Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - 1 StR 618/08

bei uns veröffentlicht am22.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 618/08
vom
22. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.
2
2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wurde gegen den bis dahin unbestraften Verurteilten durch das Landgericht Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2003 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fall 1), wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall 2), vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall 3) sowie wegen Beleidigung in drei Fällen (Fälle 4 bis
6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verhängt.
3
Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte am 16. Juli 2002 eine ihm unbekannte Frau in einem Gebüsch mit Gewalt zu analem, oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen hatte (Fall 1; Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe ). Zuvor hatte er in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten in Telefonaten mit Frauen, die sich bei ihm gemeldet hatten, nachdem er jeweils seine Telefonnummer an ihrem Auto hinterlassen hatte, sexualbezogene Reden geführt und dadurch vier von ihnen beleidigt (Fälle 3 bis 6), eine davon hierdurch zudem körperlich beeinträchtigt (Fall 3). Eine Frau hatte mit dem Verurteilten ein Treffen vereinbart, bei dem ihn jedoch ihr Freund zur Rede stellen wollte. Als der Freund sich deshalb dem Fahrzeug des Verurteilten näherte, fuhr dieser mit quietschenden Reifen davon, wobei der Freund der Frau von der noch offenen Beifahrertür gestreift und durch das Fahrmanöver gefährdet wurde (Fall 2).
4
3. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Vorliegen von vor dem Ende des Strafvollzugs erkennbaren Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hindeuten, bejaht (§ 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB). Als derartige „Nova“ hat es festgestellt :
5
a) Am 26. März 2006 beschimpfte der Verurteilte einen Mithäftling mit „Du Türkensau“. Auf dessen Erwiderung holte er zum Schlag aus, konnte jedoch durch Vollzugsbedienstete zurückgedrängt werden.
6
b) Am 1. Juli 2006 trat der Verurteilte im Rahmen eines Fußballspiels einem Mitgefangenen „mit voller Wucht den Fuß in die Beine“. Als er daraufhin von einem Vollzugsbediensteten des Feldes verwiesen wurde, „baute er sich vor diesem auf“, so dass dieser befürchtete, er werde „augenblicklich zum Schlag gegen ihn ausholen“; jedoch wurde er von Mitgefangenen abgedrängt. Nach dem Ende der Sportveranstaltung drohte er noch verbal dem Bediensteten sowie dem von ihm getretenen Mitgefangenen.
7
Der Verurteilte war auf die beiden Mitgefangenen eifersüchtig, weil diese seiner Ansicht nach mehr Zeit als er bei der Therapeutin, in die er sich „verschaut“ hatte, verbringen durften.
8
c) Am 21. Juli 2006 äußerte er gegenüber dem Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualtäter lautstark, dass „es gleich krachen würde“.
9
d) Am 27. September 2005 schrieb er einen Brief an eine Strafgefangene , in dem er sexuelle Vorstellungen darlegte und entsprechende Fragen stellte.
10
e) Am 14. Dezember 2005 wünschte er sich brieflich von einer anderen Frau „ein paar schöne Fotos, wenn möglich bitte oben ohne“. Diesem Wunsch wurde entsprochen. Zudem thematisierte er sexuelle Vorstellungen.
11
f) Am 30. Juli 2006 bat er seine Schwester, ihm „ein sommerbezogenes aktuelles Foto“ von sich zu schicken.
12
g) Ende 2005 wurde im Rahmen der Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt, dass der Verurteilte „sexuelle Wünsche und Phantasien gegenüber seiner ehrenamtlichen Betreuerin“ hegte.
13
h) Anlässlich einer in anderer Sache am 27. April 2006 durchgeführten Vernehmung äußerte der Verurteilte gegenüber einem Polizeibeamten auf dessen entsprechende Frage, dass „es … auch anders hätte kommen können, bis zur Tötung des Opfers“, wenn dieses bei der verurteilten Vergewaltigung (Fall
1) geschrien oder sich gewehrt hätte.
14
4. Diese Tatsachen haben - auch in der Gesamtschau - entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht das für die Anwendung des § 66b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB erforderliche Gewicht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll die zeitlich unbefristete, außerordentlich beschwerende nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGHSt 51, 191, 196) nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen, bei denen der Verurteilte zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich einzustufen ist. Deshalb muss es sich bei den „Nova“ um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln (vgl. BGHSt 50, 121, 124 f.; 51, 191, 195; BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12), d.h. sie müssen ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung bereits für sich Gewicht haben, weil sie nur dann auf eine relevante Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen können (vgl. BGH StV 2007, 29).
15
Vorfälle im Vollzug können die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit , die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen. Verhaltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zurückführen lassen und sich für Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen nicht darunter (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; BGHSt 50, 284, 297 f.).
16
Daran gemessen überschreiten die vom Landgericht festgestellten, teilweise auf dem Gefühl der Eifersucht beruhenden Verhaltensweisen des Verurteilten gegenüber Mitgefangenen und Vollzugsbediensteten die Erheblichkeitsschwelle nicht. Dasselbe gilt für die vom Verurteilten geführte Korrespondenz, in der er sexuelle Wünsche und Phantasien äußerte, auf die zumindest eine Frau durch Übersendung der erbetenen Fotos einging. Es ist auch nicht erkennbar , inwiefern es auf eine zukünftige gravierende Gefährlichkeit des Verurteilten hindeuten können soll, dass dieser gegenüber einem psychiatrischen Sachverständigen sich über sexuelle Wünsche und Phantasien hinsichtlich seiner Betreuerin geäußert hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben verwertbar sind, ergibt sich auch nichts anderes aus der Einschätzung des Verurteilten gegenüber dem Polizeibeamten über den möglichen Verlauf der sechs Jahre zurückliegenden, ohnehin bereits ausgesprochen schwerwiegenden Vergewaltigungstat , da sich ihr für die vorzunehmende Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zukünftiger gewichtiger Straftaten nichts entnehmen lässt. Es bedarf danach keiner Entscheidung mehr, ob das Landgericht den Umstand, dass der Verurteilte seit dem letzten als relevant bewerteten Geschehen am 30. Juli 2006 (Brief an seine Schwester) nicht mehr aufgefallen ist, zutreffend gewichtet hat.
17
5. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt.
18
6. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen bleiben (vgl. BGH NStZ 2006, 156, 159 m.w.N.).
Nack Wahl Graf Jäger Sander

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - 1 StR 618/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - 1 StR 618/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidu
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - 1 StR 618/08 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidu

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.