Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - 12 ZB 16.1581

bei uns veröffentlicht am01.02.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 25. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BAföG ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht hat. Es hat ferner mit Recht zur Auslegung des Begriffs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Mit dem Einwand, die angeführten Entscheidungen stützten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

1.1. Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe für die Annahme einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit sind, auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht im Einzelnen übereinstimmen, durchaus geeignet, die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.). Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen. Durch die Bestätigung des Prof. P** vom 18. Februar 2016 wird deutlich, dass ein förmlicher Aufnahmeakt zur Eingliederung in den Organisationsbetrieb der B* … University und somit die Anerkennung der für diese Ausbildungsstätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird. Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 - juris). Dies ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall und wurde auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

1.2. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Einschreibung des Klägers als „visiting scholar“ für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit ausreichen lassen. Es hat dabei auch nicht, wie der Beklagte wohl meint, allein auf die Inhaberschaft eines Studentenausweises abgestellt, sondern maßgeblich auf das Schreiben des Prof. P** vom 18. Februar 2016 von der B* … University, wonach der Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Der Kläger hatte das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen, wovon er offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist das Erfordernis der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

1.3. Mit dem Einwand, es fehle an einer hinreichend tiefen Erwägung der maßgeblichen Kriterien, insbesondere zu den Unterschieden im Betreiben der Ausbildung durch amerikanische Studierende im Vergleich zu einem lediglich das Forschungslabor besuchenden (ausländischen) Studierenden, kann der Beklagte nicht durchdringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der technischen Universität M* … vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland). Es bedurfte deshalb keines weiteren Vergleichs mit den ausländischen Studierenden der dortigen Ausbildungsstätte und damit keiner weiteren Aufklärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die für den Besuch einer Ausbildungsstätte erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit im Rahmen eines nach deutschen Ausbildungsbestimmungen vorgesehenen Forschungspraktikums an einer ausländischen (amerikanischen) Universität bei Benutzung lediglich des dort eingerichteten Forschungslabors ohne zusätzliche Kurse hinreichend gegeben ist, insbesondere im Vergleich zu in üblicher Weise eingeschriebenen Studierenden der ausländischen Hochschule, ist, wie sich schon aus den obigen Ausführungen in Ziffer 1 entnehmen lässt, bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des „Besuchs“ einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging darüber hinaus im Hinblick auf den speziellen Einzelfall. Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt jedoch, wenn die Beantwortung der Frage - wie hier - von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entzieht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist, noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die vom Beklagten angeführte Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

6. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.