Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Jan. 2018 - L 15 BL 10/17
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 09.03.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 zu verurteilen, dem Kläger Blindengeld ab 01.05.2015 im Sinne eines Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen (aufgrund erweiternder bzw. analoger Anwendung des BayBlindG) zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
-
1.deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder
-
2.bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder
2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d. bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
„Nach dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach Art. 1 Abs. 2 UN-BRK Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach Art. 2 UN-BRK bedeutet ´Diskrimi-nierung aufgrund von Behinderung´ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne des Übereinkommens bedeutet gemäß Art. 2 UN-BRK „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten zu den im Einzelnen in Art. 4 Abs. 1 S. 2 UN-BRK genannten Maßnahmen.“
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Jan. 2018 - L 15 BL 10/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 2 des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen im Klageverfahren trägt die Klägerin.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren jeweils auf 8.387,00 € festgesetzt.
Tatbestand
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 aufzuheben sowie die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.
die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 zurückzuweisen.
Gründe
Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) streitig.
Der Kläger ist 2004 geboren. Mit Bescheid vom
Am
* Im Bericht der Klinik für Neuropädiatrie und neurologische Rehabilitation, Epilepsiezentrum für Kinder und Jugendliche, Behandlungszentrum V., vom 25.08.2008 wurde darauf hingewiesen, dass die Grunderkrankung des Klägers nicht geklärt sei, es wurden vorsichtige Modifikationen der derzeitigen antiepileptischen Therapie empfohlen. Der Kläger wurde dort wegen fortschreitender geistiger Entwicklungsretadierung mit sprachlichem Schwerpunkt, fortschreitender Ataxie, Hypotonie und orofacialer Hypotonie sowie symptomatischer Epilepsie behandelt. Im Bericht wurde eine augenärztliche Untersuchung vom 08.07.2008 erwähnt, die ergeben hatte, dass eine Fixation beidseits nur auf große Objekte und Licht möglich sei; die Motilität sei frei, es seien kein Drift der Augen gesehen worden und auch kein Nystagmus, „keine Blickparese nach unten, weiterhin Visusminderung beidseits.“ Im Bericht wurden weiter objektive Refraktionswerte angegeben und die Empfehlung, zu versuchen, eine Brille zu tragen, ausgesprochen. * In der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des UKR vom 21.08.2008 wurde der Verdacht auf Visusminderung im Rahmen eines Symptomkomplexes bisher unklarer Äthiologie als Diagnose festgestellt. Im Rahmen der Befunderhebung wurde festgestellt, dass keine Fixation aufgenommen worden sei, der Kläger habe jedoch zum Teil nach Gegenständen gegriffen. * Im Bericht der F-Klinik (Kinder- und Jugendmedizin) vom 08.04.2009 wurden die Diagnosen lokalisationsbezogene fokale partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen, schwere psychomotorische Retadierung bei unklarer Grunderkrankung und langzeitige Abhängigkeit vom Rollstuhl und Stuhlinkontinenz gestellt. Die Krampfanfälle seien eher unverändert geblieben, „jedoch gebesserte Motorik und Verhalten“, so dass nach früheren Rückschritten jetzt wieder eine Verbesserung eingetreten sei. Im Rahmen des Aufnahmebefundes wurde u. a. festhalten, dass mit dem Kläger wenig Kontaktaufnahme möglich sei.
Sodann fertigte die Augenärztin L. am 26.05.2009 im Auftrag des Beklagten ein Gutachten an. Die Ärztin stellte fest, dass beim Kläger eine Epilepsie und eine Entwicklungsstörung vorliegen würden. Nach Angaben der Mutter sei der Kläger als gesundes Kind geboren worden und habe auch erste Worte sprechen können, als die Anfälle begonnen hätten und damit ein Rückschritt im Entwicklungsstand des Klägers eingesetzt habe. Im Rahmen der Befunderhebung schilderte die Ärztin, dass der Kläger keinerlei Folgebewegungen (mit den Augen) gemacht habe, es sei zu keinem Zeitpunkt der Versuch einer Fixationsaufnahme erfolgt. Es lasse sich keine Reaktion erkennen auf Abdunkeln und plötzliches Erleuchten des Raumes, helles Licht im dunklen Raum, auf bewegte Personen, auf bewegte bunte oder schwarze Gegenstände oder auf schnelle angreifende Handbewegungen auf das Gesicht zu. Ausschließlich das bei der direkten und indirekten Fundusuntersuchung extrem helle Licht löse Abwehr in Form von Kneifen aus, sei aber auch hier nicht stark ausgeprägt. Soweit feststellbar, scheine das Abwehrverhalten bei Blendung des linken Auges etwas stärker als rechts, hier drehe der Kläger den Kopf etwas zur Seite. Als Diagnose stellte die Augenärztin eine generalisierte Störung der Hirnfunktion mit Störung aller Sinnesmodalitäten. Es lasse sich keine stärkere Beeinträchtigung des visuellen Systems im Vergleich zu den anderen Sinnesqualitäten feststellen. Damit sei Blindheit im Sinne des BayBlindG nicht nachgewiesen. Vielmehr sei neben dem gleichermaßen ausgeprägten Fehlen adäquater Reaktionen auf visuelle, akustische oder taktile Reize auch ein Fehlen einiger Reflexe feststellbar sowie eine anormale Pupillen- und Bulbusmotilität, was auf eine Hirnstammbeteiligung schließen lasse.
Nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, am 11.07.2009 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurden eine Reihe von weiteren ärztlichen Berichten ausgewertet. Im Arztbrief des Behandlungszentrums V. vom 25.04.2008 wurde u. a. der Normalbefund einer MRT vom August 2006 und eines cCT vom November 2007 festgehalten. Im craniellen MRT von Februar und April 2008 fanden sich im Wesentlichen unauffällige Befunde, lediglich die Weite der Liquorräume war betont. Im Rahmen der Messung visuell evozierter Potentiale (VEP) wurde auf eine schlechte Morphologie und schlechte Reproduzierbarkeit hingewiesen sowie auf verzögerte Reizleitungen. Es habe sich der Hinweis auf eine beidseitige Funktionsstörung der Sehbahn, links mehr als rechts, ergeben. Eine augenärztliche Untersuchung, so der Bericht, habe zunächst einen unauffälligen Befund ergeben. Für eine Woche habe der Kläger fast ausschließlich nach oben geblickt und die Augen nur selten in die Mittellinie bringen können.
In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, am 12.10.2009 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass nach der gegebenen Tatsachenlage eine der Blindheit gleich zu achtende Sehstörung gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG zum Antragszeitpunkt aufgrund der schwerwiegenden zerebralen Schädigungen vorgelegen habe und dass die auf anderen Feldern der Sinneswahrnehmung verbliebenen Fähigkeiten nicht so weit herabgesetzt seien, dass der Leistungsunterschied zur fehlenden visuellen Modalität unbeachtlich wäre. Er hat u. a. hervorgehoben, dass der Kläger keinerlei Folgebewegungen gemacht habe und dass zu keinem Zeitpunkt der Versuch einer Fixationsaufnahme erfolgt sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit so stark herabgesetzt sei, dass nicht einmal eine Lichtscheinwahrnehmung vorhanden sei. Die Feststellung, dass die übrigen Sinneswahrnehmungen ebenso stark reduziert seien, sei unzutreffend.
Mit Schreiben vom
Im Folgenden hat das SG zahlreiche medizinische Unterlagen eingeholt bzw. ausgewertet. In einem Attest des Kinderarztes Dr. L.
Sodann hat das Gericht Prof. Dr. G. mit der Erstellung eines ophthalmologischen Sachverständigengutachtens beauftragt (§ 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG). In seinem Gutachten vom 11.07.2012 hat Prof. Dr. G. geschildert, dass der Kläger während der gesamten Untersuchung im Rollstuhl gesessen sei und keinerlei Blickkontakt aufgenommen habe. Während der Untersuchung sei die Angabe der Eltern bestätigt worden, dass der Kläger auf Geräusche reagiere. Sobald der Kläger am Kopf berührt werde, z. B. im Rahmen einer Untersuchung, werde der Kopf gezielt nach unten im Sinne einer Abwehrreaktion geneigt. Die Stimme der Eltern und insbesondere der durch Streicheln entstehende Körperkontakt wirkten beruhigend auf den Kläger.
Der Gutachter hat für beide Augen folgenden Befund erhoben: „Die Lider sind in Form, Stellung und Beweglichkeit regelrecht. Die Bindehaut ist reizfrei. Die Hornhaut ist glatt, klar, spiegelnd. Die Vorderkammer ist mittelschief, optisch leer. Die Regenbogenhaut ist reizfrei, regelrecht gefügt. Die Pupille ist rund, mittelweit, nur angedeutete und unvollständige Reaktion auf kräftigen Lichtreiz, bei indirektem Lichtreiz (durch Beleuchtung des linken Auges) ebenfalls angedeutete konsensuelle Reaktion. Die Linse ist am Ort, klar, keine Verdichtung oder Trübung.“
Den Augenhintergrund hat der Gutachter wie folgt beurteilt: Der Sehnervenkopf sei regelrecht gefärbt mit kleiner zentraler Aushöhlung, im Netzhautniveau scharf begrenzt. Die Stelle des schärfsten Sehens zeige einen regelrechten Reflex. Die Gefäße seien in Verlauf und Kaliber regelrecht. Die Netzhaut liege, soweit einsehbar, überall an.
Eine Sehschärfeprüfung hat der Sachverständige nicht durchführen können. Weder im hellen noch im abgedunkelten Raum sei eine eindeutige Reaktion auf Licht erfolgt. Auch starkes Beleuchten mit der Bonnoskoplampe direkt auf das Auge, selbst bei schneller Annäherung der Lichtquelle, löse keinerlei Reaktion aus. Phasenweise scheine ein Lidschluss auslösbar. Fixationsaufnahme, Blickkontakt oder Auslösen von Folgebewegungen seien nicht möglich gewesen. Soweit beurteilbar, bestehe bei der Augenbeweglichkeit keine grobe Einschränkung. Die Pupillen seien beide mittelweit und reagierten nur angedeutet auf direkte Beleuchtung. Eine Gesichtsfeldprüfung hat der Sachverständige nicht durchgeführt.
Im Rahmen der Beurteilung hat Prof. Dr. G. festgestellt, dass der Kläger das Augenlicht somit nicht vollständig verloren habe. Die Reaktion des Klägers auf visuelle Reize hänge nicht ausschließlich vom Befund des Sehnervs, der Sehbahn und dem dargebotenen visuellen Reiz ab, sondern von höheren Zentren, die das, was der Kläger mit den Augen aufnehme, weiter verarbeiteten. Diese Zentren seien ohne Zweifel durch seine Erkrankung in Mitleidenschaft gezogen. Summa summarum würde man, so der Sachverständige, eine hochgradige Beeinträchtigung des Sehvermögens vermuten. Der Gutachter hat aber nicht feststellen können, ob das Sehvermögen des Klägers einem Visus von 1/50 oder weniger entspricht. Eine visuelle Agnosie in ihrer typischen Form oder eine andere gnostische Störung in isolierter Form lägen nicht vor. Vielmehr scheine die Wahrnehmung auf allen Gebieten herabgesetzt bzw. massiv beeinträchtigt zu sein, wobei das visuelle System stärker betroffen sei als beispielsweise das taktile oder akustische, ohne dass dies in Zahlen ausgedrückt werden könne.
Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat der Sachverständige weiter festgestellt, dass zur Beantwortung der Beweisfragen ausschließlich die klinische Untersuchung eingesetzt worden sei. Messmethoden wie ein VECP seien beim Kläger nicht anwendbar. Die klinische Untersuchung könne dahingehend verifiziert werden, dass sie von anderen Untersuchern wiederholt werde. Er, der Gutachter, persönlich gewichte die Sehstörung, die beim Kläger vorliege, als so komplex und ausgeprägt, dass er sie mit einer faktischen Erblindung vergleichen würde.
Mit Schriftsatz vom
Mit Gerichtsbescheid vom
Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 27.12.2012 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung der Berufung hat der Bevollmächtigte im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. nach klägerischer Auffassung Blindheit im Sinne des BayBlindG ergebe. Es handle sich um eine „andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG, so dass diese Beeinträchtigung einer Sehschärfe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBlindG von 1/50 gleichzuachten sei. So sei das Gutachten von Prof. Dr. G. zu verstehen. Eine faktische Blindheit werde dort bejaht, dies werde durch die Verwendung des Wortes „würde“ nicht in Zweifel gezogen. Weiter hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass eine der Blindheit gleichzusetzende Sehbeeinträchtigung nicht nur in den vom SG aufgeführten Fällen, sondern auch dann vorliege, wenn diese Kriterien nicht nachweisbar seien. In jedem Einzelfall sei zu prüfen, ob die Sehstörung nach ihrem Schweregrad als gleichschwere Beeinträchtigung zu bewerten sei. Bei der Blindheitsbeurteilung dürften nämlich nicht nur Sehschärfe und Gesichtsfeld herangezogen werden, sondern es müssten alle Störungen des Sehvermögens Berücksichtigung finden. Weiter hat der Bevollmächtigte auf das Urteil des BSG
In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
Mit Schriftsatz vom
Im Folgenden ist das Berufungsverfahren wegen des Parallelverfahrens des Senats Aktenzeichen L 15 BL 5/11 und des sich beim Bundessozialgericht (BSG) anschließenden Revisionsverfahrens (Az.: B 9 BL 1/14 R) nicht weitergeführt worden. Auf gerichtliche Aufforderung hin hat sich der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 29.02.2016 zum Verfahren mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Revisionsurteil des BSG
Am 14.04.2016 hat der Bevollmächtigte erklärt, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Alle entsprechenden Stellungnahmen (insbesondere der Ärztin L. sowie die versorgungsärztlichen Stellungnahmen) würden das Vorliegen einer Blindheit mit Verweis auf die nicht vorhandene besondere Betroffenheit des Sehsinns negieren. Gleichzeitig würden aber als Grundlage dieser Stellungnahmen Untersuchungsergebnisse herangezogen, die lediglich basale Reaktionen im Bereich des Sehens beschreiben würden. Zudem hat der Bevollmächtigte erneut auf die Einschätzung des Gutachters Prof. Dr. G. verwiesen. Blindheit sei damit spätestens ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch den genannten Sachverständigen nachgewiesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig (Art. 7 Abs. 3 BayBlindG i. V. m. §§ 143, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger blind im Sinne des BayBlindG ist und ihm deshalb ab dem Monat der Antragstellung Blindengeld zusteht. Dies hat das SG zu Recht verneint. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Blindengeld. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 24.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBlindG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayBlindG v. 24.07.2013 (GVBl. S. 464) erhalten blinde Menschen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld. Dabei beinhaltet nach der Rechtsprechung des BSG, an die sich der Senat gebunden fühlt, die Formulierung „zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen“ keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern umschreibt lediglich die allgemeine Zielsetzung der gesetzlichen Regelung
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 (0,02) oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VG, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung):
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Blindengeld. Zwar steht die Tatsache, dass bei ihm zerebrale Schäden vorliegen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen. Auch steht dem nicht im Wege, dass eine spezifische Störung des Sehvermögens im Hinblick auf andere Sinnesmodalitäten fraglich ist. Doch sind die vorstehend genannten Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 BayBlindG nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
1. Beim Kläger liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Einschränkung aller Sinnesfunktionen aufgrund zerebraler Beeinträchtigung vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 31.01.1995, Az.: 1 RS 1/93,
2. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens besteht beim Kläger eine hochgradige Einschränkung aller Sinnesfunktionen (vgl. das o.g. Gutachten von Prof. Dr. G.). Unklar bleibt, ob und inwieweit das visuelle System stärker betroffen ist als die anderen Sinnesmodalitäten. Hierauf kommt es jedoch nicht (mehr) an. Soweit das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Blindengeldanspruch verlangt hatte, dass bei zerebralen Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegt, hat es im Urteil vom 11.08.2015 (a. a. O.) hieran nicht mehr festgehalten. Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung hat sich das BSG aufgrund von Erkenntnisschwierigkeiten sowie unter dem Aspekt der Gleichbehandlung veranlasst gesehen (vgl. näher a. a. O.). Ebenfalls aufgegeben in der genannten Entscheidung hat das BSG die in der früheren Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen dem „Erkennen“ und dem „Benennen“ als so verstandene Teilaspekte bzw. Teilphasen des Sehvorgangs, da die Differenzierung gerade bei zerebral geschädigten Menschen vielfach medizinisch kaum nachvollzogen, d. h. die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht genau bestimmt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BSG ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist“.
Der Senat fühlt sich an diese (neue) Rechtsprechung des BSG gebunden.
Die bestehende Unsicherheit hinsichtlich des Vorliegens einer spezifischen Sehstörung hindert vorliegend die Annahme eines Blindengeldanspruchs also nicht.
3. Beim Kläger ist Blindheit jedoch nicht nachgewiesen.
Es liegt weder Lichtlosigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG vor noch sind die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayBlindG erfüllt. Es ist nicht zur Gewissheit des Senats dargelegt, dass der Kläger das Augenlicht vollständig verloren hätte oder dass die Sehschärfe des Klägers entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf 1/50 (0,02) oder weniger herabgesunken wäre (Nr. 1 der genannten Vorschrift). Gleiches gilt für eine der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachtende Sehstörung (Nr. 2).
Wie der Senat wiederholt (vgl. z. B. Urteil vom 20.01.2015, Az.: L 15 BL 16/12) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92).
Wie der Beklagte zutreffend annimmt, hat sich durch die neue Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert. Nach der Rechtsprechung des Senats kam es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht (mehr) an, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden (Urteil vom 27.11.2013, Az.: L 15 BL 4/11). Der Blindheitsnachweis muss somit auch weiterhin erbracht werden (vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, S. 134, 135: keine allgemeine „Entwarnung“).
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger den Nachweis nicht führen, dass sein Sehvermögen unterhalb der gesetzlichen Blindheitsschwelle liegt. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus dem - mit Ausnahme der vom Sachverständigen getroffenen „persönlichen Einschätzung“ plausiblen - Gutachten vom Prof. Dr. G. vom 11.07.2012. Der Senat macht sich die getroffenen sachverständigen Feststellungen (mit der genannten Ausnahme) zu eigen. Entsprechend den nachvollziehbaren Darlegungen von Prof. Dr. G. hat der Kläger das Augenlicht nicht vollständig verloren, was sich bereits aus Untersuchungen mit dem Bonnoskop ergeben hat. Nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Beeinträchtigungen des Klägers so groß sind, dass sie selektiv das Sehvermögen so weit herabsetzen, dass dieses einem Visus von 1/50 oder weniger entspricht. Wie Prof. Dr. G. im Einzelnen dargelegt hat, ist die Angabe einer Sehschärfe des Klägers - auch eines Näherungswertes - und somit eine Einschätzung des Sehvermögens nicht sicher möglich. Die eingeschränkte Pupillenmotorik des Klägers legt eine hochgradige Sehbeeinträchtigung nahe; allerdings ist entsprechend den Feststellungen des Gutachters der Sehnerv auf beiden Augen vital und zeigt keinerlei Zeichen einer Atrophie. Eine direkte Läsion des Sehnervs oder eine solche der hinteren Sehbahn als alleinige Ursache für eine Visusherabsetzung ist sehr unwahrscheinlich, weil eine Läsion dort, wie Prof. Dr. G. plausibel dargestellt hat, durch eine sogenannte transsynaptische Degeneration zu einer Aufhellung des Sehnervs führen würde, die beim Kläger aber nicht zu erkennen ist. Wegen der aufgehobenen bzw. stark beeinträchtigten Kooperationsbereitschaft des Klägers ist eine Klärung des Sehvermögens durch den Einsatz von Messverfahren nicht möglich. Somit beruht die Einschätzung des Sehvermögens ausschließlich auf Reaktionen des Klägers auf angegebene Optotypen oder Lichtreize. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um mit Sicherheit sagen zu können, ob das Sehvermögen 1/50 oder weniger oder vielleicht auch ein 1/20 oder weniger beträgt, wie der Sachverständige ausdrücklich klargestellt hat. Somit kann der Blindheitsnachweis nicht geführt werden, da eine Quantifizierung und Qualifizierung des Sehvermögens an den allgemeinen Beeinträchtigungen des Klägers und auch an den weiteren vorliegenden medizinischen Besonderheiten scheitert.
Hinzu kommt, dass, wie aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme feststeht, kein objektiver Strukturbefund gegeben ist, der die massive Sehstörung bzw. eine mögliche Blindheit des Klägers erklären könnte. Wie der Beklagte zudem zutreffend darauf hingewiesen hat, gilt Entsprechendes auch für eine plausible Grunderkrankung, die zu einer Aufhebung des Sehvermögens führen würde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger gezeigten Sehleistungen. Der Klägerseite ist durchaus zuzugestehen, dass vorliegend lediglich Untersuchungsergebnisse gegeben sind, die im Wesentlichen nur basale Reaktionen im Bereich des Sehens beschreiben. Der Rückschluss der Klägerseite hieraus, der Kläger könne auch nur noch diese basalen Reaktionen zeigen, weil er zu weiteren visuellen Leistungen nicht (mehr) in der Lage sei, ist jedoch unzulässig. Denn, worauf auch der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, „eine fehlende oder nicht adäquate Reaktion auf optische Reize“ kann „nur dann als Beleg für Blindheit gewertet werden, wenn bei erhaltener - teilweiser - Untersuchbarkeit eine zuverlässige reproduzierbare Kommunikation mit dem sehbehinderten Menschen möglich ist“ (vgl. Braun, a. a. O., S. 134). Für den Senat bleibt letztlich nicht aufklärbar, auf welchen Ursachen die sehr eingeschränkten Reaktionen im Bereich des Sehens beruhen; auf den fehlenden morphologischen Befund ist bereits hingewiesen worden.
Der Blindheitsnachweis ist im Übrigen auch keineswegs durch die abschließende Äußerung des Sachverständigen in seinem Gutachten geführt, er persönlich gewichte die Sehstörung des Klägers als so komplex und ausgeprägt, dass er sie mit einer faktischen Erblindung vergleichen würde. Diese „persönliche Einschätzung“, die bereits per se unzulässig ist, beruht nämlich auf der falschen, ausdrücklich geäußerten Annahme, die Frage nach einer Erblindung sei eine „reine Ermessensfrage“. Auch wenn dies sicherlich nicht im juristischen Sinn gemeint gewesen sein dürfte, so geht sie doch von der falschen Grundannahme aus, dass das Herabsinken des Sehvermögens unter die gesetzlich normierte Blindheitsschwelle des Art. 1 Abs. 2 BayBlindG auch anhand sonstiger, nicht genau definierter Kriterien bestimmt bzw. angenommen werden könne. Dies ist unzutreffend.
Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az.: L 15 BL 6/07) im Einzelnen dargelegt, dass in besonderen Ausnahmefällen spezieller Krankheitsbilder die Annahme von Blindheit auch außerhalb der normierten Fallgruppen der VG (bzw. der Richtlinien der DOG) nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Damit bedarf es in speziellen, seltenen Ausnahmefällen durchaus einer gewissen Wertung des medizinischen Sachverständigen, ob trotz der noch besseren Sehschärfe- und Gesichtsfeldwerte wegen zusätzlicher Einschränkungen der Sehleistung - also wegen der (nahezu) zwingenden Vergleichbarkeit des gemäß den gesetzlichen Vorgaben weitgehend eingeschränkten Visus/Gesichtsfelds einerseits mit der Situation von geringeren Einschränkungen (die jedoch immer noch erheblich sind) zuzüglich weiterer massiver Einschränkungen andererseits - der Fall des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 BayBlindG gegeben ist.
Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Denn die Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit ausnahmsweise außerhalb der normierten Fallgruppen der VG bzw. DOG sind vorliegend nicht gegeben. Sie bestehen nämlich vor allem darin, dass die (Nicht-)Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBlindG geklärt ist, dass also feststeht, ob das Sehvermögen unter die normierten Werte herabgesunken ist bzw. welche Werte im Einzelnen erreicht werden. So liegt es vorliegend jedoch gerade nicht, da, wie oben im Näheren dargelegt, nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welches Sehvermögen der Kläger überhaupt hat. Es genügt jedoch nicht, dass nur feststeht, dass der Kläger ein sehr schlechtes Sehvermögen hat. Dies würde den vom bayerischen Gesetzgeber gemachten und von den VG bzw. den sachverständigen Festlegungen der DOG konkretisierten Vorgaben (s.o.) widersprechen. Der Gesetzgeber hat gerade keine hochgradige Sehbehinderung mit Werten unterhalb der hier maßgeblichen Grenze ausreichen lassen (kein Blindengeld für „beinahe blinde Menschen“). Die Wertung des Sachverständigen betrifft vorliegend also gar nicht die zusätzliche Berücksichtigung spezieller, weiterer Sehbeeinträchtigungen, sondern die Visus- und Gesichtsfeldwerte selbst. Dies ist nach der o.g. Rechtsprechung des Senats aber nicht zulässig.
Im Übrigen widerspricht die persönliche Gewichtung von Prof. Dr. G. - unabhängig von den eben aufgezeigten Aspekten bezüglich der Senatsrechtsprechung vom 31.01.2013 (a. a. O.) - seiner eigenen unmissverständlichen Feststellung, dass das Ausmaß der Sehbeeinträchtigung des Klägers eben nicht genau festgestellt werden kann.
b. Auch eine visuelle Verarbeitungsstörung ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.08.2015, a. a. O.) ist jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden ferner auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur „Verarbeitung im Bewusstsein“ des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist. Ein solcher Nachweis kann vorliegend ebenfalls nicht geführt werden. Auch insoweit fehlt das morphologische Korrelat. Zudem ergibt auch das klinische Bild des Klägers vorliegend keine Belege und vor allem keinen sicheren Nachweis dafür, dass das Vermögen des nicht bewusstlosen Klägers, visuelle Reize zu verarbeiten, aufgehoben wäre. Insbesondere kann nicht sicher geklärt werden, weshalb der Kläger nur auf Lichtreize (schwach) reagiert. Neben einer visuellen Verarbeitungsstörung können auch sonstige Ursachen hierfür maßgeblich sein. Für den Senat liegen insoweit eine mangelnde Kooperationsbereitschaft (Motivationsstörung), worauf der Sachverständige hingewiesen hat, bzw. Defizite in den kognitiven Bereichen der Aufmerksamkeit (Wachsamkeit und Konzentration) und Gedächtnis als Ursachen sehr nahe (vgl. Braun/Zihl, a. a. O.).
Somit sind keine sicheren Anhaltspunkte für eine Verarbeitungsstörung gegeben, was im Hinblick auf die (weitgehend) unklare Grundproblematik der schweren Gesundheitsstörungen des Klägers nicht überrascht.
Aus Sicht des Senats ist es zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger die Blindheitsschwelle des Art. 1 Abs. 2 BayBlindG unterschritten hat. Dafür fehlt es aber jedenfalls am notwendigen Beweis. Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt - wie oben bereits erwähnt - der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. z. B. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl., § 103, Rdnr. 19a, mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rspr.). Der Kläger muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, dass eine (große) Ungewissheit bezüglich der für ihn - rechtlich, d. h. für den geltend gemachten Anspruch - günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG trägt der sehbehinderte Mensch die objektive Beweislast. Beweiserleichterungen gelten vorliegend nicht (vgl. Urteil des BSG
Der Senat hat alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen, sind nicht erkennbar. Auch die Klägerseite hat die Auffassung vertreten, dass offenkundig keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen (Schriftsatz vom 20.07.2012).
Diesem vorliegend gefundenen Ergebnis steht auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.11.1997
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über das Ende der Krankenversicherungspflicht des Klägers als Student.
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Der 1963 geborene Kläger befindet sich seit März 1996 in fachärztlich-psychotherapeutischer Behandlung. Im Mai 2006 wurden bei ihm ein Asperger-Syndrom und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Bereits im März 1983 hatte er ein Hochschulstudium aufgenommen, welches er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 33 Jahren zum Wintersemester 1996/1997 abbrach, um ein Studium der Rechtswissenschaften zu beginnen. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung seit 1983 durchgehend als pflichtversicherten Studenten geführt hatte, stellte sie mit Bescheid vom 9.6.2009 das Ende der Versicherungspflicht zum 30.9.2009 fest.
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Das SG hat die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009) erhobene Klage abgewiesen: Ein Fortbestand der Versicherungspflicht als Student über die gesetzliche Höchstgrenze von 14 Fachsemestern bzw der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus setze für den nicht zeitgerechten Studienabschluss ursächliche Hinderungsgründe voraus. Träten Hinderungsgründe erst zu einem Zeitpunkt nach Erreichen dieser Höchstgrenze auf, sei die notwendige Ursächlichkeit denknotwendig ausgeschlossen. Deshalb könne der Kläger trotz seiner Erkrankungen bzw Behinderungen allenfalls bis zur Vollendung seines 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein. Als Hinderungszeit komme wegen des Kausalitätserfordernisses nämlich maximal ein Zwölf-Jahres-Zeitraum - entsprechend der typischen Zeit zwischen Abitur und Vollendung des 30. Lebensjahres - in Betracht. Dieses Ergebnis verstoße weder gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes zugunsten behinderter Menschen noch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), da es der Gesetzgeber behinderten Studenten ermöglicht habe, die in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V genannten Grenzen deutlich zu überschreiten und die vom Kläger angestrebte, über einen bloßen Nachteilsausgleich hinausgehende Kompensation nach der UN-BRK nicht geboten sei(Urteil vom 26.1.2010).
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Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ergänzend zur Begründung des SG ua ausgeführt, dass § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V auch ohne ausdrückliche Nennung eine Grenze für die Verlängerung der Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student immanent sei(Urteil vom 29.9.2011). Die vom SG angewandten Grundsätze fußten auf der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8).
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Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V, § 45 Abs 2 S 1 SGB X, Art 25 UN-BRK sowie mehrerer Artikel des GG. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V, der Rechtsprechung des BSG und verschiedener Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie der herrschenden Meinung im Schrifttum sei die Versicherungspflicht als Student entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanzen nicht generell auf das 41. Lebensjahr begrenzt. Der abweichenden Ansicht von Peters (Kasseler Komm, § 5 SGB V, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, RdNr 101, Stand Einzelkommentierung aktuell Mai 2014, RdNr 105) könne nicht gefolgt werden. Nach der abschließenden und lückenlosen gesetzlichen Regelung richte sich die Dauer der Versicherungspflicht als Student vielmehr ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. § 45 Abs 2 S 1 SGB X sei hier unzutreffend unbeachtet geblieben, weil er sein Studium nur im Vertrauen darauf weitergeführt habe, von Studiengebühren befreit und als Student krankenversicherungspflichtig zu sein. Art 25 UN-BRK könne deshalb verletzt sein, weil eine Gesundheitsversorgung außerhalb der streitigen Versicherungspflicht für ihn nicht im Sinne der Konvention "erschwinglich" sei; wegen ausstehender Beiträge zur - ihm stattdessen seit 1.10.2009 aufgebürdeten - freiwilligen Krankenversicherung werde bei ihm bereits zwangsvollstreckt. Art 3 Abs 3 S 2 GG sei verletzt, weil die Beendigung der Versicherungspflicht als Student ihn gegenüber Nichtbehinderten und Behinderten ungerechtfertigt benachteilige, deren Versicherungspflicht nicht in Zweifel gezogen werde. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) und den Grundsatz "nulla poena sine culpa" (Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 GG) wegen ihm (dem Kläger) persönlich zugerechneter Folgen von ärztlichen Behandlungsfehlern vor. Zudem werde seine "Teilhabe gemäß Art 12 Abs 1 GG" verletzt, weil in seinem Fall ein Studium für den Eintritt in den Arbeitsmarkt alternativlos sein dürfte. Die Beendigung der Versicherungspflicht missachte auch Art 1 Abs 1 GG wegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde durch die nicht ermöglichte Teilhabe am Arbeitsleben. Schließlich sei der diskriminierungsfreie Zugang auch eines über Vierzigjährigen zu den Hochschulen durch Art 13 Abs 2 Buchst c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WiSoKuPakt) grundsätzlich gewährleistet.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2011 und des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er über den 30. September 2009 hinaus als Student versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
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Das LSG hat zu Recht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil der streitige Bescheid der Beklagten vom 9.6.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009) nicht rechtswidrig ist, soweit darin das Ende der Versicherungspflicht des Klägers als Student zum 30.9.2009 festgestellt wird; über diesen Streitgegenstand hat der Senat allein zu befinden. Versicherungspflicht als Student bestand jedenfalls nicht über diesen Zeitpunkt hinaus, weshalb sowohl Anfechtungs- als auch Feststellungsantrag des Klägers unbegründet sind. Ein Überschreiten der Altersgrenze der Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahres) kann nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V gerechtfertigt sein, die bereits vor Erreichen dieser Grenze vorlagen(hierzu 1.). Das Ende der Versicherungspflicht durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen § 45 Abs 2 S 1 SGB X im angefochtenen Bescheid feststellen(hierzu 2.). Ein Anspruch des Klägers auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Student besteht weder nach Art 25 UN-BRK noch nach Art 13 WiSoKuPakt (hierzu 3.). Die Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V durch den Senat verstößt weder gegen spezielle Diskriminierungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in internationalen Verträgen oder im Grundgesetz(hierzu 4.) noch gegen andere Vorschriften des Grundgesetzes (hierzu 5.).
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1. Die Versicherungspflicht des Klägers als Student bestand nicht über den 30.9.2009 hinaus.
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Nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V(idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind - unter im vorliegenden Fall nicht relevanten weiteren Voraussetzungen - in der GKV versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, "bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres"; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nach Halbs 2 der Bestimmung "nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen".
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Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob an seiner früher geäußerten Auffassung festzuhalten ist, trotz des eine "Überschreitung" verlangenden Wortlauts des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V, könne Versicherungspflicht als Student unter Umständen auch bei Aufnahme eines Studiums erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegen (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8 S 30 ff; kritisch zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 135). Jedenfalls war die Versicherungspflicht des Klägers als Student hier mit Ablauf des 30.9.2009 beendet; das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers als Student bis zum 30.9.2009 und die diese Versicherungspflicht ggf feststellenden früheren Verwaltungsakte der Beklagten sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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Mit Blick auf die in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V genannte Altersgrenze (= Vollendung des 30. Lebensjahres) konnte Versicherungspflicht des Klägers als Student und eine Mitgliedschaft bei der Beklagten nach Ablauf eines Monats nach Ende des Sommersemesters 1993 (vgl § 190 Abs 9 SGB V, für die Zeit ab 19.5.1995 idF des 3. SGB V-ÄndG vom 10.5.1995, BGBl I 678) wegen Vollendung des 30. Lebensjahres im Juli 1993 nur noch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V fortbestehen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem 30.9.2009 nicht mehr vor, denn ein Überschreiten der Altersgrenze des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V kann nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V gerechtfertigt sein, dievor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben. Daraus folgt eine "absolute" Altersgrenze, über die hinaus auch bei fortlaufend vorliegenden Hinderungsgründen die Versicherungspflicht als Student nicht mehr fortbestehen kann. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach dem Wortlaut (hierzu a) und nach dem sich aus der Gesetzeshistorie und der Begründung des Gesetzentwurfs erschließenden Regelungszweck (hierzu b), ohne dass es einer vom Kläger - unter Berufung auf ein vermeintliches "Grundsatzurteil" des SG Hildesheim vom 14.11.1990 (S 2 Kr 62/90 - Breithaupt 1991, 290 f) - als rechtswidrig gerügten (lückenfüllenden) Analogie bedarf. Ebenso wenig bedarf es eines Rückgriffs auf die vom Kläger als ermächtigungslos kritisierten Ausführungen im "Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs" (Überarbeitete Fassung vom 21.3.2006, Die Beiträge 2006, 669 ff, 746 ff), die als Verwaltungsbinnenrecht ohnehin keine Bindungswirkung für die Gerichte entfalten. Abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten wird diese Höchstgrenze allerdings nicht erst durch die Vollendung des 41. Lebensjahres, sondern bereits durch die Vollendung des 37. Lebensjahres markiert (hierzu c).
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a) § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V erlaubt kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Dem hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werkstand 02/2013, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105). Hieran ist entgegen der Ansicht des Klägers festzuhalten.
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Hätte der Gesetzgeber im Sinne des Klägers die Versicherungspflicht auch nach Überschreiten des 30. Lebensjahres allein in Abhängigkeit vom Vorliegen von Hinderungsgründen als solchem (bzw in der Diktion des Klägers auch Verzögerungsgründen) quasi "unbefristet" bis zum jeweiligen Studienabschluss fortbestehen lassen wollen, so hätte eine an den Studienabschluss anknüpfende Gesetzesformulierung nahegelegen, wonach beispielsweise Versicherungspflicht auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres solange besteht, wie ein Studium aufgrund bestimmter Hinderungsgründe nicht abgeschlossen werden kann. Eine Regelung diesen Inhalts enthält das Gesetz jedoch nicht.
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Nicht zu folgen ist auch dem Argument des Klägers, die Verwendung der Zeitform Präsens für das Verb "rechtfertigen" in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V zwinge zu der Annahme, auchnach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretene Hinderungs- bzw "Verzögerungsgründe" führten zu einer weiteren Verlängerung der Versicherungspflicht. Insoweit verkennt er, dass auch bereits abgeschlossene Sachverhalte eine gegenwärtige Überschreitung der Alters- oder Fachsemestergrenze (befristet) noch rechtfertigen können.
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Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers beigetreten werden, das Gesetz regele abschließend, dass sich Grenzen der Versicherungspflicht als Student ausschließlich aus den Umständen des Einzelfalls ergäben. Im Gegenteil folgt bereits aus der vorstehend dargestellten Wortlautauslegung, dass § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V eine Höchstgrenze immanent ist, indem er auf das Vorhandensein von Hinderungsgründen abstellt, die zu einer die Versicherungspflicht verlängernden Verzögerung im Studienablauf führten. Dass eine solche Höchstgrenze dort nicht explizit ausgesprochen wird, ist ohne Belang. Denn als Hinderungsgründe kommen ohnehin nur Sachverhalte aus der Zeit zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer (Fach-)Hochschulzugangsberechtigung durch den Betroffenen im Alter von etwa 17 bis 19 Jahren einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits in Betracht. Diese Hinderungsgründe können nur vor der Aufnahme des Studiums sowie im Studienablauf in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretene Verzögerungen sein; nur solche Hinderungsgründe können überhaupt das Überschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Für Verzögerungen im erst dann folgenden weiteren Studienverlauf, die bewirken, dass der Studienabschluss nicht innerhalb der nach dem Studienstand zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres typischerweise noch notwendigen Semesterzahl erreicht werden kann, sind die in der Zeit vor Vollendung des 30. Lebensjahres bestehenden Hinderungsgründe nicht mehr ursächlich.
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b) Die Existenz einer absoluten Obergrenze der Versicherungspflicht als Student, wie sie sich bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V ergibt, entspricht auch dem sich aus der Gesetzeshistorie und der Begründung des Gesetzentwurfs erschließenden Regelungszweck der Norm. Der Senat hat schon in seinem Leiturteil vom 30.9.1992 (BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4; zur Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V im allgemeinen vgl auch die weiteren Urteile vom 30.9.1992 - BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 5 bis 8) unter Hinweis auf die Entwicklung der Versicherung von Studenten in der GKV und die Begründung zum Entwurf des GRG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen
, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) dargelegt, dass es der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GRG im Jahre 1988 für erforderlich gehalten hat, die beitragsgünstige Versicherung von Studenten zu begrenzen. Dabei hat der Gedanke der Missbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der kostengünstigen Versicherungspflicht als Student gegeben. Diese Begrenzung ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken in Bezug auf die Höchstdauer der Fachstudienzeit und das Alter des Studenten vorgenommen worden. Zugleich ist die gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu sehen, mit denen die GKV wieder mehr auf ihren Kern als Beschäftigtenversicherung zurückgeführt worden ist (vgl im Einzelnen BSGE 71, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 13 f).
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Die Neugestaltung des Versicherungspflichttatbestandes für Studenten im Zuge der Schaffung des GRG diente folglich gerade dazu, die zuvor unabhängig vom Alter bestehende Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen nach § 165 Abs 1 Nr 5 RVO(eingeführt durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten
vom 24.6.1975, BGBl I 1536) hinsichtlich der Studiendauer und des Alters zu begrenzen. Die beitragsgünstige Versicherung als Student sollte damit ab 1.1.1989 nicht mehr allen Studenten offenstehen. Statt dessen wurde diese Versicherungspflicht nur noch für einen Zeitraum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl bereits BSGE 71, 150 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 11 f). Zwar hat der Gesetzgeber in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V Ausnahmen von dieser Beschränkung vorgesehen, jedoch soll diese Ausnahmeregelung nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung "eng" ausgelegt werden(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, aaO) . Dem widerspräche eine - nach Ansicht des Klägers und des von ihm in Bezug genommenen Urteils des SG Hildesheim vom 14.11.1990 (S 2 Kr 62/90 - Breithaupt 1991, 290 f) vermeintlich bestehende - "unbefristete" Verlängerungsmöglichkeit der Versicherungspflicht aufgrund der Ausnahmeregelung ebenso, wie dem an gleicher Stelle dokumentierten Willen, mit der Neuregelung der Versicherungspflicht als Student auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern. Zugleich wäre eine solche Interpretation des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V unvereinbar mit der aufgezeigten Absicht des Gesetzgebers, die GKV auch durch die zeitliche Beschränkung dieses Versicherungspflichttatbestandes wieder mehr auf ihren Kern der Beschäftigtenversicherung zurückzuführen.
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c) Abweichend von der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten wird die absolute Altersgrenze für die Versicherungspflicht als Student allerdings nicht erst durch die Vollendung des 41., sondern bereits durch die Vollendung des 37. Lebensjahres markiert. Denn die Altersgrenze des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V ist nicht einfach pauschal um die Dauer von Zeiten hinauszuschieben, in denen während des Zeitraums zwischen dem Alter des regelmäßigen Erwerbs einer (Fach-)Hochschulzugangsberechtigung mit etwa 17 bis 19 Jahren und der Vollendung des 30. Lebensjahres Hinderungsgründe vorgelegen haben, im Extremfall also um 11 bis 13 Jahre, folglich bis zur Vollendung des 41. oder gar 43. Lebensjahres. Ein solches, die Kausalität des Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze ungeprüft unterstellendes Verständnis hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits früher abgelehnt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23). Berücksichtigung finden können vielmehr nur solche Zeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in denen Gründe vorlagen, welche (entweder einzeln oder kumulativ) Studenten objektiv daran hinderten, eine Hochschulzugangsberechtigung zum üblichen Zeitpunkt zu erwerben, unmittelbar nach dem Erwerb der Zugangsberechtigung ein Studium aufzunehmen und/oder dieses planvoll und geordnet - also ohne aus den in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V genannten Gründen unvermeidbare Verzögerungen - abzuschließen. Dabei ist für jeden dieser Gründe gesondert zu prüfen, ob und für welche Zeitdauer sie tatsächlich ursächlich für das Überschreiten der Altershöchstgrenze waren (zu Berufsausbildung und mehrjähriger Berufstätigkeit nach einmaliger Nichtzulassung zu einem Studium vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6).
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Vor diesem Hintergrund kann eine Versicherungspflicht als Student über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus wegen der Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V auf die Rechtfertigung des Überschreitens des 30. Lebensjahres und des daraus abzuleitenden Ausschlusses der Berücksichtigung von Hinderungs- bzw Verzögerungsgründen nach dessen Vollendung höchstens für diejenige Zeitdauer fortbestehen, die das Gesetz allgemein auch vor Erreichen dieser Altersgrenze als für den Fortbestand des kostengünstigen Krankenversicherungsschutzes unschädlich akzeptiert. Dies ist aber nicht generell ein Studium über elf oder zwölf Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, vielmehr markiert die Vollendung des 30. Lebensjahres nur eine zeitliche Obergrenze: In der Ausgangsnorm des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V heißt es nämlich"längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres". Vorausgesetzt wird in der Norm dabei (ebenfalls ungeschrieben) zum einen, dass die Versicherungspflicht als Student maximal überhaupt nur bis zu einem (vorherigen) Studienabschluss bestehen kann. Für dessen Erreichen wird selbst in der Zeit vor Vollendung des 30. Lebensjahres lediglich ein Zeitraum von 14 Fachsemestern, also regelmäßig von sieben Jahren, als ausreichend erachtet und Versicherungspflicht ist grundsätzlich nur für eben diese Dauer vorgesehen.
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Diese gesetzliche Ausgestaltung des "Regelfalls" muss auch Richtschnur für die Bestimmung des höchstmöglichen zeitlichen Umfangs der Versicherungspflicht für Zeiten nach dem vollendeten 30. Lebensjahr sein: Zuvor aufgetretene und anerkannte Gründe, die ursächlich dafür waren, dass ein Studium bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte, können dagegen nicht mehr ursächlich dafür sein, dass ein Studium nicht innerhalb von sieben weiteren Jahren nach Vollendung des 30. Lebensjahres beendet werden kann. Solche Verzögerungen nach dem 30. Lebensjahr können nur auf Gründen beruhen, die nach dem 30. Lebensjahr (ggf weiter) vorliegen bzw neu hinzutreten. Für die "Überschreitung" der Altershöchstgrenze als solche können diese Gründe daher nicht mehr ursächlich gewesen sein. Allein auf die Ursächlichkeit der Überschreitung der Altersgrenze als solche stellt der Verlängerungstatbestand des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V nach Wortlaut und Regelungszweck aber ab.
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Die Versicherungspflicht als Student und die darauf beruhende Mitgliedschaft in der GKV endet daher selbst in Extremfällen wie dem vorliegenden, in dem das LSG bei dem Kläger für die gesamte Zeit vom Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung spätestens mit 19 Jahren bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres Hinderungsgründe angenommen hat, spätestens mit Ablauf eines Monats nach Ende des Semesters (vgl § 190 Abs 9 SGB V), in dem der Betroffene das 37. Lebensjahr vollendet. Ob eine solche Beschränkung auch bei atypischen Studiengängen gilt, die ihrer Art nach nicht planmäßig innerhalb von 14 Fachsemestern abgeschlossen werden können, kann vorliegend dahinstehen. Im Falle des Klägers endete die Versicherungspflicht als Student nach den dargestellten Erwägungen - das Ende des Sommersemesters am 30.9.2000 unterstellt - spätestens am 31.10.2000, also weit vor dem streitigen von der Beklagten festgestellten Beendigungszeitpunkt des 30.9.2009.
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2. Der vom Kläger gegen die Beendigung seines Krankenversicherungsschutzes als Student am 30.9.2009 ins Feld geführte Verstoß gegen § 45 Abs 2 S 1 SGB X liegt nicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil durch den - wie oben dargestellt - vorliegend allein angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9.6.2009 gar kein den Kläger zuvor begünstigender Verwaltungsakt ausdrücklich oder inzident zurückgenommen wurde. Insbesondere kann diesem Bescheid nicht entnommen werden, dass die Beklagte überhaupt schon irgendwann einmal zuvor durch einen Verwaltungsakt die Versicherungspflicht des Klägers über den 30.9.2009 hinaus festgestellt hätte. Dass ein solcher Verwaltungsakt anderweitig ergangen war, hat das LSG nicht festgestellt, ohne dass der Kläger diesbezüglich in seinem Revisionsvorbringen Verfahrensrügen erhoben hat. Für einen derartigen Sachverhalt bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
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3. Ein Anspruch des Klägers auf eine kostengünstige Pflichtversicherung in der GKV als Student über den 30.9.2009 hinaus kann unbeschadet dessen nicht aus überstaatlichem Recht hergeleitet werden, weder aus Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK noch aus Art 13 Abs 2 Buchst c WiSoKuPakt.
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Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK (vom 13.12.2006, Ratifizierungsgesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, in Kraft seit 26.3.2009 lt Bekanntmachung vom 5.6.2009, BGBl II 812) gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines einfachen Bundesgesetzes (vgl zu Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 18 ff mwN). Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderung eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung zu stellen, wie anderen Menschen. Der Wortlaut der verbindlichen (vgl Art 50 Abs 1 UN-BRK) englischen Fassung "provide" (bzw "fournissent" in der französischen Fassung) verlangt lediglich ein "zur Verfügung stellen" bzw "anbieten". Die Norm gibt damit ihrem Regelungsinhalt nach keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung; sie bedarf insoweit vielmehr erst einer Ausführungsgesetzgebung und ist in dieser Hinsicht non-self-executing (vgl zu Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK bereits BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 23 ff mwN).
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Ebenso gibt auch Art 13 Abs 2 Buchst c WiSoKuPakt (vom 19.12.1966, Ratifizierungsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II 1569, in Kraft seit 3.1.1976 lt Bekanntmachung vom 9.3.1976, BGBl II 428) dem einzelnen Betroffenen keinen unmittelbaren Anspruch auf Hochschulunterricht; Fragen der Gesundheitsversorgung sind schon überhaupt nicht Gegenstand dieser Norm. Vielmehr erkennen die Vertragsstaaten darin an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Dadurch eröffnet Art 13 WiSoKuPakt keine unmittelbaren individuellen Ansprüche, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten nur, Schritte zur Verwirklichung des Art 13 WiSoKuPakt vorzunehmen ("obligation to take steps", vgl United Nations, Economic and Social Council, Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No 13, vom 8.12.1999, E/C.12/1999/10, Ziff 43). Mithin bedarf es auch zur Umsetzung dieser Norm einer Ausführungsgesetzgebung; auch sie ist non-self-executing.
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4. Neben einer aus vermeintlich höherrangigem überstaatlichem Recht nicht herleitbaren Anspruchsberechtigung werden auch spezielle Diskriminierungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderung durch die aufgezeigte Auslegung des Ausnahmetatbestandes in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V nicht verletzt. Dies gilt sowohl in Hinblick auf Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK und Art 5 Abs 2 UN-BRK, als auch auf Art 3 Abs 3 S 2 GG.
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Ob Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK, auf den sich der Kläger beruft, ein unmittelbar anwendbares spezielles Diskriminierungsverbot enthält (so BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 16 f), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Weder ein solches spezielles Diskriminierungsverbot noch das allgemeinere Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK oder Art 3 Abs 3 S 2 GG verhelfen dem Begehren des Klägers zum Erfolg. Ein solches Diskriminierungsverbot wäre - wie dasjenige des Art 5 Abs 2 UN-BRK - allerdings unmittelbar anwendbar (zu letzterem vgl BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 29; Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45, 48; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 246, 250). Nach Art 5 Abs 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Davon umfasst sind alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne des Übereinkommens bedeutet "angemessene Vorkehrungen", dass notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (Art 2 UN-BRK). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob aus Art 5 Abs 2 iVm Art 2 UN-BRK auch ein unmittelbar anwendbarer Anspruch auf angemessene Vorkehrungen folgt, oder ob nach Art 5 Abs 3 UN-BRK lediglich eine nicht im Verhältnis zu betroffenen Bürgern unmittelbar anwendbare Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung besteht, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Auch der weitergehenden Verpflichtung wäre vorliegend durch die Regelung in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V jedenfalls Genüge getan.
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Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK - wie auch ein mögliches spezielles Diskriminierungsverbot nach Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK - für den Zugang zur Pflichtversicherung in der GKV im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs 3 S 2 GG (vgl für das Leistungsrecht der GKV BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 29; BSG SozR 4-2500 § 140f Nr 1). Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG erschöpft sich jedoch nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 31). Obwohl sie nur im Rang eines Bundesgesetzes steht, kann die UN-BRK dennoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte - speziell auch für das Verständnis des Art 3 Abs 3 S 2 GG (so im Ergebnis BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54) - herangezogen werden (vgl BVerfGE 128, 282, 306 = NJW 2011, 2113, RdNr 52; BVerfGE 111, 307, 317; BSG, aaO).
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Die gesetzliche Beschränkung der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V auf das 14. Fachsemester, längstens auf die Vollendung des 30. Lebensjahres verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Beschränkung knüpft nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen (vgl BVerfGE 96, 288, 301) und konventionsrechtlichen Sinne (vgl die Definition in Art 2 UN-BRK) an, sondern für Menschen mit und ohne Behinderung einheitlich an die Zahl der Fachsemester bzw das vollendete 30. Lebensjahr. Soweit sich hieraus eine indirekte Ungleichbehandlung (vgl hierzu zB Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 145 mwN) von Menschen mit Behinderung ergeben kann, weil diese aufgrund ihrer Behinderung möglicherweise wesentlich häufiger als andere Menschen daran gehindert sind, ein Studium bis zum regelmäßigen Ende der Versicherungspflicht als Student abzuschließen, wird dieser Nachteil hier gerade durch die Ausnahmevorschrift in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V kompensiert. Diese Vorschrift soll es nämlich gezielt auch Menschen mit Behinderung (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5)ermöglichen, für die ua durch die Behinderung gerechtfertigte Zeit über die Grenzen des Halbs 1 hinaus weiterhin in die Versicherungspflicht einbezogen zu sein. Damit wird zugleich dem Förderungsgebot des Art 3 Abs 3 S 2 GG und der nach Art 5 Abs 2 iVm Art 2 bzw Art 5 Abs 3 UN-BRK bestehenden Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" zur Gewährleistung des Genusses von Menschenrechten und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderung entsprochen.
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Darüber hinaus können - entgegen der Ansicht des Klägers - auch Menschen mit Behinderung keine Versicherungspflicht als Student ohne jede Zeitgrenze verlangen. Vielmehr ist die aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V abzuleitende absolute Grenze durch die bereits oben unter 1. b) dargelegten weiteren Ziele des Gesetzgebers (= Verkürzung von Studienzeiten, Rückführung der GKV auf ihren Kern) gerechtfertigt. Zugleich steht - wie dargestellt - auch das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot bezüglich der Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" unter dem Vorbehalt einer unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung des Systems. Als eine solche unangemessene Belastung kann es aber entsprechend der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers angesehen werden, wenn Versicherte der GKV unbefristet und dadurch weit über den normalerweise dem Studium gewidmeten Lebensabschnitt hinaus den vollen Leistungsumfang der GKV zu einem sehr günstigen Beitrag in Anspruch nehmen könnten. Zugleich ist die Begrenzung des weiteren Verbleibs in der Versicherungspflicht als Student auf höchstens 14 Semester nach Vollendung des 30. Lebensjahres auch unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen. Der Gesetzgeber durfte berechtigterweise erwarten, dass der Großteil der Studierenden, bei denen vor Vollendung des 30. Lebensjahres Hinderungsgründe auftraten, innerhalb dieser Frist ihr Studium würde abschließen können. Eine über den üblicherweise dem Studium gewidmeten Lebensabschnitt hinausgehende, umfassende Versicherungspflicht für alle Studierenden war - gerade auch wegen der hiermit verbundenen Missbrauchsgefahr - seit Schaffung des GRG ausdrücklich nicht mehr gewollt.
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a) Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG "als Verstoß gegen das Willkürverbot" durch eine Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V im Sinne des Vorhandenseins einer absoluten Altersgrenze ist nicht ersichtlich. Willkürlich ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des BVerfG nämlich nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. (Vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13; 96, 189, 203; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.5.2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 - NZS 2014, 661, 662). Dass die vom Kläger kritisierte Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bereits dem Wortlaut der Norm entspricht und durch andere anerkannte Methoden der Gesetzesauslegung bestätigt wird, ist oben unter 1. ausführlich dargelegt worden.
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b) Soweit der Kläger sich in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art 12 Abs 1 S 1 GG) verletzt fühlt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits früher entschieden hat, dass eine solche Verletzung durch § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht in Betracht kommt(BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 5 S 19): Die krankenversicherungsrechtliche Regelung über die Begrenzung der Versicherungspflicht als Student hat keinen die Berufswahl unmittelbar regelnden Charakter. Im Recht der GKV, insbesondere in der ursprünglich vorbehaltlos eingeführten Versichersicherungspflicht für Studenten, konkretisiert sich nicht das Recht auf freie Berufswahl mit der Folge, dass der Gesetzgeber diese einmal eingeführte beitragsgünstige Regelung uneingeschränkt hätte aufrechterhalten müssen (vgl ähnlich zur Leistungseinschränkung bei Unterhalts- und Übergangsgeld BVerfGE 76, 220, 247 = SozR 4100 § 242b Nr 3).
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c) Auch eine vermeintliche Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG) des Klägers wegen der Verweigerung von Teilhabe am Arbeitsleben kann nicht bejaht werden. Zwar verbinden sich nach der Rechtsprechung des BSG die soziale Grundrechtsgewährleistung aus Art 1 und Art 2 GG und die Berufsfreiheit dahin, dass Art 12 Abs 1 GG die inhaltlich maßgebenden Direktiven für die Auslegung der eingeräumten Leistungsrechte zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu entnehmen sind (BSGE 66, 275, 281 f = SozR 3-4100 § 56 Nr 1). Insoweit finden diese Rechte eine Konkretisierung in § 33 SGB IX, auf den sich auch der Kläger in diesem Zusammenhang bezieht. Gegenstand dieser Teilhaberechte ist aber nicht die Versicherungspflicht als Student in der GKV als solche; vielmehr sind die Kosten des Krankenversicherungsschutzes während eines im Sinne des Teilhaberechts erforderlichen Studiums eine Frage des Förderungsumfangs in diesem Rechtsgebiet.
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d) Schließlich liegt gleichfalls die vom Kläger gerügte Verletzung von Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG durch eine gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa" vermeintlich stattfindende Zurechnung von Folgen von Behandlungsfehlern nicht vor. Der Kläger verkennt, dass das Ende der Versicherungspflicht in der GKV als Student kein Verschulden voraussetzt und erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe gänzlich unabhängig von der Frage eines - in welcher Hinsicht auch immer zu konkretisierenden - "Verschuldens" des Studenten generell nicht mehr zu einem Aufschub des Endes der Versicherungspflicht führen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.