Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 7 AS 627/15 B ER

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt Arbeitslosengeld II und wendet sich damit gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II („Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche“).

Der 1957 geborene alleinstehende Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er reiste im Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für sein Einzelzimmer hat er monatlich 330,- € zuzüglich Stromkosten für die Heizung zu bezahlen.

Gemäß der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsbescheinigung war der Antragsteller vom 10.02.2014 bis 30.09.2014 als Gerüstbauer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.06.2014 erlitt der Antragsteller einen Arbeitsunfall mit Verletzung des linken Fersenbeins. Nach Ende der Lohnfortzahlung erhielt der Antragsteller vom 04.08.2014 bis 21.09.2014 Verletztengeld. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2014.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 bewilligte der Antragsgegner das beantragte Arbeitslosengeld II für die Monate Oktober 2014 bis einschließlich Februar 2015. Auf den Weitergewährungsantrag hin wurde mit Bescheid vom 10.03.2015 für den Monat März 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 708,18 € bewilligt und Leistungen für die Folgezeit abgelehnt. Es habe aufgrund der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes EU (FreizügG/EU) lediglich ein Leistungsanspruch von sechs Monaten bestanden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2015 (zugestellt am 18.05.2015) zurückgewiesen. Dagegen wurde am 18.06.2015 Klage erhoben.

Ebenfalls am 18.06.2015 stellte der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller begehre ab sofort monatlich 708,18 € an Arbeitslosengeld II. Er bemühe sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle. Er verfüge nicht über finanzielle Rücklagen und ihm drohe der Verlust seiner Wohnung. Der Antragsteller habe durch seine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt und er habe einen Bezug zum regionalen Arbeitsmarkt.

Mit Beschluss vom 30.07.2015 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, weil sich das Aufenthaltsrecht des Antragstellers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bestehe nicht, weil in Deutschland keine einjährige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2014, C-333/13 (Dano), sei davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform sei. Mit dieser Regelung sei Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt worden. Somit dürften Mitgliedstaaten einem Unionsbürger die Sozialhilfe versagen, wenn er zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sei. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 06. oder 08.08.2015 zugestellt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am Montag, den 07.09.2015, Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Da dem Antragsteller ohne die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine schwere Verletzung in seinen Rechten drohe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entweder eine abschließende Prüfung in der Hauptsache oder eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die europarechtliche Frage sei nicht abschließend geklärt. Es fehle an der gebotenen Folgenabwägung. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 11.11.2014 darauf abgestellt, dass ein Leistungsausschluss möglich sei, wenn kein Bezug zum örtlichen Arbeitsmarkt vorliege. Der Antragsteller habe aber aufgrund seiner mehrmonatigen Vorbeschäftigung, der bei seiner Beschäftigung erlittenen Verletzung und der laufenden Arbeitsuche sehr wohl einen Bezug zum örtlichen Arbeitsmarkt.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2015 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab 18.06.2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 708,18 € zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die einmonatige Beschwerdefrist wurde gemäß § 64 Abs. 3 SGG eingehalten, weil der 07.09.2015 ein Montag war.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Es besteht kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen ist. Sein Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Dieser Leistungsausschluss ist nach dem Urteil des EuGH vom 15.09.2015, C-67/14 (Alimanovic), europarechtlich nicht zu beanstanden.

1. Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Änderung, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Für diese Situation forderte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, eine Entscheidung entweder aufgrund einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage oder - sofern dies nicht möglich ist - aufgrund einer Folgenabwägung, bei der die grundrechtlichen Belange des Betroffenen umfassend in die Abwägung einzustellen sind. Im Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, hat das BVerfG klargestellt, dass Entscheidungen im Eilverfahren auch dann, wenn existenzsichernde Leistungen zur Gänze im Streit stehen, statt auf eine Folgenabwägung auch auf eine summarische Prüfung der Hauptsache gestützt werden können. Dabei ist zu beachten, dass die Sach- und Rechtslage vom Gericht umso intensiver zu prüfen ist, je gewichtiger und wahrscheinlicher eine drohende Grundrechtsverletzung ist. Wenn eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, muss das Gericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verringern.

Da es um den vollständigen Wegfall existenzsichernder Leistungen für den nach seinen Angaben einkommens- und vermögenslosen Antragsteller geht, ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab anzulegen. Das Beschwerdegericht verneint den Leistungsanspruch nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage.

2. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Antragsteller die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. Er ist jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil er ein Ausländer ist, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dieser Ausschlusstatbestand entspricht den europarechtlichen Vorgaben.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II knüpft an § 2 FreizügG/EU an, mit dem die Regelungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (künftig Richtlinie) in innerdeutsches Recht umgesetzt wurden.

a) Der EuGH hat im Urteil vom 15.09.2015, C-67/14 (Alimanovic), bestätigt, dass Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zum einen „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 (Koordinierungsverordnung) sind, zum anderen aber auch „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie (a. a. O., Rn. 43 und 44; ebenso EuGH, Urteil vom 11.11.2014, C-333/13, Rn. 63). Die Leistungen können nicht als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen, eingestuft werden (Alimanovic, Rn. 46).

b) Sodann hat der EuGH im Urteil Alimanovic ausgeführt, dass Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie nur verlangen kann, dessen Aufenthalt die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, sich also rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält (a. a. O. Rn. 49, 51). Sonst könnte eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen (10. Erwägungsgrund der Richtlinie) nicht verhindert werden (a. a. O., Rn. 50).

Der Antragsteller kann allenfalls über ein Aufenthaltsrecht bzw. einen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie verfügen, bei dem gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie aber gerade ein Leistungsausschluss möglich ist.

aa) Der Antragsteller ist mehr als drei Monate in Deutschland, so dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 der Richtlinie nicht einschlägig ist.

bb) Der Antragsteller ist in der strittigen Zeit auch kein Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie. Er verfügt auch nicht über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie.

cc) Die bis September 2014 bestehende Erwerbstätigeneigenschaft blieb auch nicht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie erhalten.

Der Arbeitsunfall vom 21.06.2014 lag bei Beginn des Eilverfahrens schon ein Jahr zurück. Sofern tatsächlich noch eine Arbeitsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU wird Erwerbsminderung genannt) bestehen sollte, wäre diese jedenfalls nicht vorübergehend im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie.

Eine mehr als einjährige Beschäftigung nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie lag nicht vor. Der Antragsteller befand sich lediglich von 10.02.2014 bis 30.09.2014 in einem Arbeitsverhältnis.

Die im Laufe der ersten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses eingetretene unfreiwillige Arbeitslosigkeit erhält nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie die Arbeitnehmereigenschaft für mindestens sechs Monate. § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU begrenzt diesen Zeitraum auf genau sechs Monate und setzt damit die Vorgabe der Richtlinie um. Diese sechs Monate sind hier bereits am 31.03.2015 abgelaufen.

dd) Der Antragsteller hat eventuell einen Schutz vor Ausweisung nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie. Danach darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn ein Unionsbürger eingereist ist, um Arbeit zu suchen, solange er nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und er eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Festzuhalten ist, dass dieser Ausweisungsschutz nicht nur bei einer Einreise zur Arbeitsuche gilt, sondern auch bei einer erneuten Arbeitsuche nach einem Arbeitsplatzverlust (vgl. Sachverhalt Alimanovic Rn. 27).

An dem Nachweis der begründeten Aussicht, eingestellt zu werden, hat das Beschwerdegericht allerdings angesichts der erfolglosen Arbeitsuche des Antragstellers für mehr als ein Jahr durchaus Zweifel. Das kann aber dahinstehen, weil ohne ausreichende Arbeitsuche erst Recht kein Leistungsanspruch nach SGB II besteht (Bay LSG, Beschluss vom 14.04.2015, L 7 AS 225/15 B ER). Weil auch in diesem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie nicht vorlägen, könnte sich der Antragsteller auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie berufen (Alimanovic, Rn. 49 bis 51).

Wenn man einen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b unterstellt, dann ist das nach dem Urteil Alimanovic des EuGH (Rn. 57, 58) aber genau der Fall, in dem Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie eine nationale Regelung zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen gestattet. Damit ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtlich nicht zu beanstanden.

c) Eine individuelle Prüfung, ob im konkreten Fall eine unangemessene Belastung der Sozialhilfesysteme verursacht wird (so Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2015), ist laut EuGH nicht angezeigt (a. a. O., Rn. 59 ff). Die Richtlinie schafft selbst ein abgestuftes System. Außerdem könnte ein einzelner Antragsteller einen ganzen Mitgliedstaat nicht überlasten - eine solche Prüfung wäre sinnlos.

d) Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das BVerfG hat in den Beschlüssen vom 03.09.2014, 1 BvR 1768/11, und vom 08.10.2014, 1 BvR 886/11, den Ausschluss von Leistungen nach SGB II für Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gebilligt. Der Leistungsausschluss sei schon deswegen nicht zu beanstanden, weil während eines Studiums die Arbeitskraft nicht, wie von § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II verlangt, zur Beschaffung des Lebensunterhalts eingesetzt wird (BVerfG, 08.10.2014). Im Übrigen verweist das BVerfG auf eine vorrangige Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das in den betreffenden Fällen aber nicht zum Tragen kam. Dem entnimmt das Beschwerdegericht, dass ein Ausschluss von existenzsichernden Leistungen in bestimmten Lebenssituationen grundsätzlich möglich ist.

Soweit das BVerfG in diesen Beschlüssen annimmt, dass Betroffene gezwungen sein können, ihre Lebensumstände gravierend zu ändern („Der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müssen ...“), ist das vergleichbar mit dem faktischen Zwang, dass vom SGB II-Bezug ausgeschlossene Ausländer in ihr Heimatland zurückkehren und wie alle anderen dortigen Bewohner mit den Sozialleistungen bzw. Erwerbsmöglichkeiten im Heimatland zurechtkommen müssen bis sie ein neues Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat begründen können. Hierin unterscheidet sich auch die Situation der hier Betroffenen grundlegend von der Situation der Asylsuchenden, die nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden können (vgl. hierzu BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 zum Asylbewerberleistungsgesetz).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

4. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. ohne Ratenzahlung zu gewähren. Der Antragsteller ist bedürftig im Sinne von § 73a SGG i. V. m.§ 115 ZPO. Bis zum Urteil des EuGH vom 15.09.2015 war eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 7 AS 627/15 B ER

Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 7 AS 627/15 B ER

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 7 AS 627/15 B ER zitiert 12 §§.

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

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Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) zustehen.

2

1. Die 1956 geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hat 1995 ein Architekturstudium erfolgreich abgeschlossen. Anfang September 2006 begann sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Die Bundesagentur für Arbeit stellte ihr im Juni 2006 einen Bildungsgutschein gemäß § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung bis 31. Dezember 2008 (im Folgenden: a.F.) aus, mit Zusage der Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten, einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums in Vollzeit sowie Fahrkosten.

3

Die damalige Arbeitsgemeinschaft gewährte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, lehnte jedoch laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil sie eine abstrakt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolviere.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Beschwerdeführerin Klage, die das Sozialgericht abwies. Die Beschwerdeführerin habe eine dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011 (im Folgenden: a.F.) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.

5

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Im Fall der Beschwerdeführerin führten lediglich individuelle Versagungsgründe - hier die Überschreitung der maximalen Altersgrenze für Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - zum Ausschluss der Ausbildungsleistungen. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II würde zu einer Ausbildungsförderung auf einer weiteren Ebene führen, was dem reinen Existenzsicherungszweck der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zuwiderlaufe. Es sei auch nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil die Maßnahme mit einem Bildungsgutschein gefördert worden sei. Objektiv handele es sich um eine Aus- nicht um eine Weiterbildung. Die staatlicher Regelung unterliegende Schulung ziele auf den Erwerb von Kenntnissen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ab. Sie setze zwar einen mittleren Berufsabschluss, jedoch keine berufliche Vorerfahrung oder Qualifikation voraus. Daher könne es auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Gesetzgeber von einem Leistungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch im Fall von nach § 77 SGB III a.F. förderbaren Maßnahmen Abstand genommen habe.

6

Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung auf ein Darlehen verzichtet, so dass nur noch Zuschussleistungen im Streit stünden. Der Senat habe nicht abschließend entscheiden können, ob § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. im Fall der Beschwerdeführerin greife. Die dem Grunde nach förderfähige Ausbildung bewirke grundsätzlich einen Leistungsausschluss. Unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte, denn hierfür seien nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe verantwortlich. Davon unabhängig könne die Beschwerdeführerin allerdings dann einen Leistungsanspruch haben, wenn sie die Ausbildung nicht als schulische Berufsausbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III a.F. absolviert habe. Die Förderung einer Ausbildung nach § 77 SGB III a.F. führe nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. Ob es sich im konkreten Fall um eine Weiterbildungsmaßnahme handele, werde das Landessozialgericht zu klären haben.

7

Das Landessozialgericht wies die Berufung erneut zurück. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG seien bezüglich der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung erfüllt. Insbesondere habe es sich um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe die Ausbildung nicht verkürzen oder in irgendeiner Form verändern können. Ihr Architekturstudium weise keine relevanten Deckungsgleichheiten mit den pflichtigen Inhalten der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin auf. Die faktische Erteilung eines Bildungsgutscheins stehe dem nicht entgegen.

8

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

9

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen werde. Der Gesetzgeber habe es versäumt, einen Auffangtatbestand zu schaffen, der das Existenzminimum derjenigen Auszubildenden sicherstelle, die aus persönlichen Gründen keinen Leistungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. § 7 Abs. 5 SGB II a.F. gewähre keine Beihilfen in Härtefällen; § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. greife nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in ihrem Fall nicht. Sie werde zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er Personen(gruppen) vollständig aus dem staatlichen Hilfesystem herausnehme. Warum Auszubildende, die keine Leistungen nach anderen Gesetzen erhielten, auch keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten sollten, bleibe nach der Gesetzesbegründung offen.

10

Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte den Staat zur individuellen Ausbildungsförderung. Nur weil sie ihr Existenzminimum nicht selbst sichern könne, dürfe ihr der Weg zu einer Ausbildung nicht versperrt werden. Ihre Berufswahlfreiheit werde verletzt. Personen, die älter als 30 Jahre seien und für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen könnten, könnten keine Ausbildung beginnen beziehungsweise müssten diese abbrechen.

11

Ferner sei sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Sie wäre leistungsberechtigt gewesen, wenn sie ihre Ausbildung abgebrochen hätte. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. sei zur Erreichung des vom Gesetzgeber gewollten Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Auszubildende keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben sollten. Es sei einer hilfebedürftigen Auszubildenden eher zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen, um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, als sie abzubrechen, um darauf zu warten von dem Grundsicherungsträger in Arbeit vermittelt zu werden. Das Prinzip des Forderns und Förderns werde konterkariert. Hätte sie ihre Ausbildung abgebrochen, wäre sie wahrscheinlich heute noch arbeitslos.

12

Schließlich werde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige würden grundlos schlechter gestellt als nichterwerbsfähige Hilfsbedürftige. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung bis 31. März 2012 (im Folgenden: a.F.) sehe in Härtefällen Leistungen für Auszubildende als Beihilfe vor. Die Beschwerdeführerin habe sich nie auf § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. berufen, weil sie keine unüberschaubaren Schulden habe anhäufen wollen. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

13

Sie habe den Rechtsweg erschöpft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

II.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet

15

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegen das (zweite) Urteil des Landessozialgerichts nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen ist. Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, ist vorliegend erreicht (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 78, 155 <160>), denn auch das Bundessozialgericht war bereits einmal mit der Sache befasst. Neue Sach- oder Rechtsfragen stellen sich nach der zweiten Entscheidung des Landessozialgerichts nicht.

17

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Frage einer Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Solche Leistungen hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und über sie wurde in den angegriffenen Entscheidungen nicht entschieden.

18

2. Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

19

Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Härtefällen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt, während der Sozialhilfeträger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. nach Ermessen ein Darlehen oder eine Beihilfe gewähren kann. Jedoch ist nach dem Beschwerdevorbringen bereits nicht erkennbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin überhaupt ein besonderer Härtefall vorliegen soll. Ferner setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Recht der Sozialhilfe unterschiedliche Systeme differenziert nach der Erwerbsfähigkeit vorsehen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann grundsätzlich erwartet werden, dass es ihnen nach Abschluss ihrer Ausbildung möglich sein wird, ein Darlehen zurückzuzahlen; diese Aussicht besteht bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht ohne weiteres (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris, Rn. 20).

20

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

21

a) Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 125, 175 <222 ff.>; 132, 134 <159 ff.>) liegt nicht vor.

22

§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. konkretisiert den Nachrang gegenüber vorrangigen besonderen Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II). Der Gesetzgeber geht im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das menschenwürdige Existenzminimum, soweit eine durch die Ausbildung bedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 28; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 276 ), vorrangig durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu decken ist.

23

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. führt im Fall der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr für die Dauer ihrer Ausbildung keine Grundsicherungsleistungen (über Leistungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus) gewährt werden. Dies beruht auf den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere zur Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404) und ist keine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

24

b) Der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen die Existenz sichern, berührt die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris, Rn. 36 f.). Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes jedoch hierfür ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen. Dabei hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums entschieden, dass eine möglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung angestrebt wird (vgl. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Januar 1979, BTDrucks 8/2467, S. 15; Bericht der Bundesregierung zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen vom 13. Juli 1987, BTDrucks 11/610, S. 16 f.; Finger, FamRZ 2006, S. 1427 f.). Ermöglicht wird im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404). Ob sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Förderung einer Ausbildung vor der Verfassung rechtfertigen lässt, ist damit nicht gesagt, aber hier auch nicht zu entscheiden.

25

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Eilentscheidungen wegen der Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Hinblick auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Hochschulstudiums des Beschwerdeführers nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

2

1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer bezog im Anschluss an Erwerbstätigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; letztmals im Mai 2010 Leistungen für Unterkunft und Heizung bis Ende November 2010 in Höhe von monatlich 73,84 €. Auf seinen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen gab der Beschwerdeführer an, ab Oktober 2010 ein Hochschulstudium aufzunehmen. Der Verwaltungsträger stellte daraufhin fest, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht und hob wegen der Aufnahme des Hochschulstudiums die Bewilligung von Leistungen für Oktober und November 2010 auf.

3

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Verwaltungsakt und auf Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, ihm vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab Oktober 2010 zu gewähren, lehnte das Sozialgericht ab. Durch die Aufnahme des Studiums verliere er nach der vom Gericht nicht für verfassungswidrig erachteten Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung bis 31. März 2011 (im Folgenden: a.F.) den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da das Hochschulstudium gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig sei. Auch anderweitige Ansprüche bestünden nicht. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte der Beschwerdeführer nicht, weil er die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten habe.

4

3. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück.

5

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 sowie von Art. 20 Abs. 3 GG.

6

Er sei nicht gehalten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Gerichte hätten sich auf eine jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt, weshalb keine abweichende Beurteilung der Fachgerichte zu erwarten sei. Ihm entstünden, wenn er so lange zuwarten müsse, schwere und erhebliche Nachteile, denn ohne die Mittel Dritter sei er lediglich ein weiteres Jahr in der Lage, das Studium zu finanzieren. Würden existenzsichernde Sozialleistungen ausgeschlossen, ohne dass ein Anspruch auf adäquate andere Leistungen bestünde, verstoße dies gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. werde die freie Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt, denn der Leistungsausschluss zwinge ihn, seinen Berufswunsch aufzugeben. Die Aufnahme eines Studiums stehe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, denn er würde das Studium zugunsten einer zumutbaren Arbeit jederzeit aufgeben. Auch liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ordentlich Studierenden und Gasthörenden vor, die von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten, weshalb § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht entgegenstehe, obwohl beide durch das Lernen gleich belastet seien.

II.

7

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

8

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da sie hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 81, 208 <214>; 85, 36 <52>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>).

9

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

10

Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet. Er kann hier nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, da dieses als von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Nach der Rechtsprechung der fachlich zuständigen Senate des Bundessozialgerichts zur Rechtslage bis Ende März 2011 ist - abgesehen von Konstellationen, in denen der Bedarf nicht ausbildungsbedingt ist oder ein besonderer Härtefall vorliegt - von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgeschlossen, wer eine dem Grunde nach gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris) und - bezogen auf ein Hochschulstudium - die Ausbildung tatsächlich betreibt (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris; Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris).

11

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Frage nach den Altersgrenzen der Studienförderung. Der Beschwerdeführer hat keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt. Über sie wurde in den angegriffenen Entscheidungen auch nicht entschieden.

12

3. Gegen die vorliegend angegriffenen Entscheidungen zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

13

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 125, 175 <222 ff.>; 132, 134 <159 ff.>) ist nicht verletzt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen; dies tut der Beschwerdeführer nicht, wenn er studiert. Daher schließt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. im Fall des Beschwerdeführers die Gewährung dieser Grundsicherungsleistungen aus. Soweit durch die Ausbildung existenzielle Bedarfe entstehen, werden diese insofern vorrangig durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris, Rn. 28; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 276 ). Über die dortige Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404) haben die Gerichte im vorliegenden Verfahren nicht entschieden.

14

b) Daher geht auch die Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend ins Leere. Der faktische Zwang, ein Studium abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen zur Verfügung stehen, berührt zwar die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -, juris, Rn. 36 f.). Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes jedoch ein besonderes Sozialleistungssystem zur individuellen Förderung der Hochschulausbildung durch den Staat geschaffen, das diese Teilhabe sichern soll. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind (vgl. BVerfGE 96, 330 <343>). Der Gesetzgeber hat die Förderung so ausgestaltet, dass eine möglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung gefördert wird (vgl. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Januar 1979, BTDrucks 8/2467, S. 15; Bericht der Bundesregierung zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen vom 13. Juli 1987, BTDrucks 11/610, S. 16 f.; Finger, FamRZ 2006, S. 1427 f.), denn im Allgemeinen muss bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung begonnen werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404); § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG lässt Ausnahmen bei einer Ausbildungsaufnahme in höherem Alter zu. Es ist so derzeit möglich, ein Erststudium gefördert zu absolvieren (vgl. BVerfGK 7, 465 <471> zur Möglichkeit eines gebührenfreien Erststudiums). Ob sich insofern der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Förderung für ein Studium nach Ausbildung und Erwerbstätigkeit - aber auch zur weiteren Qualifikation und Rückkehr in die Erwerbsarbeit - vor der Verfassung rechtfertigen lässt, ist damit nicht gesagt, aber hier auch nicht zu entscheiden.

15

c) Vorliegend ist ebenfalls nicht zu entscheiden, ob die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit Unionsrecht (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG; vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010, Andersen, C-499/08, juris; Urteil vom 13. September 2011, Prigge, C-447/09, juris; dazu Brors, RdA 2012, S. 346 <347 ff.>) in Einklang steht.

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d) Auch die Frage nach einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Unterscheidung zwischen Vollzeitstudierenden und Gaststudierenden stellt sich im System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und nicht im vorliegenden Verfahren.

17

4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 m.w.N.) liegen nicht vor. Denn die Verfassungsbeschwerde bietet, wie dargelegt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

18

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.