Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 10 C 17.1793

bei uns veröffentlicht am17.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 K 16.01976, 07.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Klage weiter, mit der er - unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8. September 2016 - die Verpflichtung des Beklagten erreichen will, im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP Vorgangsbearbeitung) gespeicherte Eintragungen zu löschen.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 - 1 BvR 1695/15 - juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 - 1 BvR 826/13 - juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, ist ausnahmsweise jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des Beschwerdegerichts - maßgeblich, wenn nach dem materiellen Recht bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Laufe des Verfahrens eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 10 C 17.322 - juris Rn. 6 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall eine Verpflichtungsklage inmitten steht, bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist, kommt es somit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung an.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall auch unter Einbeziehung des klägerischen Vorbringens im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG (i.d.F.v. 18.5.2018 - n.F.) sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn (Nr. 1) ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war, (Nr. 2) sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, oder (Nr. 3) bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist. Ferner sind nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG (n.F.) personenbezogene Daten, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, unverzüglich zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfallen ist. Insoweit haben sich keine für den vorliegenden Fall bedeutsamen Änderungen der Rechtslage gegenüber den noch dem Bescheid und der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Vorgängervorschriften Art. 45 Abs. 2 bzw. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG in der vor dem 18. Mai 2018 geltenden Fassung (a.F.) ergeben.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei fortbestehendem Tatverdacht die Kenntnis der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Erfüllung der der speichernden Stelle obliegenden Aufgaben grundsätzlich weiterhin erforderlich ist. Der Tatverdacht ist entfallen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt oder ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Dagegen reicht zur weiteren Speicherung ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne aus, es muss sich nicht um einen hinreichenden Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO handeln. Eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO lässt den Tatverdacht nicht entfallen. Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist jeweils zu prüfen, ob die Einstellung wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist, oder ob ein „Restverdacht“ fortbesteht, wenn etwa ein Tatnachweis vor Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden kann (BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris. Rn. 5; BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 ZB 14.2603 - juris Rn. 13; Aulehner in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.2.2019, Art. 54 PAG Rn. 28 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 38 PAG a.F. Rn. 33 ff.).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die neun (von ursprünglich zwölf) gespeicherten Aktenvorgänge bzw. Datensätze zutreffend festgestellt, dass jeweils noch ein Restverdacht in dem beschriebenen Sinn besteht; auf diese Ausführungen (BA S. 11-13) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch in seinen umfangreichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren kann der Kläger letztlich nicht darlegen, dass im weiteren Verlauf des Klageverfahrens der jeweils fortbestehende Restverdacht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt werden könnte.

Was den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften betrifft, wird der Restverdacht auch durch das im Disziplinarverfahren eingeholte weitere EDVtechnische Gutachten nicht beseitigt; insoweit wird lediglich festgestellt, dass sich der Vortrag des Klägers insbesondere hinsichtlich der etwa achtmonatigen alleinigen Verfügungsgewalt anderer Personen über die Datenträger nicht mit der für die im Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegen lässt (Bescheid über die Einstellung des Disziplinarverfahrens vom 5.7.2018, S. 8). Der Restverdacht mag dadurch verringert worden sein, ausgeräumt wurde er damit nicht.

Bezüglich der weiteren noch gespeicherten Vorgänge hat der Kläger ebenfalls nichts Durchgreifendes gegen den jeweils fortbestehenden Restverdacht vorgetragen. Er trägt seine Sicht der Dinge vor; teilweise räumt er letztlich den Vorwurf ein und erklärt bzw. relativiert die ihm seinerzeit vorgeworfenen Taten, teilweise bestreitet er sie, ohne aber die Verdachtsmomente ausräumen zu können. Soweit der Kläger auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens (auch) bezüglich der weiteren Vorwürfe verweist, ist festzuhalten, dass die Einstellung erfolgte, weil die Taten nicht mehr verfolgbar waren, entweder durch Zeitablauf oder durch den Umstand, dass für einen Teil der Vorwürfe bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorlag.

Für eine Beweiserhebung, wie im klägerischen Schriftsatz vom 31. August 2018 verlangt, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 10 C 17.1793

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag au

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 - L 9 AR 38/15 SO ER/L 9 AR 38/15 SO ER PKH - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit dadurch sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils.

I.

2

1. Mit Bescheid vom 24. April 2013 bewilligte die Beklagte des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Beschwerdeführer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 5. März 2013 und lehnte die vom Beschwerdeführer zugleich begehrte rückwirkende Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 4. März 2013 ab. Ein gegen den Bescheid vom 24. April 2013 insoweit durchgeführtes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

3

2. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 21. Mai 2015 zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zugunsten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 4. März 2013 unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2013. Entscheidend für die Frage eines Leistungsanspruchs ab dem 1. Juli 2012 sei die Tatsache, wann die Beklagte davon Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltszahlungen seines Vaters mehr erhielt. Anspruchsbegründend sei gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII die Kenntnis der Beklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungen. Die Kenntnis der Beklagten von der Tatsache, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in Form der Unterhaltszahlungen seines Vaters ab Juli 2012 entfallen sei, sei ausreichend, um ihr die gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche Kenntnis zu vermitteln. Hierzu stünden sich die Angaben der Beklagten, die diese Kenntnis vor dem 5. März 2013 bestreite, und der Vortrag des Beschwerdeführers, der gestützt werde von der Aussage der Zeugin, seiner Großmutter, gegenüber. Aufgrund der Beweisaufnahme sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer der Beklagten durch seine Großmutter bereits im Juni 2012 mitgeteilt habe, dass er ab Juli 2012 keine Unterhaltszahlungen seines Vaters mehr erhalten würde.

4

3. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Aussetzungsverfahren.

5

4. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 setzte das Landessozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts bis zur Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren aus. Gleichzeitig lehnte es mit dem insoweit mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers für das Aussetzungsverfahren ab.

6

Bei der nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung seien einerseits die Erfolgsaussichten der Berufung, andererseits das Interesse des Beschwerdeführers an der Vollziehung des Urteils und schließlich das Interesse der Beklagten im Berufungsverfahren daran zu berücksichtigen, nicht vor einer endgültigen Klärung der Rechtslage vorläufig leisten zu müssen. Ob die Berufung erfolgreich sein werde, lasse sich derzeit nicht abschätzen. Mit der Sach- und Rechtslage im Einzelnen werde sich der Senat im Rahmen seiner Entscheidung im Berufungsverfahren zu befassen haben. Gewichtige Zweifel daran, dass die Beklagte bereits ab dem 1. Juli 2012 den geänderten Bedarf hätte berücksichtigen müssen, weil ihr die anspruchsbegründende Tatsache des nicht länger gezahlten Unterhalts durch den Vater bekannt gewesen sei, habe die Beklagte in ihrem am 5. November 2015 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz aufgezeigt. Aufgrund der dort aufgeführten rechtlichen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils wie auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erhalte, erscheine es bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung sachgerecht, die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Erledigung des Rechtsstreits anzuordnen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung habe keinen Erfolg, auch wenn es von der Beklagten gegen das insoweit den Beschwerdeführer begünstigende Urteil eingeleitet worden sei. Die Gewährung scheitere daran, dass für dieses rechtlich eigenständige Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG die auch hier erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung zu verneinen sei.

II.

7

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags für das Aussetzungsverfahren.

8

Das Landessozialgericht verkenne die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung. Eine Vollstreckungsaussetzung nach § 199 SGG komme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in dem Ausnahmefall der offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils des Sozialgerichts in Betracht. Ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit sei aber nicht gegeben, wenn das Sozialgericht - wie vorliegend - verfahrensfehlerfrei seine Entscheidung auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme stütze.

9

2. Das Land Schleswig-Holstein hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

III.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>), die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.> m.w.N.). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

12

Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

13

Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO (hier in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).

14

2. Diese Anforderungen hat das Landessozialgericht offensichtlich nicht beachtet. Es hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung im Anordnungsverfahren überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt.

15

a) Das Landessozialgericht ging bei der Prüfung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe davon aus, dass die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung im seiner Ansicht nach rechtlich selbständigen Aussetzungsverfahren (zur umstrittenen Annahme einer Selbständigkeit des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 SGG vgl. BSG, Beschluss vom 6. August 1999 - B 4 RA 25/98 B -, juris, Rn. 36; auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 199 Rn. 7c) zu verneinen sei. Maßgeblich dafür war für das Landessozialgericht die von ihm nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorgenommene Interessenabwägung, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle.

16

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier jedoch offensichtlich. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung nimmt ganz überwiegend an, dass ein Antrag eines zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhil- fe - (SGB XII) verurteilten Leistungsträgers auf Aussetzung der Vollstreckung nur in seltenen Fällen zur vorläufigen Nichtgewährung zugesprochener existenzsichernder Leistungen im Wege des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG führen könne (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - L 8 AY 5/12 ER -, juris, Rn. 12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER -, juris, Rn. 4). Auch das Bundessozialgericht geht bei Berufungen und Revisionen, die - wie es auch hier der Fall ist - nach § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, davon aus, dass eine Aussetzung der Vollziehung nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe, in Betracht komme (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2009 - B 8 SO 17/09 R -, juris, Rn. 9).

17

Ausgehend hiervon war das Landessozialgericht angesichts seiner Annahme, es lasse sich derzeit nicht abschätzen, ob die Berufung der Leistungsträgerin erfolgreich sein werde, gehalten, bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Aussetzungsverfahren auszugehen und dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Indem das Gericht den Ausnahmecharakter einer stattgebenden Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG verkannt und damit die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hat, hat es einen Auslegungsmaßstab verwendet, der die Rechtsverteidigung für den unbemittelten Beschwerdeführer im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig erschwert hat. Denn wenn die Aussetzung der Vollstreckung nur im Ausnahmefall angeordnet werden soll, weil das Rechtmittel - wie hier - nach dem Willen des Gesetzgebers keine aufschiebende Wirkung hat, kann unter Beachtung der verfassungsgebotenen Gewähr von Rechtsschutzgleichheit demjenigen, der im Ausgangsverfahren bereits erfolgreich war, Prozesskostenhilfe nicht verwehrt werden, wenn er sich gegen den Aussetzungsantrag des Prozessgegners wendet und das Rechtsmittelgericht selbst nicht von einem Ausnahmefall ausgeht, in dem das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.

18

b) Es kann dahinstehen, ob das Landessozialgericht überhaupt die Erfolgs-aussichten der Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers im Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG prüfen konnte oder ob bereits die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe unter Missachtung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots (vgl. BVerfGK 4, 93 <94 f.>) anzusehen ist.

19

c) Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

IV.

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich insoweit, als das Land Schleswig-Holstein zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Interesse hat.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. März 2015 - 011 O 715/15 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2015 - 1 W 804/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben, soweit sie dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für den Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 30. Oktober 2014 versagen.

3. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer 4/5 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

6. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft.

2

1. Mit Schriftsatz an das Landgericht A. vom 24. Februar 2015 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Er machte geltend, 53 Tage lang unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt L. in Haft gewesen zu sein. Im Zeitraum vom 19. September 2014 bis zum 10. November 2014 sei er neben drei weiteren Mitgefangenen im Haftraum Nr. 041 untergebracht gewesen. Der Haftraum habe inklusive Möblierung und Toilettenbereich eine Gesamtgrundfläche von 17,45 m2 gehabt.

3

Der Beschwerdeführer monierte unter anderem den Verlust jeglicher Privatsphäre und unzumutbare Belastungen der Gefangenen, die aus dem erzwungenen engen körperlichen Kontakt rührten.

4

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. März 2015 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfe. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs führte das Landgericht - soweit hier erheblich - aus, dass sich nicht abstrakt-generell klären lasse, ob der Vollzug einer Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen sei; vielmehr bedürfe es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei kämen als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizierten, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen in Betracht, namentlich Abtrennung und Belüftung der Toilette. Eine Menschenwürdeverletzung sei danach nicht festzustellen.

5

Allein aus der Bodenfläche eines Haftraums könne nicht auf menschenunwürdige Verhältnisse geschlossen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ginge bei der Anwendung von Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m2 je Inhaftierten aus, der hier eingehalten sei. Darüber hinaus hätten dem Beschwerdeführer täglich umfangreiche Aufschlusszeiten und Freizeitangebote zur Verfügung gestanden.

6

Ein etwaiger Anspruch des Beschwerdeführers sei auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer es mit der Konsequenz eines völligen Anspruchsverlusts unterlassen habe, die Beeinträchtigung seiner Menschenwürde durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

7

3. Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 13. Mai 2015 zurückwies.

8

Die sofortige Beschwerde sei unbegründet, da nach der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls eine menschenunwürdige Unterbringung nicht vorliege. Nach unbestrittenem Vortrag des Freistaats sei der Beschwerdeführer zum einen nur bis zum 30. Oktober 2014 im Gemeinschaftshaftraum Nr. 041 und danach in einem Einzelhaftraum untergebracht gewesen. Der Haftraum Nr. 041 sei zudem - zuletzt unstreitig - nicht dauerhaft mit vier Gefangenen belegt gewesen.

9

Auch bei voller Belegung könne eine menschenrechtswürdige Unterbringung nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof habe die Rechtsprechung zur Frage einer menschenunwürdigen Unterbringung zusammengefasst und dabei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in zu Art. 3 EMRK in seine Erwägungen einbezogen. Die Haftraumgröße habe stets mehr als den Regelwert des EGMR von 4 m2 pro Person betragen.

10

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

5. Dem Justizministerium des Freistaats Bayern sowie der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie halten die Verfassungsbeschwerde jeweils für unbegründet. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

13

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie den Zeitraum seit dem 31. Oktober 2014 betrifft. Laut den Feststellungen der Fachgerichte hatte der Beschwerdeführer seither einen Einzelhaftraum inne. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen den am 21. Mai 2015 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts erst am 24. Juni 2015 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG versäumten Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Verfassungsbeschwerde ausweislich des Poststempels am 18. Juni 2015 zur Post gegeben; bei gewöhnlicher Postlaufzeit wäre die Beschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2005 - 1 BvR 113/01 -, juris).

15

2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Zeitraums vom 19. September 2014 bis zum 30. Oktober 2014 im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, soweit sie ihm Prozesskostenhilfe für den Zeitraum versagen, in dem er sich in Gemeinschaftshaft befand.

16

a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

17

Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris).

18

b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit sie die 42 Tage währende Gemeinschaftsunterbringung des Beschwerdeführers im Haftraum Nr. 041 betreffen. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben insofern ihre Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der gemeinschaftlichen Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.

19

aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung sind Landgericht wie Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1332/14 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris) und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen - wie es die angegriffenen Entscheidungen für ausreichend halten - auch eine anteilige Grundfläche von unterhalb von 6 m2 pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.

20

Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielsweise BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1). Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.

21

bb) Diese Anforderungen sind zurzeit nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt.

22

(1) So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6, zum Teil auch von 7 m2 Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt oder nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.). In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 1343/04 [StVollz] u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 155 <156>: Menschenwürdeverletzung bei 3,84 m2 pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26: 3,75 m2 pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette). Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m2 Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11, 18 W 31/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08, I-11 U 88/08 -, juris; Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, NStZ-RR 2009, S. 326). Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 m2 messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 -, LKV 2010, S. 26). Angesichts der Rechtsprechung (weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417 <420 f.> sowie BGHZ 198, 1 <4 f.>) kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m2 den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

23

(2) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m² Grundfläche pro Gefangenen ausgegangen (EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, Testa ./. Kroatien, EuGRZ 2008, S. 21 Rn. 57 f.). Für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m2 Grundfläche verfügt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012, Beschwerde-Nr. 42525/07 u. 60800/08 - Ananyev u. a. ./. Russland [Piloturteil] -, NVwZ-RR 2013, S. 284 <288>). Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind (vgl. BGHZ 198, 1 <6 f.>). Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage aber auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.

24

(3) In der Rechtsprechung der Fachgerichte weitgehend offen ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der bloßen Tatsache einer - auch rechtswidrigen - Gemeinschaftsunterbringung nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572; vgl. zur Gemeinschaftshaft auch EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99 - Kalashnikov ./. Russland -, NVwZ 2005, S. 303 <304 f.>). Damit ist jedoch nicht geklärt, ob und unter welchen Umständen die Eigenheiten der Zwangsgemeinschaft im Einzelfall besondere Nachteile darstellen können. Offen ist bislang, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht - auch ausgleichend - weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.

25

cc) Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und in vollem Umfang Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

26

3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen im tenorierten Umfang auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Soweit das Landgericht ergänzend auf einen Anspruchsausschluss wegen Rechtsmittelsäumnis gemäß § 839 Abs. 3 BGB abstellt, trägt diese Erwägung die angegriffene Entscheidung nicht. Der entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer nach der tatsächlichen Rechtspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt effektiven Rechtsschutz hätte erlangen können und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre, ist das Landgericht nicht nachgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 <1465 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1046 f.>).

27

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 23. März 2012 - 21 O 613/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Februar 2013 - 4 W 61/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft.

2

1. Mit Schriftsatz an das Landgericht Bayreuth vom 22. August 2011 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Er machte geltend, 125 Tage lang unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth in Haft gewesen zu sein.

3

Im Zeitraum vom 30. April 2009 bis zum 1. September 2009 sei er neben sechs weiteren Mitgefangenen im Haftraum Nr. 106 untergebracht gewesen. Der Haftraum habe eine Gesamtgrundfläche von 25 m2 gehabt; neben der Möblierung habe sich darin eine vom übrigen Haftraum optisch abgetrennte, jedoch nicht gesondert entlüftete Toilette befunden.

4

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. März 2012 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfe. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg; die Unterbringung des Beschwerdeführers sei nicht menschenunwürdig. Auf Grundlage der Angaben des Freistaats Bayern zu den Raumverhältnissen hätten dem Beschwerdeführer, der in verschiedenen Hafträumen untergebracht gewesen sei, anteilig zwischen 4,69 m2 und 5,75 m2 Haftraumfläche zur Verfügung gestanden. Raumhöhen zwischen 2,95 m und 3,75 m hätten für ein besseres Raumklima gesorgt; die Toiletten seien baulich abgetrennt und gesondert entlüftet gewesen. Durch Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers und Aufschlusszeiten sei die beengte Unterbringung weiter kompensiert worden.

5

3. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 15. Februar 2013 zurück. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs führte das Oberlandesgericht - soweit hier erheblich - aus, dass sich nicht abstrakt-generell klären lasse, ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig anzusehen sei; vielmehr bedürfe es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei kämen als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizierten, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen in Betracht, namentlich Abtrennung und Belüftung der Toilette. Eine Menschenwürdeverletzung sei danach nicht festzustellen.

6

Die räumlichen Verhältnissen seien für sich betrachtet zwar vorübergehend "grenzlastig" gewesen, führten aber noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 1 GG. Als Grenzwert zur menschenunwürdigen Unterbringung sei eine Bodenfläche von 5 m2 je Gefangenen anzusehen. Dieser Grenzwert sei zwar für einen gewissen Zeitraum geringfügig unterschritten worden. Weitere Umstände, die zur Verschärfung der räumlichen Situation beigetragen hätten, seien aber nicht ersichtlich. Die Grenze zur menschenunwürdigen Unterbringung sei, auch eingedenk der Arbeits- und Aufschlusszeiten des Beschwerdeführers, noch nicht erreicht.

7

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

5. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie halten die Verfassungsbeschwerde jeweils für unbegründet. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

10

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.

11

a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

12

Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044> und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris).

13

b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben ihre Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.

14

aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung sind Landgericht und Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, NJW 2016, S. 389 <390>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris) und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen - wie es die angegriffenen Entscheidungen für ausreichend halten - auch eine anteilige Grundfläche von unterhalb von 6 m2 pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.

15

Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielhaft BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1). Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.

16

bb) Diese Anforderungen sind zurzeit nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt.

17

So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 m2, zum Teil auch von 7 m2 Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.). In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 1343/04 [StVollz] u.a. -, NStZ-RR 2005, S. 155 <156>: Menschenwürdeverletzung bei 3,85 m2 pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26: 3,75 m2 pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette). Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m2 Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11, 18 W 31/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08, I-11 U 88/08 -, juris; Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, NStZ-RR 2009, S. 326). Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 m2 messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 -, LKV 2010, S. 26). Angesichts der Rechtsprechung (weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417 <420 f.> sowie BGHZ 198, 1 <4 ff.>) kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m2 den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

18

cc) Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfrage die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 - VG 19 K 68.12 V - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - OVG 3 M 110.12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

2

1. Der am 21. März 1976 geborene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmals im Jahre 1999 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Er lebte seit dem Jahr 2001 in Bremen mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die am 4. November 2001 ein Kind gebar. Am 30. März 2004 wurde ein zweites Kind ebenfalls in Bremen geboren. Für beide Kinder hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Vaterschaft anerkannt und mit seiner Lebensgefährtin die gemeinsame elterliche Sorgeerklärung abgegeben. Am 21. Februar 2005 wurde er aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt war seine Lebensgefährtin mit dem dritten Kind schwanger. Dieses wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 geboren. Seine Lebensgefährtin ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Kinder verfügen über davon abgeleitete Aufenthaltserlaubnisse. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht verurteilt worden.

3

2. Seit dem Jahre 2005 stellte er zahlreiche Visumsanträge bei der Deutschen Botschaft in Lagos, wobei auf Ermittlungsschreiben der Deutschen Botschaft vom 14. August 2007 und vom 20. Oktober 2008 das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2009 die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilte. Mehrere Termine zur Eheschließung waren im Jahr 2009 und 2010 vor dem Standesamt in Bremen bestimmt. Die Ausländerbehörde Bremen stimmte der Visumserteilung nicht zu, so dass die Deutsche Botschaft in Lagos den Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke der Eheschließung ablehnte.

4

Am 12. März 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 14. September 2011 lehnte die Deutsche Botschaft auch diesen Antrag ab, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die hiergegen gerichtete Remonstration des Beschwerdeführers wurde ebenfalls abgelehnt.

5

3. Am 14. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine beabsichtigte Klage ein und beantragte für diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

6

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ab. Zwar sei es möglich, für die beabsichtigte Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des rechtzeitig gestellten, aber vor Ablauf der Klagefrist nicht entschiedenen Prozesskostenhilfeantrags zu gewähren. Ein Anspruch des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der im Übrigen lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründe, scheitere jedoch, da keine außergewöhnliche Härte vorliege. Diese setze gegenüber einer besonderen Härte eine weitere Steigerung voraus, die nicht vorliege. Zwar sei es für die tägliche Betreuung und Versorgung der Kinder des Beschwerdeführers günstiger, wenn auch er bei ihnen lebe. Anhaltspunkte dafür, dass dies etwa zur Abwendung eines sonst drohenden Betreuungsnotstandes unerlässlich sei, bestünden aber nicht. Es bestünden auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Visumserteilung in hohem Maße aus Gründen des Kindeswohls geboten sei. Auch wenn die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgehe, folge daraus nicht, dass die sieben, acht und fast elf Jahre alten Kinder, die der Schulpflicht unterlägen, unverzichtbar oder in bedeutsamen Umfang zu ihrer gedeihlichen Entwicklung des Beistandes ihres seit dem Jahre 2005 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen Vaters zwingend bedürften. Die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft erscheine auch in Nigeria möglich. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus Art. 8 EMRK. Auch ein Anspruch auf Visumserteilung zum Zweck der beabsichtigten Eheschließung und der anschließenden Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet komme nicht in Betracht. Zwar könne nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die beabsichtigte Eheschließung sei solch ein Aufenthaltszweck. Es sei jedoch schon unklar, ob die entsprechenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Letztlich bedürfe dies jedoch keiner Entscheidung. Denn der Beschwerdeführer erfülle bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Eine Ausnahme vom Regelerfordernis sei vorliegend nicht angezeigt. Atypische Umstände seien nicht gegeben.

7

4. Mit Beschluss vom 6. März 2013 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Bestehen einer außergewöhnlichen Härte verneint. Art. 6 GG gebiete auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen die Visumserteilung nicht bereits dann, wenn das Kindeswohl tangiert sei. Dies gelte vorliegend vor allem deshalb, weil dem Antragsteller und seinen Kindern die erstrebte Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Nigeria, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenso wie die Mutter der Kinder und Verlobte des Beschwerdeführers besäßen, möglich und zumutbar erscheine. Dem stehe nicht entgegen, dass die sämtlich in Deutschland geborenen Kinder, insbesondere die älteste, im Jahre 2001 geborene Tochter faktische Inländer seien. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern führe dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilten. In aller Regel erscheine es einem in Deutschland geborenen ausländischen Kind zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern wieder zu verlassen und sich in dem Herkunftsland seiner Eltern zu integrieren. Es sei auch kein Visum zum Zwecke der Eheschließung zu erteilen. Die Verdienstbescheinigung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weise für Januar 2013 einen Nettoverdienst von 1.319,82 € aus, der unbeschadet weiterer abzusetzender Beträge deutlich unter dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II für den Beschwerdeführer, seine Verlobte und die drei Kinder liege (1.553 €).

8

5. Der Beschwerdeführer hat am 5. April 2013 Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit sei verletzt, da die Gerichte an das Tatbestandsmerkmal der "hinreichenden Erfolgsaussicht" ersichtlich überspannte Anforderungen gestellt hätten. Die Gerichtsentscheidungen meinten, die im Bundesgebiet lebende Familie könne Deutschland verlassen. Die Kindesmutter sei jedoch seit ca. 17 Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Kinder hätten verfestigte Aufenthaltserlaubnisse und seien strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

9

Unabhängig hiervon verletzten die Entscheidungen Art. 6 GG. Die bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte zu berücksichtigende wertentscheidende Grundnorm des Art. 6 Abs. 1 GG, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, verpflichte in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zur Berücksichtigung der familiären Bindung. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es einem zwölfjährigen im Bundesgebiet geborenen und sehr gut integrierten Mädchen nicht mehr möglich sei, in das Heimatland der Eltern zurückzukehren. Es handele sich bei der Tochter um eine faktische Inländerin. Auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, hätte von diesem Regelerteilungsmerkmal abgesehen werden müssen. Hier liege ein atypischer Ausnahmefall aufgrund der Niederlassungserlaubnis der Kindesmutter sowie der deutschen Prägung der Kinder vor. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die 2005 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seiner Kinder mit berechtigtem Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

10

6. Die Akten des Ausgangsverfahrens und die Ausländerakte des Beschwerdeführers lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

12

Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10).

13

Nach diesen Maßstäben beruht die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage auf Erteilung des Visums auf der Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberverwaltungsgericht hat schwierige Rechts- und Tatsachenfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem es das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte in der vorliegenden Fallkonstellation allein mit der Erwägung verneint hat, dass es der Familie des Beschwerdeführers zumutbar sei, die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsland zu führen. Es sei einem ausländischen Kind zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern wieder zu verlassen und sich in seinem Herkunftsland zu integrieren. Für besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, sei nichts ersichtlich. Mit dieser Begründung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige Rechts- und Tatsachenfrage zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden. Zwar ist der Begriff der außergewöhnlichen Härte dem Grunde nach in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. schon zur Vorgängervorschrift BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris, Rn. 8). Danach setzt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Bei der Anwendung dieser Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist jedoch der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. hierzu Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 36 AufenthG Rn. 47). Ob demnach von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerwGE 147, 278 <282>).

14

Die danach aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben erforderliche Betrachtung des Einzelfalls kann in klar gelagerten Fällen ohne weiteres bei der Entscheidung über einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolgen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung ernstzunehmende Anhaltspunkte vorliegen, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten könnte. Dann muss solchen Anhaltspunkten in einem Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden. Ob solche Anhaltspunkte vorliegen, hat das erkennende Gericht unter gebührender Würdigung der betroffenen Grundrechte zu beurteilen. Der unbemittelte Verfahrensbeteiligte muss die Möglichkeit haben, sich in diesem Verfahren eines sachkundigen Beistands zu bedienen, der sowohl den Sachvortrag als auch die rechtliche Würdigung des Falles in ihren Wechselwirkungen aufarbeiten und dem Gericht das für einen Prozesserfolg Erforderliche darlegen kann.

15

Im vorliegenden Fall waren relevante Anhaltspunkte insbesondere darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer Vater dreier im Bundesgebiet geborener und hier rechtmäßig lebender Kinder ist, mit denen er nach seiner Wiedereinreise in häuslicher Gemeinschaft leben wollte. Weiter wollte er die Mutter der Kinder, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und hier zwischenzeitlich in Vollzeit berufstätig ist, heiraten. Für zwei der Kinder hatten die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Das älteste der Kinder besuchte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wohl die fünfte Klasse. Auf all diese Aspekte, insbesondere die tatsächliche Integration der Familie des Beschwerdeführers und die Frage, ob der ältesten Tochter ein erstmaliger und dauerhafter Aufenthalt in Nigeria noch zumutbar gewesen wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2009 - 182/08 -, InfAuslR 2010, S. 178 <179> und aus der deutschen Rechtsprechung zu den oftmals schwierigen Abgrenzungsfragen BVerwGE 147, 278 <284> und OVG Saarland, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 B 19/15 -, juris, Rn. 6) beziehungsweise inwieweit - wovon das Verwaltungsgericht ausging - ein Verbleib in Deutschland ohne Vater rechtlich möglich war, wäre in einem Hauptsacheverfahren näher einzugehen gewesen.

16

Die Beschlüsse verletzen mithin Art. 19 Abs. 4 GG und sind deshalb aufzuheben. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt.

III.

17

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter verfolgt, mit der er im Hauptantrag die Wiederaufnahme des nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien eingestellten Klageverfahrens M 7 K 09.1868 gemäß § 153 VwGO und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2009 sowie Löschung der am 29. Januar 2008 erhobenen personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen (1.), hilfsweise Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung (2.) begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m. w. N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m. w. N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).

Die Beschwerde gegen die den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014 ist beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 13. August 2014 eingelegt worden.

1. Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig ist. Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass vom Kläger ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht (substantiiert und schlüssig) dargelegt worden ist.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch dann nicht, wenn man das Begehren der „Wiederaufnahme“ entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers nach § 88 VwGO als Widerruf seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung (mit der Folge eines Anspruchs auf Fortführung dieses Verwaltungsstreitverfahrens) auslegt. Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15). Ein solcher Restitutionsgrund ist - wie bereits oben dargelegt - jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, den Kläger an seiner Hauptsacheerledigungserklärung festzuhalten. Die von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte vorsätzliche (arglistige) Täuschung bei der Abgabe dieser Erklärung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

Der Kläger macht insoweit geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 habe er sich mit dem Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf verständigt, dass die Speicherfrist für die streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen bis 31. Mai 2012 laufe, was ihm der Beklagte später sogar schriftlich bestätigt habe; dementsprechend sei dieses Datum vom Beklagten in der entsprechenden Datei auch gespeichert worden. Die nunmehrige Verlängerung der Speicherfrist aufgrund nicht vorliegender, vom Beklagten erfundener bzw. fingierter anderer Straftaten, die dem Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung schon bekannt gewesen seien, sei daher nicht nur unzulässig, sondern willkürlich.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 abgegebene Zusage nur die Festlegung des zwischen den Parteien streitigen Beginns der Aufbewahrungsfrist für die zu speichernden Daten (1. Juni 2002) enthalte, hinsichtlich des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vom Beklagten aber keine verbindliche Aussage getroffen, sondern mit den Formulierungen „Die Speicherfrist beträgt wie in vergleichbaren Fällen 10 Jahre. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Speicherung von entsprechenden Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen.“ lediglich auf den Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie die sogenannte Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG Bezug genommen worden sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zusage des Beklagten in der Sitzung vom 5. August 2009 dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte damit auch verbindlich erklärt hat, „wie in vergleichbaren Fällen“ das sogenannte Aussonderprüfdatum und damit den Prüfungstermin im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 37 Abs. 3 PAG für die (spätestens) vorzunehmende Überprüfung, ob die Speicherung dieser Daten weiterhin erforderlich ist (s. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 PAG), auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Regelfrist von 10 Jahren (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) festzulegen. Eine verbindliche Zusage, dass die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen zu diesem Prüfungstermin (31.5.2012) ohne Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung und ungeachtet weiterer Speicherungen personenbezogener Daten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG gelöscht werden, ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Dies ergibt schon die Auslegung dieser Erklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m. w. N.). Obwohl in der Erklärung der Ausdruck „Speicherfrist“ verwendet wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erklärung, insbesondere dem Verweis auf die im Übrigen geltenden allgemeinen Regeln über die Speicherung entsprechender Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen, dass der Beklagte damit (nur) eine verbindliche Klarstellung zu den nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG bestimmten bzw. festzulegenden Prüfungsterminen bzw. Aufbewahrungsfristen für die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen vorgenommen hat. Auch der Kläger hat die Vereinbarung bzw. Zusage in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 offensichtlich so verstanden und in seiner Klagebegründung vom 19. November 2013 ausgeführt, man habe sich darauf verständigt, dass zum Stichtag 31. Mai 2012 eine Aussonderungsprüfung stattfinde, zu diesem Termin die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der erhobenen Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft werde und „bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine weitere Speicherung der Daten gelöscht bzw. vernichtet würden. Die vom Kläger behauptete vorsätzliche (arglistige) Täuschung durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung liegt nach alledem nicht vor.

2. Legt man das Klagevorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung gemäß § 88 VwGO zweckentsprechend dahin aus, dass er im Fall des Misserfolgs seiner Hauptklage (auf Wiederaufnahme bzw. Widerruf seiner Hauptsacheerledigungserklärung und Fortsetzung des Verfahrens M 7 K 09.1868) hilfsweise die Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begehrt, bestanden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr geltend machen kann, die polizeiliche Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen sei wegen fehlenden Tatverdachts (oder aus anderen Gründen) von Anfang an rechtswidrig und deshalb unzulässig gewesen. Denn einer solchen, vom Kläger offensichtlich mit seiner Klage (nach wie vor) angestrebten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Bestandskraft des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. März 2009 (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entgegen (zur materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31 f.), mit dem ein Antrag des Klägers auf Vernichtung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen und auf Löschung dieser personenbezogenen Daten abgelehnt worden ist. Dass dieser Bescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist, ist Folge der - wie oben dargelegt - wirksamen Beendigung des Klageverfahrens des Klägers M 7 K 09.1868.

Weder die Bestandskraft dieses Bescheids noch die späteren Klageverfahren des Klägers auf Vernichtung und Löschung dieser Unterlagen und Daten (M 7 K 09.3749; vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 10.2.2010) sowie auf Berichtigung der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten (M 7 K 10.652; vom Verwaltungsgericht wohl noch nicht entschieden) stehen allerdings der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung entgegen.

Dahinstehen kann dabei letztlich, ob für diese auf die begehrte Entscheidung des Beklagten (zur Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen) gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht; letzteres wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Kläger beim Beklagten den Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch nicht beantragt hätte.

Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls zu verneinen, weil die Speicherung bzw. Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen (weiterhin) erforderlich war. Weder ist der dieser Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich weggefallen (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), noch ist festzustellen, dass die Kenntnis dieser Daten und Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben inzwischen nicht mehr erforderlich war (s. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 PAG). Da sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine andere Beurteilung.

Der ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft Landshut gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des gegen den Kläger (als Beschuldigten) wegen Besitzverschaffens bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften/Dateien (bis 31.3.2004: § 184 Abs. 5 StGB, jetzt § 184b Abs. 4 StGB; vgl. auch § 11 Abs. 3 StGB) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene (Rest-)Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch mit Blick auf die im vorgelegten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 2010 (Az.: Qs 178/10) bezüglich des vom Kläger eingeräumten Herunterladens kinderpornographischer Dateien aus dem Internet wegen Verfolgungsverjährung getroffene Feststellung „Eine verfolgbare Straftat lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.“

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21) zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht oder sich wie hier „bei dieser Sachlage kein Nachweis dafür führen“ lässt, „dass der Beschuldigte (Kläger) im zurückliegenden, nicht der Strafverfolgungsverjährung unterliegenden Zeitraum, bewusst (kinderpornographische) Dateien besessen hat“. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Resttatverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21 m. w. N.). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z. B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG). Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7). Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Maßregel der Besserung und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung) ausschließt, nicht aber die Verwirklichung des Straftatbestandes entfallen lässt. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zuzurechnen ist (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), Daten über die Verdachtslage gespeichert würden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhalte, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns; die Speicherung stelle vielmehr rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien hierzu ab (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 18 ff., 23 f.). Solche trotz Verfahrenseinstellung fortbestehenden Verdachtsgründe im Sinne eines Resttatverdachts hinsichtlich eines Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht beim Kläger im Hinblick darauf, dass dieser kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und jedenfalls über einen gewissen Zeitraum auf einer Festplatte seines Computers gespeichert hatte, zu Recht bejaht. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist damit - wie ausgeführt - nicht verbunden.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen noch erforderlich sei (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 PAG), weil zum einen die im Kriminalaktennachweis zum Kläger nachfolgend gespeicherten Vorfälle (wegen Beleidigung, Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht) den sogenannten Mitzieheffekt nach Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG ausgelöst hätten und zum anderen in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehrmals erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten.

Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, der Beklagte habe auch diese nachfolgenden Straftaten nur erfunden, um in seinem Fall die Speicherfrist hinauszuschieben, dabei nach Verfahrenseinstellung (erneut) die Unschuldsvermutung nicht beachtet und ein von ihm vorgelegtes Führungszeugnis ohne Eintrag ignoriert sowie vor dem Verwaltungsgericht in Täuschungsabsicht und zudem in nicht rechtswirksamer Weise (per E-Mail) falsche Angaben über diese Straftaten gemacht, die ihm selbst nicht, dem Beklagten aber zum Zeitpunkt der Einigung am 5. August 2009 sehr wohl schon bekannt gewesen seien, greifen sämtlich nicht durch.

Ein, wie der Kläger wohl meint, Verwertungsverbot dieser vom Beklagten dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren per E-Mail übermittelten Informationen und Unterlagen über weitere Straftaten bzw. Vorkommnisse bei der gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen besteht nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts (S. 18 der angefochtenen Entscheidung) nicht. Die Verwendung der jeweils im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnenen und gespeicherten Daten (s. § 483 Abs. 1 StPO) nunmehr zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verweist, nach § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAG grundsätzlich so lange zulässig, wie der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht und die Erforderlichkeit der Speicherung zur Gefahrenabwehr fortbestehen. Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Restverdacht bezüglich der genannten nachfolgenden Straftaten hat das Erstgericht wiederum mit ausführlicher und überzeugender Begründung aus den ihm vorgelegten Schreiben des Klägers an die Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau (mit offensichtlich beleidigenden Inhalten), der Strafanzeige des jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau (wegen Bedrohung mit einer Axt) sowie den Feststellungen des in erster Instanz gegen den Kläger noch ergangenen Strafurteils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hergeleitet.

Weder die unter Vorlage eines entsprechenden Fotos erfolgte Einlassung des Klägers, er habe niemanden mit einer Axt bedroht, sondern ausweislich des vorgelegten Fotos am 14. März 2008 eine achtlos liegen gelassene Axt fotografiert, die für seinen Sohn hätte gefährlich werden können, noch der Hinweis auf die angeblich falschen Angaben der Rechtsanwältin im Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die bei der Prüfung dieses Straftatbestands erforderliche Saldierung beim Kindesunterhalt, die endgültige Einstellung dieses Strafverfahrens durch das Landgericht, das angebliche Komplott seiner Ex-Frau und ihres neuen Lebensgefährten (im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren) sowie die vom Kläger gegen diese Personen erhobenen Strafanzeigen sind geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht bezüglich dieser Vorfälle tatsächlich endgültig auszuräumen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3). Eine weitergehende eigenständige Prüfung wie ein Strafrichter, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch tatsächlich hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst. Die Einlassungen des Klägers zur angezeigten Bedrohung mit der Axt sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend. Auf die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der Beleidigung - das Landeskriminalamt habe ihm die (angebliche) Löschung der diesbezüglichen Daten aus der Kriminalakte mitgeteilt, diese behauptete Straftat entfalte schon wegen ihrer kurzen Aussonderungsfrist keinen Mitzieheffekt und wirke sich daher nicht auf das Aussonderungsprüfdatum aus - kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Bedrohung und der Verletzung der Unterhaltspflicht Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zur Anwendung gelangt (sogenannte Mitziehklausel).

Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, aufgrund der bei der Prüfung dieser Frage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Schwere, Begehungsweise, Häufigkeit der begangenen Straftaten, Persönlichkeit des Täters, Bewährungszeitraum, Verjährungsfristen für begangene Straftaten etc. sei die weitere Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen beim Kläger noch erforderlich, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Erstgericht dabei angestellte Prognose, angesichts des nicht ausräumbaren Restverdachts bezüglich der (oben angeführten) nicht unerheblichen Straftaten und der vom Kläger dabei auch gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten, wird vom Senat geteilt. Auch wenn die dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten zugrunde liegenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Werts des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen das Interesse an der weiteren Speicherung dieses Eintrags und der entsprechenden Unterlagen (noch) höher zu gewichten als der mit der Speicherung dieser Daten und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Nicht entscheidungserheblich kommt es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die weiteren im Klage- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände bzw. Rügen des Klägers an, insbesondere ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen repressiv auf der Grundlage von § 81b 1. Alt. StPO oder präventiv gemäß § 81b 2. Alt. StPO erfolgte, diese Anordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (s. im Übrigen § 58 VwGO; Art. 19 PAG ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht einschlägig), ob bzw. wann der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg bzw. Bayern hatte, ob der Kläger tatsächlich versucht hat, die Herkunft der von ihm angeblich versehentlich heruntergeladenen kinderpornographischen Dateien „zu ermitteln“, bevor er sie auf der Festplatte seines Computers gelöscht hat, und ob und mit welchem technischen Aufwand diese Dateien „aus dem Papierkorb“ hätten wiederhergestellt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2014 weiter, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet und er zu diesem Zweck vorgeladen wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 81b 2. Alt. StPO dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren veranlasst gewesen; dass dieses mittlerweile gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift eine strafbare Tat voraussetze. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lasse der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfe, besage lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse. Weiter seien die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach einer Bewertung der gesamten tatsächlichen Umstände des Einzelfalles für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemesse sich danach, ob der anlässlich eines gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen entlastend oder überführend fördern könnten. Zu Recht habe der Beklagte eine Wiederholungsgefahr aus den Umständen der Anlasstat vom 8. September 2013 hergeleitet. Durch die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO durch das Strafgericht nach mündlicher Verhandlung am 30. April 2014 sei der Tatverdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen. Der Umstand, dass das Strafgericht die Schuld des Täters als gering angesehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht habe, spreche nicht gegen die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Für eine Wiederholungsgefahr spreche ferner, dass der Kläger im Jahr 2012 mit zwei ähnlich gelagerten Vorfällen in Erscheinung getreten sei und die Taten, derer er verdächtigt werde, durch Unbeherrschtheit und Aggressivität gekennzeichnet seien. Die polizeilichen Daten über die entsprechenden Ermittlungsverfahren hätten verwendet werden dürfen. Vorliegend bestehe aufgrund der Aussagen unbeteiligter Zeugen ein Restverdacht, dass der Kläger am 8. Dezember 2012 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei und dabei auf eine am Boden liegende Person eingetreten habe. Das Verfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil eine gefährliche Körperverletzung nicht zweifelsfrei erweisbar gewesen und bezüglich einer vorsätzlichen Körperverletzung kein Strafantrag gestellt worden sei, somit eine Strafverfolgungsvoraussetzung gefehlt habe. Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 2012 bestehe der Verdacht einer Körperverletzung nach wie vor; zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO sei es nur wegen der Rücknahme des Strafantrags durch den Geschädigten und den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint habe, gekommen. Weiter spreche für eine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger nach Wahrnehmung der Polizei bzw. den Atemalkoholtests mehrmals erheblich alkoholisiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Alkoholisierung Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt habe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei auch verhältnismäßig.

Die gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht selbst festgestellt, inwieweit die angeordneten Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig seien; es habe sich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Bescheids beschränkt und keine eigene Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorgenommen.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Rechtmäßigkeit des angefochtenen polizeilichen Bescheids und hierzu eingehend und umfassend die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO geprüft.

b) Weiter bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt lasse; das gelte nur insoweit, wie die Verdachtsmomente trotz Einstellung bzw. Freispruch tatsächlich fortbestünden. Hierzu habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keine Feststellungen getroffen.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach dieser Vorschrift besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstlichen Behandlung nach dieser Bestimmung nur gegen einen „Beschuldigten“ angeordnet werden darf, besagt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris Rn. 6). Der Kläger war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter eines Strafverfahrens, das erst am 30. April 2014 nach mündlicher Verhandlung durch eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO - also nicht durch Freispruch - endete. Das Verwaltungsgericht hat außerdem ausführlich dargelegt, warum es bei der Anlasstat trotz der strafgerichtlichen Verfahrenseinstellung von einem „Restverdacht“ ausging, der hinreichende Anhaltspunkte dafür begründe, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte (UA S. 21/22). Das verwaltungsgerichtliche Urteil entspricht damit insbesondere auch den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger in seinem Zulassungsantrag angeführten Beschluss vom 16. Mai 2002 (1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231) formuliert hat.

c) Der Kläger macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil darauf, dass der Kläger die ihm vom Beklagten zu Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen habe, obwohl er nie verurteilt worden sei.

Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist weder bei der Anlasstat noch bei den weiteren zur Begründung einer Wiederholungsgefahr herangezogenen Vorfällen davon ausgegangen, dass der Kläger Straftaten „begangen“ habe. Vielmehr hat es jeweils im Einzelnen dargelegt, warum konkret ein „Restverdacht“ bestehen bleibt (UA S. 22-24).

d) Ferner wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, es gehe rechtsirrig davon aus, dass auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegenstehe, da diese Vorschrift eine strafbare Tat voraussetze. Dies sei fehlerhaft. Mit einer Einstellung nach § 153 StPO sei keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob der Kläger die ihm vorgeworfene Tat begangen habe oder nicht. Die Unschuldsvermutung gelte daher fort.

Jedoch setzt die Anwendung des § 153 StPO das Vorliegen zumindest eines Anfangsverdachts für eine strafbare Handlung voraus; liegt dieser nicht vor, ist das Verfahren zwingend nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO aber bleibt offen, ob sich der Beschuldigte wirklich schuldig gemacht hat (Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4, 5 u. 8, m. w. N.). Wie bereits ausgeführt (siehe oben b), steht die Einstellung des anlassgebenden Strafverfahrens der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. Aus der Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld des Täters und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse folgt nicht zwingend, dass der Täter nicht zum Kreis möglicher Verdächtiger einer zukünftigen Straftat gehören wird und die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht geeignet sind, die Ermittlungen - ergebnisoffen - zu fördern (OVG MV, B. v. 15.10.2008 - 3 L 491/04 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat auch dargelegt (UA S. 21/22), warum bei dem Vorfall vom 8. September 2013 trotz der Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO der Tatverdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen, vielmehr ein Restverdacht verblieben ist. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips liegt darin nicht. Bei einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen, etwa nach §§ 153 ff. StPO, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf der Straftatverdacht Grundlage für polizeiliche Maßnahmen sein, so steht dem die Unschuldsvermutung als solche nicht entgegen; solche Maßnahmen sind von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer Schuldfeststellung abhängig (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11 u. 13, zur Speicherung personenbezogener Daten zu präventivpolizeilichen Zwecken; ferner BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7).

e) Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht eine eigenständige Würdigung der Strafakten vorgenommen, sondern ungeprüft die Angaben des Beklagten übernommen. Das Urteil beruhe damit allein auf Tatsachenfeststellungen des Beklagten, die sich schon aufgrund einer kurzen Überprüfung als falsch erweisen würden. Tatsächlich habe dem Kläger nie eine Alkoholisierung nachgewiesen werden können, ebenso sei er niemals flüchtig gewesen.

Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht die jeweiligen vollständigen Strafakten beigezogen, sondern die polizeilichen Ermittlungsvorgänge, die Bestandteil der polizeilichen Behördenakte waren bzw. dem Gericht vom Beklagten vorgelegt wurden, ferner (straf-) gerichtliche Unterlagen, darunter auch solche, die der Kläger selbst im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat. Diese Akten und Unterlagen hat das Gericht umfassend gewürdigt und ausführlich dargelegt, warum es bezüglich der einzelnen Vorfälle von einem fortbestehenden „Restverdacht“ ausgeht und warum hieraus abzuleiten ist, dass erkennungsdienstliche Unterlagen über den Kläger für etwaige spätere Ermittlungen förderlich sein könnten. Der Kläger kann nicht in Abrede stellen, dass die vorhandenen und herangezogenen polizeilichen Ermittlungsunterlagen Gegenstand von gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bzw. strafgerichtlichen Verfahren gewesen sind. Nicht erkennbar ist, welche Tatsachenfeststellungen des Beklagten sich „aufgrund einer kurzen Überprüfung als falsch erweisen“ sollten. Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass er niemals flüchtig gewesen sei und dass er niemals behauptet habe, bei den ihm zur Last gelegten Straftaten habe es sich lediglich um jugendtypische Schlägereien gehandelt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ohnehin als „nicht entscheidungserheblich“ angesehen hat (UA S. 21 bzw. S. 24). Auch auf die Frage, ob der Kläger bei den herangezogenen Vorfällen alkoholisiert war, kommt es für diese Gesamtwürdigung nicht mehr an; jedenfalls lag aber in allen Fällen der Verdacht einer Alkoholisierung nahe.

f) Schließlich bringt der Kläger vor, auch wenn die Vorwürfe des Beklagten zutreffen würden und er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hätte, habe das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sei. Denn es fehlten jegliche Feststellungen dazu, inwieweit die durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen erstellten Unterlagen ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und spätere strafprozessuale Ermittlungen fördern könnten. Hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten sei dessen Identität offenbar immer bekannt gewesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Identität des Klägers in Zukunft Schwierigkeiten bereiten könnte. Erkennungsdienstliche Unterlagen über den Kläger könnten somit, wenn überhaupt, nur einen geringen Wert für die zukünftige polizeiliche Ermittlungstätigkeit haben. Damit sei aber der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht mehr verhältnismäßig.

Auch damit legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durchaus auf diese Gesichtspunkte eingegangen und hat ausgeführt (UA S. 26), dass die zu erhebenden Daten (Lichtbildaufnahmen, Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücke, Personenbeschreibung, Messungen) dem kriminalistischen Standard entsprächen. Sie seien geeignet und erforderlich, zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung an potenziellen künftigen Straftaten beizutragen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht bei jedem Fall gewalttätiger Auseinandersetzungen kann beim Eintreffen der Polizei noch ein Verdächtiger am Ort des Vorfalls angetroffen werden, wie es bei den Ereignissen, bei denen der Kläger der Beteiligung verdächtigt wurde, der Fall war. Es liegt auf der Hand, dass in solchen Fällen die erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger die Ermittlungen fördern können, indem sie einen gegen den Kläger entstandenen Verdacht bestätigen, aber auch widerlegen können (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 10 C 12.346 - juris Rn. 5). Damit ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Bei der bestehenden Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung künftiger Straftaten den mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, weil bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ein hinreichender Tatverdacht bestand und angesichts des Gewichts gegebenenfalls betroffener Rechtsgüter dem Interesse der Allgemeinheit ein höherer Stellenwert zukommt als dem durch die erkennungsdienstliche Behandlung bewirkten vergleichsweise geringfügigen Grundrechtseingriff (BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 27).

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Der Kläger bringt insoweit vor, dem Verwaltungsgericht hätten die strafrechtlichen Verfahrensakten nicht vollständig vorgelegen. Bei einer Einsicht in die Strafverfahrensakten hätte es jedoch feststellen können, dass mangels Anlassstraftat und Wiederholungsgefahr keine Notwendigkeit für eine erkennungsdienstliche Behandlung bestanden habe und die polizeiliche Anordnung nicht verhältnismäßig sei.

Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist damit schon nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht (zu den Anforderungen vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.3.2012 - 6 B 40/11 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 3.6.2015 - 5 B 36/15 - juris Rn. 3). Der Kläger hat weder vorgetragen, noch ist aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersichtlich, dass er durch einen förmlichen Beweisantrag auf die Beiziehung bestimmter Akten hingewirkt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die vollständigen Strafverfahrensakten beizuziehen. Denn bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist es nicht geboten, den Ablauf eines strafgerichtlichen Verfahrens in allen Einzelheiten nachzuvollziehen, sondern es kommt darauf an, ob aus polizeilicher Sicht die Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Die vom Verwaltungsgericht beigezogene Behördenakte enthielt im Übrigen neben den polizeilichen Unterlagen auch Auszüge aus den jeweiligen Gerichtsakten, insbesondere zum Verfahrensausgang. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche weiteren Unterlagen sich noch in den Strafverfahrensakten befinden könnten, die die Verdachtsmomente gegen den Kläger vollständig ausräumen könnten; die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte „aufgrund eigener Aktenkunde zwingend zu einer anderen Erkenntnis gelangen müssen“, ist nicht nachvollziehbar und genügt hierfür nicht.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.