Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 CE 14.1798

bei uns veröffentlicht am19.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 7 E 14.2152, 28.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 wird abgelehnt.

IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

1. Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, den zum Antragsteller eingetragenen personengebundenen Hinweis im Kriminalaktennachweis des Landeskriminalamts, wonach der Antragsteller als „gewalttätig“ zu qualifizieren sei, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sperren und mit Sperrvermerk zu versehen, und nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts weiterverfolgt, sind zulässig.

Nicht zulässig sind demgegenüber die Beschwerden, soweit die Anträge gestellt wurden, das Landeskriminalamt anzuweisen, gegenüber der Bundespolizeiinspektion R. zu erklären, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die zu dem Antragsteller gespeicherten Daten nicht als Ausschlussgrund für einen Einsatz als Dolmetscher zu werten sind und die hilfsweise gestellten Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, die den Antragsteller betreffenden erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Hinweise zu sperren und mit Sperrvermerk zu versehen, sowie weiter hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die den Antragsteller betreffenden erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Hinweise zu löschen und ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten zu bewilligen. Denn diese Anträge betreffen andere Streitgegenstände als die in erster Instanz geltend gemachten. Mit seinem Hauptantrag im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller eine Weisung an das Landeskriminalamt, die seinen Einsatz als Dolmetscher betrifft und mit dem Antrag auf Sperrung von Daten nur mittelbar zusammenhängt. Die beiden hilfsweise gestellten Anträge auf Sperrung bzw. Löschung sämtlicher über ihn gespeicherten Daten im Kriminalaktennachweis gehen weit über das hinaus, was er in erster Instanz beantragt hat, denn dort ging es allein um den Hinweis „gewalttätig“. Insoweit ergibt sich aber bereits aus dem Erfordernis der Beschwerdebegründung, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht oder nur teilweise gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht oder nur teilweise beschiedenen Antrag unzulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rn. 33 zu § 146). Eine Antragserweiterung verbietet sich mit Blick auf § 146 Abs. 4 VwGO, wonach das Beschwerdeverfahren beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, mit denen sich bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. Für eine Antragserweiterung besteht im konkreten Fall auch ansonsten keine Veranlassung, denn eine solche ist jedenfalls nicht sachdienlich.

2. Die danach (teilweise) zulässige Beschwerde gegen den den Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren insoweit weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2014 rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2.1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die (vorübergehende) Sperrung des über den Antragsteller im Kriminalaktennachweis des Bayerischen Landeskriminalamts gespeicherten personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ nicht möglich sei und nur eine Löschung dieses Hinweises in Betracht komme. Einem solchem Begehren im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entsprechen, würde jedoch zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die Voraussetzungen dafür, dass dies ausnahmsweise doch zulässig wäre, lägen hier nicht vor.

Demgegenüber meint der Antragsteller in der Beschwerde, ein Antrag nach § 123 VwGO stelle lediglich eine Anregung dar, das Gericht zu einer geeigneten Regelung eines vorläufigen Zustandes zu veranlassen. Die gestellten Anträge seien daher nur als Beschreibung des Rechtsschutzziels zu verstehen.

Auch wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, übersieht der Antragsteller, dass nach seinem Begehren in erster Instanz Rechtsschutzziel allein die Sperrung, Löschung oder sonstige (vorläufige) Nichtbeachtung des Hinweises „gewalttätig“ war und nicht etwa sein weiterer Einsatz als Dolmetscher bei der Bundespolizeiinspektion R. Dass der Antragsteller angeblich wegen des streitbefangenen Hinweises „gewalttätig“ von der Dolmetscherliste gestrichen worden ist, stellt lediglich das wirtschaftliche Motiv für ihn dar, einen Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung zu stellen, da er sich dadurch erhofft, wieder auf die Dolmetscherliste gesetzt zu werden. Nimmt man demgegenüber allein sein ausdrücklich geltend gemachtes Begehren, den Hinweis „gewalttätig“ vorläufig aus dem Kriminalaktennachweis zu entfernen, in den Blick, zeigt auch die Beschwerde nicht auf, welche andere Möglichkeit als eine Sperrung dieses Hinweises sich für das Verwaltungsgericht ergeben hätte, ohne über sein tatsächlich geäußertes Rechtsschutzziel hinauszugehen.

2.2. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine (vorübergehende) Sperrung eines personengebundenen Hinweises nach Auskunft des Antragsgegners nicht möglich sei.

Demgegenüber meint der Antragsteller, das Gericht habe diese Äußerung des Landeskriminalamts unkritisch übernommen. Die Sperrung von Daten sei in Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG ausdrücklich vorgesehen.

Mit diesem Beschwerdevorbringen verkennt der Antragsteller, dass in Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG die Sperrung von Daten nicht ohne weitere Voraussetzungen vorgesehen ist. Vielmehr regelt Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PAG die Fälle, in denen zwar eine Löschungspflicht nach Art. 45 Abs. 2 PAG bestünde, ausnahmsweise aber die Löschung und Vernichtung dieser Daten unterbleibt. Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG bestimmt als solchen Ausnahmefall, dass eine Löschung und Vernichtung unterbleibt, wenn dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Nur in diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PAG). Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ergibt sich weder aus den vorgelegten Akten noch wird dies vom Antragsteller selbst vorgebracht. Weder ist der Hinweis „gewalttätig“ auf eine besondere Art gespeichert noch wäre seine Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Damit greift aber Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 PAG im Fall des Antragstellers nicht.

2.3. Mit seiner Beschwerde greift der Antragsteller zudem die gerichtliche Verwertung einer Mitteilung des Landeskriminalamts vom 21. Juli 2014 an, zu der er nicht habe Stellung nehmen können und die sich ausdrücklich auf ein Telefonat mit der Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren beziehe, das nicht aktenkundig gemacht worden sei.

Der Antragsteller rügt hiermit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Rüge greift aber letztendlich nicht durch.

Das Verwaltungsgericht darf wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Eilverfahren seine Entscheidung grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 1 zu § 123). Dass vorliegend eine besondere Eilbedürftigkeit bestand, die das Verwaltungsgericht dazu veranlassen musste, seine Entscheidung noch vor einer Äußerung des Antragstellers zum Vermerk des Bayerischen Landeskriminalamts vom 21. Juli 2014 zu treffen, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Zwar kann im Eilverfahren dann etwas anderes gelten, wenn der Schutz gewichtiger Interessen eine sofortige Entscheidung erfordert. Hierfür bestanden aber vorliegend keine Anhaltspunkte.

Geht man demzufolge davon aus, dass das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde, dass ihm keine Möglichkeit eröffnet worden ist, zur Stellungnahme des Landeskriminalamts vom 21. Juli 2014 vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, führt dies allerdings nicht automatisch zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Denn das Eilrechtsschutzverfahren ist auf eine beschleunigte endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet, bei dem eine sonst regelmäßig notwendige Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung kontraproduktiv wäre. Vielmehr ist es in diesen Fällen Aufgabe des Beschwerdegerichts, umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH BW, B.v. 27.2.2014 – 8 S 2146/13 – juris Rn. 14).

Eine solche umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, führt hier zum Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist.

Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine (vorläufige) Sperrung des beanstandeten personengebundenen Hinweises grundsätzlich nicht möglich ist, kann der Antragsteller bereits deshalb mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein Rechtsschutzziel, den Hinweis „gewalttätig“ im Kriminalaktennachweis zu sperren, nicht erreichen.

Schließt man sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung an, eine Sperrung von Daten komme ungeachtet einer gesetzlichen Regelung als vorläufige Maßnahme im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren die Löschung der Daten begehrt wird (vgl. HessVGH, B.v. 27.3.1990 – 7 TG 3310/88 – juris Rn. 8; VG Bremen, B.v. 15.9.2011 – 4 V 732/11 – juris Rn. 16), so kommt eine solche (vorübergehende) Sperrung deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Löschung der aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Polizeigesetze gespeicherten Daten im Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

2.3.1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG, zu denen nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 BayDSG auch Einzelangaben über persönliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen – wie der Hinweis „gewalttätig“ – gehören, weil der der Speicherung dieses Hinweises zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Davon ist das Landeskriminalamt in seinem Bescheid vom 15. April 2014 mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Die von der Polizei nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG gespeicherten personenbezogenen Daten – hier der Hinweis „gewalttätig“ über den Antragsteller –, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, sind zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Denn dann entfällt auch die Voraussetzung für die Speicherung nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, nämlich die Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.

Der Hinweis „gewalttätig“, dessen vorläufige Sperrung der Antragsteller mit seinem Antrag erreichen will, wurde im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen. Der aus einer Gesamtschau der gespeicherten Vorfälle, in die der Antragsteller verwickelt war, gewonnene Hinweis „gewalttätig“ beruht unter anderem auf einer Anzeige wegen Bedrohung vom 24. Januar 2008. Der Antragsteller soll vor Freunden geäußert haben, seinen nicht anwesenden Schwager erschießen zu wollen. Sowohl der Schwager des Antragstellers als auch eine weitere Person, die diesen begleitete, als er den Antragsteller und dessen Bruder wegen der Bedrohung zur Rede stellen wollte, haben bei ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion Rosenheim angegeben, der Antragsteller habe diese Drohung vor ihnen bestätigt. Zudem ist der Antragsteller bereits am 22. Oktober 2006 schon einmal wegen einer Bedrohung angezeigt worden. Auch damals hat der Antragsteller angeblich damit gedroht, die Freundin seines Schwagers umzubringen. Diese hat in ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion München - Maxvorstadt geäußert, dass sie große Angst habe und die Drohung sehr ernst nehme. Schließlich wurde gegen den Antragsteller im April 2007 wegen Körperverletzung ermittelt. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, aus nichtigem Grund zwei Personen verfolgt und dabei einen Geschädigten zu Boden gestoßen und dem anderen eine heftige Ohrfeige erteilt zu haben. Beide Geschädigte hätten dadurch erhebliche Verletzungen, nämlich offene Wunden, einen Trommelfellriss etc., erlitten und hätten im Krankenhaus behandelt werden müssen. Zudem ist der Sachverhaltsschilderung der beteiligten Polizeibeamten der Polizeiinspektion R. vom 24. Juli 2007 zu entnehmen, dass der Antragsteller die anlässlich des geschilderten Vorfalls am Einsatzort befindlichen Polizeibeamten verbal angegangen sei und er auch bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. Juli 2007 sehr aggressiv aufgetreten sei. Zwei gegen den Antragsteller laufende Ermittlungsverfahren sind zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil der für eine Anklageerhebung ausreichende Tatnachweis nicht geführt werden konnte, und im anderen Fall kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat bestand. In keinem Fall wurde aber die Einstellung damit begründet, dass eine Straftat nicht vorlag oder zweifellos nicht begangen wurde.

Der Antragsgegner ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder mangels öffentlichen Interesses eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht oder kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der Straftat besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Rn. 10 zu Art. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2012 – 10 ZB 11.2438 –juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.2.2013 – 10 ZB 12.2455 – juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, denn auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens, die ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist oder mangels öffentlichen Interesses, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 11). Im Falle einer Verfahrenseinstellung bedarf es vielmehr der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a.a.O. Rn. 15 und 18).

Davon ausgehend hat das Bayerische Landeskriminalamt in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014, mit dem es eine vorzeitige Löschung des Hinweises „gewalttätig“ abgelehnt hat und auf das im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2014 ausdrücklich verwiesen worden ist, zutreffend festgestellt, dass von einem fortbestehenden Tatverdacht ausgegangen werden muss. Sowohl die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen als auch der Antragsteller selbst gegenüber diesen Zeugen haben die Bedrohung vom 24. Januar 2008 bestätigt. Auch zu den im Übrigen dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten liegen glaubhafte Zeugenaussagen vor. Zudem haben Polizeibeamte die in bestimmten Situationen hervorgetretene Aggressivität des Antragstellers ausdrücklich bekräftigt.

2.3.2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Löschung des Hinweises „gewalttätig“ nach Art. 45 Abs. 2 PAG, da weder dessen Speicherung unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) noch feststeht, dass dessen Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG). Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter 2.3.1. verwiesen werden. Zudem ergibt sich die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung des Hinweises daraus, dass eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Der Antragsteller ist nämlich bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. In der Gesamtsicht zeigen die gespeicherten Vorfälle, dass der Antragsteller in Konfliktsituationen zu gewalttätigem Verhalten neigt und auch gegenüber eingesetzten Polizeibeamten schon äußerst aggressiv aufgetreten ist. Diese Erkenntnisse können für die polizeiliche Tätigkeit auch in Zukunft von Bedeutung sein, wenn der Antragsteller erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter ähnlicher oder gleicher noch aufzuklärender strafbarer Handlungen einbezogen wird. Daher ist die weitere Speicherung zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig.

2.4. Die unter II. der Beschwerdebegründung vom 5. September 2014 vom Antragsteller aufgezeigten Rügen gehen bereits deshalb ins Leere, weil die dort thematisierte Streichung des Antragstellers von der Dolmetscherliste nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern allenfalls ein Motiv für den Antragsteller darstellte, einen Antrag auf Löschung des Hinweises „gewalttätig“ zu stellen. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Hinweis „gewalttätig“ ausschlaggebend für die Streichung von der Dolmetscherliste war, oder ob diese Streichung auch auf anderen über den Antragsteller gespeicherten Daten beruhte. Jedenfalls war das Verwaltungsgericht – gerade auch im Eilverfahren – nicht verpflichtet, hierzu „geeignete Feststellungen zu treffen“.

2.5. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zum Anordnungsanspruch geäußert, war dies aus der Sicht des Verwaltungsgerichts folgerichtig, nachdem es den Antrag nach § 123 VwGO bereits aus anderen Gründen abgelehnt hat. Im Übrigen hat der Senat sich im Rahmen der Gehörsrüge des Antragstellers ausführlich damit befasst (vgl. oben unter 2.3.).

2.6. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss zwar ausgeführt, „die Antragsgegnerin“ habe die Zurückweisung des Antrags beantragt, ein derartiger Schriftsatz sei aber nicht bekannt, mag dies zutreffen, führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn jedenfalls sinngemäß hat das Bayerische Landeskriminalamt die vom Antragsteller beantragte „Sperrung“ abgelehnt (vgl. Schriftsätze des Bayer. LKA vom 1.7.2014 und vom 21.7.2014).

Für das Eilverfahren dahinstehen kann auch, ob das Verwaltungsgericht nach einer teilweisen Anerkennung von Löschungsansprüchen des Antragstellers durch den Beklagten im Hauptsacheverfahren hätte reagieren müssen. Denn Streitgegenstand im Eilverfahren ist lediglich der (nicht gelöschte bzw. als Löschungsanspruch nicht anerkannte) Hinweis „gewalttätig“.

2.7. Nicht durchgreifend ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht stütze die Entscheidung auf Erwägungen, zu denen es dem Antragsteller keine Hinweise erteilt habe. Dazu bringt der Antragsteller bereits nicht vor, um welche Erwägungen es sich dabei gehandelt haben soll.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den von einem Anwalt gestellten Antrag nach § 123 VwGO „als Anregung einer geeigneten vorläufigen Regelung zu interpretieren“. Jedenfalls erschließt sich dem Senat nicht, welchen Hinweis das Verwaltungsgericht zum in erster Instanz gestellten (eindeutigen) Antrag hätte geben müssen. Auch hierzu äußert sich die Beschwerde nicht dezidiert, wie dies geboten gewesen wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2.8. Keiner Entscheidung bedarf es (mehr), ob der Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Verfügung in seiner Existenz gefährdet wäre. Denn hierzu hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung nicht glaubhaft gemacht worden sei und daher eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (nämlich die Löschung bzw. Sperrung des Hinweises „gewalttätig“) nicht geboten sei. Diese Begründung ist jedoch dadurch überholt, dass der Senat unter 2.3. dieses Beschlusses eine vollumfängliche Prüfung durchgeführt und einen Anordnungsanspruch verneint hat, weshalb es auf das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles nicht mehr ankommt.

2.9. Schließlich kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller inzwischen eine Bestätigung der ihm mündlich erteilten Mitteilung über die Gründe seines Ausschlusses von der Dolmetscherliste erhalten hat und welchen Inhalt eine solche Bestätigung hat. Denn der Ausschluss ist gerade nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren.

3. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, liegen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 7 E 14.2152 unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht vor. Damit bleibt die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 14.1799) ohne Erfolg.

Aus denselben Gründen kann dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 gewährt werden.

Die Beschwerden waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens (für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798) bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1798 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 14.1799 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 CE 14.1798

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 CE 14.1798

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Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächti

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 8 S 2146/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Besch
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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 7 K 15.5775

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 CE 14.1798, 10 C 14.1799

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächti

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 C 14.1797

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag au

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 10 CE 14.1798

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1798 und 10 C 14.1799 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächti

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf 12.500,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig und insoweit auch nur teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegenüber verfügten Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung der gegen ihn ergangenen - zwischenzeitlich bestandskräftigen - Abbruchsanordnung vom 08.10.1997 anzuordnen. Weiter hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung „die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung anzuordnen“.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals begehrt wird, „die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in [der Gestalt] des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 für unzulässig zu erklären“, „hilfsweise … festzustellen, dass die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 unzulässig ist (I.). Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs durch das Verwaltungsgericht richtet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen Anlass (II.1. und 2.). Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg (II.3.).
I.
Der Antragsteller hat mit seinen als Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten, oben im Wortlaut wiedergegebenen Beschwerdeanträgen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise geändert. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine Antragserweiterung oder -änderung im Regelfall unzulässig. Mit der der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nämlich nicht vereinbar. Zulässig ist eine Antragsänderung nur, soweit sie sachdienlich ist und der Beschwerdeführer mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95 m.w.N., vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2679/10).
2. Der Antragsteller hat seine Anträge im Beschwerdeverfahren mit den Anträgen Nr. 3 und Nr. 4 erweitert, ohne dass dies auf eine Änderung der Sachlage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurückzuführen wäre. Deshalb ist die Antragserweiterung unzulässig.
Abweichend vom Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrt er im Beschwerdeverfahren nun erstmals eine endgültige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997. Dass er hier eine endgültige Entscheidung begehrt, zeigt sich an seinem als Nr. 5 bezeichneten Antrag, mit dem er eindeutig eine einstweilige Regelung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache“ anstrebt, wie er dies auch schon im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Beschwerdeanträge Nr. 3 und Nr. 4 finden auch keine Entsprechung im erstinstanzlichen Verfahren und sind deshalb Erweiterungen der bislang gestellten Anträge. Das Verwaltungsgericht hat die in der Klagebegründung des Antragstellers vom 01.07.2013 enthaltenen Anträge Nr. 1 und Nr. 2, die den Beschwerdeanträgen Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen, zutreffend ausgehend von der Betreffzeile des Schriftsatzes der „Vollstreckungsgegenklage / Feststellungsklage“ und damit allein einem Hauptsacheverfahren (anhängig beim Verwaltungsgericht unter 7 K 1980/13) zugeordnet und sie dahin ausgelegt, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt sein sollen. Im Übrigen hat der Antragsteller dieser Auslegung seiner Anträge durch den Senat, auf die er durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 10.02.2014 hingewiesen worden ist, nicht widersprochen.
Die Antragerweiterung ist überdies auch deswegen nicht sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die begehrte endgültige Regelung nicht erstritten werden kann.
II.
Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügten Zwangsgeldandrohungen richtet. Zu Recht rügt der Antragsteller eine Verletzung seines durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Rechts auf rechtliches Gehör (1.) Die daher gebotene umfassende Prüfung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch den Senat (2.). Sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, bleibt jedoch ohne Erfolg (3.).
10 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zwangsgeldandrohung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 31.07.2013 ergebe sich, dass dieser auch hinsichtlich weiterer ungenehmigter Bauten im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ tätig sei. Das Gericht kenne die Baulichkeiten, die Gegenstand der Verfügung vom 08.10.1997 seien, sowie das übrige Anwesen des Antragstellers und die Umgebung aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 eingenommenen Augenschein. Darüber hinaus kenne die Kammer die „Erbacher Seenplatte“ aus verschiedenen anderen Verfahren. Daher sei es der Kammer auch bekannt, dass es in diesem Bereich keine anderen ungenehmigten Bauwerke gebe, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkämen. Es könne offen bleiben, ob der weiter gestellte Antrag, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anzuordnen, zulässig sei. Jedenfalls sei er aus den darstellten Gründen nicht erfolgreich. Es gebe keinen Anlass, die weitere Vollstreckung auszusetzen.
11 
b) Zutreffend rügt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht nicht mitteile, aus welchen anderen Verfahren es die Erbacher Seenplatte kenne und damit das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletze.
12 
aa) Aus § 108 Abs. 2 VwGO, der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO über den Wortlaut des § 122 Abs. 1 VwGO hinaus anwendbar ist (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3) und Art. 103 Abs. 1 GG folgt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis nehmen zu können, um sich gegebenenfalls mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 1 B 6.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 89; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83; vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 A 8 S 700/11 - juris Rn. 7). Jedenfalls soweit die in Bezug genommenen Erkenntnisquellen den Beteiligten nicht aus vorangegangenen Verfahren bekannt sind, bedarf es auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eines entsprechenden Hinweises des Gerichts, um sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 B 1.02 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.1999 - 13 S 819/98 - VBlBW 1999, 265), wenn es sie entscheidungstragend verwerten will. Allein in Fällen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anderes gelten (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.).
13 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Entscheidung nicht alle Erkenntnisquellen offen gelegt, auf die es seine Tatsachenfeststellung gestützt hat. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es darauf an, dass es im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ keine anderen ungenehmigten Bauwerke gibt, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkommen. Dieser Umstand führt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Eintritt in die Vollstreckung gegen den Antragsteller vor dem Abschluss der Verfahren hinsichtlich andere ungenehmigter Bauten nicht gleichheitswidrig sei. Die Kenntnis von „Umfang und Intensität“ der anderen Bauten hat das Verwaltungsgericht auch aus „verschiedenen anderen Verfahren“ gewonnen, ohne dass für den Antragsteller oder das Beschwerdegericht erkennbar wäre, welche Verfahren dies sind und welche genauen Erkenntnisse in diesen Verfahren gewonnen worden wären, die die tatrichterliche Wertung zu Umfang und Intensität anderer Bauwerke stützen.
14 
2. a) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO zustande gekommen und dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Eine isolierte Prüfung, ob der Gehörsverstoß sich auch nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts auf eine entscheidungserhebliche Tatsache bezieht, hat im Unterschied zum Berufungszulassungsverfahren, zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zum Revisionsverfahren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 224) zu unterbleiben. Denn im Unterschied zu den genannten Verfahrensarten ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unmittelbar auf die endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet. Das Berufungszulassungsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dienen zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte hingegen als „Filter“ (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 21), so dass es gerechtfertigt ist, durch eine Kontrolle des Beruhens eines Gehörsverstoßes auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren zu überprüfen, ob es des - weiteren - Rechtsmittelverfahrens bedarf. Gleiches gilt für die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), da hier der sonst regelmäßig notwendigen Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen (Berufungs-)Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) vorgebeugt werden soll, wenn die vom Gehörsverstoß betroffenen Tatsachen nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Für das Beschwerdeverfahren hingegen ist es jedenfalls für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sachlage durch die Verwaltungsgerichte geboten, im Falle eines Gehörsverstoßes dem Beschwerdegericht die vollständige Prüfung des Rechtsschutzgesuchs anhand der allgemeinen Maßstäbe zu eröffnen.
15 
b) Die umfassende Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22.05.2013.
16 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG für zulässig erachtet. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers fällt aber nunmehr zu dessen Gunsten aus. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1996 - 9 S 91/94 - NVwZ-RR 1997, 444 (445)), erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen als derzeit rechtswidrig, weil sie bereits in formeller Hinsicht dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht werden und daraus auch ein Verstoß gegen materielles Recht unmittelbar folgt.
17 
aa) Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3).
18 
Sowohl die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, die Auswahl des Zwangsmittels (§ 19 LVwVG) als auch die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds, dessen Festsetzung angedroht werden soll (§ 20 Abs. 4 LVwVG und § 23 LVwVG) stehen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 - VBlBW 2004, 226). Weder die Auswahl des Zwangsmittels - bei der vertretbaren Handlung des Abbruchs baulicher Anlagen käme auch die Ersatzvornahme in Betracht, ohne dass es nach baden-württembergischen Landesrecht einen gesetzlichen Vorrang des einen vor dem anderen Zwangsmittel gäbe - noch die Bestimmung der jeweiligen Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist im Bescheid vom 22.05.2013 begründet worden. Da die Ausnahmebestimmungen des § 39 Abs. 2 LVwVfG hier sämtlich nicht einschlägig sind und weder die Zwangsmittelauswahl noch die Bestimmung der Zwangsmittelhöhe im nur intendierten Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehen (vgl. zur möglicherweise fehlenden Begründungspflicht in diesem Fällen: Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123 (127)), verstößt dies ersichtlich gegen die Vorgaben des § 39 Abs. 1 LVwVfG.
19 
bb) Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - NZV 2012, 100 (101); vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9). Daher erweisen sich die angegriffenen Zwangsgeldandrohungen derzeit auch als materiell rechtswidrig.
20 
cc) Gründe, die trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen für ein Fortbestehen ihrer sofortigen Vollziehbarkeit stritten, gibt es keine. Angesichts der auch materiellen Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidungen ist die bloße Möglichkeit der Heilung der hier beanstandeten Fehler im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend, um von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Antragsgegner bleibt ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nach einer hinreichenden Begründung der Zwangsgeldandrohungen unbenommen.
21 
3. Der sachdienlich ausgelegte, zusätzlich und nicht nur hilfsweise gestellte Antrag, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen einstweilen einzustellen, ist nicht zulässig, denn dem Antragsteller fehlt insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller erreicht mit dem Widerspruch gegen die ergangenen Zwangsgeldandrohungen und der - im Beschwerdeverfahren erzielten - Anordnung der aufschiebenden Wirkung effektiven - nachgänglichen - Rechtsschutz gegen die Vollstreckung. Sollte der Antragsgegner die Vollstreckung aus der Verfügung vom 08.10.1997 weiter betreiben und entweder unter Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen vom 22.05.2013 eine andere Zwangsgeldandrohung erlassen oder aber die Ersatzvornahme androhen - andere Zwangsmittel (§ 19 LVwVG) kommen ersichtlich nicht in Betracht - kann gegen die jeweiligen Verwaltungsakte (vgl. zur Verwaltungsaktqualität von Zwangsgeldandrohung und -festsetzung BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393) erneut Widerspruch eingelegt und vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung einer Zwangsmittelandrohung zu eröffnen (vgl. Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 123 Rn. 10).
III.
22 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn das Obsiegen hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen fällt gegenüber dem Obliegen hinsichtlich der erstrebten endgültigen oder vorläufigen Einstellung der Vollstreckung, der im Vergleich eine ungleich höhere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (siehe auch III. 2.), kaum ins Gewicht. Der Ausspruch der Kostentragungspflicht auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt zur Klarstellung.
23 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstrebten Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage für den Antragsteller, nach der der Streitwert zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), ist als Bruchteil von dem Wert zu bestimmen, die dem Angriff auf die zu vollstreckende Grundverfügung zukommt. Dieser wurde vom erkennenden Gerichtshof (Beschluss vom 09.04.2008 - 8 S 2930/07) und vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.01.2009 - 4 B 70.08 - juris) auf 50.000,- EUR festgesetzt. Der Senat setzt hier ein Viertel dieses Wertes, also 12.500,-- EUR, an. Der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung, der sich in Anlehnung an Nr. II. 1. 5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts errechnet - und sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmen kann, weil eine Zwangsgeldandrohung keinen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt -, ist entgegen § 39 Abs. 1 GKG nicht mit dem Wert von 12.500,-- EUR für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusammenzurechnen, weil die beiden Rechtsschutzanträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Denn der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung umfasst bei wirtschaftlicher Betrachtung - auf diese kommt es im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entscheidend an (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 58/11 - WRP 2014, 192 Rn. 6) - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen und geht über ihn hinaus.
24 
Im Beschwerdeverfahren tritt - durch die unzulässige Antragserweiterung - der Streitwert für die beantragte - endgültige - Einstellung der Zwangsvollstreckung hinzu. Die Bedeutung dieses Antrags bemisst der Senat mit der Hälfte des Wertes, die der Anfechtung der Grundverfügung zukommt, so dass sich für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 25.000,-- EUR ergibt. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG mit seiner Begrenzung des Streitwerts auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs nicht entgegen, weil der Streitgegenstand - wenn auch unzulässigerweise - erweitert worden ist, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG. Einer Addition der Streitwerte für die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Begehren steht wieder § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.