Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 10 ZB 15.858

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ab Ausreise. Im Urteil vom 24. März 2015 verkürzte das Verwaltungsgericht Augsburg diese Frist auf fünf Jahre sechs Monate. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Auf die weiteren im Zulassungsantrag zunächst noch angeführten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO ist der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht mehr eingegangen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 30. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt hat, er keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG genießt und sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch gemessen an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig erweist. Die Beklagte sei hilfsweise davon ausgegangen, dass sie Ermessen auszuüben habe. Das gefundene Ergebnis halte sich innerhalb des von § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmens. Die Klage sei zu einem geringen Teil begründet, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Verkürzung der Sperrfrist gerichtet sei. Das Gericht halte eine Frist von fünfeinhalb Jahren für angemessen. Der Ausgangspunkt der Beklagten von zehn Jahren sei etwas zu hoch. Da der Kläger noch sorgeberechtigt sei, hätte die von der Beklagten verfügte Frist zur Folge, dass er seine Tochter wohl erst wieder sehen könnte, wenn diese volljährig sei. Deshalb sei die Sperrfrist zu reduzieren.

Mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren zieht der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Das gilt zunächst für die Ausführungen zur Qualität der Beziehung zu seiner am 14. Juli 2005 geborenen Tochter, für die er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht besitzt. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK davon aus, dass eine ernsthafte über gelegentliche Telefonate hinausgehende Beziehung des Klägers zu seiner Tochter nicht bestehe, weil der Kontakt sich nach dessen Trennung von der Mutter des Kindes auf gelegentliche Briefe beschränkt habe, die Tochter kein Interesse an einem Kontakt mit dem Kläger habe und seit dessen Inhaftierung nur sporadische Telefonate mit der Tochter stattgefunden hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Mutter des Kindes glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass ein relevanter und belastbarer Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht bestehe. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zum Umgangsrecht eines ausländischen Elternteils mit einem minderjährigen deutschen Kind verweist und ausführt, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, Umgang mit seiner Tochter zu pflegen, weil dies von der Mutter des Kindes erschwert worden sei, zieht er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - und 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - jeweils juris) entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Auch verbietet sich danach eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Auch lässt sich eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht allein quantitativ bestimmen. Denn die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch dessen geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den Eltern geprägt. Maßgeblich ist insofern auf die Sicht des Kindes abzustellen. Entscheidend ist daher, ob im Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehungen erwarten lässt, und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so verstärkt sich der bereits aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung geschützte persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil dadurch, dass von Rechts wegen dem ausländischen Elternteil eine gemeinsame Erziehungs-und Betreuungsverantwortung übertragen worden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 28 Rn. 11). Allerdings gehen allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Es kommt deshalb auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.2.2014 - 4 ME 45/14 - juris Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, nicht zu beanstanden. Allein das formale Bestehen des Sorgerechts entfaltet keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen zugunsten des Klägers. Eine nach außen erkennbare Verantwortung für die Erziehung seiner Tochter hat der Kläger bislang nicht übernommen. Auch vor der Inhaftierung bestand nach Aussagen der Mutter keine konstante Beziehung des Klägers zu seiner Tochter. Der Kontakt sei nie sehr intensiv gewesen. Er habe seine Tochter immer nur wenige Stunden gesehen und habe am täglichen Leben nicht teilgenommen. Der Kontakt habe sich auf wenige Briefe und gelegentliche Telefonate beschränkt. Die Tochter habe nicht den Wunsch geäußert, den Kläger zu besuchen. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag ist daher nicht erst seit der Inhaftierung des Klägers und wegen der ablehnenden Haltung der Mutter der Kontakt auf gelegentliche Telefonate und Briefe beschränkt. Der Kläger hatte auch bereits vorher seine Erziehungsverantwortung und sein Umgangsrecht, das von der Jugendfürsorge initiiert worden war, nicht zuverlässig wahrgenommen. Soweit der Kläger auf das Kindeswohl und das Recht seiner Tochter auf Umgang mit ihrem Vater abstellt, trifft es zwar zu, dass er aus der Justizvollzugsanstalt heraus versucht hat, über das Amtsgericht eine Zuführung seiner Tochter in die Justizvollzugsanstalt zu erreichen. Wie sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 27. Januar 2015 (Bl. 82 der Akten des Verwaltungsgerichts) ergibt, wollte die Tochter den Kläger nicht in der Justizvollzugsanstalt besuchen und hat auch nicht den Wunsch geäußert, ihn außerhalb zu treffen. Sie erklärte, mit den Telefonaten gut zu klar zu kommen. In diesem Schreiben stellt das Amtsgericht auch fest, dass der Umgang des Klägers mit seiner Tochter vor der Inhaftierung nur sporadisch gewesen sei und der Umgangsantrag erst eineinhalb Jahre nach der Inhaftierung gestellt worden sei. Nach alledem ist weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus den Akten ersichtlich, dass es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, wenn der Kontakt mit dem Kläger als Folge der Ausweisung auch künftig auf Telefonate beschränkt bliebe.

Die künftige Entwicklung der Betreuungssituation der Tochter, etwa im Fall eines im Zulassungsvorbringen beispielhaft erwähnten schweren Unglücks der Mutter, musste das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob eine längere Trennung des Klägers von seiner Tochter dem Kindeswohl entgegenstehe, nicht berücksichtigen. Abzustellen ist ausschließlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12 m.w.N) und nicht auf rein fiktive künftige Ereignisse.

Auch das Vorbringen des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass er in der ersten Instanz vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen worden sei, in der Berufungsinstanz lediglich eine Verurteilung anhand von Indizien erfolgt sei und er durchgängig jeglichen sexuellen Kontakt zu der Geschädigten abgestritten habe, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ist der zwingende Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz besitzt, ist er zwingend auszuweisen und die Ausweisungsentscheidung nur auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Bei Vorliegen einer zwingenden Ausweisung findet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07- juris Rn. 24), wonach ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten, keine Anwendung. Denn diese Rechtsprechung ist zum Regelausweisungstatbestand des § 54 AufenthG bzw. zu einer wegen des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften zwingenden Ausweisung ergangen. Sie ist nicht auf die Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG übertragbar (BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C10 C 14.2657 - juris Rn. 26; BVerwG, B. v. 1.9.2014 - 1 B 13.14 - juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen Hailbronner, AufenthG, vor § 53 Rn. 10 ff.).

Der Tatbestand des § 53 Nr. 1 AufenhG ist mit der Verurteilung zu einer entsprechenden Freiheitsstrafe als solcher erfüllt (Graßhof in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 53 Rn. 64). Eine erneute Prüfung seitens der Ausländerbehörde, ob die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten tatsächlich begangen wurden, ist regelmäßig nicht erforderlich (Beichel-Benedetti in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 53 Rn. 2). Allenfalls in Sonderfällen kann etwas anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (BVerwG, B. v. 24.2.1998 - 1 B 21.98 - juris Rn. 4 m. w. N.). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Landgerichts, mit dem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, offensichtlich auf einem Irrtum beruht. Das Strafgericht hat sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auseinandergesetzt und sogar ein Glaubwürdigkeitsgutachten zur Entscheidungsfindung herangezogen. Der bloße Verweis auf den Freispruch in erster Instanz und das Bestreiten der Tat seitens des Klägers stellt die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts nicht substantiiert in Frage. Hinzukommt, dass selbst das Strafgericht in erster Instanz den Kläger bezüglich seiner Angaben zum Drogenkonsum und zu den DNA-Materialen an der Unterwäsche der Geschädigten nicht für glaubwürdig hielt.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Anwesenheit im Bundesgebiet keine wesentlichen Integrationsleistungen erbracht hat. Grundlage für diese Annahme sei, dass der Kläger viele Jahre unter falscher Identität im Bundesgebiet gelebt habe, er überwiegend Sozialleistungen bezogen habe, keinen Unterhalt für seine Tochter gezahlt habe und keine qualifizierte Berufsausbildung besitze, sondern, soweit ersichtlich, nur einen Schweißerlehrgang absolviert habe. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag, der Kläger besitze neben dem Schweißerzertifikat auch noch ein Teilnahmezertifikat Basisqualifizierung Metallbau und eine Bescheinigung Lichtbogenhandschweißen sowie eine Kostenrechnung der Fahrerlaubnisbehörde für die Ersterteilung und den Fahrgastbeförderungsschein nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn auch diese Bescheinigungen ändern nichts daran, dass der Kläger während seines 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu seiner Inhaftierung wegen des Sexualdelikts größtenteils Sozialleistungen bezogen und sich wirtschaftlich nicht besonders integriert hat. Selbst während der kurzen Phasen seiner Erwerbstätigkeit hat er für seine Tochter keinen Unterhalt bezahlt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Integrationsleistung des Klägers treffen daher zu.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit er sich dagegen richtet, dass das Erstgericht die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre und sechs Monate befristet hat und nicht, wie vom Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragen, auf maximal drei Jahre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren als der im Urteil vom 24. März 2015 bestimmten Sperrfrist. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag und der Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sowie der Berücksichtigung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) kommt auch nach Auffassung des Senats die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist derzeit nicht in Betracht. Insbesondere hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen ausschließlich die Festsetzung einer Sperrfrist von maximal drei Jahren den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK Rechnung tragen sollte. Sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung berücksichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Tochter keine familiäre Lebensgemeinschaft geführt hat und sich der derzeit bestehende Telefon- und Briefkontakt problemlos auch vom Ausland aus aufrecht erhalten lässt, haben sie dem öffentlichen Interesse, den massiv straffälligen Kläger für längere Zeit aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, größeres Gewicht beigemessen als der vom Kläger beabsichtigten Verfestigung seiner bislang losen Beziehung zu seiner Tochter. Auch das vom Kläger nunmehr betonte Recht der Tochter an einem Umgang mit ihm führt aus den bereits dargelegten Gründen insoweit zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 10 ZB 15.858

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

15

b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 14.2656 und 10 C 14.2657 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2656 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- (M 25 S 14.3701) und das Klageverfahren (M 25 K 14.3700) weiter.

Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger und wurde am 23.Juni 1995 in der Bundesrepublik geboren. Nachdem er, vertreten durch seine Eltern, die im Jahr 1992 ins Bundesgebiet eingereist und Asyl beantragt hatten, erfolglos zwei Asylverfahren durchgeführt hatte, erhielt er erstmals im Dezember 2004 eine Aufenthaltsbefugnis und zuletzt am 13. Dezember 2005 eine bis 11. April 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG, deren Verlängerung er am 9. April 2010 beantragte.

Bei diesem Antrag gab er an, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt werde. Er erhielt deshalb lediglich Bescheinigungen über eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Seit Mai 2011 wird der Antragsteller auf der sog. Properliste für jugendliche Intensivstraftäter wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten geführt. Es liegen folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:

1. Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2011: Vier Tage Jugendarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Diebstahl.

2. Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Januar 2012: Vier Tage Jugendarrest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Unterstellung unter einjährige Betreuungsaufsicht hinsichtlich Schule, Ausbildung, Arbeit und Freizeitgestaltung.

3. Urteil des Amtsgerichts München vom 3. April 2012: Jugendstrafe von zehn Monaten mit dreijähriger Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung.

4. Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2012: Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit dreijähriger Bewährung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 3. April 2012 wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort jeweils in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung.

5. Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2013: Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München vom 12. April 2012.

Wegen der letzten Tat ist der Antragsteller seit 15. Februar 2013 inhaftiert.

Nach erfolgter Anhörung wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus (Nr. 1 des Bescheids vom 7.August 2014), lehnte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 9. April 2010 ab (Nr. 2) und untersagte die Wiedereinreise für sieben Jahre (Nr. 3). Die Abschiebung nach Togo bzw. in einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat aus der Haft wurde angeordnet bzw. angedroht (Nr. 4).

Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zwingend auszuweisen sei (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genieße er nicht, weil er nur bis zum 11. April 2010 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Die Ausweisung entspreche Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei vor allem von Bedeutung, ob der Ausländer über soziale Bindungen zu seinem Herkunftsland verfüge, welche Bindungen er im Gastland habe und ob die Ausweisung wegen Straftaten erheblicher Schwere einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers lebten in Deutschland. Er habe die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet, aber noch keine Berufsausbildung begonnen. Es werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Muttersprache der Eltern zumindest verstehe, da die Eltern erst im Jahr 1992 von Togo nach Deutschland eingereist seien. Zu den beiden Halbschwestern in Togo habe der Antragsteller eine durchaus enge Bindung. Als Erwachsener sei er nicht mehr auf den Beistand von Familienangehörigen angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Familie noch gute Kontakte und einen Bezug nach Togo hätten. Der Antragsteller sei massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei bereits zweimal zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er habe sich auch bereits zweimal in der Jugendarrestanstalt zur Verbüßung eines Arrests befunden. Dies hätte jedoch keinen Eindruck bei ihm hinterlassen. Am 14. Februar 2013 sei er massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Das Gericht habe festgestellt, dass der Antragsteller und seine Mittäter mehrfach gegen den Willen der Geschädigten sexuelle Handlungen an ihr vornahmen, die sie sehr erniedrigten und auch zu gravierenden psychischen Folgen führten. Zu Lasten des Antragstellers habe die Art und Weise der Ausführung der Taten gesprochen. Äußerst negativ sei auch das Nachtatverhalten gewertet worden. Er habe keinerlei Schuldeinsicht gezeigt. Strafverschärfend habe sich weiter ausgewirkt, dass der Antragsteller bereits mehrfach vorgeahndet gewesen sei und innerhalb einer offenen Bewährung gehandelt habe. Es bestehe auch nach der Haftentlassung die Gefahr, dass der Antragsteller ähnlich gelagerte Straftaten begehe. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die bisher verhängten Jugendstrafen oder Jugendarreste offenbar keinerlei Eindruck bei ihm hinterlassen hätten. Zudem habe er keinerlei Schuldbewusstsein oder Einsicht an den Tag gelegt. Er habe eine enorme kriminelle Energie bewiesen, weil er sich auch dann nicht von seinem Vorhaben abbringen habe lassen und sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen habe, obwohl diese immer wieder ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe. Aufgrund des massiven delinquenten Verhaltens, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der geringen Achtung der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung anderer bestehe die konkrete Gefahr weiterer schwerer Straftaten durch den Antragsteller im Bundesgebiet. Im Rahmen der Abwägung der privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise zeige sich, dass die öffentlichen Interessen überwögen.

Die Versagung des Aufenthaltstitels begründete die Antragsgegnerin mit dem Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG sowie des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Zwar könne von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug abgesehen werden. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und den persönlichen Interessen des Antragstellers führe aber auch hier zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage erheben (M 25 K 14.3700). Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels anzuordnen bzw. wiederherzustellen (M 25 S 14.3701). Für beide Verfahren beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 6. November 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Antragsverfahren ab. Dem Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Sperrwirkung der verfügten Ausweisung entgegen. Auch wenn die Ausweisung des Antragstellers wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen sie gerichteten Anfechtungsklage nicht vollziehbar sei, sei sie dennoch wirksam. Dies genüge für die Auslösung der Sperrwirkung. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebiete aber, dass im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfolge. Die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1 AufenthG. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Antragsteller nicht. Neben der Regelvermutung, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Antragstellers rechtfertigten, stütze auch die beim Antragsteller zu bejahende konkrete Wiederholungsgefahr die Zulässigkeit der Ausweisung. Die danach einfachgesetzlich zulässige Ausweisung des Antragstellers sei auch mit Blick auf die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK und auf höherrangiges Verfassungsrecht als nicht unverhältnismäßig anzusehen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die nicht in eine allgemeine Ermessensausübung münde, sei zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller mit Blick auf sein bisheriges Verhalten von einer hohen Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer Straftaten auszugehen sei. Auch seien die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten nicht als bloße vorübergehende Jugenddelinquenz zu betrachten. Das Landgericht München I habe im Urteil vom 26. November 2013 herausgestellt, dass beim Antragsteller schädliche Neigungen vorlägen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er hier geboren und aufgewachsen sei und er einen Hauptschulabschluss besitze. Auch wenn er seine Heimatsprache „Kotokoli“ nur sehr gebrochen spreche, sei ihm eine Rückkehr nach Togo zuzumuten. Nach der geplanten Haftentlassung im August 2016 werde er 21 Jahre alt sein. Er könne dann ohne die Unterstützung von Bekannten und Verwandten zu Recht kommen. Er könne bei einem weiteren Spracherwerb auf die vorhandenen, wenn auch geringen Kenntnisse aufbauen. Der Antragsteller befände sich in einem Alter, in dem ihm das Erlernen einer neuen Sprache ohne weiteres zumutbar sei. Aufgrund der Kontaktaufnahme der Familie zur togoischen Fußballnationalmannschaft und der aktenkundigen fußballerischen Begabung könne sich für den Antragsteller nach Verbüßung der Strafhaft in Togo auch eine sportliche Zukunft aufbauen lassen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und für die Anfechtungsklage samt Nebenentscheidungen werde aus denselben Gründen abgelehnt. Die Befristung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Dem Antragsteller könnten bereits vor Ablauf der Sperrfrist Betretenserlaubnisse erteilt werden. Es bleibe ihm auch unbenommen, einen Antrag auf Festsetzung einer kürzeren Frist zu stellen.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren.

Zur Begründung bringt er vor, die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits der Erlass der Ausweisungsverfügung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 AufenthG hindere, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Für eine tatsächliche Überprüfung bleibe kein Raum mehr. Die Ausweisungsverfügung sei allein auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt worden. Dies verstoße gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2007. Das Bundesverfassungsgericht stelle alle Ausweisungstatbestände, unabhängig davon, ob es sich um eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung handle, unter den Vorbehalt einer verfassungsrechtlich vorgegebenen Einzelfallentscheidung. Das Erstgericht gehe irrig von einer zwingenden Ausweisung aus. Der Antragsteller besitze einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 4 AufenthG. Er sei im Bundesgebiet geboren und halte sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik auf. Selbst wenn kein besonderer Ausweisungsschutz bestünde, sei ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in den sog. Verwurzelungsfällen zu treffen. Das Gericht habe übersehen, dass „Kotokoli“ ein Stammesdialekt sei, der nur mündlich weitergegeben werde. Das Gericht hätte darlegen müssen, wie das Erlernen eines Stammesdialekts ohne Lehrer und Bücher möglich sein solle. Zudem spreche der Antragsteller auch kein Französisch. Die Ausführungen zu den Sprachkenntnissen stützten sich auf Erkenntnisse, die ohne Beweisaufnahme durch das Gericht nicht unterstellt werden könnten. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der fußballerisch begabte Antragsteller in Togo eine sportliche Zukunft aufbauen könne. Diese ohne jeden konkreten Bezug zur Realität ausgesprochene Hoffnung vermöge nicht die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung eines faktischen Inländers zu stützen. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn der Entscheidung des Erstgerichts zugrunde gelegt werde, dass der Antragsteller schon vor Erreichen der Strafmündigkeit straffällig geworden sei. Die Entscheidung des Erstgerichts lasse zudem jede eigene Auseinandersetzung mit der Straftat und deren Motiven sowie eine Zukunftsprognose vermissen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass der Ausgang des Klageverfahrens bezüglich der Ausweisung des Antragstellers zumindest offen und eine Beweisaufnahme zu verschiedenen Punkten durchzuführen sei. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne nicht von einem überwiegenden Vollzugsinteresse ausgegangen werden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2656 dargelegten Gründe, die der Senat ausschließlich prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der Nr. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 (1.). Die Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 (10 C 14.2657) ist ebenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 25 K 14.3700 und für das Antragsverfahren M 25 S 14.3701 zu Recht abgelehnt hat (2.).

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 9. April 2010 abgelehnt worden ist, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, und hat daher den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt.

Das Erstgericht stellt zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, weil die Sperrwirkung der in Nr. 1 des Bescheids vom 7. August 2014 verfügten Ausweisung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG). Da für die Auslösung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG bereits die Wirksamkeit der Ausweisung ausreicht (Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, AufenthG § 11 Rn. 4), hat das Erstgericht im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine Überprüfung der Ausweisungsverfügung vorgenommen. Diese Vorgehensweise verstößt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet der aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Eintritt der Wirksamkeit einer Ausweisungsverfügung auch dann nicht gehemmt werden soll, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar, AufenthG, § 84 Rn. 38 m.w.N.). Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer gleichzeitig verfügten Ausweisung abgelehnt, so hat dies zur Folge, dass insoweit auch die Ausweisungsverfügung mittelbar vollzogen wird. Unerlässlich ist es deshalb, um den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu genügen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis die Ausweisungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft wird (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar, AufenthG, § 84 Rn. 49). Das Erstgericht hat eine summarische Inzidentprüfung (vgl. Hailbronner, AufenthG, § 11 Rn. 14 m.w.N.) der Ausweisungsverfügung vorgenommen. Diese summarische Überprüfung der Ausweisungsverfügung im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hindert entgegen dem Beschwerdevorbringen eine richterliche Überprüfung einer nicht für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung nicht. Diese findet jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Ausweisungsverfügung statt. Sollte das Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausweisung rechtswidrig ist, tritt auch die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht ein. Im Übrigen hat sich das Erstgericht nicht auf eine summarische Überprüfung der Ausweisung beschränkt. Sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung wurden überprüft. Fragen, die einer tatsächlichen Klärung im Hauptsacheverfahren bedurft hätten, bestanden nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht.

Soweit im Beschwerdeverfahren gerügt wird, dass die Ausweisungsverfügung nur auf generalpräventive Gründe gestützt worden sei und die verfassungsrechtlich vorgegebene Einzelfallentscheidung nicht erfolgt sei, trifft dies nicht zu. Das Erstgericht hat ebenso wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 7. August 2014 eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer schwerer Straftaten beim Antragsteller bejaht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere die zuletzt vom Antragsteller begangene Straftat (Vergewaltigung und Körperverletzung) abgestellt. Es hat betont, dass weder die Verbüßung von Jugendarrest noch die Verhängung von Jugendstrafen zur Bewährung positiv auf den Antragsteller hätten einwirken können, er im Strafverfahren die Tat geleugnet und keine Schuldeinsicht gezeigt habe und das Elternhaus auf seine Straftaten nicht oder in schädlicher Weise reagiert habe und er nach der Strafentlassung in eine vorbelastete Umgebung zurückkehre.

Auch die in der Beschwerdebegründung geäußerte Auffassung, die Ausweisungsentscheidung habe die individuellen Lebensumstände des Antragstellers nicht erfasst, weil dies durch das von der Ausländerbehörde bzw. dem Erstgericht angelegte Prüfprogramm nicht gewährleistet sei, ist nicht zutreffend. Die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zwingend auszuweisen sei (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Die verfügte Ausweisung entspricht jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach auch bei Anwendung des gesetzlichen Stufensystems für Ausweisungen die Umstände des Einzelfalls zu prüfen seien, da nur diese Prüfung sicherstellen könne, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibe (BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 19), weil das Verwaltungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Maßstäbe des Art. 8 EMRK vorgenommen hat. Insbesondere legt der Antragsteller insoweit nicht dar, inwieweit die vom Erstgericht anhand von Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisung nicht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden Verpflichtung entspricht, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu untersuchen.

Ebenso wenig legt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren dar, aus welchen Gründen er besonderen Ausweisungsschutz i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießen solle. Die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG, wonach ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf und die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird, tritt nur ein, wenn der Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Der Antragsteller ist zwar im Bundesgebiet geboren und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, er besitzt jedoch nicht die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es für das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf den tatsächlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ankommt und die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht. Diese Rechtsauffassung des Erstgerichts ist zutreffend (Alexy in Hofmann/Hofmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, AufenthG, § 56 Rn. 9) und wurde vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.

Die im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsansicht, wonach selbst dann, wenn kein besonderer Ausweisungsschutz bestünde, wegen der Verwurzelung des Antragstellers ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvR 1392/10) zu treffen sei“, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei Vorliegen einer zwingenden Ausweisung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – juris Rn. 24), wonach ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten, keine Anwendung findet. Diese Rechtsprechung ist zum Regelausweisungstatbestand des § 54 AufenthG bzw. zu einer wegen des Vorliegens besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuften zwingenden Ausweisung ergangen. Sie ist nicht auf die Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG übertragbar. Eine Ist-Ausweisung ist allein auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es nicht zulasse, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07), hat nicht zur Folge, dass aus einer zwingenden Ausweisung eine Ermessensausweisung wird, wenn verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich geschützte private Interessen des Ausländers tangiert sind. Die bei einem zwingenden Ausweisungstatbestand verfassungsrechtlich vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung führt nicht zu einer durch den Gesetzeswortlaut des § 53 AufenthG ausdrücklich ausgeschlossenen Ermessensentscheidung, sondern beinhaltet lediglich die Pflicht, die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände und der sich aus den Straftaten ergebenden Gefahr zu gewichten und mit eventuell entgegenstehenden privaten Interessen des Ausländers abzuwägen (vgl. zum Ganzen Hailbronner, AuslR, AufenthG, vor § 53 Rn. 10 ff.).

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, die Ausweisungsverfügung sei nicht rechtmäßig, weil er die Landessprache (Kotokoli) und Französisch nicht spreche und das Gericht zu Unrecht von einer sportlichen Zukunft als Fußballer in Togo ausgegangen sei, führt dies nicht zur Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller entsprechend seinem Vortrag im Antragsverfahren „Kotokoli“ zumindest „sehr gebrochen“ spreche. Ausschlaggebend für die Auffassung des Erstgerichts, das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers überwiege das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Interesse des Antragstellers trotz der nur geringen Sprachkenntnisse, war, dass dem Antragsteller das Erlernen seiner Heimatsprache zumutbar sei, weil er zumindest Grundkenntnisse der Sprache besitze und sich in einem Alter befinde, in dem er eine neue Sprache noch erlernen könne. Ob er sich um den weiteren Spracherwerb bereits während seiner Strafhaft bemüht oder erst in seinem Heimatland Anstrengungen zum Spracherwerb unternimmt, war für das Erstgericht dabei nicht maßgebend. Im Übrigen spricht nach der Aktenlage vieles dafür, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers in seiner Heimatsprache „Kotokoli“ besser sind als von ihm im Antragsverfahren behauptet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Mutter mit ihren Kindern zumindest teilweise in „Kotokoli“ gesprochen habe, weil sie nicht so gut Deutsch spreche. Zudem ergibt sich aus dem Jugendgerichtshilfebericht der AWO vom 30. Oktober 2013, dass der Antragsteller telefonischen Kontakt zu seinen Halbschwestern in Togo hatte. Ein solcher telefonischer Kontakt setzt zumindest Grundkenntnisse der Landessprache voraus. Wie sich bereits aus der Formulierung im Beschluss ergibt, verstand das Erstgericht eine eventuelle Karriere als Fußballspieler in Togo nicht als konkrete Zukunftschance, die maßgeblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätte, sondern nur als Hinweis, dass der Antragsteller eventuell auch seine fußballerische Begabung nutzen könnte.

Dem Verwaltungsgericht kam es bei der Abwägungsentscheidung auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Halbschwestern des Antragstellers noch in Togo lebten und dem Antragsteller in der Anfangszeit unterstützend zur Seite stehen könnten. Es hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner geplanten Haftentlassung 21 Jahre alt sein werde und es ihm in diesem Alter auch zuzumuten sei, sich ohne die Unterstützung seiner Familie eine Existenz in Togo aufzubauen. Der Schwierigkeiten, die sich hierbei für den Antragsteller ergeben würden, war sich das Gericht bewusst, es bewertete aber die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr als so schwerwiegend, dass selbst die zweifellos bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer Zukunft im Heimatland nicht zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das Gericht seiner Auffassung, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch weitere Verfehlungen des Antragstellers drohe und von ihm somit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, auch keine Straftaten zugrunde gelegt, die der Antragsteller vor Erreichen der Strafmündigkeit begangen hatte. Die vom Antragsteller vor Eintritt der Strafmündigkeit begangenen Straftaten sind lediglich bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt. Ausschlaggebend für die Annahme der konkreten Wiederholungsgefahr waren die zahlreichen (teilweise schweren) Straftaten nach Eintritt der Strafmündigkeit, die Erfolglosigkeit der Maßnahmen der Jugendhilfe, die Tatsache, dass der Antragsteller von der Verbüßung des Jugendarrests vollkommen unbeeindruckt blieb, die Begehung weiterer Straftaten innerhalb der Bewährungszeit sowie sein Verhalten nach Begehen der letzten Straftat. Wenn das Erstgericht in dem Beschluss erwähnt, dass der Antragsteller schon als strafunmündiges Kind mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei und es gebrochen habe, dient dies lediglich der Abrundung des sich nach Eintritt der Strafmündigkeit abzeichnenden Bildes einer sich seit Jahren entwickelnden und steigernden kriminellen Karriere des Antragstellers.

Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat sich das Erstgericht mit der Straftat des Antragstellers, die letztlich zu seiner Ausweisung führte, auseinandergesetzt und ist aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in Zukunft eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von ihm ausgeht. Bei der Bewertung der vom Antragsteller begangenen Straftat hat sich das Erstgericht im Wesentlichen der Beurteilung des Landgerichts München I im Urteil vom 26. November 2013 angeschlossen. Es wurde berücksichtigt, dass sich beim Antragsteller keine Hinweise auf Reife- oder Entwicklungsverzögerungen oder sonstige Erklärungen für sein Verhalten ergeben hätten, die Art und Weise der Ausführung der Taten eine besondere kriminelle Energie gezeigt habe, weil er den vom Opfer deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen nicht beachtet habe und neben der Vergewaltigung auch den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt habe. Zudem habe er keinerlei Schuldeinsicht gezeigt und nach der Tat versucht, seine Mitangeklagten im Hinblick auf ihr Aussageverhalten im Strafprozess zu beeinflussen. Die Auffassung des Erstgerichts, dass beim Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten bestehe und auch die Hauptverhandlung im Strafprozess keine Zäsur bewirkt habe, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Das Erstgericht hat betont, dass weder die Unterstellung unter die Aufsicht und Betreuung des Jugendamtes, die Verbüßung von Jugendarrest noch die Verhängung von Jugendstrafen zur Bewährung positiv auf den Antragsteller hätten einwirken können. Er habe im Strafverfahren die Tat geleugnet und keine Schuldeinsicht gezeigt. Das Elternhaus sei nicht in der Lage gewesen, auf die Verfehlungen des Antragstellers zu reagieren, so dass eine beabsichtigte Rückkehr nach der Strafentlassung in eine Umgebung, die bislang bereits nicht förderlich gewesen sei, die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ließe. Allein die bekundete Absicht, ein Sachverständigengutachten bezüglich der Zukunftsprognose des Antragstellers einholen zu wollen, zieht die auf konkreten Tatsachen und Verhaltensweisen des Antragstellers beruhende Feststellung des Erstgerichts, dass vom Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgehe, nicht in Zweifel.

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 2 ZPO liegen weder für das Klageverfahren noch für das Antragsverfahren vor.

Prozesskostenhilfe erhält derjenige, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und daher auch bei der Interessenabwägung im Antragsverfahren, die anhand der Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren erfolgt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Senat allerdings nicht auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens begrenzt. Aber auch aus den vorgelegten Akten und dem Parteivortrag vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung des Antragstellers sei rechtmäßig, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits an § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG scheitere, nicht zutreffend wäre. Auch wenn der Antragsteller in Deutschland geboren ist, hier sein ganzes Leben verbracht hat und seine Kernfamilie hier lebt, ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Antragsteller wird bei seiner Rückkehr nach Togo bereits 21 Jahre alt sein. Die Kontakte zu seinen bisher in Togo lebenden entfernteren Familienangehörigen zeigen, dass er sich zumindest mündlich in der Landessprache verständigen kann. Ebenso bestehen offensichtlich Kontakte der Familie in das Heimatland. Die Mutter des Antragstellers hat sich zuletzt im Dezember 2012 dort aufgehalten. Zudem leben wohl auch die Großeltern des Antragstellers dort (vgl. Schreiben d. Antragstellers v. 8.4.2013 an einen Mitangeklagten). Die bislang bekannten Tatsachen zum Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit, den von ihm begangenen Straftaten und dem Verhalten nach der Tat reichen aus, um das Vorliegen einer nach wie vor bestehenden Gefahr erheblicher künftiger strafrechtlicher Verfehlungen des Antragstellers zu begründen. Angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr und dem hohen Rang der vom Antragsteller durch seine Straftaten verletzten Schutzgüter ist die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Togo haben wird, notwendig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren sind auch nicht offen. Nach dem derzeitigen Sachstand muss das Erstgericht kein Sachverständigengutachten bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr oder zur Beurteilung der Zukunftsprognose für den Antragsteller einholen. Der Tatrichter hat insoweit eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr bedarf es nur in Ausnahmefällen. Nur bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen ist zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich (BVerwG, B.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für eine solche psychische Erkrankung beim Antragsteller ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Auch bezüglich der Sprachkenntnisse des Antragstellers bedarf es keiner Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin würde sich auch dann als rechtmäßig erweisen, wenn der Antragsteller nur „sehr gebrochen“ Kotokoli sprechen könnte, da ihm ein weiterer Spracherwerb, gegebenenfalls auch erst in Togo, zugemutet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.2656 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 14.2657 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.