Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - 7 B 14.1961

bei uns veröffentlicht am02.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Veranstalterin eines von der Beklagten rundfunkrechtlich genehmigten bundesweiten Fernsehprogramms. Sie wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Untersagung der weiteren Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen für den Sportwetten-Anbieter „bet-at-home“, soweit die Untersagung für die Zukunft (ab 30. Januar 2014) gelten soll.

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 festgestellt und missbilligt, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung von Sponsorhinweisen, Werbespots, Splitscreen-Werbespots und Dauerwerbesendungen für den Sportwetten-Anbieter „bet-at-home“ im August und September 2011 erneut – trotz früherer Beanstandung von Fernsehwerbung für diesen Sportwetten-Anbieter (Bescheid vom 16.8.2011) – gegen das glücksspielrechtlich normierte und rundfunkrechtlich zu beachtende Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§ 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags in der bis zum 30.6.2012 geltenden Fassung [GlüStV a.F.]) verstoßen habe (Nr. 1 des Bescheids). Sie untersagte der Klägerin die weitere Ausstrahlung von Fernsehwerbeformen für „bet-at-home“, sofern hiervon eine Anreizwirkung zur Teilnahme am Glücksspiel ausgehe (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an (Nr. 3 des Bescheids). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung wurde auf Antrag der Klägerin vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 21. März 2012 – M 17 S 11.5500 – aufgehoben, weil der Anordnung kein Beschluss der hierfür zuständigen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zugrunde lag. Die Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 26.7.2012 – 7 CS 12.817 – ZUM 2013, 74).

Die Beklagte änderte - nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 - den von der Klägerin gerichtlich angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2011 wiederholt (Änderungsbescheide vom 9.7.2012 und vom 23.10.2012) und fasste zuletzt (Bescheid vom 23.10.2012) die Untersagungsverfügung neu. Sie untersagte darin der Klägerin „die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen (§ 7 RStV) für ‚bet-at-home‘“, stellte diese Untersagung unter die auflösende Bedingung der vollziehbaren Erteilung einer glücksspielrechtlichen Fernseh-Werbeerlaubnis im Sinn des durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag neugefassten § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV und ordnete die sofortige Vollziehung der neugefassten Untersagungsverfügung an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 11. April 2013 den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 7 CS 13.929 – ZUM-RD 2013, 626).

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt (mündliche Verhandlung vom 30.1.2014) beantragt, den angefochtenen Bescheid der Beklagten nur bezüglich der Untersagung und nur für die Zukunft aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung erklärten sich die Parteien außerdem damit einverstanden, das Verfahren bezüglich der Beanstandung (Nr. 1 des Bescheids vom 31.10.2011) abzutrennen und zum Ruhen zu bringen. Im Übrigen haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2014 den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 9. Juli 2012 und 23. Oktober 2012 in Nr. 2 mit Wirkung ab 30. Januar 2014 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu zwei Drittel und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, hinsichtlich der Untersagung für die Vergangenheit, bezüglich derer der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sei von der Rechtmäßigkeit der Untersagung auszugehen. Etwa zwei Jahre nach Erlass des Ausgangsbescheids habe sich allerdings die Verwaltungspraxis der Beklagten geändert, weil – wie die Beklagte mitgeteilt habe – sich die Mitglieder der ZAK in ihrer Sitzung am 19. November 2013 darauf verständigt hätten, dass die zuständigen Landesmedienanstalten bis zum Abschluss der laufenden Konzessionsverfahren im Hinblick auf Glücksspielwerbung im Fernsehen für private Glücksspielanbieter, die eine Konzession beantragt haben, nur noch dann aufsichtlich tätig werden müssen, wenn die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde gegen diese Werbung eine wirksame Verbots- oder Untersagungsverfügung beschlossen habe. Da der Sportwetten-Anbieter „bet-at-home“ eine Konzession beantragt habe und die Beklagte nach der nunmehrigen Verwaltungspraxis in einem solchen Fall keine Untersagungsanordnung erlassen würde, verstoße die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, die als Dauerverwaltungsakt fortgelte, nunmehr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, solange von der Erlaubnisfähigkeit der Werbung ausgegangen werden könne. Es dürfe den Glücksspielanbietern und den Fernsehsendern nicht angelastet werden, dass die behördlichen Verfahren zur Erteilung einer Konzession sowie einer Werbeerlaubnis nicht zeitnah zum Abschluss gebracht würden.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte ihre bisherige Verwaltungspraxis tatsächlich nicht geändert. Es seien aufgrund der Verständigung der Mitglieder der ZAK, bei der es sich nicht um einen verbindlichen Beschluss gehandelt habe, seitens der Beklagten lediglich Anordnungen des Sofortvollzugs bei Untersagungsverfügungen vorläufig ausgesetzt worden. Die Wiederaufnahme des Sofortvollzugs sei im Bedarfsfall jedoch jederzeit möglich. Einen Anwendungsfall (Bezugsfall) für eine geänderte Verwaltungspraxis gebe es demgegenüber nicht. Im Übrigen sei es den Glücksspielanbietern und den Fernsehsendern zuzumuten, das Ergebnis der jeweiligen Erlaubnisverfahren (Konzession und Werbeerlaubnis) abzuwarten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen zur „Verständigung“ der Mitglieder der ZAK zutreffend rechtlich gewürdigt. Der Sportwetten-Anbieter „bet-at-home“ sei im Rahmen der laufenden Konzessionsverfahren tatsächlich als Konzessionsnehmer vorgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat dem Klagebegehren zu Recht entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Die Untersagung der streitgegenständlichen Fernsehwerbung ist aufzuheben, weil die bisherigen Ermessenserwägungen der Beklagten die Untersagungsverfügung nicht mehr tragen. Seit der unter Berücksichtigung des Verhaltens der Glücksspielaufsichtsbehörden vorgenommenen Neubewertung der glücksspielrechtlichen Situation durch die Mitglieder der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) in ihrer Sitzung am 19. November 2013 und deren Verständigung über das weitere Vorgehen der Landesmedienanstalten gegenüber den der Rundfunkaufsicht unterliegenden Rundfunkveranstaltern ist die Fortgeltung der Untersagungsverfügung der Beklagten nicht mehr gerechtfertigt. Sie benachteiligt nunmehr die Klägerin im Vergleich zu anderen Rundfunkveranstaltern in unverhältnismäßiger Weise.

a) Die Beklagte hat ihre auf § 38 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gestützte Untersagungsverfügung (Ausgangsbescheid vom 31.10.2011) mit der Erwägung begründet, dass die Klägerin trotz bereits förmlich beanstandeter Verstöße (Bescheid vom 16.8.2011) gegen das seinerzeit ausnahmslos geltende Verbot der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel (§ 5 Abs. 3 GlüStV a.F.) weiterhin Fernsehwerbung für den Sportwetten-Anbieter „bet-at-home“ ausstrahle und es deshalb erforderlich sei, die Fernsehwerbung für diesen Anbieter nicht nur zu beanstanden, sondern für die Zukunft mittels der ausgesprochenen Untersagung als „nächsthöherem“ Aufsichtsmittel zu unterbinden. Zur effektiven Durchsetzung der Untersagung sei die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung geboten, weil sonst „die beanstandete Programmgestaltung bis zur Rechtskraft des Bescheides unverändert weiterhin möglich wäre und Fernsehzuschauer weiter der wiederholten Glücksspielwerbung ausgesetzt wären“ (S. 8 des Ausgangsbescheids).

Die späteren Modifikationen der Untersagungsverfügung (Änderungsbescheide vom 9.7.2012 und 23.10.2012) hat die Beklagte ausschließlich im Hinblick auf die seit dem 1. Juli 2012 geltende Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags und die damit verbundene Öffnung des Verbots der Fernsehwerbung (unter anderem für Sportwetten gemäß dem Erlaubnisvorbehalt nach § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GlüStV n.F.) vorgenommen. Sie hat indes unverändert betont, dass im Zuständigkeitsbereich des Fernsehens jegliche Werbung, die gegen § 5 GlüStV (n.F.) verstoße, ohne Unterschied geahndet werde und deshalb zum Schutz der Fernsehzuschauer und zur effektiven Durchsetzung der Untersagung die (erneut ausgesprochene) Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei (S. 10 des Bescheids vom 23.10.2012). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung der Beklagten seinerzeit mit der Erwägung gebilligt, dass es beim grundsätzlichen Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen bleibe, solange eine Werbeerlaubnis – wie vorliegend – noch nicht erteilt sei (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 7 CS 13.929 – ZUM-RD 2013, 626).

b) Diese Begründung der Beklagten ist seit der Neubewertung der glücksspielrechtlichen Situation durch die Mitglieder der ZAK und das in der Folge mit den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vereinbarte Vorgehen der Landesmedienanstalten gegenüber Rundfunkveranstaltern, die Fernsehwerbung für Glücksspielanbieter ausstrahlen, nicht mehr haltbar.

aa) Die Mitglieder der in Fällen der vorliegenden Art für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Rundfunkveranstaltern zuständigen ZAK (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV) haben sich – wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt und darüber hinaus den Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 ohne Bezug zu einem bestimmten Verfahren unterrichtet hat – dahingehend verständigt, dass die zuständigen Landesmedienanstalten bis zum Abschluss der laufenden Konzessionsverfahren im Hinblick auf Glücksspielwerbung im Fernsehen für private Glücksspielanbieter, die eine Konzession beantragt haben, nur noch dann aufsichtlich tätig werden müssen, wenn die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde gegen diese Werbung eine wirksame Verbots- oder Untersagungsverfügung beschlossen hat.

Die ZAK dient den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten als Organ bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 35 Abs. 2, § 36 RStV). Durch sie soll (unter anderem) eine Vereinheitlichung der Aufsicht im Bereich der privaten bundesweiten Rundfunkveranstalter erreicht werden (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 26. Juli 212 – 7 CS 12.817 – ZUM 2013, 74). Ihre Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend (§ 35 Abs. 9 Satz 5 RStV).

bb) Die „Verständigung“ der Mitglieder der ZAK – auch wenn sie nicht in der Form eines Beschlusses erfolgt ist – hat die Verwaltungspraxis der Landesmedienanstalten nachhaltig beeinflusst. Sie hat insbesondere zur Vereinbarung der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten „Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder und der Landesmedienanstalten zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Glücksspielwerbung im privaten Rundfunk und Telemedien privater Anbieter“ vom 17. Juli 2014 geführt. Diese „Leitlinien“ sollen dazu dienen, die Zusammenarbeit der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder und der Landesmedienanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern (vgl. Präambel der Leitlinien).

Nach Maßgabe dieser Vereinbarung soll im Fall von Werbung, die in bundesweiten Angeboten des privaten Rundfunks verbreitet wird, die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen nach § 5 GlüStV durch die Glücksspielaufsichtsbehörden im Benehmen mit den zuständigen Landesmedienanstalten erfolgen (Nr. III 2 der Leitlinien). Bei Verstößen von Veranstaltern und Vermittlern öffentlichen Glücksspiels gegen die Anforderungen an Art und Umfang der Werbung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 GlüStV werden die Glücksspielaufsichtsbehörden gegenüber den Veranstaltern und Vermittlern öffentlichen Glücksspiels im Rahmen der Gesetze tätig. Um ein möglichst gleichgerichtetes und gleichzeitiges Vorgehen von Glücksspiel- und Medienaufsicht zu gewährleisten, sollen, wenn eine vollziehbare glücksspielrechtliche Aufsichtsmaßnahme (Werbe-Beanstandung, Verbot, etc.) verfügt wurde, parallel zu den Glücksspielaufsichtsbehörden die Landesmedienanstalten gegenüber den privaten Fernsehveranstaltern tätig werden, wenn trotzdem die entsprechend beanstandete Werbung gesendet wird (Nr. V Satz 2 Nr. 1 der Leitlinien). Die Glücksspielaufsicht informiert die Landesmedienanstalten für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit gegebenenfalls über die Nichterfüllung der glücksspielrechtlichen Anforderungen an Art und Umfang der TV-Werbung und der Werbung im Internet, soweit dies noch nicht im Rahmen der Herstellung des Benehmens erfolgt ist (Nr. V Satz 3 der Leitlinien). Im Rahmen einer Positivliste informiert die Glücksspielaufsicht die Landesmedienanstalten darüber, welche Veranstalter und Vermittler öffentlichen Glücksspiels über eine Erlaubnis verfügen bzw. als Anbieter von Sportwetten konzessioniert sind und im Fernsehen und Internet werben dürfen. Dazu veröffentlicht die Glücksspielaufsicht eine monatlich aktualisierte Liste der Veranstalter und Vermittler öffentlichen Glücksspiels, die im Internet bzw. Fernsehen werben dürfen, auf ihrer Homepage www.brd.nrw.de. Die Medienaufsicht wird gegen diejenigen, die werben, ohne in die Positivliste aufgenommen zu sein und somit über keine Erlaubnis verfügen, nach Maßgabe von Nr. V der Leitlinien (d.h. bei Vorliegen einer vollziehbaren Aufsichtsmaßnahme der Glücksspielaufsichtsbehörden) aufsichtlich tätig (Nr. VI der Leitlinien).

Diese zwischen den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder und den Landesmedienanstalten vereinbarten Leitlinien bringen – dem Anliegen der Mitglieder der ZAK entsprechend – klar zum Ausdruck, dass die Landesmedienanstalten erst dann gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Rundfunkveranstaltern tätig werden sollen, wenn die für Auslegung und Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden gegenüber den Glücksspielanbietern in Bezug auf deren Werbung für Glücksspiel im Fernsehen tatsächlich einschreiten und vollziehbare Aufsichtsmaßnahmen erlassen. Der Umstand allein, dass für Sportwetten seit der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags noch keine einzige Werbeerlaubnis erteilt worden ist, genügt danach nicht mehr, um Maßnahmen der Rundfunkaufsicht und damit ein Einschreiten der Landesmedienanstalten gegen Rundfunkveranstalter zu veranlassen.

c) Der Einwand der Beklagten, sie habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihre bisherige Verwaltungspraxis tatsächlich nicht geändert, ist demgegenüber nicht stichhaltig.

Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der Verständigung der Mitglieder der ZAK bisher lediglich Anordnungen des Sofortvollzugs bei Untersagungsverfügungen vorläufig „ausgesetzt“ und sich die jederzeit mögliche Wiederaufnahme des Sofortvollzugs „im Bedarfsfall“ vorbehalten hat und sie unverändert die Absicht äußert, gegen Werbung für Glücksspiel im Fernsehen einzuschreiten, weil es den Glücksspielanbietern und den Fernsehsendern zuzumuten sei, das Ergebnis der jeweiligen Erlaubnisverfahren (Konzession und Werbeerlaubnis) abzuwarten. Mit dieser Auffassung setzt sich die Beklagte allerdings in einen sachlich nicht gerechtfertigten Widerspruch zu den Vorgaben der Mitglieder der ZAK und zu den genannten Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder und der Landesmedienanstalten. Die Beklagte wird den Vorgaben des für Maßnahmen der Rundfunkaufsicht zuständigen Organs (ZAK) und dem vereinbarten gemeinsamen Vorgehen der Glücksspielaufsichtsbehörden und der Landesmedienanstalten nicht gerecht, wenn sie gegen Rundfunkveranstalter wegen Fernsehwerbung für Sportwetten vorgeht, obwohl die Glücksspielaufsichtsbehörden in Bezug auf diese Fernsehwerbung keine eigenen glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Sie verfehlt damit auch ihr erklärtes eigenes Ziel, „nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Rundfunkveranstaltern“ gegenüber Glücksspielanbietern, welche aus unterschiedlichen Aufsichtszuständigkeiten resultieren, im Verwaltungsvollzug möglichst zu vermeiden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 19.12.2013 an das Verwaltungsgericht). Die Beklagte verhält sich selbst zudem widersprüchlich, wenn sie zwar an der Untersagungsverfügung im Hinblick auf das gesetzliche Verbot der Fernsehwerbung und das Fehlen einer Werbeerlaubnis festhält, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung im Hinblick auf die „Praxis der Glücksspielaufsicht“ nach eigener Neubewertung der rechtlichen Situation (vgl. Schreiben der Beklagten vom 20.1.2014 an die Klägerin) jedoch vorläufig aussetzt und damit in Kauf nimmt, dass Fernsehwerbung tatsächlich – wie im Fall der Klägerin ebenso wie in Bezug auf andere Glücksspielanbieter (Sportwetten) und Rundfunkveranstalter zu beobachten – dennoch ausgestrahlt wird.

d) Die Fortgeltung der Untersagungsverfügung (seit dem 30.1.2014) benachteiligt die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – im Vergleich zu anderen Rundfunkveranstaltern in unverhältnismäßiger Weise.

aa) Der Sportwetten-Anbieter „bet-at-home“ hat im Rahmen des laufenden Konzessionsverfahrens eine Konzession für Sportwetten beantragt und ist – zwischen den Parteien unstreitig – tatsächlich sogar als Konzessionsnehmer vorgesehen. Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind gegen diesen Sportwetten-Anbieter in Bezug auf die streitgegenständliche Fernsehwerbung – ebenso wie gegen andere Sportwetten-Anbieter – glücksspielrechtlich nicht vorgegangen. Nach den Vorgaben der Mitglieder der ZAK und den genannten gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder und der Landesmedienanstalten gibt es somit keinen Anlass, seitens der Beklagten (bzw. der für sie als Organ tätig werdenden und entscheidenden ZAK) gegenüber der Klägerin Maßnahmen der Rundfunkaufsicht zu ergreifen. Dies gilt besonders für die Maßnahme der Untersagung, die im Stufenverhältnis der Aufsichtsmaßnahmen (Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf; vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) grundsätzlich erst als „nächsthöhere“ Aufsichtsmaßnahme einer vorherigen erfolglosen förmlichen Beanstandung desselben Rechtsverstoßes nachfolgt und deren Auswahl im Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt (bzw. der ZAK) steht (vgl. Schuler-Harms in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 38 RStV Rn. 23 ff.).

bb) Die Untersagung ist als Dauerverwaltungsakt von der Beklagten im Hinblick auf sich verändernde Umstände ständig „unter Kontrolle zu halten“ (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 91). Sie belastet die Klägerin wegen der Vollstreckungsfähigkeit der Untersagung deutlich stärker als eine bloße förmliche Beanstandung. Sie kann im Zuge der Verständigung der Mitglieder der ZAK über das weitere Vorgehen der Landesmedienanstalten keinen Bestand mehr haben, weil derartige belastende Maßnahmen der Rundfunkaufsicht (auch seitens anderer Landesmedienanstalten) in entsprechenden vergleichbaren Fällen nunmehr unterbleiben. Auf den Umstand, dass die Beklagte nach eigenen Angaben den Vorgaben der Mitglieder der ZAK bisher (mangels Anwendungsfalls) noch in keinem einzigen anderen Fall entsprochen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 33 GlüStV, § 48 RStV).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - 7 B 14.1961

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - 7 B 14.1961 zitiert 10 §§.

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.