Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 3 CS 17.2383

bei uns veröffentlicht am10.01.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in den Diensten des Antragsgegners. Sie war ab 2. November 2015 als Seminarvorstand am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen eingesetzt. Ein dort im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit entstandener Konflikt mit der Leitenden Seminarvorständin M. ließ sich auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens nicht beseitigen.

Im Bericht vom 19. Mai 2017 hielt der Mediator fest, dass keinem der Beteiligten eine überwiegende Schuld für die Fortdauer bzw. Eskalation des Konflikts zugeschrieben werden könne. Die Spannungen würden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen und den reibungslosen Dienstbetrieb einschränken.

Mit Bescheid vom 7. August 2017 ordnete daraufhin der Antragsgegner die Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. ab und hörte sie zu einer beabsichtigten Versetzung dorthin zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. Gegen die Abordnungsverfügung erhob die Antragstellerin Klage (M 5 K 17.3773) und Eilantrag (M 5 S. 17.3772). Das Eilverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2017 eingestellt.

Der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Gruppe berufliche Schulen - erklärte sich am 10. Juli 2017 mit der Versetzung der Antragstellerin einverstanden und schlug in einem weiteren Schreiben vom 23. August 2017 eine Umsetzung der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen auf einen dem Seminarvorstand gleichwertigen Dienstposten vor. Es werde davon ausgegangen, dass bedingt durch den Mediationsversuch eine mögliche Beförderung der Antragstellerin nicht erfolgt sei und die Antragstellerin deshalb allein die nachteiligen Folgen der Konfliktsituation tragen müsse. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es der Leitenden Seminarvorständin M. nicht gelungen sei, zur Deeskalation und Lösung des Konflikts beizutragen. Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von Oberbayern stimmte mit Schreiben vom 2. August 2017 der geplanten Versetzung nicht zu. Er sehe eine Benachteiligung der Antragstellerin, da die Versetzung gegen ihren Willen in ein zum Seminarvorstand minderwertiges Amt erfolgen solle. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 5. September 2017 ein, dass sich ihre Dienstvorgesetzte bei der Streitbeilegung unkooperativ gezeigt habe, was letztlich für die Frage nach dem Verursachungsbeitrag erheblich sei.

Mit Bescheid vom 14. September 2017 wurde die Antragstellerin an das Staatliche Berufliche Schulzentrum M. versetzt und zugleich von ihrer Funktion des Seminarvorstands am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen entpflichtet. Im Gegenzug wurde sie mit der Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung betraut. Die Versetzung erfolge, um wieder einen reibungslosen täglichen Dienstbetrieb am Staatlichen Studienseminar zu gewährleisten. Dieser sei durch innere Spannungen beeinträchtigt, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen würden. Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei – nach einer Reihe von Gesprächen sowie dem gescheiterten Mediationsversuch - nicht mehr zu erwarten. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung sei deshalb gegeben. Der Dienstherr habe nach pflichtgemäßem Ermessen eine der Beteiligten auswählen müssen, wobei dienstliche Interessen grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen der Beteiligten hätten. Eine Neubesetzung des Leitenden Seminarvorstands würde den Dienstbetrieb aufgrund der anfallenden Einarbeitungszeit in diese Führungsposition grundsätzlich erheblich beeinträchtigen. Zudem weise die Antragstellerin die kürzere Dienstzeit am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen auf.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2017 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. September 2017 Klage und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 anzuordnen.

Der Personalrat habe der Maßnahme nicht zugestimmt. Das auf Anregung der Antragstellerin begonnene Mediationsverfahren sei letztlich an der Leitenden Seminarvorständin M. gescheitert.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 20. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden Prüfung erweise sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 als rechtmäßig. Ein dienstliches Bedürfnis gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG für die Versetzung sei gegeben. Ein solches sei regelmäßig bei erheblichen innerdienstlichen Spannungen begründet, die sich auf den Dienstbetrieb auswirkten. Ob den Beamten hieran ein Verschulden treffe, spiele keine Rolle. Sei – wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, so entscheide der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch mache oder welcher von mehreren Beamten versetzt werde. Bei der Ausübung des Ermessens müsse sich der Dienstherr auch nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiege, er dürfe nur nicht unberücksichtigt lassen, wenn ein eindeutiges oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliege. Der Konflikt zwischen der Antragstellerin und der Leitenden Seminarvorständin M. sei unbestreitbar und wirke sich negativ auf den Dienstbetrieb aus. Trotz nebeneinander liegender Dienstzimmer finde keine unmittelbare Kommunikation zwischen den Beamtinnen statt. Dies habe der Mediator von den Beteiligten unbestritten auch in seinem Resümee vom 19. Mai 2017 festgehalten. Aufgrund des gestörten Verhältnisses sei augenscheinlich auch künftig keine reibungslose Zusammenarbeit mehr möglich. Ein auf einer Seite überwiegendes Verschulden habe er nicht feststellen können. Auch der Vortrag der Antragstellerin vermöge ein einseitiges Verschulden der Leitenden Seminarvorständin M. am Konflikt nicht zu begründen. Die vorgelegten Akten und Schriftsätze legten vielmehr den Schluss nahe, dass der Konflikt auf dem beiderseitigen Verhalten der beteiligten Beamtinnen beruhe. Der Dienstherr habe deshalb sein Ermessen frei ausüben und entscheiden dürfen, welche der beiden Streitbeteiligten er versetze. Die ausweislich des Bescheids vom 14. September 2017 angestellten Erwägungen zeigten, dass das dienstliche Interesse an der Versetzung der Antragstellerin überwiege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die kürzere Dienstzeit der Antragstellerin am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen und die Erwartung, dass sich die Einarbeitung einer neuen Leitung in größerem Maße auf den Dienstbetrieb auswirken würde, seien durchaus Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könnten. Besondere persönliche Belange, die den dienstlichen Interessen entgegenstünden, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ihre Zustimmung sei nicht erforderlich. Die mit der Versetzung verbundene Entbindung von der Funktion eines Seminarvorstandes hindere den Dienstherrn nicht, zumal die Antragstellerin im Gegenzug mit der Funktion der Mitarbeiterin der Schulleitung betraut worden sei. Auch die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) notwendige Beteiligung des Personalrats sei erfolgt. Der Hauptpersonalrat habe gemäß Art. 80 Abs. 2 BayPVG zugestimmt, auf eine Zustimmung des Bezirkspersonalrats komme es nicht an, da es sich bei der Versetzungsverfügung um eine Maßnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst handle. Zudem sei fraglich, ob die neue Stelle im Hinblick auf die abgegebene Begründung des Bezirkspersonalrats ein im Vergleich zum Seminarvorstand minderwertiges Amt darstelle, da die Antragstellerin im Gegenzug die Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung erhalten habe. Zudem sei fraglich, ob der Bezirkspersonalrat die Zustimmung überhaupt habe verweigern dürfen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2017 erhob die Antragstellerin Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss – abgesehen von der Tatsache, dass den Argumenten des Antragsgegners im Tatbestand deutlich mehr Raum eingeräumt worden sei – nicht berücksichtige, dass unstreitig durch Urkunden bewiesen sei, dass die Leitende Seminarvorständin M. rechtswidrig ohne Anhörung eine Disziplinarverfügung und gleichzeitig eine ebenfalls rechtswidrige Dienstanweisung erlassen und das auf Anregung der Antragstellerin eingeleitete Mediationsverfahren einseitig abgebrochen habe. Die Auffassung des Gerichts, dass auf keiner Seite der Beteiligten ein überwiegendes Verschulden habe festgestellt werden können, sei in keiner Weise nachzuvollziehen. Es stehe fest, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht bzw. unzureichend ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wurde auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. September 2017 verwiesen, in dessen Rahmen unter anderem vorgebracht worden war, dass der Mediator nach mehreren Sitzungen wegen der fehlenden Konzessionsbereitschaft der Leitenden Seminarvorständin M. das Mediationsverfahren abgebrochen habe, was aus dem Bericht des Mediators vom 19. Mai 2017 jedoch nicht hervorgehe. Dieser Bericht, der dem Staatsministerium bereits ein Vierteljahr vor Erlass der Abordnungsverfügung bekannt gewesen sei, dürfe nicht zum Nachteil der Antragstellerin verwendet werden. Das Mediationsverfahren sei auf ausdrückliche Anregung der Antragstellerin eingeleitet worden, die lediglich um ein wertschätzendes und konstruktives Arbeitsumfeld ohne Druck, Kontrolle und Aggressionsverhalten gebeten habe, während die Leitende Seminarvorständin M. selbst im Rahmen des Mediationsverfahrens trotz ihres rechtswidrigen Verhaltens keine Verletzung ihrer Dienstpflichten eingeräumt habe. Zudem entspreche die Feststellung des Mediators über Eskalation und Fortdauer des Konflikts nicht den Tatsachen.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 legte die Antragstellerin die Stellungnahme des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats am Beruflichen Schulzentrum M. vom 28. November 2017 vor. Hieraus ergebe sich, dass der örtliche Gesamtpersonalrat im Rahmen seiner ursprünglichen Stellungnahme vom 6. Juli 2017 davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin freiwillig an ihrer alte Schule zurückwolle, gegen eine „Zwangsversetzung“ bestünden jedoch im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit erhebliche Bedenken, weshalb die ursprüngliche Zustimmung zur Versetzung mit Beschluss vom 14. Juli 2017 revidiert worden sei und dem Bezirkspersonalrat empfohlen werde, seine Zustimmung zu verweigern.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017,

die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Zur Frage der korrekten Beteiligung der Personalvertretung wurde ausgeführt, dass die Haltung des örtlichen Gesamtpersonalrats dem Hauptpersonalrat bei seiner Entscheidung bekannt gewesen sei. Ansonsten beschränke sich das einzig relevante Beschwerdevorbringen auf den Vortrag, das Erstgericht habe nicht gewürdigt, dass die alleinige Schuld am Konflikt bei der Vorgesetzten liege. Allerdings habe die Antragstellerin versäumt, vorzubringen, woraus sich diese alleinige Schuldzuweisung plausibel ergeben solle. Der schlagwortartige Vortrag enthalte keine Darlegungen, warum die Antragstellerin keinerlei Schuld am Konflikt trage. Auch die vom Mediator nach ausführlichen Gesprächen gewonnene Erkenntnis, dass eine eindeutige Schuldzuweisung nicht möglich sei, werde dadurch nicht entkräftet. Nach Auffassung des Antragsgegners schwele der Konflikt schon länger. Eine Lösung zwischen den Beteiligten sei mit der Eskalation des Gesprächs vom 21. Oktober 2016 offenkundig gescheitert. Der Dienstherr habe daraufhin mit ausdrücklichem Einverständnis auch der Antragstellerin eine Mediation in Auftrag gegeben. Weder nach Aktenlage noch auf der Grundlage des Berichts des Mediators sei eine eindeutige Schuldzuweisung möglich. Auch das Beschwerdevorbringen belege den bereits vom Mediator erhobenen Befund, dass (auch) die Antragstellerin die Ursachen für den Konflikt ausschließlich bei der anderen Konfliktpartei sehe. Inzwischen sei durch die Versetzung der Antragstellerin wieder ein reibungsloser Dienstbetrieb am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen möglich. Bei einer Aussetzung der Vollziehung sei angesichts der verfestigten Schuldzuweisungen mit einem erneuten Aufflammen des Konflikts zu rechnen. Eine problematische Situation an der die Antragstellerin aufnehmenden Schule sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 äußerte sich die Antragstellerin erneut.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 14. September 2017 für rechtmäßig erachtet und deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von Gesetzes wegen gemäß § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), Art. 8 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) sofort vollziehbare Versetzung mangels Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) kann ein Beamter u.a. dann in ein anderes Amt seiner Laufbahn versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Erscheint mit Blick auf Streitigkeiten die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten, so besteht ein innerdienstliches Bedürfnis für die Versetzung – unabhängig von der Verschuldensfrage – grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis (BVerfG, B.v. 25.8.2016 – 2 BvR 877/16 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 9 m.w.N.; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 48 Rn. 33 m. Rechtsprechungsnachweisen; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 4 Rn. 24).

Der zur Vermittlung in beiderseitigem Einvernehmen eingeschaltete Mediator stellte vorliegend in seinem Mediationsbericht vom 19. Mai 2017 fest, dass die Kommunikation zwischen beiden Beamtinnen, wiewohl beider Dienstzimmer unmittelbar nebeneinander liegen, vor allem via E-Mail-Verkehr statt finde. Selbst in alltäglichen Angelegenheiten gestalte sich die Kommunikation deshalb höchst kompliziert. Die dabei jeweils angeschlagenen Tonarten würden nicht zueinander passen. Von Seiten der Leitenden Seminarvorständin sei die Tonlage oft direktiv, von Seiten der Antragstellerin oft gereizt. Der Konflikt zwischen den beiden Parteien habe seinen Höhepunkt bei einem Gespräch am 21. Oktober 2016 gefunden. Dieses sei zunächst auf Ersuchen der Antragstellerin zustande gekommen, um mit ihrer Dienstvorgesetzten über deren aus ihrer Sicht „despektierliches Verhalten“ und die „ungleiche Arbeitsverteilung“ zu sprechen. Im Mitarbeitergespräch sei die Antragstellerin der Vorgesetzten massiv ins Wort gefallen, mit der Absicht, die Gesprächsführung an sich zu reißen („Heute rede ich mit dir, wir können gern ein weiteres Gespräch führen, wo es dann um das Teamverhalten geht“. „Ich führe das Gespräch mit dir!“ etc.) Sie habe mitten im Gespräch den Raum verlassen und damit das Mitarbeitergespräch von sich aus beendet. Danach habe sie sich geweigert, ein weiteres dienstliches Gespräch zu führen, und durch ihre wiederholten höhnischen Äußerung („Pf, du Dienstvorgesetzte?“) unmissverständlich gezeigt, dass sie die Leitende Seminarvorständin M. als Dienstvorgesetzte nicht anerkenne. Im Hinblick auf dieses Verhalten, das von der Antragstellerin nicht bestritten wurde, entzog die Leitende Seminarvorständin der Antragstellerin das „Du“ und erteilte ihr mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 einen Verweis.

Unter gleichem Datum erging auch eine Dienstanweisung an die Antragstellerin zu Dienst- und Präsenzzeiten. Beide Verfügungen wurden im Nachgang mit Schreiben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. November 2016 aufgehoben, um ein zwischenzeitlich im Einvernehmen angestrebtes Mediationsverfahren zwischen den Parteien unbelastet beginnen zu lassen. Eine Annäherung der beiden Kolleginnen konnte jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht erreicht werden. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung lag deshalb unbestritten vor. Soweit das Verwaltungsgericht diese auch unter Berücksichtigung der weiteren rechtlichen Vorgaben als rechtmäßig erachtet hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

Ist - wie hier - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, so entscheidet die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte der Antragsteller auch darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahentinnen und die Länge der jeweiligen Dienstzeit am Staatlichen Studienseminar in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 24.03.2015 a.a.O. Rn. 12; B.v. 8.3. 2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 29). Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Solche Umstände vermochte die Antragstellerin nicht darzulegen. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht deshalb zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönlichen Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen waren.

Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt bzw. wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 a.a.O. Rn. 16). Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (BVerfG, B.v. 25.8.2016 – 2 BvR 877/16 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 26.11.2004 – 2 B 72.04 – juris Rn. 13; Schnellenbach/Bodanowitz a.a.O. § 4 Rn. 27).

Aufgrund der vorgelegten Akten geht der Senat jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Entstehung und Fortdauer der vorliegenden Konfliktsituation nicht einseitig auf das Verhalten einer Partei zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten lässt sich dies auch nicht der Anordnung des Staatsministeriums vom 23. November 2016 entnehmen, mit der der ausgesprochene Verweis vom 26. Oktober 2016 für kraftlos erklärt und die Dienstanweisung vom selben Datum vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde. Im Schreiben des Staatsministeriums wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Maßnahme lediglich ein unbelasteter Beginn des Mediationsverfahrens sichergestellt werden sollte. Eine rechtliche Bewertung der angeordneten Maßnahmen wurde gerade nicht vorgenommen. Vielmehr stellte das Ministerium im Hinblick auf die der Dienstanweisung zugrundeliegende Meinungsverschiedenheit über die erforderliche Anwesenheit an der Dienststelle gegenüber der Antragstellerin klar, dass von ihr eine regelmäßige Anwesenheit an der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte erwartet werde.

Auch nach Auffassung des Mediators ist das Verhältnis der beiden Kolleginnen hinsichtlich ihrer Rollenerwartungen sowie hinsichtlich des Kooperations- und Kommunikationsstils tief zerrüttet und offenbar irreparabel beschädigt. Beide würden den Konflikt unterschiedlich wahrnehmen und wiesen die Ursachen des Konflikts der jeweils anderen Seite zu, von der sie unverrückbar die Lösung des Konflikts erwarteten. Während die Antragstellerin eine „Entschuldigung für das dienstliche Fehlverhalten“ sowie eine „umfangreiche Aufarbeitung der Vorkommnisse“ und „eine zeitgemäße Führung als Coaching“ sowie „ein wertschätzendes und konstruktives Arbeitsumfeld ohne Druck, Kontrolle und Aggressionsverhalten“ voraussetze, erkenne die Leitende Seminarvorständin M. in ihrem Verhalten keine Dienstpflichtverletzungen und sehe keine Veranlassung, ihren Führungsstil zu ändern. Vielmehr erwarte sie von der Antragstellerin, von ihr als weisungsbefugte Vorgesetzte anerkannt zu werden. Das Ziel der Mediation, Akzeptanz für die verschiedenen Rollenbilder der Beteiligten in einer Behördenhierarchie und eine tragfähige Kommunikationsbasis zu schaffen, war zwischen den Parteien nicht erreicht worden. So stand nach den vier Gesprächsrunden auch für den Mediator fest, dass aufgrund der unverrückbaren Erwartungshaltung auf beiden Seiten die Fortsetzung der Mediation keinerlei Erfolgsaussichten verspreche, ein überwiegendes Verschulden hierfür jedoch auf keiner Seite festzustellen sei. Nach Auffassung des Senats wäre deshalb auch in einem Abbruch des Mediationsverfahrens durch die Leitende Seminarvorständin M. keine einseitige Verursachung oder Aufrechterhaltung der innerdienstlichen Spannungen zu sehen.

Mangels eindeutig zuordenbaren Verschuldens stand es deshalb im Ermessen des Dienstherrn, welche der Streitbeteiligten er versetzt. Soweit das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die im Rahmen der Versetzung angestellten Überlegungen ein Überwiegen des dienstlichen Interesses an der Versetzung der Antragstellerin belegen, so ist dies nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner ermessensfehlerhafte Gründe in seine Entscheidung miteinbezogen habe, wird von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert behauptet. Konkrete Ausführungen, inwiefern sich die Versetzungsentscheidung in Bezug auf die Wertigkeit der neuen Stelle am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum M. als fehlerhaft erweise, wurden nicht vorgetragen. Auch im Hinblick auf etwaige Fehler im gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG notwendigen Beteiligungsverfahren des Personalrats bei der vorliegenden Versetzung fehlt es an den im Rahmen der Beschwerde gemäß Art. 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegungen.

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 3 CS 17.2383

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 3 CS 17.2383

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 3 CS 17.2383 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2016 wird in Satz 1 der Randnummer 2 (unter Gründe: A. I. 1.) wie folgt berichtigt (Änderung unterstrichen): Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2016 wird in Satz 1 der Randnummer 2 (unter Gründe: A. I. 1.) wie folgt berichtigt (Änderung unterstrichen): Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.