger die Aufforderung der Beklagten als für ihn unwürdig ansieht. Wenn er einerseits Verständnis für den erlassenen Bescheid hat und der Aufforderung freiwillig gerne nachkommt, kommt es auf die Etikettierung, dieser sei rechtswidrig und für ihn unwürdig, letztlich nicht mehr an.
322. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 112 c BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).
333. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren nach § 15 BRAO ist ein vorbereitendes Verfahren für den Ausschluss aus der Rechts-anwaltschaft. Es ist nicht gerechtfertigt, den Regelstreitwert für den Widerruf der Zulassung anzusetzen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Auf-fangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) heranzuziehen. Soweit es im Sitzungs-protokoll heißt, der Geschäftswert werde auf 50.000,00 Euro festgesetzt, war dieser Ausspruch zu korrigieren (§ 62 Abs. 3 GKG). Hierbei handelt es sich nämlich um den Regelstreitwert für den Widerruf der Zulassung zur Rechts-anwaltschaft. Vorliegend wird lediglich um eine Vorbereitungshandlung gestritten.
34Rechtsmittelbelehrung:
35Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
361. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
372. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
383. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
394. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
405. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
41Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ver-treten lassen.
42Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 AGH 24/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.