Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 10 B 16.1252
vorgehend
nachgehend
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Ziffern 6., 7. und 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 richtet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 wirkungslos.
II. Die Klage wird, soweit sie sich auf die Ziffern 1., 3., 4. und 5. bezieht, abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 insoweit aufgehoben.
III. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Beklagte, im Übrigen der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
…
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 10 B 16.1252
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 10 B 16.1252 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Gründe
I.
In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte ein Viertel, der Kläger drei Viertel.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tenor
Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt, bis (rechts- bzw. bestandskräftig) feststeht, ob der Kläger Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) ist.
Gründe
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am XX. August 1980 in Al Hoceima/Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. November 1987 zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein und erhielt am 27. Juni 1996 erstmalig eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 3. Juli 1997 unbefristet verlängert wurde und die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Er besuchte in X. zunächst den Schulkindergarten der Grundschule, erwarb 1999 an der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und 2001 an der Abendrealschule die Fachoberschulreife. Anschließend begann er an der M.-Schule, Berufskolleg der Stadt E., eine Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten, die er 2004 abbrach. Zwischen August 2006 und April 2010 arbeitete er für jeweils maximal 7 Monate, aber mit Unterbrechungen von bis zu 16 Monaten als Helfer bei Zeitarbeits-, Automobil- und Logistikfirmen.
3Aufgrund eines Einleitungsvermerks des Landeskriminalamtes (LKA) Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Zweibrücken das Ermittlungsverfahren 4126 Js 8066/07 unter anderem gegen den somalischen Staatsangehörigen I., geboren am 6. Februar 1982 in Mogadischu/ Somalia, und den libanesischen Staatsangehörigen T., geboren am 6. Februar 1974 in Beirut/ Libanon, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Zweck der fortgesetzten Begehung des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst und Förderung des internationalen Jihad ein. In dessen Rahmen ordnete das Amtsgericht Zweibrücken die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) der Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse I.‘s und T.‘s sowie deren Observation an. Der Hauptbeschuldigte I. wurde am 20. Februar 2008 in anderer Sache vorläufig festgenommen. Das Landgericht Frankenthal verurteilte ihn wegen gemeinschaftlichen Totschlags zum Nachteil von drei georgischen Staatsangehörigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Urteil vom 16. Februar 2009 ‑ 5220 Js 4635/08 ‑).
4Gegen T. erließ der Donnersbergkreis unter dem 29. April 2009 eine Ausweisungsverfügung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht stellte zu seiner Überzeugung fest, T. sei zumindest als aktiver Unterstützer des Terrornetzwerks Al Qaida einzustufen. Er habe die so genannte „Mainzer Gruppe“ der Al Qaida dadurch unterstützt, dass er seine Wohnung in Wiesbaden sowohl für deren Mitglieder als auch für angeworbene Selbstmordattentäter bis zu deren Ausreise in den Irak zum Zweck des gewaltsamen Jihad zur Verfügung gestellt habe. Auch habe er Spenden für die „Mainzer Gruppe“ der Al Qaida gesammelt und seine Absicht bekundet, den gewaltsamen Jihad durch ein von ihm selbst verübtes Selbstmordattentat im Irak unterstützen zu wollen (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. April 2010 ‑ 2 K 1050/09.NW ‑, OVG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010 ‑ 7 A 10982/10.OVG ‑).
5Aus den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus Polizeivermerken ergeben sich für die Zeit zwischen dem 14. Dezember 2007 und dem 20. April 2008 insgesamt 262 Gesprächs- und SMS-Verbindungen sowie Anwahlversuche zwischen dem Kläger und T.. Darin verabredeten sich beide in deutscher und arabischer Sprache u. a. für persönliche Treffen bei T., der damals in Kirchheimbolanden wohnte und in Mainz arbeitete. Der Kläger fuhr am 23./ 24. Dezember 2007, am 5./6. Januar 2008, am 2./3. Februar 2008 und am 16./ 17. Februar 2008 jeweils mit der Bahn von Wuppertal nach Mainz oder Alzey und ließ sich von T. am Bahnhof abholen. Mit Ausnahme des Treffens im Dezember 2007 reiste der Kläger dabei jeweils in Begleitung des K., geboren am 31. März 1982 in Dortmund, der sich damals „Youssef“ nannte und dessen Identität die Sicherheitsbehörden erst im Juni 2012 klären konnten. Insgesamt mindestens zweimal fuhr T. anlässlich dieser Aufenthalte mit dem Kläger (und zweimal auch mit K.) nach Ludwigshafen, um sich dort mit I. zu treffen. Wegen der Anzahl der Treffen und der Teilnehmer sowie wegen des Inhalts der Gespräche im Einzelnen nimmt der Senat auf die TKÜ-Protokolle und die polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerke vom 8. Februar, 13. und 17. März, 29. August 2008 sowie vom 12. Oktober 2011 Bezug.
6Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte K. wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es stellte fest, dass er sich im Herbst 2009 unter dem Namen „Yusuf“ nach Pakistan in das Grenzgebiet zu Afghanistan habe einschleusen lassen, um sich am bewaffneten Kampf der Muslime in Afghanistan gegen die Truppen der USA und ihrer Verbündeten zu beteiligen. Er habe sich dort bewaffnet und den Deutschen Taliban Mujaheddin (DTM) angeschlossen. Seinen Ausreise- und Kampfentschluss habe er „im Laufe des Jahres 2008“ gefasst. Nach dem Abbruch seines Studiums in Frankfurt am Main 2003 sei er wieder zu seinen Eltern nach Lünen gezogen und habe begonnen, in verschiedenen Städten des Ruhrgebiets und in Wuppertal marokkanische Moscheen zu besuchen. Dadurch habe sich ein Freundeskreis entwickelt, der aus Moslems bestanden habe, die der Muslimbruderschaft und Tablighi Jamaat zuzurechnen gewesen seien (Urteil vom 24. März 2014 ‑ III‑5 StS 3/13 ‑).
7Der Kläger heiratete am 30. April 2009 vor dem Standesamt C. die am 18. März 1987 ebenfalls in C. geborene Arzthelferin D.. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe ist die am 22. Mai 2015 in C. geborene Tochter N. hervorgegangen. Ebenfalls zum 30. April 2009 meldete sich der Kläger von X. nach C. um.
8Unter dem 16. Juni 2010 beantragte er dort seine Einbürgerung. Er unterschrieb eine einfache Loyalitätserklärung, in der es u. a. heißt, er verfolge oder unterstütze keine Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und er habe solche Bestrebungen auch nicht verfolgt oder unterstützt. Das Kundencenter C. der Kooperation Arbeit und Soziales S. teilte dem Beklagten unter dem 22. Juni 2010 mit, der Kläger habe keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Eine Erkenntnisabfrage des Beklagten im automatisierten OSiP-Verfahren ergab am 10. August 2010 unter anderem, dass beim LKA Nordrhein-Westfalen und beim Verfassungsschutz keine Erkenntnisse über den Kläger vorlägen.
9Der Beklagte bürgerte den Kläger am 8. September 2010 unter dauerhafter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit ein.
10Mit Fax vom 13. September 2010 informierte das Polizeipräsidium Köln die Ausländerbehörde des Beklagten über die Erkenntnisse aus der TKÜ gegen I. und T. Außerdem habe ein Sozialarbeiter des Berufskollegs M.-Schule im Jahre 2002 mitgeteilt, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage „www.azzam.de“ Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Seine Ehefrau sei die Tochter eines Vorstandsvorsitzenden des „Islamische Gemeinde C. e. V.“, der aufgrund von Personenverflechtung ideologisch der Muslimbruderschaft nahestehe. Das Polizeipräsidium X. teilte ergänzend mit, der Kläger habe vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. April 2009 eine Wohnung in der U. straße 172 in X. angemietet gehabt, welche er niemals bezogen habe. Diese letztgenannte Mitteilung ließ sich der Beklagte durch den Geschäftsführer der Vermieterin telefonisch bestätigen.
11Durch Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zurück (Nr. 1), forderte ihn zur unverzüglichen Rückgabe dieser Urkunde auf (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeaufforderung den unmittelbaren Zwang an (Nr. 4). Seine Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, weil sich aus den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, dass er sich bereit erklärt habe, sich für die Ausbildung zum heiligen Krieg in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Der Kläger habe sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 dreimal mit T. und einmal mit I. in Mainz und Ludwigshafen persönlich getroffen. Seine abgehörten Telefonate mit T. in dieser Zeit seien zunehmend konspirativ geworden. Auch das Herunterladen von radikal-islamistischen Seiten aus dem Internet sei unter diesen Umständen als Vorbereitungshandlung zu werten. Weitere Indizien für seine radikal-islamistische Einstellung seien die familiäre Verbindung zum „Islamische Gemeinde C. e. V.“, das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags, das Anmieten der nie bezogenen Wohnung und seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001. Der Kläger habe in seiner Loyalitätserklärung arglistig getäuscht, weil er darin seine Treffen mit I. und T. verschwiegen habe. Die Bedeutung dieser Treffen für seine Einbürgerung sei ihm auch bewusst gewesen, weil er in den Telefonaten mit T. selber angegeben habe, „über die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen. Im Rahmen des Rücknahmeermessens stehe das Interesse des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zurück. Wegen der Täuschung könne er kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen. Zudem besitze er die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit kurzem und habe lediglich einen Personalausweis, aber noch keinen Pass beantragt. Er werde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil er seine marokkanische Staatsangehörigkeit behalten habe.
12Der Kläger hat am 13. Oktober 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das erste Treffen mit T. in Mainz habe ausschließlich familiären Charakter gehabt. T. sei der Cousin seiner damaligen Verlobten, Frau G., gewesen, die er Ende 2007 über eine Partnervermittlung im Internet kennen gelernt und in die er sich verliebt habe. Sie beide hätten heiraten wollen, Frau G. sei jedoch im Februar 2008 in Saudi-Arabien nach vorherigem Koma an einer Blutvergiftung gestorben. Er, der Kläger, habe den Cousin seiner Verlobten und dessen Familie kennen lernen und von ihm verschiedene Geschenke entgegen nehmen wollen (Tücher, Parfüm), welche seine Verlobte der Ehefrau T.‘s in Saudi-Arabien übergeben habe. Die beim zweiten Treffen am 5. Januar 2008 in Mainz übergebenen CD’s seien Lern-CD’s für Kinder gewesen, die für die Kinder des T. bestimmt gewesen seien. An seinem dritten Treffen mit T. am 3. Februar 2008 hätten auch „Youssef“, der ein entfernter Bekannter sei, und I. teilgenommen, der ihm als ein Freund von T. vorgestellt worden sei. Auch bei diesem Treffen seien lediglich persönliche und „sonstige allgemeine Dinge“ besprochen worden. Der Jihad oder die Anwerbung zur Ausbildung in einem sog. „Terrorcamp“ seien nicht Gesprächsgegenstand gewesen. Ob er 2002 die vom Beklagten genannte Internetseite besucht und dort Gedichte heruntergeladen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Sein Ordnerdienst bei der palästinensischen Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. in 2001 sei nur untergeordneter Art gewesen und habe nur „kurzzeitig“ gedauert. Aus der religiösen Betätigung seines Schwiegervaters lasse sich keine verfassungsfeindliche Einstellung bei ihm selbst ableiten. Die Wohnung U. straße 172 habe er angemietet, weil er auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen sei und mit seiner zukünftigen Ehefrau dann eine eigene Wohnung habe beziehen wollen. Es sei keine konspirative Wohnung gewesen, sondern er habe sie als Nebenwohnung offiziell gemeldet.
13Die Ausländerbehörde des Beklagten führte am 6. Oktober 2010 und am 22. Februar 2011 Sicherheitsgespräche mit dem Kläger durch. Wegen der Gesprächsinhalte nimmt der Senat auf die hierüber vom Beklagten gefertigten Niederschriften Bezug.
14Im Erörterungstermin vom 25. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben nimmt der Senat auf das Terminprotokoll Bezug.
15Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
16den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.
17Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hat die Auffassung vertreten, die Angaben des Klägers seien nicht überzeugend, weil er anlässlich der Telefonate die Satzbestandteile „über die Sache reden“ und „nicht am Telefon“ verwendet habe.
20Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid aufgehoben. Die Erkenntnisse des Beklagten trügen im Ergebnis weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung noch diejenige ihres vorwerfbaren Erwirkens. Seine Einbürgerung sei weder wegen seiner Kontakte zu T. noch wegen seiner Heirat der Tochter des Vorstandsvorsitzenden des „Islamische Gemeinde C. e. V.“ noch wegen des Herunterladens von Inhalten über den Jihad auf der Internetseite www.azzam.de noch wegen des Anmietens einer nicht bezogenen Wohnung rechtswidrig. Auch ein vorwerfbares Erwirken der Einbürgerung durch arglistige Täuschung sei nicht feststellbar. Hierfür komme allenfalls die abgegebene Loyalitätserklärung in Betracht. Es fehle bereits an einer Unterstützungshandlung, von der auf ein subjektives Erkennen und vorsätzliches Verschweigen einer solchen geschlossen werden könne.
21Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Beklagte ergänzend ein Protokoll über die von ihm durchgeführte Zeugenvernehmung des deutschen Staatsangehörigen P., geb. am 1. Oktober 1968 in Suleimania/Irak, am 23. Mai 2013 in der Justizvollzugsanstalt Diez vor, der bei zumindest einem der Treffen I.‘s mit dem Kläger anwesend war. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage nimmt der Senat auf das Protokoll Bezug. Ferner legt der Beklagte einen an ihn gerichteten Brief des Zeugen P., in dem er sich ergänzend zu den ihm gestellten Fragen äußert, sowie das Protokoll von dessen Zeugenvernehmung durch das LKA Nordrhein-Westfalen am 10. Juni 2013 vor.
22Der Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er macht ergänzend geltend, aus den Darlegungen des Beklagten werde nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche konkrete Unterstützungshandlung für eine verfassungsfeindliche Bestrebung er begangen haben solle. Seine angebliche Bereitschaft, sich für den bewaffneten Kampf im Ausland anwerben zu lassen, habe der Beklagte ihm lediglich unterstellt, aber nicht nachgewiesen, dass diese subjektive Tatsache auch tatsächlich vorgelegen habe. Es lägen lediglich Anhaltspunkte dafür vor, dass T. und I. potentielle Jihad-Kämpfer anwerben wollten. Auch sei nicht auszuschließen, dass T. den zunächst nur persönlichen Kontakt zu ihm habe ausnutzen wollen, um ihn für den Jihad anzuwerben und T. sich damit habe brüsten wollen, unter staatlicher Überwachung zu stehen. Aus den Akten ergebe sich jedoch kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass T. seine Anwerbung auch ihm gegenüber offenbart habe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 19 B 277/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Hefte), der Strafakten 4126 Js 8066/07 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (6 Ordner) und der Beiakten des genannten Eilverfahrens Bezug.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung des Beklagten ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl für die darin unter Nr. 1 verfügte Rücknahme der Einbürgerung (A.) als auch für die in Nr. 2 enthaltene Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (B.) sowie schließlich für die darin unter Nr. 4 ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs (C.). Die unter Nr. 3 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zu Nrn. 1 und 2 war Gegenstand nicht des vorliegenden Rechtsstreits, sondern des Eilverfahrens 19 B 277/15.
30A. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung in Nr. 1 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist § 35 Abs. 1 StAG. Die Vorschrift ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten und verdrängt als spezielle staatsangehörigkeitsrechtliche Rücknahmeermächtigung für den hier vorliegenden Fall einer erschlichenen Einbürgerung die allgemeine Rücknahmeermächtigung in § 48 VwVfG NRW.
31BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rdn. 18; Urteil vom 11. November 2010 ‑ 5 C 12.10 ‑, StAZ 2011, 281, juris, Rdn. 13; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2012 ‑ 11 K 1038/12 ‑, juris, Rdn. 20.
32Nach § 35 Abs. 1 StAG kann u. a. eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (Abs. 3). Die am 8. September 2010 vollzogene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig (I.). Der Kläger hat sie durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die für seine Einbürgerung wesentlich waren (II.). Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist eingehalten (III.) und sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt (IV.). Der Rücknahmebescheid ist auch formell rechtmäßig (V.).
33I. Die am 8. September 2010 vollzogene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstieß. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (1. Alternative) oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (2. Alternative) oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3. Alternative), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er zumindest in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 Bestrebungen unterstützt hat, die im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (1.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt hat (2.).
341. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Kläger in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/ oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt hat, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Hierin liegt ein Unterstützungsverdacht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Das Terrornetzwerk Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3. Alternative dieser Vorschrift durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (a). Der genannte Unterstützungsverdacht ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen P., aus den Gesprächsinhalten in den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus sonstigen aussagekräftigen Indizien (b). Der erwähnte Aufbau des konspirativen Vertrauensverhältnisses mit dem Ziel einer Rekrutierung als Kämpfer für den Jihad, dessen der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren (c).
35a) Das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Diese Alternative ist § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG nachgebildet und erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder ‑vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Ihr Anwendungsbereich geht insofern über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG untersagte politische Betätigung eines Ausländers hinaus. Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG enthaltene Beschränkung auf Bestrebungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ nicht übernommen.
36BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 17; VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 29; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rdn. 130 f.
37Nach diesen Maßstäben erfüllten das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna im Frühjahr 2008 die Voraussetzungen des Bestrebungsbegriffs im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
38Für die Erfüllung der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Al Qaida im Frühjahr 2008 ist maßgeblich, dass dieses Terrornetzwerk damals wie heute das Ziel verfolgt, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt es einen „Heiligen Krieg“ (Jihad) gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden „Feinde des Islam“, zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als „Apostaten“ angesehenen pro-westlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Dazu gehört in aller erster Linie der Staat Israel, den Bin Laden als „Besatzungsstaat“ bezeichnet hat. Den Jihad versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf, sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslim an. Für ein legitimes Mittel des Jihad hält sie insbesondere die Verunsicherung des „Feindes“ durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Alternative sind auch dadurch gefährdet, dass sich Al Qaida bei der Rekrutierung von Märtyrern für eine terroristische Ausbildung in einem Ausbildungslager auch in Deutschland lebender Muslime bedient, sei es, dass diese selbst rekrutiert werden sollen, sei es, dass sie die Rekrutierung und Schleusung islamistischer Kämpfer aus arabischen Ländern von Deutschland aus organisieren. Sind diese Muslime zugleich deutsche Staatsangehörige, macht sich Al Qaida auch die damit verbundene Reisefreiheit bewusst zunutze. Das belegen die tatsächlichen Feststellungen deutscher Strafgerichte in den vom Verfassungsschutz dokumentierten Strafverurteilungen.
39Bundesministerium des Innern (BMI), Verfassungsschutzbericht 2011, S. 226, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 217 f.; vgl. auch VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 30.
40Die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna war im Frühjahr 2008 und ist bis heute ebenfalls eine terroristische Organisation, die ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt.
41Bay. VGH, Urteil vom 2. September 2013 ‑ 10 B 10.1713 ‑, juris, Rdn. 59; VG München, Urteil vom 14. Januar 2015 ‑ M 25 K 13.3143 ‑, juris, Rdn. 22; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.1.
42b) Der Verdacht gegen den Kläger, in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder der Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt zu haben, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, ergibt sich aus den folgenden Indiztatsachen, die zur vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit des Senats im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO feststehen: Der Kläger hat sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 insgesamt viermal mit T. und mindestens zweimal auch mit I. im Raum Mainz/Ludwigshafen getroffen (aa). Beide waren zum damaligen Zeitpunkt als Anwerber für zumindest eine der genannten Terrororganisationen tätig (bb). Der Kläger ist in der Absicht zu diesen Treffen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen (cc).
43aa) Die Treffen des Klägers mit den beiden genannten Personen ergeben sich aus den TKÜ-Protokollen und polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerken sowie teilweise auch aus dem Geständnis des Klägers, der eingeräumt hat, sich an den genannten Tagen insgesamt viermal mit T. und am 3. Februar 2008 auch mit I. getroffen zu haben. Zumindest ein weiteres Treffen des Klägers und K.‘s auch mit I. in Ludwigshafen ergibt sich aus dem polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk vom 17. März 2008, in dem KHK’in B. ein Telefonat I.‘s mit T.n am 14. Februar 2008 und das darauf folgende Geschehen wie folgt wiedergegeben hat:
44„Mitten im Gespräch wechselt I. plötzlich das Thema und erwähnt, dass T. unbedingt mit „denen“ am Wochenende kommen müsse. Es sei wichtig, dass sie kommen, denn „es“ könne jetzt sofort gehen. Er müsse mit ihnen reden.Tatsächlich setzte sich anschließend T. mit H. telefonisch in Verbindung und vereinbarte kurzfristig ein Treffen für den 16.02.08, zu dem H. und „Youssef“ wiederum per Bahn anreisten. Das Treffen mit I. fand noch am 16.02.08 in Ludwigshafen statt.“
45Auch im polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk des KHK V. vom 13. März 2008 heißt es, T., eine weitere Person, der Kläger und „Youssef“ seien am 16. Februar 2008 gemeinsam nach Ludwigshafen gefahren, wo ein Treffen mit I. habe beobachtet werden können. Vor dem Hintergrund dieser polizeilichen Feststellungen bewertet der Senat die abweichende Darstellung des Klägers lediglich als ein schlichtes und pauschales Bestreiten, I. habe T. in seiner (des Klägers) Gegenwart „nur einmal (in Wiesbaden) getroffen“ und dabei „in Anwesenheit des Klägers über allgemeine und allgemeinpolitische Dinge gesprochen …, nicht aber über den internationalen gewaltsamen ‚heiligen Krieg‘ oder über die Anwerbung des Klägers hierzu“ (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Dem hierauf bezogenen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des I. ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger keine konkreten positiven Beweistatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt hat.
46bb) Dass I. und T. für die beiden genannten Terrororganisationen Kämpfer angeworben und Spenden gesammelt haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus den Angaben des Zeugen P. gegenüber dem Beklagten und dem LKA Nordrhein-Westfalen. Der Zeuge hat am 10. Juni 2013 I. anhand des ihm vorgelegten Lichtbildes zweifelsfrei identifiziert („Das ist der I.“) und auf die Frage des LKA, ob er Kontakt zu einer Organisation gehabt habe, geantwortet: „Er hatte Kontakt zur Ansar al-Islam.“ Ebenso hat der Zeuge auch T. auf dem ihm vorgelegten Lichtbild als „den Libanesen“ identifiziert, der „zwei Frauen hat“ und den er gemeinsam mit I. und einem „Marokkaner“ namens „O.“ mit einem „langen Bart“ „ungefähr im Jahr 2008 oder 2007“ vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe, weil I. von ihm, dem Zeugen P., zwei Pässe habe kaufen wollen für „O.“ und „eine andere arabisch stämmige Person“, die beide in den Irak „in den Jihad“ gewollt hätten. Auch in dem Brief an den Beklagten schreibt der Zeuge, I. habe ihm über T. erzählt, „dass derjenige zu den Anhängern von Al Qaida gehöre und er in den Irak zum Jihad gehen wolle“. Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend hat der Zeuge des Weiteren auch in seiner Vernehmung am 23. Mai 2013 auf die Frage des Beklagten geantwortet, ob er den Namen der Gruppe kenne, für die I. angeworben habe: „Das globale System nennt sich Al Qaida. Die Ansar al-Islam zum Beispiel ist ja auch eine Gruppe, welche für Al Qaida arbeitet.“
47Bestätigung finden diese Angaben des Zeugen P. in den polizeilich überwachten Gesprächen zwischen I. und T. sowie zwischen T. und einer unbekannt gebliebenen anderen Person. So hat I. dem T. am 11. Mai 2007 während eines überwachten Kontakts in einem Fahrzeug mitgeteilt, dass sie jetzt „eine große Aufgabe, ein großes Programm“ hätten, weil sie „Leute“ „nach Tschetschenien schicken“ sollten und „er“ dafür „5.000 Euro von mir erwartet“. In einem weiteren überwachten Gespräch am 25. Mai 2007 hat T. einem Gesprächspartner mitgeteilt, Personen, die „nicht von Al Qaida“ gewesen seien, hätten ihn mit einer mitgebrachten Kalaschnikow „zu Hause bei mir trainiert“, „habe Ausbildung gehabt“.
48Der Kläger hat die Indizwirkung dieser Tatsachen auch nicht etwa in Abrede gestellt, insbesondere nicht den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen P. in Zweifel gezogen, soweit sich diese auf den Anwerbezweck des Verhaltens von I. und T. beziehen. Insoweit hat der Kläger vielmehr eingeräumt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass T. „gemeinsam und gleichsam im Auftrag“ des I. Dritte als potentielle Jihad-Kämpfer habe anwerben wollen, und es sei auch „nicht auszuschließen“, „dass T. den zunächst persönlichen Kontakt zu dem Kläger ausnutzen wollte, um diesen für den Jihad anzuwerben.“
49cc) Der Kläger ist in der Absicht zu den Treffen im Raum Mainz/Ludwigshafen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus einer Gesamtbewertung ebenfalls zunächst der bereits zitierten Angaben des Zeugen P. sowie aus den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T..
50Der Zeuge P. hat den Kläger in seinen beiden Vernehmungen durch den Beklagten und durch das LKA Nordrhein-Westfalen jeweils nach Lichtbildvorlage als den „Marokkaner“ namens „O.“ bezeichnet, „der aus X. kam“ und den er einmal gemeinsam mit I. und T. vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe und der „auch in den Jihad“ gewollt habe. Zudem hat der Zeuge den Kläger in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten als „der Andere von Bild Nummer 3“ bezeichnet, für den I. von ihm (dem Zeugen P.) einen irakischen Pass habe kaufen wollen, weil er „in den Irak zum Jihad“ habe gehen wollen.
51Diese Angaben des Zeugen führen schon für sich genommen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eindeutig auf die Person des Klägers, jedenfalls steht dies aber im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus den TKÜ-Protokollen zur vollen Überzeugung des Senats fest. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Zeuge P. ihn auf den vorgelegten Lichtbildern jeweils nicht sofort mit Sicherheit zu identifizieren vermochte („Ich bin mir nicht sicher. Ich habe einmal diese Person getroffen ...“; „Es kann sein, dass es diese Person war.“). Denn seine anfängliche Unsicherheit zur Person des Klägers jedenfalls in seiner Vernehmung durch den Beklagten hat der Zeuge selbst beseitigt, indem er in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten eine eindeutige Zuordnung zum Kläger als der „Person auf Bild Nummer 3“ vorgenommen hat.
52Bestätigung findet diese tatsächliche Würdigung in der Tatsache, dass es in den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T. unter anderem auch um eine Passbeschaffung für den Kläger ging. Er hat T. am 11. April 2008 angerufen und dabei von ihm den Rat erteilt bekommen, „sich einen deutschen Pass zu besorgen“, worauf er geantwortet hat, er habe „dies schon versucht, aber es ist schwierig“. Sodann hieß es, vieles sei natürlich leichter mit einem deutschen Pass, z. B. das visafreie Reisen. Wahrheitswidrig ist hiernach die spätere Zeugenaussage des Klägers in seiner Vernehmung durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren gegen K. am 2. September 2013 in Köln. Darin hat der Kläger nach einer Unterbrechung der Vernehmung zum Zweck der Beratung mit seinem Anwalt ausdrücklich erklärt: „Ich kann nur wiederholen, dass es niemals um Pässe ging. Ich habe bei ihm (P.) nie Pässe bestellt oder über Pässe gesprochen. Das Gleiche gilt in Bezug auf T. und I.“
53Auch die Einlassung des Klägers, die Treffen mit T. und I. hätten ausschließlich familiären Charakter gehabt, bewertet der Senat als unglaubhaft. Sie erklärt insbesondere nicht, weshalb der Kläger mehrere Fahrten nach Mainz gemeinsam mit K. unternommen hat, der nach seinen Angaben nur ein „entfernter Bekannter“ von ihm gewesen sein soll, dessen Nachname ihm unbekannt gewesen sei. Der Senat teilt in diesem Punkt die Bewertung des Generalbundesanwalts im Strafverfahren gegen K., die Darstellung des Klägers sei als Schutzbehauptung zu werten, weil keine plausiblen anderweitigen Gründe zu erkennen seien, aus denen der Kläger K. mehrfach zu zeit- und kostenaufwändigen Reisen jeweils mit Übernachtung mitgenommen haben sollte (Anklageschrift vom 19. September 2013 ‑ 2 BJs 19/12-4, 2 StE 5/13-4 ‑, S. 17 f. unter „III. Der Ausreiseversuch mit H. im Jahr 2008“). Diese Bewertung hat der Generalbundesanwalt zutreffend gestützt auf die ausweichende und verharmlosende Antwort des Klägers in seiner bereits erwähnten Zeugenvernehmung auf die Frage nach dem Grund der Begleitung durch „Youssef“: „Er ist einfach mitgefahren. Ich habe ihn mitgenommen. Einen besonderen Grund gab es nicht. Wir sind mit der Bahn gefahren. Die Fahrkarte hat er selbst bezahlt.“. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht gefolgt (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Es kommt nicht auf die damit unter Beweis gestellten Tatsachen an, wie oft sich K. mutmaßlich mit I. getroffen hat und wann es mutmaßlich zu einer Anwerbung des K. für den internationalen Jihad oder die DTM gekommen ist.
54Unglaubhaft ist insbesondere die Behauptung des Klägers, zentrales Motiv für die Reisen sei seine Liebe zu G. gewesen, deren Familienangehörige er habe kennen lernen wollen. Auffällig ist nämlich, dass in den auszugsweise wiedergegebenen TKÜ-Protokollen der abgehörten Telefonate zwischen dem Kläger und T. zwar die Heiratsvermittlung und die Eltern G.‘s Erwähnung finden, nicht aber deren Blutvergiftung, deren Koma und deren Tod in Saudi-Arabien im Februar 2008. Im Widerspruch zu dieser nachträglichen Darstellung hat der Kläger dem T. noch im Telefonat vom 20. April 2008 auf dessen Frage, was er, der Kläger, mit der „Verlobten“ gemacht habe, geantwortet, es sei „alles in Ordnung“. Gegen den Wahrheitsgehalt der genannten Behauptung des Klägers spricht weiter seine Antwort auf die Frage in der Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe. Wäre tatsächlich seine Liebe zu der angeblich im Februar 2008 verstorbenen G. zentrales Motiv für die Treffen mit T. gewesen, so hätte auf diese Frage keine Antwort näher gelegen als diejenige, der Kontakt zu T. sei wegen des Todes seiner Geliebten abgebrochen. Stattdessen hat der Kläger aber geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er „nicht so wie er“ sei und weil er „mit diesen Sachen nichts zu tun haben“ möchte.
55Die genannte Behauptung des Klägers erklärt des Weiteren nicht sein aus den TKÜ-Protokollen ablesbares Bemühen um einen Reisepass. Insbesondere bleibt unerklärlich, weshalb T. ihm noch im bereits erwähnten Telefonat vom 11. April 2008, also etwa zwei Monate nach dem angeblichen Versterben der G. im Februar 2008, den Rat gegeben haben sollte, sich einen deutschen Pass zu besorgen. Auch erklärt die Einlassung des Klägers nicht, weshalb T. und er am Telefon wiederholt konspirative Formulierungen verwendet haben („über die Sache reden“, „nicht am Telefon“). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, nicht er, sondern nur T. habe am Telefon konspirative Formulierungen verwendet. So hat der Kläger den T. am 1. Januar 2008 angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle über eine „Sache“ reden, woraufhin T. entgegnete, er wolle darüber „nicht am Telefon“ sprechen. Auch dieser Hinweis T.‘s ist nicht plausibel, wenn es von Seiten des Klägers tatsächlich nur um das Besprechen unverfänglicher Familienangelegenheiten hätte gehen sollen. Im Gegenteil hat T. selbst im Telefonat zwischen beiden am 18. März 2008 ausdrücklich die plausible Erklärung für sein konspiratives Verhalten geliefert, indem er dem Kläger den Hinweis gab: „A sagt, dass sie abgehört werden, daher will A nicht so viel über Telefon reden.“
56Unglaubhaft und in sich widersprüchlich ist auch der Einwand des Klägers, Hintergrund der beabsichtigten Geheimhaltung am Telefon sei ausschließlich die dem T. drohende Abschiebung, aber „keine zwischen ihm und dem Kläger geplanten wie auch immer gearteten terroristischen Aktivitäten“ gewesen. Denn die Abschiebung drohte dem T., wie die spätere Ausweisungsverfügung des Donnersbergkreises vom 29. April 2009 belegt, ausschließlich wegen seiner Verbindungen zu terroristischen Organisationen.
57c) Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/ Ansar al-Sunna mit dem Ziel, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, deren der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren. Der Unterstützungsbegriff in dieser Bestimmung erfasst jede Handlung eines Ausländers, die für eine der in dieser Vorschrift genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, die dieser Ausländer für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vornimmt und die nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt.
58BVerwG, Urteile vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 19 f., vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rdn. 16 und vom 22. Februar 2007 ‑ 5 C 20.05 ‑, BVerwGE 128, 140, juris, Rdn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 1491/05 ‑, NWVBl. 2011, 271, juris, Rdn. 47 m. w. N.; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 96.
59Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses durch den Kläger auf seinen Reisen zu T. und I. in den Raum Mainz/Ludwigshafen im Frühjahr 2008 erfüllt diese Merkmale einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Es war für die beiden genannten Terrororganisationen objektiv vorteilhaft, in ihm einen weiteren Kämpfer für die gemeinsame Sache im Vorfeld eines bewaffneten Einsatzes im Jihad gewonnen zu haben. Demgegenüber steht einer Qualifizierung seines Verhaltens als Unterstützungshandlung nicht entgegen, dass seine Ausreise letztlich gescheitert ist. Denn für die Annahme einer Unterstützungshandlung ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war.
60BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 20.
61Die zwischen I. und T. sowie dem Kläger geführten persönlichen Gespräche, der hierfür erforderliche Reise- und Übernachtungsaufwand, die dabei im Wege der TKÜ protokollierten Gesprächsauszüge aus Telefonaten sowie weitere Indizien lassen auch auf eine nach Art und Gewicht dauernde Identifikation des Klägers mit den politischen Zielen der beiden genannten Terrororganisationen schließen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht durch, es sei allenfalls zu einem losen Kontakt zwischen ihm auf der einen Seite sowie I. und T. auf der anderen Seite gekommen, der die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis noch nicht überschritten habe und der als einfacher Kontakt „selbst zum schwärzesten aller Ritter“ nicht für die Annahme einer Unterstützungshandlung ausreiche. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu den konspirativen Äußerungen auch des Klägers selbst gegenüber T., die sich aus den TKÜ-Protokollen ergeben. Danach war die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen jedenfalls am 1. Januar 2008 überschritten, als der Kläger T. anrief und ihn bat, mit ihm über „die Sache“ zu reden, und T. diese Bitte mit der Bemerkung „nicht am Telefon“ ablehnte.
62Eine dauerhafte Identifikation des Klägers mit gewaltbereiten islamistischen Bestrebungen lässt sich zudem seit seiner Jugendzeit aus mehreren weiteren Indizien rückschließen. Dazu gehört zunächst seine Äußerung im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts, in der er „die ganze Muslimbruderschaft“ als „ganz harmlos“ bezeichnete, eine sunnitische islamistische Bewegung also, deren zentrale Organisation in Deutschland, die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD) mit Hauptsitz in Köln, durch einen offenen Brief ihres Vorsitzenden Samir Falah vom 27. Juli 2013 mit folgenden Worten sinngemäß zum gewaltsamen Kampf im Nahen Osten aufrief: „Keiner wird junge Menschen davon abhalten können, Waffen in die Hand zu nehmen, um gegen diese Ungerechtigkeiten in den Kampf zu ziehen. Wir warnen daher vor einer weiteren Eskalation im Nahen Osten.“
63BMI, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 244.
64Weiteres Indiz hierfür ist die unbestritten gebliebene Mitteilung eines Sozialarbeiters am Berufskolleg M.-Schule in E. aus dem Jahre 2002, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage „www.azzam.de“ Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Diese Mitteilung hat der Kläger lediglich dahin kommentiert, dass der genannte Vorfall zu lange her sei und er sich deshalb nicht mehr an ihn erinnern könne. Darin liegt keine inhaltliche Distanzierung von der in diesem Herunterladen zum Ausdruck kommenden radikalen islamistischen Geisteshaltung. Als weitere Indizien für seine radikal-islamistische Einstellung hat der Beklagte zutreffend seine familiäre Verbindung zum „Islamische Gemeinde C. e. V.“, das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags sowie seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001 angeführt.
65Mit der vorstehenden Würdigung stuft der Senat das aktive Herstellen eines konspirativen Vertrauensverhältnisses zum Zweck der Anwerbung für den Jihad unabhängig davon als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ein, von welcher Seite die Initiative hierfür ausgeht und von welcher Seite es betrieben wird. Sowohl der Anwerbende oder dessen Mittelsmann als auch derjenige, der sich als islamistischer Kämpfer anwerben lässt, unterstützen die hierauf gerichtete Bestrebung, sofern ihr Handeln die oben genannten Voraussetzungen des Unterstützungsbegriffs erfüllt.
66Zur „Missionierung“ vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 ‑ 19 E 8/12 ‑, juris, Rdn. 3; zum Anwerben von Kämpfern Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.
672. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Einbürgerung auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der bezeichneten Terrororganisationen abgewandt zu haben. Das Sich-Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben.
68BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 47; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 ‑ 19 A 1214/11 ‑, juris, Rdn. 56.
69Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist hiernach die Einsicht des Ausländers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns. Bereits hieran fehlte es im Fall des Klägers sowohl im Zeitpunkt seiner Einbürgerung als auch in der Zeit danach.
70Insbesondere hat sich der Kläger nicht dadurch abgewandt, dass er den Kontakt zu T. in der Zeit nach der Festnahme I.‘s am 20. Februar 2008 von sich aus abgebrochen und angekündigte Trefftermine abgesagt hat. Auf die hierauf zielende Frage in der ausländerbehördlichen Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe, hat der Kläger nämlich lediglich ausweichend und nichtssagend geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er „nicht so wie er“ sei und weil er „mit diesen Sachen nichts zu tun haben“ möchte. Aus diesen Äußerungen des Klägers geht nicht hervor, was er mit „diesen Sachen“ meinte, mit denen er nichts mehr zu tun haben möchte. Erst recht lassen sie keine Einsicht des Klägers in die Verfassungswidrigkeit seiner Rekrutierungsbemühungen sowie eine innere Abkehr von der hierfür maßgeblichen radikal-islamistischen Einstellung erkennen. Sein Aussageverhalten in der genannten Sicherheitsbefragung ist vielmehr geprägt von Äußerungen, mit denen er seine Rolle bei den Rekrutierungsbemühungen T.‘s und I.‘s herunterzuspielen versuchte.
71II. Der Kläger hat seine hiernach rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die hierfür wesentlich waren. Mit dem Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpft § 35 Abs. 1 StAG an den entsprechenden Begriff im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
72BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 ‑ 5 B 132.07 ‑, juris, Rdn. 4; Urteil vom 24. Oktober 1996 ‑ 2 C 23.96 ‑, BVerwGE 102, 178, juris, Rdn. 14; Urteil vom 18. September 1985 ‑ 2 C 30.84 ‑, DVBl. 1986, 148, juris, Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, juris, Rdn. 99.
73Nach diesem Maßstab hat der Kläger mit seiner Unterschrift unter seine Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebungen unterstützt zu haben, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Nr. 2 Buchstabe c) seiner Loyalitätserklärung).
74Zur Überzeugung des Senats hatte der Kläger bei der Unterschrift unter diese Erklärung auch den erforderlichen Täuschungsvorsatz. Diesen Rückschluss zieht der Senat aus dem Umstand, dass er sich für die Stellung des Einbürgerungsantrags seinen Vollbart abrasiert hat, obwohl der Bart nach seinen telefonischen Angaben gegenüber T. „mein Leben“ ist und er dementsprechend auch heute wieder einen Vollbart trägt. Diese Äußerung lässt den Schluss zu, dass er das Tragen eines Vollbartes als ein unbedingt verpflichtendes Gebot seines streng sunnitisch-islamistischen Glaubens empfindet und er gerade diese radikale religiöse innere Einstellung gegenüber der Einbürgerungsbehörde des Beklagten verbergen wollte. Hinzu kommt, dass er sich über die Rechts- und Verfassungswidrigkeit ihres beiderseitigen Handelns spätestens seit den telefonischen Hinweisen T.‘s in den bereits erwähnten Telefonaten am 1. Januar und am 18. März 2008 im Klaren war, „dass sie abgehört werden“ und er deshalb über die „Sache“ nicht am Telefon reden wolle.
75Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger als Nichtjurist zwischen den verschiedenen, aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) StAG in die unterzeichnete Formularerklärung übernommenen Alternativen verfassungswidriger Bestrebungen zu differenzieren vermochte, ob er wusste, für welche konkreten Gruppierung(en) T. und I. Jihad-Kämpfer rekrutierten und als welche Art verfassungsfeindlicher Bestrebung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) StAG diese rechtlich einzuordnen war. Denn für die Arglist im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Ausreichend ist also, dass er in der Lage war, von der behördlichen oder polizeilichen Telefonüberwachung zumindest der von T. genutzten Anschlüsse auf die Rechts- und Verfassungswidrigkeit auch seines eigenen Handelns zu schließen. Aufgrund seines schulischen und beruflichen Werdeganges und eines Rückschlusses aus seinem taktischen Aussageverhalten in den Sicherheitsbefragungen, in der Zeugenvernehmung im Strafverfahren gegen K. und im erstinstanzlichen Erörterungstermin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger diese Fähigkeit am 16. Juni 2010 besaß.
76Die unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 ist tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Täuschung über den Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unabhängig davon, ob man die entsprechende Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG materiell oder lediglich formell versteht.
77Für ein materielles Verständnis: BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2012 ‑ 5 B 11.732 ‑, BayVBl. 2012, 565, juris, Rdn. 19, 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7. März 2013 ‑ 1 S 617/13 ‑, und vom 20. Februar 2008 ‑ 13 S 1169/07 ‑, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 19. November 2015 ‑ 5 K 480/14 ‑, juris, Rdn. 65 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 ‑ 11 K 5984/14 ‑, InfAuslR 2015, 347, juris, Rdn. 42; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 (218); anders VG Köln, Urteil vom 13. April 2011 ‑ 10 K 201/10 ‑, juris, Rdn. 41 ‑ 44; Berlit, a. a. O., § 10 StAG, Rdn. 134 ff.
78Denn gerade auch bei einem lediglich formellen Verständnis der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abzugebenden Loyalitätserklärung bildet diese die Grundlage für die materielle Prüfung des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch die Einbürgerungsbehörde.
79Die arglistig unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 war auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG „wesentlich“ und kausal („erwirkt“) für die Einbürgerungsentscheidung des Beklagten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Loyalitätserklärung die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG betrifft, während sich die Rechtswidrigkeit der am 8. September 2010 vollzogenen Einbürgerung des Klägers nach dem oben unter I. Ausgeführten aus einem Verstoß gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergibt. Denn dieser Ausschlussgrund steht mit den Erklärungserfordernissen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, wie bereits ausgeführt, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang.
80III. Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Er hat dem Kläger den Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 am selben Tag persönlich übergeben. Zu diesem Zeitpunkt lag die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 8. September 2010 erst etwa vier Wochen zurück.
81Dass dieser Zeitpunkt inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist unerheblich. Denn die Rücknahmefrist in § 35 Abs. 3 StAG konkretisiert den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Begriff der „zeitnahen“ Rücknahme, der sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme, also bis zur Bekanntgabe des Rücknahmebescheides verstrichenen Zeitraum bezieht. Mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eingebürgerten in den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.
82BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 ‑, BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 72, 76, 89; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2008 ‑ 5 C 32.07 ‑, NVwZ 2008, 1249, juris, Rdn. 15; Urteil vom 14. Februar 2008 ‑ 5 C 4.07 ‑, BVerwGE 130, 209, juris, Rdn. 15.
83IV. Der Beklagte hat sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Klägers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und des § 40 VwVfG NRW kann der Senat insbesondere nicht beanstanden, dass der Beklagte das Klägerinteresse nur mit geringem Gewicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Rücknahme erst seit knapp einem Monat im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem kurzen Zeitraum konnte er zudem sein ohnehin nicht schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand noch nicht betätigen, insbesondere die angekündigte Türkeireise noch nicht antreten, weil ihm noch kein deutsches Ausweisdokument ausgestellt worden war. Er wurde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil der Beklagte ihn unter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit eingebürgert hatte (§ 35 Abs. 2 StAG). Die Rücknahme hatte und hat auch keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen auf Familienmitglieder des Klägers (§ 35 Abs. 5 StAG). Seine Ehefrau und seine Tochter sind und bleiben unabhängig von seiner Einbürgerung und deren Rücknahme deutsche Staatsangehörige. Entgegen seiner Auffassung liegt auch kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte im angefochtenen Rücknahmebescheid keine Ausführungen zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland gemacht hat. Denn hierbei handelt es sich um eine ausschließlich aufenthaltsrechtliche Frage.
84Des Weiteren ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auch von einem im Wesentlichen zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Unwesentlich in diesem Sinn ist seine irrige Annahme im Rücknahmebescheid, der Kläger habe sich dreimal (statt tatsächlich mindestens viermal) mit T. persönlich getroffen. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Irrtum zugunsten des Klägers, von dem im Übrigen auch die im Ergebnis zutreffende tatsächliche Schlussfolgerung des Beklagten unberührt bleibt, aus den bekannt gewordenen Gesamtumständen dieser Treffen sei auf ein entsprechendes konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen zu schließen. Ebenfalls ohne Auswirkung auf die Ermessensentscheidung bleibt die irrige Annahme des Beklagten, der Kläger habe in den Telefonaten mit T. selber angegeben, „über die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen, während dieser Hinweis in Wahrheit nicht vom Kläger, sondern von T. stammte. Auch diese irrige Sachverhaltsannahme des Beklagten lässt seine tatsächliche Schlussfolgerung auf ein konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen unberührt.
85V. Der Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 ist schließlich auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte fehlerfrei von einer vorherigen Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW abgesehen und sich hierfür auf die Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwVfG NRW gestützt. Nach diesen Vorschriften kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hat der Beklagte hier zu Recht aus dem Untertauchen T.‘s Mitte September 2010 sowie aus der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Bürgerbüro abgeleitet, am 7. oder 8. Oktober 2010 in die Türkei reisen zu wollen und hierfür dringend einen Personalausweis zu benötigen. Mit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde hat der Beklagte auch im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung getroffen.
86B. Auch die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde in Nr. 2 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist zulässig. Insbesondere ist diese Aufforderung nach wie vor wirksam, obwohl der Kläger sie bei der persönlichen Übergabe des Rücknahmebescheides am Morgen des 5. Oktober 2010 um 7.30 Uhr sofort erfüllt hat. Denn sie stellt weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Urkunde durch den Beklagten dar.
87Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückgabeaufforderung ist § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf eine zurückgenommene Einbürgerung sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers von der Einführung der Spezialregelung in § 35 StAG unberührt bleiben.
88Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 549/08 vom 8. August 2008, S. 8.
89Nach § 52 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser unanfechtbar zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Hier ist die Wirksamkeit der Einbürgerung des Klägers im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben, nämlich weil der Beklagte in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeentscheidung in Nr. 1 angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung ist ein solcher „anderer Grund“ im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW, der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz der gegen seine Rücknahme erhobenen Klage entfallen lässt.
90OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 5 A 1692/89 ‑, NWVBl 1990, 386, juris, Rdn. 19 m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2005 ‑ 1 K 4045/04 ‑, juris, Rdn. 41.
91C. Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 4 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist § 62 VwVG NRW. Die bestimmte Frist, die Einbürgerungsurkunde „unverzüglich“ herauszugeben, war angemessen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Maßgeblich für diese Bewertung sind die Umstände, aus denen der Senat oben unter A.V. bereits die Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgeleitet hat.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
94Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.