Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 C 14.1797

bei uns veröffentlicht am22.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 7 K 13.5327, 30.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter verfolgt, mit der er im Hauptantrag die Wiederaufnahme des nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien eingestellten Klageverfahrens M 7 K 09.1868 gemäß § 153 VwGO und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2009 sowie Löschung der am 29. Januar 2008 erhobenen personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen (1.), hilfsweise Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung (2.) begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m. w. N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m. w. N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).

Die Beschwerde gegen die den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014 ist beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 13. August 2014 eingelegt worden.

1. Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig ist. Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass vom Kläger ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht (substantiiert und schlüssig) dargelegt worden ist.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch dann nicht, wenn man das Begehren der „Wiederaufnahme“ entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers nach § 88 VwGO als Widerruf seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung (mit der Folge eines Anspruchs auf Fortführung dieses Verwaltungsstreitverfahrens) auslegt. Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15). Ein solcher Restitutionsgrund ist - wie bereits oben dargelegt - jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, den Kläger an seiner Hauptsacheerledigungserklärung festzuhalten. Die von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte vorsätzliche (arglistige) Täuschung bei der Abgabe dieser Erklärung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

Der Kläger macht insoweit geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 habe er sich mit dem Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf verständigt, dass die Speicherfrist für die streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen bis 31. Mai 2012 laufe, was ihm der Beklagte später sogar schriftlich bestätigt habe; dementsprechend sei dieses Datum vom Beklagten in der entsprechenden Datei auch gespeichert worden. Die nunmehrige Verlängerung der Speicherfrist aufgrund nicht vorliegender, vom Beklagten erfundener bzw. fingierter anderer Straftaten, die dem Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung schon bekannt gewesen seien, sei daher nicht nur unzulässig, sondern willkürlich.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 abgegebene Zusage nur die Festlegung des zwischen den Parteien streitigen Beginns der Aufbewahrungsfrist für die zu speichernden Daten (1. Juni 2002) enthalte, hinsichtlich des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vom Beklagten aber keine verbindliche Aussage getroffen, sondern mit den Formulierungen „Die Speicherfrist beträgt wie in vergleichbaren Fällen 10 Jahre. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Speicherung von entsprechenden Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen.“ lediglich auf den Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie die sogenannte Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG Bezug genommen worden sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zusage des Beklagten in der Sitzung vom 5. August 2009 dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte damit auch verbindlich erklärt hat, „wie in vergleichbaren Fällen“ das sogenannte Aussonderprüfdatum und damit den Prüfungstermin im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 37 Abs. 3 PAG für die (spätestens) vorzunehmende Überprüfung, ob die Speicherung dieser Daten weiterhin erforderlich ist (s. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 PAG), auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Regelfrist von 10 Jahren (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) festzulegen. Eine verbindliche Zusage, dass die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen zu diesem Prüfungstermin (31.5.2012) ohne Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung und ungeachtet weiterer Speicherungen personenbezogener Daten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG gelöscht werden, ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Dies ergibt schon die Auslegung dieser Erklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m. w. N.). Obwohl in der Erklärung der Ausdruck „Speicherfrist“ verwendet wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erklärung, insbesondere dem Verweis auf die im Übrigen geltenden allgemeinen Regeln über die Speicherung entsprechender Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen, dass der Beklagte damit (nur) eine verbindliche Klarstellung zu den nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG bestimmten bzw. festzulegenden Prüfungsterminen bzw. Aufbewahrungsfristen für die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen vorgenommen hat. Auch der Kläger hat die Vereinbarung bzw. Zusage in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 offensichtlich so verstanden und in seiner Klagebegründung vom 19. November 2013 ausgeführt, man habe sich darauf verständigt, dass zum Stichtag 31. Mai 2012 eine Aussonderungsprüfung stattfinde, zu diesem Termin die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der erhobenen Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft werde und „bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine weitere Speicherung der Daten gelöscht bzw. vernichtet würden. Die vom Kläger behauptete vorsätzliche (arglistige) Täuschung durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung liegt nach alledem nicht vor.

2. Legt man das Klagevorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung gemäß § 88 VwGO zweckentsprechend dahin aus, dass er im Fall des Misserfolgs seiner Hauptklage (auf Wiederaufnahme bzw. Widerruf seiner Hauptsacheerledigungserklärung und Fortsetzung des Verfahrens M 7 K 09.1868) hilfsweise die Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begehrt, bestanden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr geltend machen kann, die polizeiliche Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen sei wegen fehlenden Tatverdachts (oder aus anderen Gründen) von Anfang an rechtswidrig und deshalb unzulässig gewesen. Denn einer solchen, vom Kläger offensichtlich mit seiner Klage (nach wie vor) angestrebten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Bestandskraft des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. März 2009 (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entgegen (zur materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31 f.), mit dem ein Antrag des Klägers auf Vernichtung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen und auf Löschung dieser personenbezogenen Daten abgelehnt worden ist. Dass dieser Bescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist, ist Folge der - wie oben dargelegt - wirksamen Beendigung des Klageverfahrens des Klägers M 7 K 09.1868.

Weder die Bestandskraft dieses Bescheids noch die späteren Klageverfahren des Klägers auf Vernichtung und Löschung dieser Unterlagen und Daten (M 7 K 09.3749; vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 10.2.2010) sowie auf Berichtigung der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten (M 7 K 10.652; vom Verwaltungsgericht wohl noch nicht entschieden) stehen allerdings der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung entgegen.

Dahinstehen kann dabei letztlich, ob für diese auf die begehrte Entscheidung des Beklagten (zur Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen) gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht; letzteres wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Kläger beim Beklagten den Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch nicht beantragt hätte.

Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls zu verneinen, weil die Speicherung bzw. Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen (weiterhin) erforderlich war. Weder ist der dieser Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich weggefallen (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), noch ist festzustellen, dass die Kenntnis dieser Daten und Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben inzwischen nicht mehr erforderlich war (s. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 PAG). Da sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine andere Beurteilung.

Der ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft Landshut gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des gegen den Kläger (als Beschuldigten) wegen Besitzverschaffens bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften/Dateien (bis 31.3.2004: § 184 Abs. 5 StGB, jetzt § 184b Abs. 4 StGB; vgl. auch § 11 Abs. 3 StGB) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene (Rest-)Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch mit Blick auf die im vorgelegten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 2010 (Az.: Qs 178/10) bezüglich des vom Kläger eingeräumten Herunterladens kinderpornographischer Dateien aus dem Internet wegen Verfolgungsverjährung getroffene Feststellung „Eine verfolgbare Straftat lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.“

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21) zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht oder sich wie hier „bei dieser Sachlage kein Nachweis dafür führen“ lässt, „dass der Beschuldigte (Kläger) im zurückliegenden, nicht der Strafverfolgungsverjährung unterliegenden Zeitraum, bewusst (kinderpornographische) Dateien besessen hat“. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Resttatverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21 m. w. N.). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z. B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG). Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7). Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Maßregel der Besserung und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung) ausschließt, nicht aber die Verwirklichung des Straftatbestandes entfallen lässt. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zuzurechnen ist (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), Daten über die Verdachtslage gespeichert würden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhalte, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns; die Speicherung stelle vielmehr rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien hierzu ab (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 18 ff., 23 f.). Solche trotz Verfahrenseinstellung fortbestehenden Verdachtsgründe im Sinne eines Resttatverdachts hinsichtlich eines Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht beim Kläger im Hinblick darauf, dass dieser kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und jedenfalls über einen gewissen Zeitraum auf einer Festplatte seines Computers gespeichert hatte, zu Recht bejaht. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist damit - wie ausgeführt - nicht verbunden.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen noch erforderlich sei (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 PAG), weil zum einen die im Kriminalaktennachweis zum Kläger nachfolgend gespeicherten Vorfälle (wegen Beleidigung, Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht) den sogenannten Mitzieheffekt nach Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG ausgelöst hätten und zum anderen in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehrmals erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten.

Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, der Beklagte habe auch diese nachfolgenden Straftaten nur erfunden, um in seinem Fall die Speicherfrist hinauszuschieben, dabei nach Verfahrenseinstellung (erneut) die Unschuldsvermutung nicht beachtet und ein von ihm vorgelegtes Führungszeugnis ohne Eintrag ignoriert sowie vor dem Verwaltungsgericht in Täuschungsabsicht und zudem in nicht rechtswirksamer Weise (per E-Mail) falsche Angaben über diese Straftaten gemacht, die ihm selbst nicht, dem Beklagten aber zum Zeitpunkt der Einigung am 5. August 2009 sehr wohl schon bekannt gewesen seien, greifen sämtlich nicht durch.

Ein, wie der Kläger wohl meint, Verwertungsverbot dieser vom Beklagten dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren per E-Mail übermittelten Informationen und Unterlagen über weitere Straftaten bzw. Vorkommnisse bei der gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen besteht nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts (S. 18 der angefochtenen Entscheidung) nicht. Die Verwendung der jeweils im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnenen und gespeicherten Daten (s. § 483 Abs. 1 StPO) nunmehr zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verweist, nach § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAG grundsätzlich so lange zulässig, wie der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht und die Erforderlichkeit der Speicherung zur Gefahrenabwehr fortbestehen. Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Restverdacht bezüglich der genannten nachfolgenden Straftaten hat das Erstgericht wiederum mit ausführlicher und überzeugender Begründung aus den ihm vorgelegten Schreiben des Klägers an die Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau (mit offensichtlich beleidigenden Inhalten), der Strafanzeige des jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau (wegen Bedrohung mit einer Axt) sowie den Feststellungen des in erster Instanz gegen den Kläger noch ergangenen Strafurteils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hergeleitet.

Weder die unter Vorlage eines entsprechenden Fotos erfolgte Einlassung des Klägers, er habe niemanden mit einer Axt bedroht, sondern ausweislich des vorgelegten Fotos am 14. März 2008 eine achtlos liegen gelassene Axt fotografiert, die für seinen Sohn hätte gefährlich werden können, noch der Hinweis auf die angeblich falschen Angaben der Rechtsanwältin im Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die bei der Prüfung dieses Straftatbestands erforderliche Saldierung beim Kindesunterhalt, die endgültige Einstellung dieses Strafverfahrens durch das Landgericht, das angebliche Komplott seiner Ex-Frau und ihres neuen Lebensgefährten (im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren) sowie die vom Kläger gegen diese Personen erhobenen Strafanzeigen sind geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht bezüglich dieser Vorfälle tatsächlich endgültig auszuräumen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3). Eine weitergehende eigenständige Prüfung wie ein Strafrichter, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch tatsächlich hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst. Die Einlassungen des Klägers zur angezeigten Bedrohung mit der Axt sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend. Auf die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der Beleidigung - das Landeskriminalamt habe ihm die (angebliche) Löschung der diesbezüglichen Daten aus der Kriminalakte mitgeteilt, diese behauptete Straftat entfalte schon wegen ihrer kurzen Aussonderungsfrist keinen Mitzieheffekt und wirke sich daher nicht auf das Aussonderungsprüfdatum aus - kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Bedrohung und der Verletzung der Unterhaltspflicht Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zur Anwendung gelangt (sogenannte Mitziehklausel).

Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, aufgrund der bei der Prüfung dieser Frage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Schwere, Begehungsweise, Häufigkeit der begangenen Straftaten, Persönlichkeit des Täters, Bewährungszeitraum, Verjährungsfristen für begangene Straftaten etc. sei die weitere Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen beim Kläger noch erforderlich, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Erstgericht dabei angestellte Prognose, angesichts des nicht ausräumbaren Restverdachts bezüglich der (oben angeführten) nicht unerheblichen Straftaten und der vom Kläger dabei auch gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten, wird vom Senat geteilt. Auch wenn die dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten zugrunde liegenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Werts des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen das Interesse an der weiteren Speicherung dieses Eintrags und der entsprechenden Unterlagen (noch) höher zu gewichten als der mit der Speicherung dieser Daten und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Nicht entscheidungserheblich kommt es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die weiteren im Klage- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände bzw. Rügen des Klägers an, insbesondere ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen repressiv auf der Grundlage von § 81b 1. Alt. StPO oder präventiv gemäß § 81b 2. Alt. StPO erfolgte, diese Anordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (s. im Übrigen § 58 VwGO; Art. 19 PAG ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht einschlägig), ob bzw. wann der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg bzw. Bayern hatte, ob der Kläger tatsächlich versucht hat, die Herkunft der von ihm angeblich versehentlich heruntergeladenen kinderpornographischen Dateien „zu ermitteln“, bevor er sie auf der Festplatte seines Computers gelöscht hat, und ob und mit welchem technischen Aufwand diese Dateien „aus dem Papierkorb“ hätten wiederhergestellt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Strafgesetzbuch - StGB | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte


(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz


(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Sat

Strafprozeßordnung - StPO | § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens


(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafve

Strafprozeßordnung - StPO | § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung


(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,3. die nähere Bezeich

Strafprozeßordnung - StPO | § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke


(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahre

Strafprozeßordnung - StPO | § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte


(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)

Strafprozeßordnung - StPO | § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten


Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 C 14.1797 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 C 14.1797 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - XII ZB 391/10

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 391/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 322 a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 CE 14.1798

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Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächti
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 10 C 17.1793

bei uns veröffentlicht am 17.06.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewil

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.950

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.950 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 5. Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 51

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.1307

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.1307 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 5. Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 5

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.951

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 14.951 Im Namen des Volkes Urteil 29. Oktober 2015 5. Kammer gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sac

Referenzen

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

9
c) Die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterlegenen Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, ist umstritten (für eine grundsätzliche Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung: BFHE 141, 494 = DStR 1985, 50; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 281; OLG Düsseldorf MDR 2009, 1356; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 17; gegen eine Bindungswirkung jedenfalls bei verzögerter Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch : OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1163; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 119 Rn. 47 - anders hingegen aaO § 127 Rn. 50; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 41 mwN). Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht zu Recht von einer Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung ausgegangen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 wird abgelehnt.

IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

1. Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, den zum Antragsteller eingetragenen personengebundenen Hinweis im Kriminalaktennachweis des Landeskriminalamts, wonach der Antragsteller als „gewalttätig“ zu qualifizieren sei, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sperren und mit Sperrvermerk zu versehen, und nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiterverfolgt, sind zulässig.

Nicht zulässig sind demgegenüber die Beschwerden, soweit die Anträge gestellt wurden, das Landeskriminalamt anzuweisen, gegenüber der Bundespolizeiinspektion R. zu erklären, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die zu dem Antragsteller gespeicherten Daten nicht als Ausschlussgrund für einen Einsatz als Dolmetscher zu werten sind und die hilfsweise gestellten Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, die den Antragsteller betreffenden erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Hinweise zu sperren und mit Sperrvermerk zu versehen, sowie weiter hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die den Antragsteller betreffenden erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Hinweise zu löschen und ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten zu bewilligen. Denn diese Anträge betreffen andere Streitgegenstände als die in erster Instanz geltend gemachten. Mit seinem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller eine Weisung an das Landeskriminalamt, die seinen Einsatz als Dolmetscher betrifft und mit dem Antrag auf Sperrung von Daten nur mittelbar zusammenhängt. Die beiden hilfsweise gestellten Anträge auf Sperrung bzw. Löschung sämtlicher über ihn gespeicherten Daten im Kriminalaktennachweis gehen weit über das hinaus, was er in erster Instanz beantragt hat, denn dort ging es allein um den Hinweis „gewalttätig“. Insoweit ergibt sich aber bereits aus dem Erfordernis der Beschwerdebegründung, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht oder nur teilweise gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht oder nur teilweise beschiedenen Antrag unzulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 33 zu § 146). Eine Antragserweiterung verbietet sich mit Blick auf § 146 Abs. 4 VwGO, wonach das Beschwerdeverfahren beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, mit denen sich bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. Für eine Antragserweiterung besteht im konkreten Fall auch ansonsten keine Veranlassung, denn eine solche ist jedenfalls nicht sachdienlich.

2. Die danach (teilweise) zulässige Beschwerde gegen den den Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren insoweit weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2014 rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2.1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die (vorübergehende) Sperrung des über den Antragsteller im Kriminalaktennachweis des Bayerischen Landeskriminalamts gespeicherten personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ nicht möglich sei und nur eine Löschung dieses Hinweises in Betracht komme. Einem solchem Begehren im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entsprechen, würde jedoch zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die Voraussetzungen dafür, dass dies ausnahmsweise doch zulässig wäre, lägen hier nicht vor.

Demgegenüber meint der Antragsteller in der Beschwerde, ein Antrag nach § 123 VwGO stelle lediglich eine Anregung dar, das Gericht zu einer geeigneten Regelung eines vorläufigen Zustandes zu veranlassen. Die gestellten Anträge seien daher nur als Beschreibung des Rechtsschutzziels zu verstehen.

Auch wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, übersieht der Antragsteller, dass nach seinem Begehren in erster Instanz Rechtsschutzziel allein die Sperrung, Löschung oder sonstige (vorläufige) Nichtbeachtung des Hinweises „gewalttätig“ war und nicht etwa sein weiterer Einsatz als Dolmetscher bei der Bundespolizeiinspektion R. Dass der Antragsteller angeblich wegen des streitbefangenen Hinweises „gewalttätig“ von der Dolmetscherliste gestrichen worden ist, stellt lediglich das wirtschaftliche Motiv für ihn dar, einen Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung zu stellen, da er sich dadurch erhofft, wieder auf die Dolmetscherliste gesetzt zu werden. Nimmt man demgegenüber allein sein ausdrücklich geltend gemachtes Begehren, den Hinweis „gewalttätig“ vorläufig aus dem Kriminalaktennachweis zu entfernen, in den Blick, zeigt auch die Beschwerde nicht auf, welche andere Möglichkeit als eine Sperrung dieses Hinweises sich für das Verwaltungsgericht ergeben hätte, ohne über sein tatsächlich geäußertes Rechtsschutzziel hinauszugehen.

2.2. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine (vorübergehende) Sperrung eines personengebundenen Hinweises nach Auskunft des Antragsgegners nicht möglich sei.

Demgegenüber meint der Antragsteller, das Gericht habe diese Äußerung des Landeskriminalamts unkritisch übernommen. Die Sperrung von Daten sei in Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG ausdrücklich vorgesehen.

Mit diesem Beschwerdevorbringen verkennt der Antragsteller, dass in Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG die Sperrung von Daten nicht ohne weitere Voraussetzungen vorgesehen ist. Vielmehr regelt Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PAG die Fälle, in denen zwar eine Löschungspflicht nach Art. 45 Abs. 2 PAG bestünde, ausnahmsweise aber die Löschung und Vernichtung dieser Daten unterbleibt. Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG bestimmt als solchen Ausnahmefall, dass eine Löschung und Vernichtung unterbleibt, wenn dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Nur in diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PAG). Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergibt sich weder aus den vorgelegten Akten noch wird dies vom Antragsteller selbst vorgebracht. Weder ist der Hinweis „gewalttätig“ auf eine besondere Art gespeichert noch wäre seine Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Damit greift aber Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG im Fall des Antragstellers nicht.

2.3. Mit seiner Beschwerde greift der Antragsteller zudem die gerichtliche Verwertung einer Mitteilung des Landeskriminalamts vom 21. Juli 2014 an, zu der er nicht habe Stellung nehmen können und die sich ausdrücklich auf ein Telefonat mit der Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren beziehe, das nicht aktenkundig gemacht worden sei.

Der Antragsteller rügt hiermit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Rüge greift aber letztendlich nicht durch.

Das Verwaltungsgericht darf wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Eilverfahren seine Entscheidung grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 1 zu § 123). Dass vorliegend eine besondere Eilbedürftigkeit bestand, die das Verwaltungsgericht dazu veranlassen musste, seine Entscheidung noch vor einer Äußerung des Antragstellers zum Vermerk des Bayerischen Landeskriminalamts vom 21. Juli 2014 zu treffen, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Zwar kann im Eilverfahren dann etwas anderes gelten, wenn der Schutz gewichtiger Interessen eine sofortige Entscheidung erfordert. Hierfür bestanden aber vorliegend keine Anhaltspunkte.

Geht man demzufolge davon aus, dass das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde, dass ihm keine Möglichkeit eröffnet worden ist, zur Stellungnahme des Landeskriminalamts vom 21. Juli 2014 vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, führt dies allerdings nicht automatisch zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Denn das Eilrechtsschutzverfahren ist auf eine beschleunigte endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet, bei dem eine sonst regelmäßig notwendige Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung kontraproduktiv wäre. Vielmehr ist es in diesen Fällen Aufgabe des Beschwerdegerichts, umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH BW, B.v. 27.2.2014 – 8 S 2146/13 – juris Rn. 14).

Eine solche umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, führt hier zum Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist.

Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine (vorläufige) Sperrung des beanstandeten personengebundenen Hinweises grundsätzlich nicht möglich ist, kann der Antragsteller bereits deshalb mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein Rechtsschutzziel, den Hinweis „gewalttätig“ im Kriminalaktennachweis zu sperren, nicht erreichen.

Schließt man sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung an, eine Sperrung von Daten komme ungeachtet einer gesetzlichen Regelung als vorläufige Maßnahme im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren die Löschung der Daten begehrt wird (vgl. HessVGH, B.v. 27.3.1990 – 7 TG 3310/88 – juris Rn. 8; VG Bremen, B.v. 15.9.2011 – 4 V 732/11 – juris Rn. 16), so kommt eine solche (vorübergehende) Sperrung deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Löschung der aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Polizeigesetze gespeicherten Daten im Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

2.3.1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG, zu denen nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 BayDSG auch Einzelangaben über persönliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen – wie der Hinweis „gewalttätig“ – gehören, weil der der Speicherung dieses Hinweises zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Davon ist das Landeskriminalamt in seinem Bescheid vom 15. April 2014 mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Die von der Polizei nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG gespeicherten personenbezogenen Daten – hier der Hinweis „gewalttätig“ über den Antragsteller –, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, sind zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Denn dann entfällt auch die Voraussetzung für die Speicherung nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, nämlich die Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.

Der Hinweis „gewalttätig“, dessen vorläufige Sperrung der Antragsteller mit seinem Antrag erreichen will, wurde im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen. Der aus einer Gesamtschau der gespeicherten Vorfälle, in die der Antragsteller verwickelt war, gewonnene Hinweis „gewalttätig“ beruht unter anderem auf einer Anzeige wegen Bedrohung vom 24. Januar 2008. Der Antragsteller soll vor Freunden geäußert haben, seinen nicht anwesenden Schwager erschießen zu wollen. Sowohl der Schwager des Antragstellers als auch eine weitere Person, die diesen begleitete, als er den Antragsteller und dessen Bruder wegen der Bedrohung zur Rede stellen wollte, haben bei ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion Rosenheim angegeben, der Antragsteller habe diese Drohung vor ihnen bestätigt. Zudem ist der Antragsteller bereits am 22. Oktober 2006 schon einmal wegen einer Bedrohung angezeigt worden. Auch damals hat der Antragsteller angeblich damit gedroht, die Freundin seines Schwagers umzubringen. Diese hat in ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion München - Maxvorstadt geäußert, dass sie große Angst habe und die Drohung sehr ernst nehme. Schließlich wurde gegen den Antragsteller im April 2007 wegen Körperverletzung ermittelt. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, aus nichtigem Grund zwei Personen verfolgt und dabei einen Geschädigten zu Boden gestoßen und dem anderen eine heftige Ohrfeige erteilt zu haben. Beide Geschädigte hätten dadurch erhebliche Verletzungen, nämlich offene Wunden, einen Trommelfellriss etc., erlitten und hätten im Krankenhaus behandelt werden müssen. Zudem ist der Sachverhaltsschilderung der beteiligten Polizeibeamten der Polizeiinspektion R. vom 24. Juli 2007 zu entnehmen, dass der Antragsteller die anlässlich des geschilderten Vorfalls am Einsatzort befindlichen Polizeibeamten verbal angegangen sei und er auch bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. Juli 2007 sehr aggressiv aufgetreten sei. Zwei gegen den Antragsteller laufende Ermittlungsverfahren sind zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil der für eine Anklageerhebung ausreichende Tatnachweis nicht geführt werden konnte, und im anderen Fall kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat bestand. In keinem Fall wurde aber die Einstellung damit begründet, dass eine Straftat nicht vorlag oder zweifellos nicht begangen wurde.

Der Antragsgegner ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder mangels öffentlichen Interesses eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht oder kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der Straftat besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Rn. 10 zu Art. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2012 – 10 ZB 11.2438 –juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.2.2013 – 10 ZB 12.2455 – juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, denn auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens, die ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist oder mangels öffentlichen Interesses, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11). Im Falle einer Verfahrenseinstellung bedarf es vielmehr der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a.a.O. Rn. 15 und 18).

Davon ausgehend hat das Bayerische Landeskriminalamt in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014, mit dem es eine vorzeitige Löschung des Hinweises „gewalttätig“ abgelehnt hat und auf das im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2014 ausdrücklich verwiesen worden ist, zutreffend festgestellt, dass von einem fortbestehenden Tatverdacht ausgegangen werden muss. Sowohl die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen als auch der Antragsteller selbst gegenüber diesen Zeugen haben die Bedrohung vom 24. Januar 2008 bestätigt. Auch zu den im Übrigen dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten liegen glaubhafte Zeugenaussagen vor. Zudem haben Polizeibeamte die in bestimmten Situationen hervorgetretene Aggressivität des Antragstellers ausdrücklich bekräftigt.

2.3.2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Löschung des Hinweises „gewalttätig“ nach Art. 45 Abs. 2 PAG, da weder dessen Speicherung unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) noch feststeht, dass dessen Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG). Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter 2.3.1. verwiesen werden. Zudem ergibt sich die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung des Hinweises daraus, dass eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Der Antragsteller ist nämlich bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. In der Gesamtsicht zeigen die gespeicherten Vorfälle, dass der Antragsteller in Konfliktsituationen zu gewalttätigem Verhalten neigt und auch gegenüber eingesetzten Polizeibeamten schon äußerst aggressiv aufgetreten ist. Diese Erkenntnisse können für die polizeiliche Tätigkeit auch in Zukunft von Bedeutung sein, wenn der Antragsteller erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter ähnlicher oder gleicher noch aufzuklärender strafbarer Handlungen einbezogen wird. Daher ist die weitere Speicherung zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig.

2.4. Die unter II. der Beschwerdebegründung vom 5. September 2014 vom Antragsteller aufgezeigten Rügen gehen bereits deshalb ins Leere, weil die dort thematisierte Streichung des Antragstellers von der Dolmetscherliste nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern allenfalls ein Motiv für den Antragsteller darstellte, einen Antrag auf Löschung des Hinweises „gewalttätig“ zu stellen. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Hinweis „gewalttätig“ ausschlaggebend für die Streichung von der Dolmetscherliste war, oder ob diese Streichung auch auf anderen über den Antragsteller gespeicherten Daten beruhte. Jedenfalls war das Verwaltungsgericht – gerade auch im Eilverfahren – nicht verpflichtet, hierzu „geeignete Feststellungen zu treffen“.

2.5. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zum Anordnungsanspruch geäußert, war dies aus der Sicht des Verwaltungsgerichts folgerichtig, nachdem es den Antrag nach § 123 VwGO bereits aus anderen Gründen abgelehnt hat. Im Übrigen hat der Senat sich im Rahmen der Gehörsrüge des Antragstellers ausführlich damit befasst (vgl. oben unter 2.3.).

2.6. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss zwar ausgeführt, „die Antragsgegnerin“ habe die Zurückweisung des Antrags beantragt, ein derartiger Schriftsatz sei aber nicht bekannt, mag dies zutreffen, führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn jedenfalls sinngemäß hat das Bayerische Landeskriminalamt die vom Antragsteller beantragte „Sperrung“ abgelehnt (vgl. Schriftsätze des Bayer. LKA vom 1.7.2014 und vom 21.7.2014).

Für das Eilverfahren dahinstehen kann auch, ob das Verwaltungsgericht nach einer teilweisen Anerkennung von Löschungsansprüchen des Antragstellers durch den Beklagten im Hauptsacheverfahren hätte reagieren müssen. Denn Streitgegenstand im Eilverfahren ist lediglich der (nicht gelöschte bzw. als Löschungsanspruch nicht anerkannte) Hinweis „gewalttätig“.

2.7. Nicht durchgreifend ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht stütze die Entscheidung auf Erwägungen, zu denen es dem Antragsteller keine Hinweise erteilt habe. Dazu bringt der Antragsteller bereits nicht vor, um welche Erwägungen es sich dabei gehandelt haben soll.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den von einem Anwalt gestellten Antrag nach § 123 VwGO „als Anregung einer geeigneten vorläufigen Regelung zu interpretieren“. Jedenfalls erschließt sich dem Senat nicht, welchen Hinweis das Verwaltungsgericht zum in erster Instanz gestellten (eindeutigen) Antrag hätte geben müssen. Auch hierzu äußert sich die Beschwerde nicht dezidiert, wie dies geboten gewesen wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2.8. Keiner Entscheidung bedarf es (mehr), ob der Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Verfügung in seiner Existenz gefährdet wäre. Denn hierzu hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung nicht glaubhaft gemacht worden sei und daher eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (nämlich die Löschung bzw. Sperrung des Hinweises „gewalttätig“) nicht geboten sei. Diese Begründung ist jedoch dadurch überholt, dass der Senat unter 2.3. dieses Beschlusses eine vollumfängliche Prüfung durchgeführt und einen Anordnungsanspruch verneint hat, weshalb es auf das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles nicht mehr ankommt.

2.9. Schließlich kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller inzwischen eine Bestätigung der ihm mündlich erteilten Mitteilung über die Gründe seines Ausschlusses von der Dolmetscherliste erhalten hat und welchen Inhalt eine solche Bestätigung hat. Denn der Ausschluss ist gerade nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren.

3. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, liegen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 7 E 14.2152 unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht vor. Damit bleibt die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 14.1799) ohne Erfolg.

Aus denselben Gründen kann dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 gewährt werden.

Die Beschwerden waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens (für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798) bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 14.1799 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

1.
die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
a)
des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
b)
der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
c)
der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
2.
die Zugriffsberechtigungen,
3.
die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.
eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.
eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.