Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 10 B 15.1229

bei uns veröffentlicht am08.12.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 K 12.2169, 28.11.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 B 15.1229

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Dezember 2015

(VG München, Entscheidung vom 28. November 2012, Az.: M 23 K 12.2169)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 600

Hauptpunkte:

Zwingende Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen Ausländers (der zweiten Generation);

Verurteilung zu dreijähriger Jugendstrafe;

Wiederholungsgefahr;

Unverhältnismäßigkeit;

Verbescheidungsurteil;

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch KVR HA II Ausländerangelegenheiten, Ruppertstr. 19, 80337 München,

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2012 wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. April 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist das am 14. Januar 1994 in München geborene Kind eines türkischen Vaters und einer aus Jugoslawien stammenden Mutter. Er ist türkischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos und war zuletzt bis 14. Februar 2010 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; am 21. Mai 2010 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und erhielt daraufhin eine Fiktionsbescheinigung.

Der Kläger ist bis zu seiner Inhaftierung am 4. Februar 2011 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

- Amtsgericht München

Beschluss vom 18. Dezember 2008

D2601 1012 Ds 451 Js 306240/08

Vorsätzliche Körperverletzung

§§ 223 Abs. 1‚ 230 StGB

Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

Ermahnung

- Staatsanwaltschaft München I

Verfügung vom 7. Januar 2009

D2600S 451 Js 310436/08

Diebstahl in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch

§§ 123 Abs. 1‚ Abs. 2‚ 242 Abs. 1‚ 248a‚ 52 StGB

Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG

- Staatsanwaltschaft München I

Verfügung vom 18. März 2009

D2600S Js 302586/09

Diebstahl in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit Betrug

§§ 242 Abs. 1‚ 248a‚ 263 Abs. 1‚ Abs. 4‚ 53 StGB

Abgesehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG

Eintragung im Erziehungsregister

- Amtsgericht München

Urteil vom 11. Juni 2010‚ rechtskräftig seit 11. Juni 2010

D2601 Ds 453 Js 300935/10

Gemeinschaftlicher Diebstahl in Tatmehrheit mit Betrug

§§ 242 Abs. 1‚ 248a‚ 25 Abs. 2‚ 263‚ 53 StGB‚ 10 JGG

16 x 4 Std. gemeinnützige Arbeit‚ Teilnahme an 3 Beratungsgesprächen

- Amtsgericht München‚ Jugendschöffengericht

Urteil vom 18. Juli 2011‚ rechtskräftig seit 23. Dezember 2011

1011 Ls 123 Js 104881/11 jug

Schwerer Raub in Mittäterschaft

§§ 249 Abs. 1‚ 250 Abs. 2‚ 25 Abs. 2 StGB

3 Jahre Jugendstrafe.

Der letzten Verurteilung lag zugrunde‚ dass der damals 16-jährige Kläger zusammen mit sechs weiteren Tätern einen Discounter in München überfallen hat‚ wobei zwei mit Messern bewaffnete Mittäter in das Geschäft eingedrangen‚ während sich der Kläger selbst in unmittelbarer Tatortnähe aufhielt und jederzeit ins Geschehen hätte eingreifen können‚ auch wenn er sich nach den Feststellungen im Strafurteil aus Angst‚ es könne „doch noch unangenehm werden“, weiter vom Tatort entfernt hatte. Das erbeutete Geld - mehr als 10.000 Euro - holten der Kläger und zwei weitere Mittäter am Nachmittag des Tattages aus einem Versteck; es wurde unter sechs der Täter, darunter der Kläger, verteilt. Bei der Strafzumessung sei zulasten aller Täter die professionelle Vorbereitung der Tat‚ die besondere Brutalität gegenüber den mit Messern bedrohten Opfern und die genaue Tatabsprache zu würdigen gewesen. Zugunsten des Klägers falle ins Gewicht‚ dass er sich geständig gezeigt und bei den Opfern entschuldigt habe. Er habe die Tat nur begangen‚ um bei der Gruppe dabei sein zu können und cool zu wirken. Angesichts der zu seinen Lasten zu berücksichtigenden vorangegangenen Straftaten komme zur Einwirkung auf ihn nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Seine charakterlichen Mängel begründeten die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus demselben Deliktsbereich.

Mit Bescheid vom 19. April 2012 wies ihn die Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1)‚ lehnte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 21. Mai 2010 ab (Nr. 2)‚ befristete die Ausweisung unter der Bedingung‚ dass keine neuen Ausweisungsgründe verwirklicht würden‚ auf fünf Jahre (Nr. 3) und sicherte für den Fall der Befristung des Wiedereinreiseverbots nach fünf Jahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (Nr. 4). Außerdem wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder nach Serbien angedroht‚ sollte er nicht spätestens bis vier Wochen nach Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen haben (Nr. 5).

Mit Urteil vom 28. November 2012 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2012 auf und verpflichtete die Beklagte‚ dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger erfülle zwar den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG und besitze weder nach den Vor-schriften des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) noch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz‚ da er seit 15. Februar 2010 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei; auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 könne er sich nicht berufen‚ da er weniger als drei Jahre mit seinem türkischen Vater zusammengelebt habe. Die Ausweisung verletze aber Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK. Sie greife in sein Recht auf Achtung des Familienlebens ein‚ da er vor seiner Inhaftierung mit seinem türkischen Vater zusammengelebt habe und dies auch nach Entlassung aus der Haft erneut tun wolle. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelte die Ausweisung eines Einwanderers‚ der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, als Verletzung seines Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Kläger, der seit seiner Geburt im Bundesgebiet wohne und fast 17 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen könne‚ verfüge über entsprechend umfangreiche Beziehungen im Bundesgebiet. In dieses Recht werde in unverhältnismäßiger Weise durch die Ausweisung eingegriffen, wie sich aus einer umfassenden Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls ergebe. Der Kläger habe weiter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die Abschiebung sei wegen Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtlich unmöglich. Vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG habe die Beklagte im Wege der Ermessensreduzierung auf Null abzusehen.

Nach einer positiven Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Neuburg vom 11. September 2012 wurde der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Neuburg vom 30. Oktober 2012 am 8. Januar 2013 unter Festsetzung einer Bewährungszeit von drei Jahren aus der Haft entlassen. Während seiner Inhaftierung hat er im Dezember 2012 den Hauptschulabschluss erworben.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 11. Februar 2015 wurde der Kläger wegen des Diebstahls eines Fahrrads in Mittäterschaft am 10. April 2014 in Tatmehrheit mit Beihilfe zum räuberischen Diebstahl am 31. Mai 2014 verurteilt und angewiesen‚ 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit abzuleisten und sich auf die Dauer von weiteren zwölf Monaten der Betreuung und Aufsicht eines noch zu benennenden Betreuers zu unterstellen; außerdem wurde Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Im Strafurteil heisst es, der Kläger habe „Aufpasserdienste“ geleistet, während der Mitangeklagte ein Fahrradschloss mit roher Gewalt aufbrach und das Fahrrad entwendete. Außerdem habe er der gleichen Person geholfen‚ im Besitz eines 20-Euroscheins zu bleiben‚ den dieser zuvor dem Geschädigten in einer Trambahn aus der Hand gerissen habe; der Kläger habe sich dem Geschädigten in den Weg gestellt‚ als dieser versucht habe‚ zum Täter vorzudringen‚ um sich seinen Geldschein wieder zu verschaffen. Mit seinem Verhalten habe er beabsichtigt‚ den Täter dabei zu unterstützen‚ in Besitz des zuvor entwendeten Geldes zu bleiben. Im Strafurteil wird festgestellt‚ dass der Kläger in schwierigen sozialen Verhältnissen lebe, keine staatliche Unterstützung erhalte und aufgrund eines ausländerrechtlichen Arbeitsverbots keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe; die Wohnsituation sei schwierig‚ weil er beim Vater aufgrund der angespannten zwischenmenschlichen Situation nicht mehr leben könne. Zugunsten des Klägers spreche‚ dass er in beiden Fällen nur als Mitläufer anzusehen sei; von dem möglichen Verkauf eines Fahrrades habe er wohl nicht profitieren sollen und die Beihilfe zum räuberischen Diebstahl sei vor dem Hintergrund zu sehen‚ dass er seinem Freund habe helfen wollen. Die Entwendung des Geldes sei als Alleintat des Haupttäters anzusehen. Zulasten des Klägers spreche‚ dass er in strafrechtlicher Hinsicht bereits vielfach in Erscheinung getreten sei und unter offener Reststrafenbewährung gehandelt habe. Gleichwohl sei ein erneuter Strafvollzug nicht zwingend erforderlich‚ um ihm die Schwere der Taten vor Augen zu führen. Allerdings müsse ein Arrest von vier Wochen verhängt werden‚ um ihm klarzumachen‚ dass jegliches weitere Fehlverhalten zu einem langen Freiheitsentzug führen werde. Die Anweisung der Ableistung gemeinnütziger Arbeit solle ihm die Möglichkeit einer gewissen Strukturierung des Tagesablaufs geben. Nachdem die Bewährungshelferunterstellung abgelaufen sei‚ habe man mit Zustimmung des Klägers eine Weisungsbetreuung für die Dauer eines Jahres installiert. Es sei wünschenswert‚ wenn der Kläger einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen könne.

Die Beklagte begründet ihre wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassene Berufung wie folgt: Die Unrichtigkeit zeige sich bereits darin‚ dass bisher kein Fall in der Rechtsprechung bekannt geworden sei‚ in dem nach einer vergleichbar gravierenden Straftat die Ausweisung trotz Befristung auf fünf Jahre und Einräumung einer Rückkehroption als unverhältnismäßig angesehen worden sei. Aus dem Fehlen eines Ausweisungsschutzes ergebe sich als zwingende Folge die Ausweisung und die Versagung eines Aufenthaltstitels. Die Prognose des Verwaltungsgerichts‚ es bestün-de nur eine geringe Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten‚ sei nicht nachvollziehbar. Etwa 80% der auf Bewährung entlassenen jugendlichen Straftäter würden innerhalb von vier Jahren erneut straffällig. Das Verwaltungsgericht habe auch versäumt‚ sich mit den Vorstrafen des Klägers auseinanderzusetzen‚ darunter eine Körperverletzung und zwei Eigentumsdelikte, und erwähne mit keinem Wort‚ dass nach dem in der Strafjustizvollzugsanstalt aufgestellten Vollzugsplan die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung des Glücksspielverhaltens des Klägers geprüft werden solle. Außerdem habe der Kläger „weiche Drogen“ konsumiert. Insgesamt bewerte das verwaltungsgerichtliche Urteil lediglich die zugunsten des Klägers und nicht die gegen ihn sprechenden Tatumstände. Zwar habe er nur „Aufpasserdienste“ geleistet‚ sich aber dennoch an der Verteilung der Tatbeute beteiligt habe, nachdem die Tat tagelang geplant worden sei. Die Steuerungsfähigkeit des Klägers sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Bei derartigen Straftaten könne die Ausweisung eine generalpräventive Wirkung erzielen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen‚ eine Verkürzung des Befristungszeitraums zu prüfen und sich mit der zugunsten des Klägers eingeräumten Rückkehroption auseinanderzusetzen. Die Ausweisung sei nicht „kontraproduktiv“‚ sondern zwingend geboten, um den Kläger wenigsten für fünf Jahre vom Bundesgebiet fernzuhalten und andere mutmaßliche Straftäter abzuschrecken. Der Vorwurf‚ die Beklagte habe mit der Ausweisungsentscheidung bis zur Volljährigkeit des Klägers abgewartet‚ sei nicht zutreffend‚ wenn man bedenke‚ dass das Strafurteil des Amtsgerichts vom 18. Juli 2011 erst am 23. Dezember 2011 rechtskräftig und der Kläger bereits am 14. Januar 2012 volljährig geworden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei allerdings eine Ausweisung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen datiere die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Rechtskraft des Strafurteils erst vom 24. Januar 2012. Zu berücksichtigen sei auch der Aufenthaltsstatus des Klägers, der schon vor der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. Das angegriffene Urteil verpflichte weiter zu Unrecht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, auf die der Kläger schon wegen des Vorliegens von zwei Regelversagungsgründen‚ nämlich der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts und des Bestehens eines auf besonders schwerwiegende Weise verwirklichten Ausweisungsgrundes, keinen Anspruch habe. Gründe für eine Ermes-sensreduzierung seien nicht zu erkennen. Außerdem fehle es am Erfordernis eines seit 18 Monaten geduldeten Aufenthalts. Gegebenenfalls im angegriffenen Bescheid fehlende Ermessenserwägungen würden nunmehr nachgeholt. Eine Gegenüberstellung der für den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gründe mit den für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden führe zu einem Überwiegen der letztgenannten Gründe. Der Fortbestand der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr werde durch die erneuten, in die Bewährungszeit fallenden Straftaten offenkundig.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger äußert sich im Berufungsverfahren nicht schriftsätzlich. Er stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag‚ unterstützt aber die Rechtsauffassung der Beklagten.

Mit Bescheid vom 9. November 2015 fasste die Beklagte die Nr. 2 (richtig: Nr. 3) des angefochtenen Bescheids wie folgt: „Unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, befristen wir das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre“. Die nach dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 erforderliche Ermessensausübung hinsichtlich der Länge der Frist nach § 11 Abs. 1, 3 AufenthG werde nachgeholt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 aktualisierte und ergänzte die Beklagte ihr im Hinblick auf die Ausweisung vorsorglich ausgeübtes Ermessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Ausländerakte‚ die beigezogenen Strafakten sowie die Gerichtsakten, hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2012 verpflichtet wurde, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen; diesbezüglich ist die Beklagte lediglich zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu verpflichten. Im Übrigen bleibt die Berufung, insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Ausweisungsverfügung, ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers zu Recht aufgehoben. Sie musste nicht als Ausweisung nach Ermessensausübung verfügt werden (1.1), sondern als zwingende Ausweisung, die sich jedoch wegen der besonderen Umstände des Falles im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zur Ausweisung von im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern als unverhältnismäßig erweist (1.2).

1.1 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist der zwingende Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz - insbesondere nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG -, weil er seit dem 15. Februar 2010 und damit auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsentscheidung nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels war, weshalb er nach dem System des noch bis 31. Dezember 2015 gültigen Ausweisungsrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuweisen ist. Der Kläger hat auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 14 ARB 1/80, weil er vor Beendigung seines „ordnungsgemäßen“ Wohnsitzes am 14. Februar 2010, dem Tag des Auslaufen seines Aufenthaltsrechts, nicht mindestens drei Jahre bei seinem (türkischen) Vater gelebt hatte (Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80) und er auch keine Ausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen hat (Art. 7 Satz 2 ARB 1/80).

In dieser Situation einer Ist-Ausweisung findet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = juris Rn. 24) keine Anwendung, nach welcher als Ausnahmefall von der Regelausweisung (§ 54 AufenthG) eine behördliche Ermessensentscheidung dann notwendig ist, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Diese Rechtsprechung zum Tatbestand einer Regelausweisung (und entsprechend zu einer wegen des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften zwingenden Ausweisung) ist nicht auf den Fall einer Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG übertragbar (BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 10 ZB 15.1056 - juris Rn. 7; B. v. 28.7.2015 - 10 ZB 15.858 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, B. v. 1.9.2014 - 1 B 13.14 - InfAuslR 2014, 420 zu einer Ist-Ausweisung bei besonderem Ausweisungsschutz; vgl. zum Ganzen: Hailbronner, AufenthG, Stand: Oktober 2015, vor § 53 Rn. 10 f.). Der maßgebliche Unterschied zwischen einem zwingenden und einem regelmäßig vorliegenden Ausweisungstatbestand besteht darin, dass im ersteren Fall der Gesetzgeber eine behördliche Ermessensentscheidung ausgeschlossen hat, wenn auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsüberprüfung (ebenfalls) alle privaten und öffentlichen Belange unter Betrachtung sämtlicher Einzelfallumstände umfassend abzuwägen sind. In der Situation einer Regelausweisung dagegen stehen der Ausländerbehörde verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Wahl, denn sie kann bei Vorliegen eines Ausnahmefalles eine Ausweisung nach Ermessen verfügen oder hiervon absehen (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 11). Damit geht im vorliegenden Fall einer Ist-Ausweisung das im angefochtenen Ausweisungsbescheid vorsorglich ausgeübte, mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 aktualisierte Ermessen mangels Eröffnung einer entsprechenden Ermächtigung letztlich ins Leere.

1.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Ist-Ausweisung als unverhältnismäßig angesehen. Auch in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats am 7. Dezember 2015 (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - NVwZ 2009, 727) stellt sich die Ausweisung des Klägers als Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar, da sie bei Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist und daher in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Der Senat geht allenfalls noch von einer geringen Gefahr der erneuten Begehung schwerwiegender Straftaten aus.

1.2.1 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, wovon sämtliche persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasst sind, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen für die Entfaltung der Persönlichkeit bei fortdauerndem Aufenthalt wachsende Bedeutung zukommt (EGMR, U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560). Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige, also nicht nur zweckmäßige Maßnahme darstellt, die durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis - insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 109 f.). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug mehr haben, nicht zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54). Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (BayVGH, B. v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris Rn.11); für ihre Ausweisung müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, erst recht im Falle der Begehung der maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher (EGMR, U. v. 22.3.2007 - 1638/03/Maslov I - InfAuslR 2007‚ 221; U. v. 23.6.2008 - 1638/03/Maslov II - InfAuslR 2008‚ 333). Gleichwohl kann ein Ausländer allein aus dem Umstand seiner Geburt im Bundesgebiet kein Recht aus Art. 8 EMRK ableiten, nicht aufgrund einer Vorstrafe ausgewiesen zu werden (EGMR, U. v. 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007,1279).

Die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Ausweisung eines Ausländers tragen grundsätzlich der Europäischen Menschenrechtskonvention in ausreichender Weise Rechnung. Diese Feststellung entbindet aber nicht von der Verpflichtung, die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im konkreten Fall insbesondere an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen (BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275). Die Rechtsprechung des EGMR ist bei der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung als Auslegungshilfe zu berücksichtigen ist (BVerfG, B. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 = juris Rn. 13). Danach sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen, straffällig gewordenen Ausländers (der zweiten Generation) die vom EGMR in seiner im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigenden Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung verlangt wegen der Vielschichtigkeit der zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Ausländers (EGMR, U. v. 31.10.2002 - 37295/97 - InfAuslR 2003, 126); dies macht eine Gewichtung der maßgeblichen Straftaten und sämtlicher ihnen zugrundeliegender Tatumstände sowie der sich aus den Taten ergebenden künftigen Gefahren für Dritte erforderlich. Das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses darf dabei nicht allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestimmt werden. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft „notwendig“ ist, stellen insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

1.2.2 Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe stellt sich die Ausweisung als unverhältnismäßíger Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 8 EMRK dar. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist zu beachten, dass er zwar zu einer Jugendstrafe in erheblicher Höhe von drei Jahren verurteilt wurde. Drei Jahre bilden aber exakt die Grenze, ab der keine Regelausweisung mehr verhängt wird, sondern eine zwingende Ausweisung (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Als Mittäter des Raubüberfalls ist der Kläger für die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit der beiden überfallenen Frauen verantwortlich; auch wenn er sich selbst abseits der eigentlichen Gewalthandlungen gehalten hat, hat er doch durch sein Verhalten die Straftat „abgesichert“ und damit erst ermöglicht. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er die den Ausweisungsanlass bildende gravierende Straftat wie auch die vorangegangenen Straftaten im jugendlichen Alter begangen hat.

Hinzu gekommen ist nach der Ausweisungsentscheidung allerdings die Verurteilung durch das Amtsgericht München mit Urteil vom 11. Februar 2015, die den Hintergrund für die Zulassung der Berufung durch den Senat bildete. Mit dem Urteil wurde der Kläger wegen Diebstahls eines Fahrrads in Mittäterschaft sowie Beihilfe zum räuberischen Diebstahl - beide Taten wurden im Alter von 20 Jahren begangen - zu einem vierwöchigen Jugendarrest verurteilt. Seine Tatbeiträge halten sich gegenüber den Handlungen des Haupttäters im Hintergrund, wie dies auch bei der den Anlass für die Ausweisung gebenden Straftat der Fall war. Im Ergebnis vermag der Senat in dieser weiteren Verurteilung letztlich aber doch noch keine eindeutige Widerlegung der im verwaltungsgerichtlichen Urteil getroffenen (positiven) Gefahrenprognose zu erkennen. Auch die Strafkammer, die einen erneuten Strafvollzug und die Verhängung einer Jugendstrafe trotz Begehung der Taten in offener Bewährung nicht für erforderlich gehalten, sondern es bei einer Auflage gemeinnütziger Arbeit und einem Jugendarrest belassen hat, hat die Ablehnung des Widerrufs der Bewährung damit begründet, sie berge keine unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken (vgl. für den Fall der Versagung einer weiteren Bewährung: BVerfG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerfGE 143, 277). Im Übrigen sind auch diese beiden Straftaten nach Überzeugung des Senats eher noch dem jugendtypischen Bereich zuzuordnen.

Gewicht kommt in diesem Zusammenhang auch den Aussagen der ehemaligen Bewährungshelferin und der derzeitigen Weisungsbetreuerin in der mündlichen Verhandlung zu. Beide bestätigen, dass der Kläger, der in der Haft den Hauptschulabschluss erreicht hat, arbeitswillig sei und glaubhaft zunächst eine Berufsausbildung anstrebe. Der Senat ist insbesondere auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindrucks und der überzeugenden Schilderungen der Betreuerinnen zu der Überzeugung gelangt, dass die Resozialisierungsbestrebungen schon bisher bei etwas mehr ausländerbehördlichem Entgegenkommen zu einem „besseren Ergebnis“ beim Kläger vor allem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration geführt hätten und dass er nun eine sich ihm über eine Ausbildungsstelle oder einen Arbeitsplatz bietende entsprechende Gelegenheit ergreifen wird.

Daher veranschlagt der Senat die Gefahr neuerlicher schwerer Straftaten - ungeachtet der bis Ende 2016 verlängerten Bewährungszeit - als sehr gering. Seine Abschiebung in die Türkei, wo er über keinerlei Bindungen verfügt, stellt demgegenüber einen

erheblichen Eingriff in das Privatleben des als Ausländer der zweiten Generation im Bundesgebiet verwurzelten Klägers dar, der einen rechtmäßigen Aufenthalt in seinen ersten 16 Lebensjahren nachweisen kann. Gleiches würde für eine Abschiebung in die Republik Serbien ungeachtet der Frage gelten, ob er deren Staatsangehörigkeit tatsächlich besitzt. In Deutschland hat er zwar bislang keine eigene Familie gegründet, wohnt jedoch bei seinem Vater und hat nach eigener Aussage engere Kontakte zu seiner ebenfalls in München lebenden Mutter und zu seiner bei der Mutter lebenden Schwester; im Strafvollzug hatte er regelmäßigen Besuchs- und Briefkontakt mit seiner Familie.

Auch die Berufungsbegründung der Beklagten hat keine neuen Umstände aufgezeigt, die die Ausweisung verhältnismäßig erscheinen lassen. Der Hinweis darauf, dass kein Vergleichsfall bekannt sei, in dem eine Ausweisung nach Verurteilung zu einer dreijährigen Jugendstrafe mit gleichzeitiger Befristung auf fünf Jahre ab Ausreise als unverhältnismäßig angesehen worden sei, mag zutreffen, blendet aber zu Unrecht die weiteren, hier entscheidenden Umstände des Einzelfalles aus. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat der Senat auch nicht nur diejenigen Tatumstände in den Blick genommen, die die Straftaten „in einem günstigeren Licht“ erscheinen lassen, sondern das gesamte, strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers eingestellt. So wurden auch die vier vorangegangenen strafrechtlichen Vorbelastungen berücksichtigt, obwohl sie sich bereits strafverschärfend auf das Strafmaß im Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Juli 2011 ausgewirkt haben. Die Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet sind auch nicht deswegen weniger schutzwürdig, weil er mangels rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis schon vor seiner Ausweisung ausreisepflichtig gewesen ist; die verspätete Antragstellung lässt zwar die Erlaubnisfiktion nicht eintreten, vermindert aber nicht entscheidend das Gewicht der tatsächlich bestehenden Bindungen. Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Kläger weise auch im Bereich des „Glücksspielverhaltens“ und als Konsument „weicher Drogen“ Defizite auf, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Akten insoweit keine für ihn nachteiligen Hinweise ergeben und ihm im Übrigen von der Justizvollzugsanstalt Neuburg mit Schreiben vom 11. September 2012 attestiert wurde, sich im Rahmen von sozialpädagogischen Behandlungsmaßnahmen mit den Themen Spielsucht und Drogenkonsum auseinandergesetzt zu haben. Schließlich vermisst die Beklagte im angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit der der Ausweisung auch zugedachten generalpräventiven Wirkung; die vorstehenden Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung gelten jedoch im Grundsatz ebenso für den mit ihr verfolgten Zweck, andere jugendliche Ausländer dadurch von der Begehung von Straftaten abzuhalten, dass ihnen eine andernfalls drohende Ausweisung vor Augen geführt wird. Die Ausweisung des Klägers wird den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch gerecht, dass sie sich auf generalpräventive Erwägungen bezieht (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 1 C 99.78 - InfAuslR 1983, 209; Discher in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, vor §§ 53ff. Rn. 547).

Vor dem dargestellten Hintergrund der dargelegten Verwurzelung des Klägers einerseits und der vom Senat als gering erachteten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter durch neuerliche schwerwiegende Straftaten andererseits führen die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 (B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275) ergebenden Anforderungen an die Überprüfung einer zwingenden Ausweisung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Hieran vermag letztlich auch die Befristung ihrer Wirkungen auf fünf Jahre nichts zu ändern; sie ist nur eines von mehreren Kriterien, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitprüfung eine Rolle spielen können, und entheben den Kläger nicht des Zwangs, das Bundesgebiet für einen längeren Zeitraum zu verlassen, der sich auf seine für das Privatleben entscheidenden Bindungen im Bundesgebiet negativ auswirken und zu einem unwiederbringlichen Verlust führen kann. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann auch hier nicht durch die Befristung ihrer Wirkungen hergestellt werden (BVerfG, B. v. 10.5.2007, a. a. O.).

2. Die Berufung hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG verpflichtet wurde; allerdings hat sie den entsprechenden Antrag unter Beachtung der im folgenden dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil die letzte Aufenthaltserlaubnis des Klägers im Zeitpunkt der Beantragung ihrer Verlängerung bereits seit mehr als drei Monaten abgelaufen war, so dass ihre Verlängerung schon deshalb ausscheidet. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kann nicht erteilt werden, weil der Kläger nicht seit 18 Monaten im Besitz einer Duldung ist. Es liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor, denn der Abschiebung des (vollziehbar ausreisepflichtigen) Klägers steht Art. 8 Abs. 2 EMRK entgegen (s. 1.), weshalb seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15f.; BayVGH, U. v. 11.03.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 36f.; vgl. Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 172, 178). Allerdings ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - das in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht in der Weise reduziert, dass nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als einzig ermessensgerechte Entscheidung in Frage kommt. Zum einen besteht ein noch nicht betätigtes Ermessen der Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, soweit es um die bisher offene Frage geht, ob die als Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts vorliegt oder hiervon im vorliegenden Fall abgesehen werden kann. Dabei dürfen dem Kläger diejenigen Zeiträume, während derer er aus ausländerrechtlichen Gründen oder infolge seiner Inhaftierung gehindert war, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, nicht entgegengehalten werden. Liegen die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vor, wovon der Senat ausgeht, ist der Weg zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Ermessen eröffnet, ohne dass die zu treffende Ermessensentscheidung zwingend im Sinne der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeübt werden müsste (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vielmehr obliegt es der Beklagten, nach einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem rechtlichen Ausreisehindernis vorerst noch durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden kann (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 153).

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht demnach auch die Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids) aufgehoben, weil mit der Aufhebung der Ausweisung wegen Vorliegens eines rechtlichen Ausreisehindernisses und der Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis derzeit eine Abschiebung nicht in Frage kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie spiegelt das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens von Kläger und Beklagter in beiden Rechtszügen wieder.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 10 B 15.1229

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 10 B 15.1229

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 10 B 15.1229 zitiert 28 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

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(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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Referenzen

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. August 2014 und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus, untersagte die Wiedereinreise für sieben Jahre und lehnte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger nennt im Zulassungsantrag keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe ausdrücklich. Der Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bezweifelt, er der Ansicht ist, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und gegen das rechtliche Gehör verstoßen worden sei, weil kein Gutachten zur „Gefährlichkeitsprognose“ des Klägers eingeholt worden sei.

Die mit diesem Vorbringen umschriebenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 2.) und der Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.) sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig erachtet, da der Kläger den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt habe, er keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG genieße und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, verstoße.

Hiergegen bringt der Kläger vor, dass er besonderen Ausweisungsschutz genieße, weil er sämtliche Straftaten als Minderjähriger begangen habe, und er als minderjähriges Kind von Eltern, die eine Niederlassungserlaubnis besäßen, nur nach Ermessen hätte ausgewiesen werden dürfen. Der Kläger sei faktischer Inländer, er habe keine Beziehungen zu seinem Heimatland und spreche nicht einmal eine der Landessprachen. Sollte er nach Togo gehen müssen, sei er dort als Flüchtling anzusehen. Er werde in ein Land abgeschoben, zu dem er keinen Bezug habe. Dies verstoße gegen die Menschenwürde. Bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis habe das Erstgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2002 (1 C 8/02) nicht beachtet.

Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genießt. Der Kläger ist zwar im Bundesgebiet geboren und hat sich hier fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten. Er besaß jedoch im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung keine Aufenthaltserlaubnis. Die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 C 14.2657 - juris Rn. 25 m. w. N.). Ein besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich auch nicht aus § 56 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AufenthG. Ob ein besonderer Ausweisungsschutz nach diesen Regelungen besteht, hängt vom Alter des Ausländers bei der Zustellung der Ausweisungsverfügung ab (Alexy in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, AufenthG, § 56 Rn. 32; Graßhof in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, AufenthG, § 56 Rn. 27; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG, § 56 Rn. 25; BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 B 14.1613 - juris Rn. 31). Unerheblich für den Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist, ob der Ausländer die Straftaten, die den Ausweisungsanlass bilden, als Minderjähriger begangen hat, da die Ausweisungsbeschränkungen in § 56 Abs. 2 AufenthG dem Schutzbedürfnis des Minderjährigen dienen und dieses Schutzbedürfnis nicht mehr besteht, wenn der Ausländer bei Ergehen der Ausweisungsentscheidung bereits volljährig ist. Bei der Zustellung der Ausweisungsverfügung vom 14. August 2014 war der am 23. Juni 1995 in M. geborene Kläger 19 Jahre alt und damit Heranwachsender. Die Beklagte wäre nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG folglich nur dann verpflichtet gewesen, über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden, wenn er eine Niederlassungserlaubnis besessen hätte. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2002 (1 C 8.02) ergibt sich insoweit nichts anderes. Diese Entscheidung verpflichtet die Ausländerbehörde lediglich dazu, bei einer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Minderjährigen den besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen.

Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz besitzt, ist er wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zwingend auszuweisen und die Ausweisungsentscheidung nur auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausnahme von der Regelausweisung (U. v. 2.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24) ist nicht auf die zwingende Ausweisung zu übertragen (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.2015 - 10 ZB 15.858 m. w. N.).

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung wegen der Gefahr, dass der Kläger auch künftig schwere Straftaten begehen wird, die Schwierigkeiten, die der Kläger bei einer Rückkehr nach Togo zweifellos haben wird, überwiegt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch von Art. 8 EMRK (und Art. 6 GG) geschützte familiäre Beziehungen sowie eine Verwurzelung des Ausländers im Bundesgebiet eine Aufenthaltsbeendigung nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 10 ZB 13.1881 - juris Rn. 8 m. w. N.). Zwar wiegt in Fällen einer tiefgreifenden Verwurzelung das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet schwer, jedoch ist eine Ausweisung solcher Personen gleichwohl nicht unangemessen, wenn der Betreffende hochrangige Rechtsgüter gravierend verletzt hat und weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr von ihm ausgeht. Eine Ausweisung eines im Inland geborenen Ausländers kann daher im Einzelfall geboten sein und stellt damit nicht per se einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder - wie im Zulassungsverfahren vorgebracht - gegen Art. 1 GG dar. Die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 (2 BvR 304/07) ergebenden Anforderungen an die Überprüfung einer zwingenden Ausweisung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK hat das Erstgericht beachtet, weil es die vom Verfassungsgericht geforderte Verhältnismäßigkeitsüberprüfung vorgenommen hat.

Der Kläger ist der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter ausgehe, nicht substantiiert entgegengetreten. Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die zahlreichen, strafrechtlichen Vorverurteilungen den Kläger nicht davon abgehalten hätten, weiterhin Straftaten zu begehen, und die letzte massive Straftat den vorläufigen Höhepunkt einer kriminellen Karriere darstelle. Der Kläger habe in der Haft die Teilnahme an einer Sexualtherapie verweigert und sei daher als unbehandelter Sexualstraftäter einzustufen. Alleine der Verweis darauf, dass der Kläger angeboten habe, ein psychologisches Gutachten über seine (weitere) Gefährlichkeit erstellen zu lassen, zieht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr nicht ernsthaft in Zweifel. Das Vorbringen, das Erstgericht habe seine Entscheidung auf generalpräventive Erwägungen gestützt, trifft schlicht nicht zu.

Der Kläger hat zudem darauf verwiesen, dass ihm wegen der fehlenden Kenntnisse der Landessprachen von Togo und der Tatsache, dass er keine Verwandten mehr in Togo habe, eine Rückkehr nach Togo unzumutbar sei. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung jedoch berücksichtigt, dass der Kläger gegebenenfalls auf sich allein gestellt sein werde, und bezüglich der Sprachkenntnisse darauf abgestellt, dass dem Kläger in seinem jugendlichen Alter das weitere Erlernen der Landessprache zumutbar sei, so dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zu den fehlenden Sprachkenntnissen und Bindungen zum Heimatland auch OVG Lüneburg, B. v. 12.12.2013 - 8 ME 162.13 - juris Rn. 34 m. w. N.). Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger zumindest die Landessprache Kotokoli hinreichend beherrscht, um sich verständlich machen zu können (siehe Telefonnotiz Bl. 59 der VG-Akte über ein Gespräch des Klägers mit seiner Mutter). Die Ausführungen zu Art. 16 GG und Art. 1 GK in der Begründung des Zulassungsantrags gehen an der Sache vorbei, weil der Kläger weder deutscher Staatsangehöriger noch als Flüchtling anerkannt ist. Für eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften besteht kein Bedarf, da im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK Berücksichtigung findet, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und sein gesamtes Leben hier verbracht hat.

Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2002 gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wendet und vorbringt, der besondere Ausweisungsschutz für Minderjährige sei auch bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, verkennt er, dass er den besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 56 Abs. 2 AufenthG nicht für sich in Anspruch nehmen kann, weil er im Zeitpunkt, als die Ausweisungsentscheidung erging, nicht mehr minderjährig war und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ohnehin auf der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG beruht.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger führt zwar aus, dass die Auffassung des Erstgerichts, der Kläger genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz, so dass er zwingend und nicht nach Ermessen auszuweisen sei, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2002 abweiche, er legt jedoch nicht dar, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15). Daran fehl es hier. Eine Divergenz liegt jedoch auch unabhängig von der fehlenden Darlegung des Zulassungsgrunds schon deshalb nicht vor, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sich mit der Übertragbarkeit des Ausweisungsschutzes von Minderjährigen auf die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels befasst. Der Kläger genießt jedoch keinen besonderen Ausweisungsschutz und wendet sich zudem erfolglos gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auslöst.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 4 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt worden sei (3.2) oder ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht vorliege (3.1).

3.1 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ein „Prognosegutachten“ einholen müssen, greift nicht durch. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 19). Dem Verwaltungsgericht musste sich auch von Amts wegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 C 14.2657 - juris Rn. 34).

3.2 Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Zwar kommt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/10 - juris Rn. 13 m. w. N.). Jedoch erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ab Ausreise. Im Urteil vom 24. März 2015 verkürzte das Verwaltungsgericht Augsburg diese Frist auf fünf Jahre sechs Monate. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Auf die weiteren im Zulassungsantrag zunächst noch angeführten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO ist der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht mehr eingegangen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 30. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt hat, er keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG genießt und sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch gemessen an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig erweist. Die Beklagte sei hilfsweise davon ausgegangen, dass sie Ermessen auszuüben habe. Das gefundene Ergebnis halte sich innerhalb des von § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmens. Die Klage sei zu einem geringen Teil begründet, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Verkürzung der Sperrfrist gerichtet sei. Das Gericht halte eine Frist von fünfeinhalb Jahren für angemessen. Der Ausgangspunkt der Beklagten von zehn Jahren sei etwas zu hoch. Da der Kläger noch sorgeberechtigt sei, hätte die von der Beklagten verfügte Frist zur Folge, dass er seine Tochter wohl erst wieder sehen könnte, wenn diese volljährig sei. Deshalb sei die Sperrfrist zu reduzieren.

Mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren zieht der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Das gilt zunächst für die Ausführungen zur Qualität der Beziehung zu seiner am 14. Juli 2005 geborenen Tochter, für die er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht besitzt. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK davon aus, dass eine ernsthafte über gelegentliche Telefonate hinausgehende Beziehung des Klägers zu seiner Tochter nicht bestehe, weil der Kontakt sich nach dessen Trennung von der Mutter des Kindes auf gelegentliche Briefe beschränkt habe, die Tochter kein Interesse an einem Kontakt mit dem Kläger habe und seit dessen Inhaftierung nur sporadische Telefonate mit der Tochter stattgefunden hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Mutter des Kindes glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass ein relevanter und belastbarer Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht bestehe. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zum Umgangsrecht eines ausländischen Elternteils mit einem minderjährigen deutschen Kind verweist und ausführt, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, Umgang mit seiner Tochter zu pflegen, weil dies von der Mutter des Kindes erschwert worden sei, zieht er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - und 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - jeweils juris) entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Auch verbietet sich danach eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Auch lässt sich eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht allein quantitativ bestimmen. Denn die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch dessen geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den Eltern geprägt. Maßgeblich ist insofern auf die Sicht des Kindes abzustellen. Entscheidend ist daher, ob im Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehungen erwarten lässt, und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so verstärkt sich der bereits aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung geschützte persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil dadurch, dass von Rechts wegen dem ausländischen Elternteil eine gemeinsame Erziehungs-und Betreuungsverantwortung übertragen worden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 28 Rn. 11). Allerdings gehen allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Es kommt deshalb auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.2.2014 - 4 ME 45/14 - juris Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, nicht zu beanstanden. Allein das formale Bestehen des Sorgerechts entfaltet keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen zugunsten des Klägers. Eine nach außen erkennbare Verantwortung für die Erziehung seiner Tochter hat der Kläger bislang nicht übernommen. Auch vor der Inhaftierung bestand nach Aussagen der Mutter keine konstante Beziehung des Klägers zu seiner Tochter. Der Kontakt sei nie sehr intensiv gewesen. Er habe seine Tochter immer nur wenige Stunden gesehen und habe am täglichen Leben nicht teilgenommen. Der Kontakt habe sich auf wenige Briefe und gelegentliche Telefonate beschränkt. Die Tochter habe nicht den Wunsch geäußert, den Kläger zu besuchen. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag ist daher nicht erst seit der Inhaftierung des Klägers und wegen der ablehnenden Haltung der Mutter der Kontakt auf gelegentliche Telefonate und Briefe beschränkt. Der Kläger hatte auch bereits vorher seine Erziehungsverantwortung und sein Umgangsrecht, das von der Jugendfürsorge initiiert worden war, nicht zuverlässig wahrgenommen. Soweit der Kläger auf das Kindeswohl und das Recht seiner Tochter auf Umgang mit ihrem Vater abstellt, trifft es zwar zu, dass er aus der Justizvollzugsanstalt heraus versucht hat, über das Amtsgericht eine Zuführung seiner Tochter in die Justizvollzugsanstalt zu erreichen. Wie sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 27. Januar 2015 (Bl. 82 der Akten des Verwaltungsgerichts) ergibt, wollte die Tochter den Kläger nicht in der Justizvollzugsanstalt besuchen und hat auch nicht den Wunsch geäußert, ihn außerhalb zu treffen. Sie erklärte, mit den Telefonaten gut zu klar zu kommen. In diesem Schreiben stellt das Amtsgericht auch fest, dass der Umgang des Klägers mit seiner Tochter vor der Inhaftierung nur sporadisch gewesen sei und der Umgangsantrag erst eineinhalb Jahre nach der Inhaftierung gestellt worden sei. Nach alledem ist weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus den Akten ersichtlich, dass es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, wenn der Kontakt mit dem Kläger als Folge der Ausweisung auch künftig auf Telefonate beschränkt bliebe.

Die künftige Entwicklung der Betreuungssituation der Tochter, etwa im Fall eines im Zulassungsvorbringen beispielhaft erwähnten schweren Unglücks der Mutter, musste das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob eine längere Trennung des Klägers von seiner Tochter dem Kindeswohl entgegenstehe, nicht berücksichtigen. Abzustellen ist ausschließlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12 m.w.N) und nicht auf rein fiktive künftige Ereignisse.

Auch das Vorbringen des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass er in der ersten Instanz vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen worden sei, in der Berufungsinstanz lediglich eine Verurteilung anhand von Indizien erfolgt sei und er durchgängig jeglichen sexuellen Kontakt zu der Geschädigten abgestritten habe, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ist der zwingende Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz besitzt, ist er zwingend auszuweisen und die Ausweisungsentscheidung nur auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Bei Vorliegen einer zwingenden Ausweisung findet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07- juris Rn. 24), wonach ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten, keine Anwendung. Denn diese Rechtsprechung ist zum Regelausweisungstatbestand des § 54 AufenthG bzw. zu einer wegen des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften zwingenden Ausweisung ergangen. Sie ist nicht auf die Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG übertragbar (BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 C 14.2657 - juris Rn. 26; BVerwG, B. v. 1.9.2014 - 1 B 13.14 - juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen Hailbronner, AufenthG, vor § 53 Rn. 10 ff.).

Der Tatbestand des § 53 Nr. 1 AufenhG ist mit der Verurteilung zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe als solcher erfüllt (Graßhof in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 53 Rn. 64). Eine erneute Prüfung seitens der Ausländerbehörde, ob die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten tatsächlich begangen wurden, ist regelmäßig nicht erforderlich (Beichel-Benedetti in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 53 Rn. 2). Allenfalls in Sonderfällen kann etwas anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (BVerwG, B. v. 24.2.1998 - 1 B 21.98 - juris Rn. 4 m. w. N.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Landgerichts, mit dem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, offensichtlich auf einem Irrtum beruht. Das Strafgericht hat sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auseinandergesetzt und sogar ein Glaubwürdigkeitsgutachten zur Entscheidungsfindung herangezogen. Der bloße Verweis auf den Freispruch in erster Instanz und das Bestreiten der Tat seitens des Klägers stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts nicht substantiiert in Frage. Hinzukommt, dass selbst das Strafgericht in erster Instanz den Kläger bezüglich seiner Angaben zum Drogenkonsum und zu den DNA-Materialen an der Unterwäsche der Geschädigten nicht für glaubwürdig hielt.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Anwesenheit im Bundesgebiet keine wesentlichen Integrationsleistungen erbracht hat. Grundlage für diese Annahme sei, dass der Kläger viele Jahre unter falscher Identität im Bundesgebiet gelebt habe, er überwiegend Sozialleistungen bezogen habe, keinen Unterhalt für seine Tochter gezahlt habe und keine qualifizierte Berufsausbildung besitze, sondern, soweit ersichtlich, nur einen Schweißerlehrgang absolviert habe. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag, der Kläger besitze neben dem Schweißerzertifikat auch noch ein Teilnahmezertifikat Basisqualifizierung Metallbau und eine Bescheinigung Lichtbogenhandschweißen sowie eine Kostenrechnung der Fahrerlaubnisbehörde für die Ersterteilung und den Fahrgastbeförderungsschein nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn auch diese Bescheinigungen ändern nichts daran, dass der Kläger während seines 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung wegen des Sexualdelikts größtenteils Sozialleistungen bezogen und sich wirtschaftlich nicht besonders integriert hat. Selbst während der kurzen Phasen seiner Erwerbstätigkeit hat er für seine Tochter keinen Unterhalt bezahlt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Integrationsleistung des Klägers treffen daher zu.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit er sich dagegen richtet, dass das Erstgericht die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre und sechs Monate befristet hat und nicht, wie vom Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragen, auf maximal drei Jahre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren als der im Urteil vom 24. März 2015 bestimmten Sperrfrist. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag und der Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sowie der Berücksichtigung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) kommt auch nach Auffassung des Senats die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist derzeit nicht in Betracht. Insbesondere hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen ausschließlich die Festsetzung einer Sperrfrist von maximal drei Jahren den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK Rechnung tragen sollte. Sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung berücksichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Tochter keine familiäre Lebensgemeinschaft geführt hat und sich der derzeit bestehende Telefon- und Briefkontakt problemlos auch vom Ausland aus aufrecht erhalten lässt, haben sie dem öffentlichen Interesse, den massiv straffälligen Kläger für längere Zeit aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, größeres Gewicht beigemessen als der vom Kläger beabsichtigten Verfestigung seiner bislang losen Beziehung zu seiner Tochter. Auch das vom Kläger nunmehr betonte Recht der Tochter an einem Umgang mit ihm führt aus den bereits dargelegten Gründen insoweit zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 25. Juli 1976 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember 2002 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Im Asylverfahren hat er angegeben, nur ca. acht Monate die Schule besucht zu haben und lediglich seinen Namen schreiben und lesen zu können. Er habe in Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Asylbegehren wurde im Juli 2004 rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet, da er über keine Reisepapiere verfügte. Seinen Lebensunterhalt hat der Kläger durch seine jeweils gestattete Erwerbstätigkeit in verschiedenen indischen Restaurants gesichert.

Am 7. November 2004 wurde der deutsche Sohn des Klägers geboren, für den er am 2. Februar 2005 die Vaterschaft anerkannt hat. Der Sohn M. lebt bei der Mutter. Von November 2004 bis März 2005 hatte der Kläger keinen Kontakt zu seinem Kind, da die Kindsmutter in diesem Zeitraum noch verheiratet war. Seit März 2005 fand zunächst regelmäßig alle 14 Tage ein begleiteter Umgang in den Räumen der Frauenbörse statt. Später folgten unbegleitete Treffen zwischen Vater und Sohn.

Am 19. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem Kind. Er legte unter anderem eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde vom 29. August 2005 vor. Sein Bevollmächtigter gab an, dass der Kläger das Kind bei der Mutter wöchentlich mindestens einmal besuche, mit dem Kind spiele und das Kind sich auf den Vater freue. Die Mutter wolle keinesfalls, dass ihr Sohn ohne Vater aufwachse.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 und vom 7. Dezember 2005 wiederholten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

In der Folgezeit kam es zu unterschiedlichen Aussagen des Klägers und der Kindsmutter über das Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn. Während der Kläger angab, die Kindsmutter sei von Anfang an nicht an einer Beziehung mit dem Kläger, sondern allein an einer Schwangerschaft interessiert gewesen und wolle letztendlich keinen Kontakt des Klägers zu seinem Kind, erklärte die Mutter des gemeinsamen Sohnes, der Kläger sei ausschließlich an einer Aufenthaltserlaubnis interessiert. Er habe trotz aller Bemühungen keine Beziehung zum Sohn aufbauen können und nehme nur unbeteiligt an verschiedenen Kursen zusammen mit dem Sohn teil. Ihr Sohn fühle es, dass der Kläger an ihm nicht interessiert sei und reagiere auf die Umgangskontakte mit Albträumen, Durchfall und Ohrenschmerzen. Sie wolle daher den Umgang einschränken. Der Kläger sei letztendlich nur in das Bundesgebiet eingereist, um hier Geld zu verdienen. Er habe bereits größere Summen nach Indien geschickt. Er verdiene nämlich mehr, als er offiziell angebe.

Nachdem die Kindsmutter im Herbst 2006 den Umgang einstellen wollte, ließ der Kläger Klage zum Familiengericht erheben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 533 F 10973/06) schlossen der Kläger und die Kindsmutter eine Vereinbarung über einen begleiteten Umgang des Klägers mit seinem Sohn bei der Vereinigung iaf. Nach sechs Monaten bzw. bei Scheitern des Umgangs seien dem Gericht Berichte über den Erfolg des Umgangs vorzulegen.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften - iaf e.v. - bestätigte mit Schreiben vom 21. Juli 2008, dass der Kläger seit dem 27. Juni 2008 beim Verein in Beratung sei und diese Beratungen gemeinsam mit der Kindsmutter stattfänden. Der Kläger habe mit seinem Sohn regelmäßigen Kontakt in Form eines begleiteten Umgangs. Die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Kind sei sehr liebevoll. Der Kläger sei als Vater in einer vorbildlichen Weise fürsorglich und gestalte die Besuchszeiten entsprechend den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes.

Das zuständige Jugendamt nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2009 gegenüber der Ausländerbehörde Stellung und teilte mit, dass sich der Kläger und die Kindsmutter nunmehr auf einen Umgang im privaten Umfeld geeinigt hätten, welcher seit Monaten regelmäßig stattfinde. Der Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn habe sich langsam angebahnt und befinde sich nun auf einem guten Weg, eine stabile Bindung zu werden. Es wäre für den Sohn sicherlich ein großer Verlust, wenn er durch die Abschiebung des Klägers aus Deutschland den Kontakt zu diesem eventuell für immer verliere. Eine Fortführung des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn sei für die psychosoziale Entwicklung des Sohnes langfristig von großer Bedeutung.

Im Februar 2009 bat die Ausländerbehörde sowohl die Kindsmutter als auch das zuständige Jugendamt nochmals um Stellungnahme zur Vater-Kind-Beziehung. Die Kindsmutter führte aus: „Der Umgang findet in geregelter Art und Weise statt“. Sie wisse nicht, was sie sonst noch dazu schreiben solle. Sie bitte, die Ausländerangelegenheit mit dem Kläger persönlich zu klären. Das Jugendamt äußerte sich nicht.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach anfänglichen Schwierigkeiten und nach Einschaltung des Familiengerichts habe der Kläger inzwischen eine stabile Beziehung zu seinem Kind aufbauen können. Es finde ein regelmäßiger Umgang statt. Der Kläger habe auch von Anfang an Unterhalt für das Kind bezahlt. Hilfsweise komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nachdem keine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind bestehe und auch zukünftig nicht beabsichtigt sei, komme eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Kläger ein abgelehnter Asylbewerber, weshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auch § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 14. Januar 2010 wurde der Kläger zum Umgang mit seinem Sohn vernommen. Diesen treffe er alle zwei Wochen für etwa drei bis vier Stunden in einem Cafe. Die als Zeugin einvernommene Kindsmutter bestätigte die Treffen.

Mit Urteil vom 14. Januar 2010 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stehe zwar § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, jedoch fehle es an der Voraussetzung der familiären Gemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn. Es bestehe keine tatsächliche persönliche Verbundenheit des Klägers mit seinem Kind. Einen spezifischen Erziehungsbeitrag leiste der Kläger ebenfalls nicht. Seinem Vorbringen lasse sich auch nicht die Ausübung einer Elternverantwortung entnehmen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe keinen Erfolg, da die Ausreise des Klägers weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2011 die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die praktizierte Form des Kontakthaltens und der Begegnung von Vater und Kind genüge den Anforderungen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft, die dem Schutz des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliege. Durch die in der konkreten Form bestehende Eltern-Kind-Beziehung lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. hilfsweise zumindest auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor, da durch die Ausübung des Umgangsrechts eine Ausreise des Klägers rechtlich und tatsächlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, ohne die Rechte von Vater und Kind aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu beeinträchtigen. Die festgestellte und gegebenenfalls weiter aufzuklärende Intensität der Beziehung des Vaters zu seinem Kind verpflichte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit dem nichtehelich geborenen minderjährigen Kind durch den nicht sorgeberechtigten Vater.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestehe keine schützenswerte familiäre Gemeinschaft. Die Kindsmutter habe zwar bestätigt, dass regelmäßig alle 14 Tage ein begleiteter Umgang für ca. zwei Stunden stattfinde, jedoch eine richtige Kommunikation zwischen Vater und Sohn nicht erkennbar sei. Alle wichtigen Entscheidungen für den Sohn treffe sie alleine. Sie habe die alleinige elterliche Sorge. Einen Beitrag des Klägers dazu könne sie nicht erkennen. Der Unterhalt werde zwar regelmäßig gezahlt, allerdings nicht in der richtigen Höhe. Die Frage, ob eine Beziehung zwischen Vater und Sohn entstanden sei, sei schwierig zu beurteilen. Ihr Sohn gehe nicht gerne zu den gemeinsamen Treffen. Er frage auch nicht nach seinem Vater. Dieser sei ihres Erachtens keine wichtige Bezugs- oder Vertrauensperson für ihn. Er wolle den Kläger auch nicht alleine sehen und nenne ihn nicht Papa. Er wolle von ihm auch nicht berührt werden. Durch diese Aussagen der Kindsmutter werde die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, die Voraussetzungen einer familiären Lebensgemeinschaft auch im weitesten Sinne seien nicht erfüllt, da es an der inneren Verbundenheit von Vater und Sohn fehle, neuerlich bestätigt. Eine Intensivierung der Beziehung habe auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht stattgefunden. Der Kläger habe hierzu keine weiteren Anstrengungen unternommen. Auch sei anzumerken, dass die Treffen auf Wunsch des Klägers von Samstag auf Dienstag von 18.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr verlegt worden seien, was nicht dem Wohl eines sechsjährigen Kindes entspreche und den Anschein erwecke, dass es sich für beide Seiten um „Pflichtveranstaltungen“ zum Erreichen der jeweiligen Interessen handle.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2012 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Mit Beschluss vom 13. November 2012 hat der Senat zur Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Sohn tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung der Sohn zu seinem Wohl angewiesen ist, eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Jugendamts eingeholt. In der am 8. Februar 2013 erstellten sozialpädagogischen Stellungnahme, die aufgrund von Gesprächen mit der Kindsmutter und dem Sohn des Klägers gefertigt worden ist, schildert der Diplom-Sozialarbeiter R. die familiären Hintergründe und die Situation des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Dieser hat im Einzelgespräch seine Beziehung zum Kläger geschildert und ausgeführt, dass die Treffen mit dem Kläger für ihn nur eingeschränkt interessant seien. Es sei ihm aber doch wichtig, zu seinem Vater Kontakt zu haben und zu halten. Ihm wäre es lieber, wenn er selbst entscheiden könnte, wann und wie lange er seinen Vater sieht. In seiner sozialpädagogischen Einschätzung kommt der Verfasser der Stellungnahme zum Ergebnis, dass ein eindeutiges Beziehungsinteresse und in gewisser Hinsicht eine emotionale Bindung des Sohnes zum Kläger bestehe, wenngleich Normalitäts- bzw. Idealstandards als nur teilweise erfüllt angesehen werden könnten. Der Umgang diene jedoch der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Ein Kontaktabbruch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien würde für den Sohn ein persönliches Belastungsmoment darstellen, auch im Hinblick auf seine weitere Entwicklung. Es bestehe zu gewissen Teilen eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung. Dabei handle es sich um eine persönliche Verbundenheit, welche im Hinblick auf das Kindeswohl von wesentlicher Bedeutung sei.

Zu dieser Stellungnahme äußerten sich die Parteien wie folgt: Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe kein Zweifel daran, dass das Urteil erster Instanz aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen sei. Der Beklagte verneint nach wie vor das Bestehen einer schützenswerten familiären Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erteilt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (dazu 1.); ihm ist jedoch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (dazu 2.). Die Ablehnung der Erteilung des im Hinblick auf die Beziehungen zu seinem Sohn beantragten Aufenthaltstitels durch die Beklagte ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist in sachgerechter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung nicht von einer gestuften Antragstellung dahingehend auszugehen, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und lediglich hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt, sondern dass er letztendlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, entweder nach der einen oder der anderen Vorschrift, also alternativ.

1. Mögliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Umgangs des Klägers mit seinem Sohn ist § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach kann dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil - § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kommt beim Kläger wegen des fehlenden Personensorgerechts nicht in Betracht - eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger insoweit vor, als er Vater des am 7. November 2004 geborenen Sohnes M. ist, für den er kein Sorgerecht besitzt. Ob mit diesem eine enge Verbundenheit im Sinne einer familiären Gemeinschaft besteht, ist zwischen den Parteien strittig, braucht aber in diesem Zusammenhang nicht geklärt zu werden, denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift scheitert aus anderen Gründen.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht nämlich § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf nämlich vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, ist damit ausgeschlossen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Denn § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beinhaltet keinen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 -1 B 22.11 - juris Rn. 4; U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20 ff.). Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vielmehr im Ermessen der Behörde („kann… erteilt werden“). Es genügt auch nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und das behördliche Ermessen im Einzelfall zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20). Danach liegt ein Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vor.

2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Anders als der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber wie dem Kläger ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe von Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und damit auch nach Maßgabe des in diesem Abschnitt enthaltenen § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG erteilt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einer Anspruchsnorm i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zählt und deshalb auch über die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegend zur Anwendung kommt (ausdrücklich offen gelassen BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 24).

Der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht auch nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf vor der Ausreise (überhaupt) kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und damit eine strikte Titelerteilungsperre in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, ist erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden und stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage dar. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2009 - 1 C 30.08 - juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf Altfälle anwendbar ist, in denen die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist und zudem nur dann, wenn sich aus dem asylrechtlichen Bescheid des Bundesamts eindeutig, also entweder aus der Tenorierung oder der Begründung des Bescheids, ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Bereits die erstgenannte Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor.

Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2003, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ist vor Inkrafttreten der Neuregelung im Juli 2004 mit dem den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2004 (Az. M 8 K 03.51204) ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2004 (Az. 21 ZB 04.30655) bestandskräftig geworden. Ob daneben der Bescheid den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an seine Begründung genügt, kann deshalb dahinstehen.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind gegeben.

Der Kläger ist als abgelehnter Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig (dazu 2.1.). Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (dazu 2.2.) und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen (dazu 2.3.).

2.1. Der Kläger ist seit der Ablehnung seines Asylbegehrens durch den Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2003 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG).

2.2. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Dies ist dann der Fall, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 ff.). Zu derartigen Ausreisehindernissen zählen auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die sich aus Verfassungsrecht oder aus Völkervertragsrecht herleiten. Beim Kläger ist die Abschiebung bzw. seine freiwillige Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar.

Allerdings entfaltet Art. 6 GG nicht bereits aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87). Von einer familiären Gemeinschaft ist auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 28). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen eines ausländischen Vaters zu seinem deutschen Kind, für das er kein Sorgerecht besitzt, aber regelmäßigen Umgang pflegt, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung dieses Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 20).

Allerdings gewährt weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Kann die bereits im Bundesgebiet gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist im Fall des Klägers von einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn auszugehen, die unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gebietet.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass es sich bei der familiären Beziehung zwischen dem Kläger und seinem deutschen, inzwischen neun Jahre alten Sohn, mit dem er nicht zusammenlebt und für den er auch das Sorgerecht nicht besitzt, um eine äußerst fragile und daher in besonderer Weise schützenswerte Beziehung handelt, die lediglich dann aufrechterhalten werden kann, wenn dem Kläger der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt wird. Die Problematik dieser Beziehung liegt zum einen in der Person des Klägers begründet, zum anderen in der Beziehung zwischen dem Kläger und der Mutter seines Sohnes.

Sowohl aus den vorgelegten Akten als auch aus dem persönlichen Eindruck des Klägers, den dieser in der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht hat, handelt es sich beim Kläger um eine eher einfach strukturierte Person, die ganz offensichtlich Schwierigkeiten hat, mit der problematischen Beziehung zu seinem Sohn zu Recht zu kommen. Der Kläger, der eine allenfalls rudimentäre Schulausbildung besitzt und bereits in seinem Heimatland nicht richtig lesen und schreiben gelernt geschweige denn eine Ausbildung durchlaufen hat, hat hier demzufolge auch Schwierigkeiten, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen. Von der Kultur in seinem indischen Heimatland geprägt, fällt es ihm ganz offensichtlich schwer, auf seinen Sohn intensiver einzugehen. Er wirkt relativ unbeholfen, sowohl was die Äußerung von Gefühlen anbetrifft als auch bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit. Andererseits hat sich der Kläger bereits früh um ein Umgangsrecht mit seinem Sohn bemüht und die entsprechenden Termine auch im Wesentlichen zuverlässig eingehalten, wenngleich wegen der fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers eine Kontaktaufnahme mit dem Sohn in den ersten Jahren sicher schwierig war. Zudem hat der Kläger sein Umgangsrecht auch dann, als die Mutter seines Sohnes den Umgang einstellen wollte, vor dem Familiengericht weiter durchgesetzt und hat ihn die ganzen letzten Jahre konsequent ausgeübt. Dass der Kontakt zu seinem Sohn nicht noch enger ist, liegt aber auch am Verhalten der Kindsmutter.

Den vorgelegten Akten und den Äußerungen der Mutter seines Sohnes ist zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger und ihr keinerlei Verbundenheit besteht, außer dass beide die Eltern des Sohnes sind. Die Beziehung der beiden ist weder durch eine innere Verbundenheit noch durch sonstige Gemeinsamkeiten geprägt. Die Mutter des Kindes, bei der dieses lebt, ist nachvollziehbar darum bemüht, ihren Sohn an sich zu binden und, nachdem ihr das Sorgerecht allein zusteht, auch für dessen Erziehung und dessen Wohl zu sorgen. Dass sie zwar den Umgang des Sohnes mit seinem Vater aus rechtlichen Gründen akzeptiert hat, diesen Umgang aber ganz offensichtlich nicht von sich aus noch weiter fördert, bleibt selbstverständlich auch dem Sohn nicht verborgen, der letztendlich zwischen den Eltern steht, einem Vater, der sowohl von der Sprache her als auch von seinen Emotionen gehemmt ist und einer Mutter, bei der der Sohn lebt und der er es natürlich „recht machen möchte“.

Unter Berücksichtigung dieser schwierigen Verhältnisse sind auch die Umgangstermine und der Umgangskontakt selbst zu würdigen. Auch wenn eine emotionale Nähe zwischen dem Kläger und seinem Sohn nach außen hin kaum erkennbar ist, scheint der Sohn doch am Vater zu hängen. In der sozialpädagogischen Stellungnahme des Sozialarbeiters R. vom 14. November 2012, die der Senat eingeholt hat, hat der Sohn zwar berichtet, dass ihn die Umgangskontakte mit dem Vater, die immer in einem Cafe stattfinden und bei denen die Mutter stets in der Nähe anwesend ist, manchmal langweilen, hat aber dennoch zu erkennen gegeben, dass ihm der Kontakt zu seinem Vater wichtig ist und er diesen beibehalten will, wenn auch womöglich in einer anderen, freieren Form. Dass er ihn nicht Vater nennt, spielt dabei keine Rolle, denn dies ist eine Äußerlichkeit, die allein noch nicht auf das Vorliegen oder Fehlen emotionaler Bindungen schließen lässt. Es ist nachvollziehbar, dass der zwischen Vater und Mutter stehende, gerade von seiner Mutter noch sehr abhängige Sohn emotional zurückhaltend mit dem Vater umgeht, um seine Mutter nicht zu kränken.

Die Unbeholfenheit des Klägers mag auch Ursache dafür sein, dass er sich nicht intensiver um die Belange seines Sohnes kümmert. Weder ausreichende Sprachkenntnisse noch Kenntnisse über das Ausbildungswesen im Bundesgebiet befähigen den Kläger, sich z. B. um die schulischen Belange seines Sohnes zu kümmern. Würde er sich mehr in die Erziehung und Sorge des Sohnes einmischen, könnte dies auch erneut zu Schwierigkeiten mit der Kindsmutter führen. Insofern ist die Situation auch für den Kläger nicht einfach, nämlich eine Balance zu finden zwischen einer so weit wie möglichen Anteilnahme am Leben des Kindes und andererseits sich nicht in die alltäglichen Entscheidungen über Sorge und Erziehung des Kindes einzumischen.

Bei der Bewertung der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn ist neben dem Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Sohn und dem Recht des Sohnes auf Umgang mit seinem Vater insbesondere auch die Bedeutung des Umgangs für das Wohl des Sohnes und seine Entwicklung in den Blick zu nehmen (BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 31).

Dass der Umgang des Sohnes mit seinem Vater für dessen Entwicklung von großer Bedeutung ist, bestätigt die sozialpädagogische Stellungnahme vom 14. November 2012. Nach dieser fachlichen Einschätzung dient der Umgang des Sohnes mit dem Kläger der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Ein Kontaktabbruch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien würde für den Sohn ein persönliches Belastungsmoment darstellen, auch im Hinblick auf seine weitere Entwicklung. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Aufgrund der Aussagen des Sohnes des Klägers hat der Sozialpädagoge des zuständigen Jugendamts den Eindruck gewonnen, dass zwischen dem Kläger und dem Sohn durchaus eine gewisse, den problematischen Umständen entsprechende emotionale Bindung besteht und die Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes beeinträchtigt würde, sollte der Kläger aus dem Bundesgebiet ausreisen müssen. Auch wenn die Umgangskontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn nur 14tägig und in begrenztem Rahmen stattfinden, ist es danach für die Entwicklung des Sohnes doch von erheblicher Bedeutung, dass sein Vater im Bundesgebiet anwesend ist und er Kontakt zu ihm halten kann.

2.3. Schließlich ist auch mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Umgangskontakt des Klägers mit seinem Sohn ist auf Dauer angelegt. Der im November 2004 geborene Sohn des Klägers ist gerade einmal neun Jahre alt und wird noch einige Zeit den Umgang mit seinem leiblichen Vater zu seiner Persönlichkeitsentwicklung benötigen. Ein Abbruch der Beziehungen in den nächsten Jahren würde nach Überzeugung des Senats dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen. Damit ist die Unzumutbarkeit der Ausreise nicht nur als vorübergehend anzusehen.

2.4. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer verschuldet an der Ausreise gehindert ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Von einem Verschulden im Sinne eines pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Klägers kann hier keine Rede sein.

2.5. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch bei § 25 Abs. 5 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Davon kann allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden.

Der Kläger erfüllt wohl die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere dürfte der Lebensunterhalt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG) gesichert sein. Unter Abzug der Unterhaltszahlungen für seinen Sohn und der glaubhaften Aussage des Klägers, bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne er aus der jetzt noch von ihm bewohnten Asylbewerberunterkunft in ein kostenfreies Zimmer in dem Lokal, im dem er jetzt arbeite, umziehen, dürfte sein Einkommen ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollte dies geringfügig nicht der Fall sein, wäre von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Denn die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Frage, ob von der Sicherung des Lebensunterhalts im Fall des Klägers abgesehen werden kann, verdichtet sich zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weil im Hinblick auf das Gewicht der familiären Bindungen des Klägers zu seinem Sohn sowie des Sohnes zum Kläger der verfassungsmäßig gebotene Schutz von Art. 6 GG nicht an einer geringfügig fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitern darf. Insoweit überwiegt das private Interesse des Klägers und seines Sohnes an der weiteren Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft eine eventuell nicht vollständige Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers.

Die Identität des Klägers ist entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt. Bei ihm liegt auch kein Ausweisungsgrund vor (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sein Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Passpflicht nach § 3 AufenthG5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) erfüllt der Kläger ebenfalls.

Allerdings ist der Kläger nicht entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist. Vielmehr ist er als Asylsuchender ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und hat das Visumverfahren bislang auch nicht nachgeholt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann aber auch von der Visumpflicht abgesehen werden. Auch insoweit ist das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen auf Null reduziert. Denn auch die Durchführung des Visumverfahrens ist dem Kläger unzumutbar.

Die bereits oben geschilderte fragile Beziehung des Klägers zu seinem Sohn würde schweren Schaden erleiden, wenn nicht gar dadurch beendet werden, dass der Kläger nach Indien ausreist und von dort aus versucht, im Wege des Visumverfahrens wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Kosten hierfür wohl schon nicht aufbringen könnte und auch nicht gesichert ist, dass die Ausländerbehörde einer Wiedereinreise zustimmt und womöglich für den Fall der Weigerung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden müsste, dürfte im Falle der Ausreise bereits nach kurzer Zeit die Beziehung zu seinem Sohn faktisch beendet sein. Die ohnehin problematische Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn käme allein durch die Zeitdauer für die Ausreise, die Visumbeschaffung und die Wiederhinreise zum Erliegen. Selbst wenn man von einem normalen Verlauf der Durchführung des Visumverfahrens ausginge, wäre dazu ein Zeitraum von mindestens einigen Monaten zu veranschlagen. Auch mit Blick auf eine Zeit der Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet für mehrere Monate ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles diesem und insbesondere seinem Sohn aber eine Trennung nicht zumutbar. Aus diesem Grund ist auch insoweit das der Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert.

Ist damit im Wege der Ermessensreduzierung auf Null dem Kläger im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK wegen der familiären Bindungen zu seinem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sowie auf die in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärte Frage, ob die für Drittstaatsangehörige wie den Kläger geltende Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2003/86/EG) dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb vermitteln könnte, weil nationale Vorschriften dieser Richtlinie womöglich entgegenstehen und die Richtlinie deshalb direkt Anwendung findet.

Aus diesen Gründen war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.