Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 1 StR 62/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:200416B1STR62.16.0
bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 62/16
vom
20. April 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:200416B1STR62.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat überwiegend Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Der Beschuldigte leidet an einer wahnhaften Störung; daneben betreibt er einen erheblichen Alkohol- und Drogenmissbrauch. Aufgrund seiner psychischen Störung wird der Beschuldigte von der Vorstellung geleitet, dass er in S. einen Milliardär kennengelernt hat und er von diesem beauftragt wurde, mit dessen Tochter ein Kind zu zeugen. Dieser sei Mitglied einer kriminellen Organisation. Zu Hause habe er diesen Milliardär wiedergesehen, der ihn seitdem beschatten lasse. Sein Bruder sei ebenfalls in S. gewesen. Der Beschuldigte ist der festen Überzeugung, dass seine Familienangehörigen, insbesondere sein Bruder H. und sein Cousin M. , Mitglieder dieser kriminellen Organisation um diesen Milliardär seien und ihm Schaden zufügen sollten, weshalb sie ihn seit längerer Zeit verfolgten. Aufgrund dieser Wahnvorstellungen entwickelte sich beim Beschuldigten ein massiver Hass gegen seinen Bruder und seinen Cousin. Hinzu kommt, dass sein Bruder H. zwischenzeitlich zu seinem Betreuer bestellt wurde und er glaubt, dass dieser ihn beseitigen wolle. Um sich gegen die vermeintliche Verfolgung seines Bruders zur Wehr zu setzen, beschloss er schließlich, diesen sowie seinen Cousin M. zu töten.
4
Da der Beschuldigte beide Männer in einem Hotel mit angeschlossener Jugendherberge in O. , Ortsteil Sp. , vermutete, begab er sich am Nachmittag des 28. Februar 2015 dorthin und versteckte sich zunächst in einer Scheune, in der er nach geeignetem Tötungswerkzeug suchte. Er nahm dort eine Machete mit einer Gesamtlänge von ca. 50 cm und einer Klingenlänge von etwa 25 cm an sich, mit der er gegen 21.30 Uhr die Jugendherberge über die rückwärtige Tür betrat. Von dort gelangte der Beschuldigte in die im zweiten Stock des Gebäudes gelegene Wohnung seines Cousins, wo er neben seinem Bruder und seinem Cousin dessen Lebensgefährtin B. und die Zeugin K. antraf. Auf die ihm gestellte Frage, was er hier wolle, entgegnete der Beschuldigte: „Ihrwisst ganz genau was ihr mir angetan habt; ihr wisst warum wir alle hier sind; ihr wisst ja was jetzt passiert“.
5
Auf die Antwort, er bilde sich nur etwas ein, holte der Beschuldigte mit der Machete aus und schlug in Tötungsabsicht auf seinen Bruder ein. Er wollte diesen an der Brust treffen, traf aber nur dessen Arm, den dieser zur Abwehr nach oben gerissen hatte. Als daraufhin sein Cousin M. in seine Richtung sprang, verletzte der Beschuldigte diesen mit der Machete am Handrücken. Er ließ nunmehr von seinem Bruder ab und verfolgte M. und B. , die auf den Balkon geflüchtet waren, durch mehrere Zimmer der Wohnung und schließlich ins Freie. Dort versetzte er zunächst B. zwei Schläge mit der Machete gegen den Kopf- und Halsbereich. Nachdem ihn sein Cousin M. mit einem Eisschaber attackieren konnte, schlug der Beschuldigte nunmehr in Tötungsabsicht auf diesen ein und verletzte ihn im Bereich der linken Schulter schwer. Als sich M. und B. wieder in das Hotel flüchten konnten, schlug der Beschuldigte mit der Machete das Fenster zum Büro des Hotels ein, stieg in das Gebäude ein und griff an der Rezeption des Hotels die Zeugen W. und Sc. an. Mit den Worten „mit dir habe ich auch noch eine Rechnung of- fen“ ging er auf W. los und versetzte ihm mit der Machete zwei wuchtige Schläge gegen den Kopf. Erst nachdem es dem Zeugen Sc. gelungen war, den Beschuldigten mit einem Feuerlöscher anzusprühen und zurückzudrängen, sodass W. die Flucht in das erste Obergeschoss gelang, verließ der Beschuldigte, der nunmehr erkannte, dass er sein ursprüng- liches Vorhaben nicht mehr verwirklichen konnte, das Hotel und rauchte im Hinterhof eine Zigarette. Dort ließ er sich von eintreffenden Polizeibeamten widerstandslos festnehmen.
6
Nach den Feststellungen erkannte der Beschuldigte jederzeit die Gefahr, dass B. sowie M. und W. durch die massiven Hiebe mit der mitgeführten Machete tödliche Schädel-Hirn-Verletzungen erleiden konnten; er fand sich jedoch aus Gleichgültigkeit mit diesen Folgen ab. H. , M. und W. sowie B. erlitten durch die Schläge mit der Machete zum Teil erhebliche Verletzungen, die operativ und teilweise auch stationär behandelt werden mussten.
7
2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Or. angeschlossen, wonach der Beschuldigte bei Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei. Das Handeln des Beschuldigten sei aufgrund seiner psychischen Störung derart wahnbestimmt gewesen, dass infolge einer krankhaften seelischen Störung seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns sowie seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen seien. Die psychische Krankheit des Beschuldigten ist nach den Feststellungen des Landgerichts dadurch gekennzeichnet, dass er schon bei kleinen Reizen in erheblichem Maße fremdaggressiv reagiert, insbesondere bei zusätzlicher Intoxikation durch Alkohol oder Drogen. Es bestehe ein komplexes Wahnsystem ohne jegliche affektive Regung oder Empathiefähigkeit; eine Störungs- oder Krankheitseinsicht habe der Beschuldigte nicht. Er lehne es ab, Medikamente zu nehmen. Sein Hass gegen die Familienangehörigen bestehe unverändert weiter. So habe der Beschuldigte bedauert, dass er sein Vorhaben nicht habe vollenden können. Er sehe sich nach wie vor als Opfer einer kriminellen Organisa- tion, in der seine Familienmitglieder eine tragende Rolle spielten. Infolge dieses Zustands sind nach Auffassung des Landgerichts von dem Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig weitere gleichgelagerte erhebliche Gewaltdelikte zu erwarten. Der Beschuldigte sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich.
8
3. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Totschlag verwirklicht hat. Hinsichtlich seines Bruders H. hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB vom Versuch des Totschlags angenommen. Auf dieser Grundlage hat es gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

II.


9
1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 – 1 StR 402/15 und vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 mwN). Dies ist hier nicht hinreichend belegt.
10
a) Bereits gegen die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts bestehen durchgreifende Bedenken, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.
11
aa) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen , muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – 2 StR 314/15 und vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZRR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen von Wahnvorstellungen. Denn die Diagnose einer Wahnsymptomatik führt nicht zwangsläufig zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten relevanten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist daher die Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – 2 StR 314/15 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZRR 2012, 306, jeweils mwN).
12
bb) Dem wird das angefochtene Urteil nicht hinreichend gerecht.
13
Das Landgericht geht davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben war. Bei seiner Würdigung folgt es dabei dem Gutachten des psychi- atrischen Sachverständigen Or. . Es legt jedoch nicht ausreichend dar, wie sich der psychische Zustand des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation auf die Handlungsmöglichkeiten und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt hat. Zwar beschreibt das Landgericht die Wahnvorstellungen, von denen der Beschuldigte bei der Tatbegehung geleitet wurde. Danach habe beim Beschuldigten zur Tatzeit eine komplexe wahnhafte Symptomatik vorgelegen, die ihn glauben ließ, sein Bruder und sein Cousin seien Mitglieder einer kriminellen Organisation, die ihn aus dem Weg schaffen wollten. Dies habe zu einem massiven Verfolgungswahn und einem Hass gegen seine Familienmitglieder geführt, sodass der Beschuldigte schließlich den Entschluss gefasst habe, diese zu töten. Auch folgt das Landgericht dem Sachverständigen in der Würdigung, die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Handeln sei durch diese Wahnvorstellungen derart dominiert worden , dass wegen dieser krankhaften seelischen Störung die Fähigkeit des Beschuldigten , das Unrecht seines Tuns einzusehen, und in der Folge auch seine Steuerungsfähigkeit sicher aufgehoben gewesen seien.
14
Damit bleibt letztlich aber offen, wie sich die vom Sachverständigen als dominierend eingestuften Wahnvorstellungen auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben. Der Schuldausschluss kann grundsätzlich nicht zugleich auf fehlende Einsicht und fehlende Steuerungsfähigkeit gestützt werden. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte. Störungen, bei denen sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen die Ausnahme dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 – 3 StR 304/12 mwN). Ob und ggf.aus welchen Gründen bei dem Krankheits- bild des Beschuldigten ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, lässt das Landgericht unerörtert. Die äußerst knappen Ausführungen des Landge- richts zur Schuldfähigkeit lassen deshalb besorgen, dass das Landgericht die Auswirkungen der vom Sachverständigen diagnostizierten Wahnsymptomatik auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten insgesamt nicht zutreffend erfasst hat. Der Senat kann daher letztlich nicht ausschließen, dass der Beschuldigte trotz der vorhandenen Wahnvorstellungen beim Tatgeschehen weder im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) noch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat.
15
b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei der Prüfung, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche weitere Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, den ebenfalls angenommenen Hang des Beschuldigten, Haschisch im Übermaß zu konsumieren, nicht in den Blick genommen hat. Dessen hätte es jedoch bedurft, zumal das Landgericht es für möglich hält, dass der Konsum von Haschisch eine Steigerung der wahnhaften Symptomatik bewirkte (UA S. 10).
16
2. Die Sache muss deshalb insgesamt neu verhandelt werden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten bedarf es jedoch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 StR 215/03). Das neue Tatgericht darf insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
RiBGH Prof. Dr. Graf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Jäger Cirener Fischer

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 402/15
vom
16. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:160316B1STR402.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. April 2015 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in vier Fällen unter Einbeziehung weiterer rechtskräftigerStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, wovon es sechs Monate für vollstreckt erklärt hat. Wegen Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen und „gewerbsmäßigen Betruges“ in elf Fällen hat es ihn zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hiervon fünf Monate für vollstreckt erklärt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. a) Der Angeklagte verstand es in drei Fällen im Jahr 2010 auf geschickte Art und Weise, geschäftlich unerfahrene 18 bzw. 19 Jahre alte und hilfsbereite Männer zu überreden, in ihrem eigenen Namen Handyverträge für den Angeklagten abzuschließen. Er gab dabei vor, dies selber wegen eines Schufa-Eintrags nicht zu können, sicherte aber wahrheitswidrig die Übernahme der monatlichen Kosten durch ihn bzw. seinen Vater zu. Im Vertrauen darauf, dass sie durch die Vertragsabschlüsse über die Laufzeit von jeweils 24 Monaten nicht mit Kosten belastet würden, schlossen die Geschädigten die Verträge ab. Die daraufhin erhaltenen Mobiltelefone händigten sie absprachegemäß an den Angeklagten aus. Diesem war es auf den Erhalt der Geräte angekommen, die er plangemäß verkaufte und den Erlös für sich verwendete. In einem weiteren Fall veranlasste er wenige Tage nach Abschluss der Handyverträge einen der Geschädigten zudem dazu, für ihn zwei Verträge über den Empfang des Senders Sky abzuschließen. Auch hier hatte er zugesichert, die mit den über eine zwölfmonatige Laufzeit geschlossenen Verträgen verbundenen Kosten zu übernehmen. Nachdem der Geschädigte deswegen die Verträge unterzeichnet hatte, erhielt er die beiden zum Empfang erforderlichen Festplattendigitalreceiver ausgehändigt. Diese übergab er absprachegemäß an den Angeklagten, der sie wiederum verkaufte und den Erlös für sich verwertete.
4
b) Zwischen dem 16. Juli und dem 16. November 2011 benutzte der Angeklagte in sieben Fällen Züge ohne gültigen Fahrausweis.
5
c) Am 5. November 2011 beantragte er bei einer Firma, die mit Autoteilen handelte, die Einrichtung eines Kundenkontos. Dabei gab er seine von ihm nicht mehr genutzte alte Adresse und seine keine Deckung aufweisende Kontoverbindung an. Außerdem legte er eine Gewerbeanmeldung vor. Das Kundenkonto wurde eingerichtet. Nachdem der Angeklagte im Februar 2012 aus einem Freiheitsentzug entlassen worden war, bestellte er innerhalb von fünf Tagen in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses diverse Autoteile im Wert von zusammen 1.750,58 €. Diese verkaufte er. Wie von ihm beabsichtigt , scheiterte der Lastschrifteinzug.
6
Im Oktober 2011 hatte der Angeklagte bei einer mit Werkzeugen handelnden Firma für sich ein Kundenkonto für Gewerbetreibende einrichten lassen. Hierzu erteilte er einen Abbuchungsauftrag für ein erfundenes Sparkassenkonto. Durch das Kundenkonto war es ihm möglich, Ware zu erhalten, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Hierauf kam es ihm an, da er tatsächlich nicht in der Lage war, die Ware zu bezahlen. Innerhalb weniger Tage im März 2012 bestellte der Angeklagte in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen Entschlus- ses Maschinen im Wert von 600 bis zu 1.200 €, die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit auch ausgehändigt wurden. In einem dieser Fälle schickte der Angeklagte einen Taxifahrer zur Abholung. Die Maschinen verkaufte der Angeklagte, um den Erlös für sich zu verwenden. Nachdem ein erster Abbuchungsauftrag fehlgeschlagen war, gab der Angeklagte gegenüber der Firmenmitarbeiterin an, es sei eine Zahl bei der Kontonummer falsch, was sie ihm glaubte.
7
Zwei Tage nach der letzten Werkzeugbestellung wandte sich der Angeklagte am 16. März 2012 an einen Getränkehandel. Dort spiegelte er der Verkäuferin vor, er benötige für eine größere Feier Getränke auf Kommission. Im Vertrauen auf seine Zusage, nach der Feier unverbrauchte Getränke zurückzubringen und verbrauchte zu bezahlen, erhielt er Getränke im Wert von annä- hernd 300 € ausgehändigt. Entweder noch am Nachmittag des Folgetages oder am darauffolgenden Vormittag erschien er erneut im Getränkehandel und erreichte die Herausgabe weiterer Getränke im Wert von über 2.500 € auf Kommission und zweier Kühlschränke zur Miete. Am 19. März 2012 erhielt der An- geklagte durch erneute Täuschung weitere Waren im Wert von 6.000 € auf Kommission und eine Kühlbox ausgehändigt. Tatsächlich verkaufte der Angeklagte seinem Plan entsprechend die erlangten Gegenstände und verwendete den Erlös für sich.
8
2. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diese sei so gravierend, dass sie „im Zusammenhang“ mit einer Minderbegabung das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle und bei den Taten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei durch eine ausgesprochen egozentrische Weltsicht gekennzeichnet. Er ziehe aus der Freundlichkeit und Naivität anderer Personen seinen Vorteil. Dabei habe er ein Talent, Personen aufzuspüren, die sein Vorhaben nicht durchschauten und sich aus Gutmütigkeit darauf einließen. Die Konsequenzen für die Betroffenen seien ihm egal, ihm komme es allein darauf an, zur eigenen Bedürfnisbefriedigung schnell an Geld zu gelangen. Um bekannte Regeln würde er sich nicht scheren, wobei ihn auch Bestrafungen von weiteren Taten nicht abhalten konnten. In Folge der Minderbegabung sei er nicht in der Lage, längerfristige Perspektiven zu entwickeln und aktuelle Bedürfnisse zum längerfristigen eigenen Nutzen zurückzustellen und einem spontanen Impuls gegenzusteuern.

II.


9
1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Senat hinsichtlich der Beanstandung, der Beweisantrag vom 17. Februar 2015 auf Vernehmung des P. als Zeugen sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, jedenfalls ein Beruhen des Urteils – soweit es nicht ohnehin der Aufhebung unterliegt – auf dem behaupteten Gesetzesverstoß ausschließen kann.
10
2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten wegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
11
a) Die Urteilsgründe belegen schon nicht, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorgelegen hat.
12
Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten zwar eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Eine solche Störung kann – wie auch das Landgericht nicht verkannt hat – die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 – 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN). Da der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sind, ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle, durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN aus dem psychiatrischen Schrifttum).
13
An einer solchen Bewertung fehlt es jedoch. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Darstellung der Symptome, die zu der Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung geführt haben. Danach ist aber nicht erkennbar , dass die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten – mögen sie auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung tragen – dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen. Eine Auseinandersetzung mit der geschickten, Vorbereitung erfordernden und zeitlich gestreckten Vorgehensweise (vgl. zur möglichen Relevanz dieser Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ aus psychiatrischer Sicht, BGH aaO, 53) bei den Betrugstaten im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit findet nicht statt. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dies Rückschlüsse darauf zulassen könnte, ob der Angeklagte zur vorübergehenden Zurückstellung seiner Bedürfnisse in der Lage war und nicht aus einem inneren Zwang heraus gehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/15 mwN).
14
Auch die festgestellte Minderbegabung führt zu keiner anderen Beurteilung. Ihre Annahme beruht allein auf Ergebnissen von Intelligenztests, wobei der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, einen Gesamt-IQ von 67 festgestellt hat. Dies begegnet schon für sich genommen Bedenken. Diese unkritische Übernahme testpsychologischer Ergebnisse lässt einen Abgleich mit dem tatsächlich gezeigten Leistungsverhalten vermissen. Dieses imponiert durch gezielte, strategisch günstige Opferauswahl und die Fähigkeit, „eine in sich ge- schlossene, einem Dritten einleuchtende Erklärung“ bei Bedarf abzurufen und zum Einsatz zu bringen. Defizite beim Sprachverständnis, Sprachgebrauch oder bei der Handhabung von komplexen Handlungsanforderungen sind hingegen nicht zu Tage getreten. Jedenfalls aber ist angesichts der konkreten Tatumstände nicht dargelegt, dass eine Minderbegabung zu einer strafrechtlich relevanten Einschränkung seiner Handlungsmuster geführt haben könnte.
15
b) Zudem könnte auch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB für sich genommen keinen Bestand haben.
16
Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14,Rn. 29, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53 f. mwN). Den hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts fehlt aber jegliche tatbezogene Betrachtung, insbesondere findet keine Auseinandersetzung mit der komplexen und strukturierten Begehungsweise der Betrugstaten statt.
17
3. Zwar ist der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht beschwert. Der Strafausspruch kann aber aus anderen Gründen keinen Bestand haben.
18
Die Strafkammer ist für die Betrugstaten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB und für die übrigen Taten vom Strafrahmen des § 265a StGB ausgegangen. Während sie für die vor dem 27. Oktober 2011 begangenen Taten wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB vorgenommen hat, hat sie eine solche für die Taten danach – mithin für die unter 1.c. geschilderten vier Betrugstaten und die drei letzten der unter 1.b. geschilderten Taten – versagt. Der verminderten Schuldfähigkeit stünden schulderhöhende Gesichtspunkte entgegen. Hierzu zähle vor allem, dass der Angeklagte am 27. Oktober 2011 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei, ohne dass ihn diese Sanktion von der Begehung der weiteren Taten habe abhalten können.
19
Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der für die ersten vier Betrugstaten bejahte vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB – gegebenenfalls mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595-2599; Beschluss vom 26. März 2014 – 5 StR 45/14). Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 – 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239 und vom 7. September 2015 – 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften. Hierzu hätte vor allem deswegen Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen die beim Angeklagten vorliegende, die verminderte Schuldfähigkeit verursachende Störung gerade seine Fähigkeit beeinflussen soll, aus Sanktionen zu lernen, mithin für den Bereich besondere Relevanz entfaltet, der ihm schulderhöhend angelastet wird.
20
Der Senat hebt sämtliche Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.
21
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12).
Graf Jäger Cirener Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 348/12
vom
26. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26. Septemer 2012 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner wurden Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Die auf den Maßregelausspruch nach § 63 StGB beschränkte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.

I.


2
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer im Jahr 2007 manifest gewordenen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zudem besteht bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol.
3
Am Nachmittag des 6. November 2011 gegen 16.50 Uhr riss der Angeklagte auf dem Parkplatz eines Supermarktes die Fahrertür eines dort abgestellten Pkw BMW 330 CICP auf und sagte zu dem in seinem Fahrzeug sitzenden Zeugen F. und dessen Freundin, der Zeugin M. , in bestimmtem Ton: „Aussteigen“. Da der Angeklagte beide Hände in den Taschen seiner Jacke stecken hatte, befürchteten die Zeugen, dass er eine Waffe bei sich führe und verließen das Fahrzeug. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte nahm auf dem Fahrersitz Platz und fuhr davon. Den Pkw des Zeugen F. wollte er für sich behalten, weil es sein „Traumauto“ war. Aufgrund der sofort eingeleiteten Fahndung wurde das entwendete Fahrzeug mit dem Angeklagten am Steuer schon nach kurzer Zeit von zwei Polizeistreifen auf einer öffentlichen Straße entdeckt. Während der anschließenden Verfolgungsfahrt missachtete der Angeklagte wiederholt Anhalteaufforderungen der ihm mit Blaulicht und Martinshorn nachfahrenden Polizeibeamten und vereitelte mehrere Überholversuche, indem er mit dem von ihm gesteuerten Pkw nach links oder rechts zog. Nachdem es dem Polizeibeamten S. doch gelungen war, sich mit seinem Fahrzeug vor den Angeklagten zu setzen, unternahm dieser nun seinerseits mehrere erfolglose Überholmanöver. Schließlich musste er auf einem Gehweg anhalten. Der Aufforderung zum Aussteigen kam der Angeklagte erst nach einem Warnschuss nach. Eine ihm um 18.35 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille auf.
4
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl (§ 242 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) gewertet. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat sich das Landgericht dem angehörten Sachverständigen angeschlossen. Danach „scheine“ bei dem Angeklagten neben dem Alko- holkonsum ein psychotisches Erleben mit Fremdbeeinflussungsgedanken („mein Vater ist Luzifer und mein Vater hat gesagt, ich solle das Auto entwenden“ ) im Rahmen seiner schizophrenen Erkrankung im Vordergrund gestanden zu haben. Die Intensität der Beeinträchtigung sei zu den Tatzeitpunkten so ausgeprägt gewesen, dass eine erheblich eingeschränkte Handlungs- und Steuerungsfähigkeit angenommen werden müsse. Eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, wenn man davon ausgehe, dass die dokumentierten Fremdbeeinflussungserlebnisse wirksam gewesen seien (UA 8). Die Prognose des Angeklagten müsse als ungünstig bezeichnet werden, weil seine Krankheitseinsicht und seine Therapiewilligkeit erheblichen Schwankungen unterworfen seien. Bei einer sofortigen Entlassung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte seine Medikamente erneut absetzt und dadurch in psychotische Zustände gerät, in denen er – möglicherweise in suizidaler Absicht – Straftaten der vorliegenden Art begehen könnte. Das Landgericht geht davon aus, dass die Anlassdelikte „von erheblichem Gewicht“ waren. Insbesondere sei der Dieb- stahl in seiner Begehungsform einem Raub angenähert gewesen (UA 9).

II.


5
Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.
6
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232).
7
Die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose führt nicht zwangsläufig zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesicherten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Es ist daher stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39; Beschluss vom 3. Juli 1991 – 3 StR 69/91, NStZ 1991, 527, 528).
8
Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass bei dem Angeklagten ein auf seiner Schizophrenie beruhendes psychotisches Erleben mit Fremdbeeinflussungsgedanken im Vordergrund gestanden habe, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht wiedergegeben, sodass eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, Rn. 8). Das in diesem Zusammenhang mitgeteilte Wahnerleben („mein Vater ist Luzifer und mein Vater hat gesagt, ich solle das Auto entwenden“) ist mit dem festgestellten Motiv für den Diebstahl des Pkw („Traumauto“) unvereinbar. Da dieser Beweggrund offenkundig nicht in einem Zusammenhang mit der Grunderkrankung des Angeklagten steht, sind die Feststellungen des Landgerichts an dieser Stelle mehrdeutig. Konkrete Ausführungen zu der Frage, wie sich die psychische Erkrankung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der anschließenden Trunkenheitsfahrt und der Polizeiflucht ausgewirkt hat, fehlen ganz. Schließlich war es auch rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen eine gleichzeitige Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit für möglich gehalten hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, Rn. 8; Beschluss vom 9. September 1986 – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
9
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZRR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).
11
Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat keine die Biographie des Angeklagten und seine Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hätte erörtert werden müssen, dass der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2007 manifest erkrankt ist, ohne strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat, ist ein Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199). Die Wertung des Landgerichts, wonach sämtliche Anlassdelikte von einem erheblichen Gewicht waren, wird durch die festgestellten Tatumstände nicht belegt. Eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht ohne weiteres der mittleren Kriminalität zugeordnet werden (vgl. MK-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 55). Sie ist erst bei einer zu erwartenden besonderen Häufung oder bei außergewöhnlichen – hier nicht festgestellten – Tatumständen erheblich. Der festgestellte Widerstand hat zu keiner Zeit zu einer Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamten geführt und war daher ebenfalls nicht als eine schwere Störung des Rechtsfriedens anzusehen.

III.


12
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
13
1. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben , hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT-Drs. 16/1344, S. 17). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsgericht in diesen Fällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf gestützten Freispruch aufhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 369/09, Rn. 9).
14
2. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten auf die Maßregelanordnung ist unwirksam, weil die Unterbringung nach § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlichrechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Da nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr eine Bestrafung des Angeklagten möglich ist, wenn sich seine Schuldfähigkeit herausstellen sollte, lässt sich die Wirksamkeit einer isolierten Anfechtung der Maßregelanordnung nicht mehr mit der Erwägung rechtfertigen, dass aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) unabhängig von der Bewertung der Schuldfrage in jedem Fall wieder auf Freispruch erkannt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953 – 3 StR 620/53, BGHSt 5, 267, 268). Der Senat braucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO eine isolierte Anfechtung der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auch dann hindert, wenn die den Freispruch tragende Schuldunfähigkeit des Angeklagten feststeht und nur die der Maßregelanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1963 – 5 StR 13/63, NJW 1963, 1414, 1415).
Mutzbauer Cierniak Franke
Quentin Reiter

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 314/15
vom
27. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:270116B2STR314.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat zudem angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang weitgehend Erfolg.
2
1. Nach Überzeugung der Strafkammer entwendete der Angeklagte im Zeitraum von Juli 2012 bis März 2013 in fünf Fällen Tabakdosen, Parfum und Spirituosen aus Supermärkten und Kaufhäusern, um durch deren Verkauf seine Drogen- und Alkoholsucht zu finanzieren; im April 2013 stahl der Angeklagte einen unverschlossenen Pkw, mit dem er umherfuhr, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Im Dezember 2013 entwendete der Angeklagte in einem Hotelrestaurant aus der Handtasche einer Servicekraft deren Portemonnaie. Das Landgericht hat – stereotyp – in allen diesen Fällen „aufgrund der Psychose des Angeklagten“ einen „Zustand der erheblich verminderten Schuld- fähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ vermocht.
3
Hinsichtlich weiterer angeklagter Taten – Nötigung und versuchte Nötigung im Februar 2013, drei Fälle des (versuchten) Diebstahls aus unverschlossenen Kraftfahrzeugen sowie Körperverletzung und Beleidigung im Dezember 2013, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung im April 2014 – hat das sachverständig beratene Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil entweder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung bzw. Psychose aufgehoben bzw. „die vollständige Auf- hebung der Steuerungsfähigkeit“ nicht ausgeschlossen werden könne.
4
Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Danach bestünde beim Angeklagten eine paranoide, aktuell unvollständig remittierte Schizophrenie und ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen.
5
2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gegen die Schuldfähigkeitsprüfung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken, so dass auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.
6
a) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).
7
b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
8
Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeinen verbleibende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen schon nicht hinreichend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andauernden Defekt beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 1987 - 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN). Jedenfalls fehlt eine nähere Darlegung des Ein- flusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den jeweils konkreten Tatsituationen, insbesondere in den Fällen, in denen der Angeklagte im Dezember 2013 Gegenstände aus Kraftfahrzeugen entwendet hat, um diese „zur Befriedigung seiner Alkohol- und Dro- gensucht gewinnbringend zu verkaufen“. Dies gilt umso mehr, als dass das Landgericht andererseits hinsichtlich des wenige Tage zuvor verübten Dieb- stahls aus einem Hotelrestaurant „lediglich“ nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe.
9
Auch der als Anknüpfungstatsache herangezogene Umstand einer Unterbringung des Angeklagten im Dezember 2013 ist hinsichtlich der im Februar 2013 begangenen Tat, bei der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sein soll, von nicht näher erläuterter Aussagekraft, zumaldas Landgericht andererseits bei den Taten im März und April 2013 wiederum nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte „lediglich“ im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe.
10
c) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – auch als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB – bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Das gilt auch hinsichtlich der Fälle, in denen das Landgericht „aufgrund der Psychose des Angeklagten“ einen „Zustand der er- heblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ vermocht hat; wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Schuldfähigkeitsbeurteilung kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer erneuten – einheitlichen – Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch insoweit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (zum Zweifelsgrundsatz bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71 [Leitsatz]).
11
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass sich der neue Tatrichter zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. März 2013 und des Strafbefehls des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2013 zu verhalten haben wird. Sollten die dort jeweils verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils erledigt gewesen sein und deshalb im Falle erneuter Verurteilung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB ausscheiden, wäre ein Härteausgleich zu erwägen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1990 - 3 StR 59/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14). Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Eschelbach Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR171/14
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.


3
1. Nach den Feststellungen kam es in einem Zeitraum von vier Jahren bis zum Tattag, dem 6. Januar 2013, zwischen dem u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, vorbestraften Angeklagten und der Geschädigten, seiner Wohnungsnachbarin in einem Zweifamilienhaus in P. , regelmäßig zu Spannungen. Am Tattag schlug er der Geschädigten im Treppenhaus zunächst zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, brachte sie danach durch einen Stoß mit seinen Händen so zu Fall, dass sie die Treppe zunächst bis zur Hälfte und dann – infolge erneuten Schubsens und Schlagens – die restlichen Stufen der Treppe hinunterfiel, wo sie vor ihrer Wohnungstür liegen blieb. Dort versetzte ihr der Angeklagte noch einen Fußtritt gegen die Rippen. Die Geschädigte erlitt durch den Vorfall eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes an ihrem rechten Knie sowie multiple Prellungen. Beim Einschreiten der daraufhin herbeigerufenen Polizeibeamten schlug der Angeklagte mehrfach um sich und versuchte, sich aus den Haltegriffen der Beamten zu befreien. Zum Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,2 ‰.
4
2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Dieser hat nach Auswertung der Akten und Anwesenheit in der Hauptverhandlung , jedoch – mangels Einwilligung – ohne Exploration des Angeklagten, ausweislich der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5
Der „ursprünglich intelligent“(e) Angeklagte habe um das Jahr 2000 einen „Leistungsknick“ erlebt. 2002 sei bei ihm zunächst ein „sensitiver Bezie- hungswahn“ diagnostiziert worden, später sei man „ziemlich sicher“ von einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ausgegangen. Die häufigen Umzüge seien aus medizinischer Sicht als paranoide Symptomatik gedeutet worden; der Angeklagte habe dadurch versucht, sich den wahnhaft empfundenen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Er leide gegenwärtig unter einer zunehmenden Unfähigkeit zur Fortsetzung seiner Ausbildung; die auftretenden Verwahrlosungstendenzen sowie psychosozialen Defizite „sprä- chen für eine Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie“ mit „möglicherweise“ bereits eingetretener Chronifizierung und einer Neigung zu akuten Exazerbationen. Es „spreche viel dafür“, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus einer krankheitsbedingten paranoiden Symptomatik resultiere; jedenfalls sei es „am ehesten“ mit dem Vorliegen einer solchen Symptomatik erklärbar. Für ein anderes Eingangsmerkmal des § 20 StGB hätten sich keine Hinweise ergeben; eine isolierte Alkoholproblematik liege beim Angeklagten nicht vor. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei „mit allerhöchster Sicherheit“ eingeschränkt gewesen. Deren vollständige Aufhe- bung sei nicht sicher festzustellen, zumal beim Angeklagten statt eines Wahns auch psychotisch bedingter Ärger „ernsthaft in Betracht komme“. „Allgemein“ gelte, dass an Schuldunfähigkeit in einem akuten psychotischen Schub „kaum je“ ein Zweifel bestehe.

II.


6
Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt.
7
1. Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39 mwN). Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; Beschluss vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Diese Darlegungsanforderungen hat der Tatrichter auch dann zu beachten, wenn der Angeklagte – wie im vorliegenden Fall – eine Exploration abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 2 StR 668/96, BGHR StGB § 63 Zustand 21).
8
2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
9
Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeinen verbleibende, zusammenfassende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen schon nicht hinreichend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schuld- fähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beruht hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 1987 – 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN), weil der Sachverständige eine Chronifizierung der in Betracht gezogenen Erkrankung lediglich für möglich gehalten hat. Jedenfalls fehlt eine nähere Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Die Urteilsgründe teilen auch insoweit lediglich das Ergebnis der medizinischen Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen mit, wonach das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten und den Polizeibeamten die Annahme einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit paranoider Symptomatik nahelege. Als Anknüpfungspunkte für diese Diagnose werden Umstände herangezogen, die zum einen in der früheren Krankengeschichte des Ange- klagten liegen, so etwa sein vor über zehn Jahren eingetretener „Leistungsknick“ , zum anderen Umstände von nur begrenzter und nicht näher erläuterter Aussagekraft, wie etwa häufige Umzüge, durch die der Angeklagte versucht habe, sich wahnhaft empfundenen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Demgegenüber wird das Vorliegen eines akuten psychotischen Schubs – im Rahmen der Erörterung einer möglicherweise vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit – lediglich abstrakt als Möglichkeit in Betracht gezogen und mit der Erwägung, es komme auch psychotisch bedingter Ärger ernsthaft in Betracht, wieder relativiert. Eine situationsbezogene Erörterung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Taten fehlt. So wird auch nicht erkennbar erwogen, dass der Angeklagte vor den Widerstandshandlungen gegenüber den Polizeibeamten freiwillig in den Streifenwagen stieg, sich mithin situationsangepasst verhielt.
10
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht zur ersten Anlasstat getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in seiner Auslegung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31) grundsätzlich geeignet sind, die Anordnung der Maßregel zu tragen. Der neue Tatrichter wird jedoch bei der Gefährlichkeitsprognose das bislang nicht näher erläuterte spannungsgeladene Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnenden Geschädigten in einem Zeitraum von vier Jahren vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat eingehender in den Blick nehmen müssen.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 314/15
vom
27. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:270116B2STR314.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat zudem angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang weitgehend Erfolg.
2
1. Nach Überzeugung der Strafkammer entwendete der Angeklagte im Zeitraum von Juli 2012 bis März 2013 in fünf Fällen Tabakdosen, Parfum und Spirituosen aus Supermärkten und Kaufhäusern, um durch deren Verkauf seine Drogen- und Alkoholsucht zu finanzieren; im April 2013 stahl der Angeklagte einen unverschlossenen Pkw, mit dem er umherfuhr, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Im Dezember 2013 entwendete der Angeklagte in einem Hotelrestaurant aus der Handtasche einer Servicekraft deren Portemonnaie. Das Landgericht hat – stereotyp – in allen diesen Fällen „aufgrund der Psychose des Angeklagten“ einen „Zustand der erheblich verminderten Schuld- fähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ vermocht.
3
Hinsichtlich weiterer angeklagter Taten – Nötigung und versuchte Nötigung im Februar 2013, drei Fälle des (versuchten) Diebstahls aus unverschlossenen Kraftfahrzeugen sowie Körperverletzung und Beleidigung im Dezember 2013, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung im April 2014 – hat das sachverständig beratene Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil entweder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung bzw. Psychose aufgehoben bzw. „die vollständige Auf- hebung der Steuerungsfähigkeit“ nicht ausgeschlossen werden könne.
4
Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Danach bestünde beim Angeklagten eine paranoide, aktuell unvollständig remittierte Schizophrenie und ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen.
5
2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gegen die Schuldfähigkeitsprüfung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken, so dass auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.
6
a) Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).
7
b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
8
Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeinen verbleibende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen schon nicht hinreichend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andauernden Defekt beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 1987 - 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN). Jedenfalls fehlt eine nähere Darlegung des Ein- flusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den jeweils konkreten Tatsituationen, insbesondere in den Fällen, in denen der Angeklagte im Dezember 2013 Gegenstände aus Kraftfahrzeugen entwendet hat, um diese „zur Befriedigung seiner Alkohol- und Dro- gensucht gewinnbringend zu verkaufen“. Dies gilt umso mehr, als dass das Landgericht andererseits hinsichtlich des wenige Tage zuvor verübten Dieb- stahls aus einem Hotelrestaurant „lediglich“ nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe.
9
Auch der als Anknüpfungstatsache herangezogene Umstand einer Unterbringung des Angeklagten im Dezember 2013 ist hinsichtlich der im Februar 2013 begangenen Tat, bei der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen sein soll, von nicht näher erläuterter Aussagekraft, zumaldas Landgericht andererseits bei den Taten im März und April 2013 wiederum nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte „lediglich“ im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe.
10
c) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – auch als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB – bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Das gilt auch hinsichtlich der Fälle, in denen das Landgericht „aufgrund der Psychose des Angeklagten“ einen „Zustand der er- heblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen“ vermocht hat; wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Schuldfähigkeitsbeurteilung kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer erneuten – einheitlichen – Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch insoweit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (zum Zweifelsgrundsatz bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71 [Leitsatz]).
11
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass sich der neue Tatrichter zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. März 2013 und des Strafbefehls des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2013 zu verhalten haben wird. Sollten die dort jeweils verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils erledigt gewesen sein und deshalb im Falle erneuter Verurteilung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB ausscheiden, wäre ein Härteausgleich zu erwägen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1990 - 3 StR 59/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14). Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Eschelbach Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 139/12
vom
29. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte aufgrund einer chronifizierten und zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des in zwei Fällen tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem Zustand, in dem sowohl seine Einsichts- als auch seine Steue- rungsfähigkeit auf motivationaler Ebene vollständig aufgehoben waren (§ 20 StGB), während er sich bei Begehung des versuchten Diebstahls in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand, wobei eine völlige Aufhebung nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolge seines Zustandes und des dadurch bedingten Wahnerlebens seien auch in Zukunft erhebliche Straftaten , auch im Bereich von Gewalttaten, zu erwarten. Eine psychiatrische Behandlung des Angeklagten könne nur unter den geschützten Bedingungen des Maßregelvollzuges erfolgen.
3
2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.
4
Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten sicher schuldunfähig bzw. erheblich vermindert schuldfähig war. Dabei ist noch nicht ausschlaggebend, dass die Strafkammer bei Begehung der Körperverletzungsdelikte und des tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte einen Ausschluss der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit angenommen hat (BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1; Fischer StGB 59. Aufl. § 21 Rn. 5; vgl. aber auch BGH NStZRR 2006, 167, 168). Es fehlt jedenfalls an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines jeweils akuten Schubs der Erkrankung und insbesondere auch eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den einzelnen Taten.
5
Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 39). Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, StraFo 2004, 390 mwN). Die Strafkammer schließt sich insoweit der Beurteilung des Sachverständigen an, ohne dessen dafür wesentlichen Anknüpfungs - und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 5 StR 123/10 mwN). Soweit der Sachverständige und ihm folgend die Kammer darauf abgestellt haben, der Angeklagte habe aufgrund eines zum jeweiligen Tatzeitpunkt bestehenden "Wahnerlebens" (UA S. 18) bzw. er habe auf eine "subjektiv empfundene, gegebenenfalls auch wahnhaft wahrgenommene, Provokation hin" sein Verhalten nicht mehr "steuern" können, bzw. projiziere seine eigenen Aggressionen "in (vermeintlich) feindselige Handlungsformen anderer Personen" (UA S. 19), wird dies in den Urteilsgründen nicht belegt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich insoweit keine hinreichenden Anhaltpunkte. Die festgestellten Taten des Angeklagten richteten sich gegen seine vormalige Freundin, die ihm eine gewünschte Aussprache verweigerte, gegen einen Passanten , der ihr beistehen wollte, gegen zwei Schüler, die zuvor Steinchen gegen das Auto des Angeklagten geworfen bzw. ihm Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen hatten, sowie gegen zwei Polizeibeamte, die in zwei Fällen hinzu kamen und den Angeklagten festnehmen wollten. Lediglich im Fall des versuchten Diebstahls lassen die Feststellungen erkennen, dass der Angeklagte offenkundig davon ausging, dass er ein Fahrzeug, das nicht erkennbar gebraucht werde, mitnehmen dürfe; auch dies weist entgegen der Annahme der Kammer aber nicht auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hin.
6
3. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2011, 55 mwN).
Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 215/03
vom
30. Juli 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrundeliegenden rechtswidrigen Taten und die Einziehungsanordnung bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und Einziehung von Arzneimittel und medizinischen Geräten angeordnet. Nach den Feststellungen hat sich beim Angeklagten ein verfestigter "Größenwahn" unter anderem auf dem Gebiet der Heilkunde entwickelt. Er ist überzeugt, über extreme Begabungen im Bereich der Heilkunde zu verfügen. In der Zeit von August 2001 bis 22. März 2003 behandelte er sechs Personen, denen er sich als Heilpraktiker vorstellte und versprach,
ihre gesundheitlichen Beschwerden zu heilen. Er verabreichte ihnen bei der Behandlung Spritzen, deren Zusammensetzung er ausgependelt hatte. Für seine Behandlung verlangte und erhielt er Beträge zwischen 250 bis 6.650 DM.
Die Strafkammer geht - sachverständig beraten - davon aus, der Beschuldigte sei an einer atypischen chronisch verlaufenden schizomanischen Psychose erkrankt. Diese Erkrankung habe dazu geführt, daß "seine Einsicht, bei der Begehung der Taten, Unrecht zu tun, jedenfalls erheblich vermindert war; es sei auch nicht auszuschließen, daß die Unrechtseinsicht sogar völlig aufgehoben war". Dem Beschuldigten sei zwar bewußt gewesen, daß er nicht über die für seine Heiltätigkeit erforderliche Zulassung als Heilpraktiker verfügte und diese aufgrund seiner Vorverurteilungen auch nicht hätte erhalten können, er handelte aber aus tiefer Überzeugung von der Richtigkeit seines Tuns und ging davon aus, daß seine Heilbehandlungen zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter notwendig und damit gerechtfertigt waren (UA S. 30, 47/48). Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sei anzuordnen, da die Anlaßtaten ein erhebliches Gewicht aufwiesen, denn der Beschuldigte habe nicht nur gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen und die Geschädigten betrogen, sondern darüber hinaus auch noch deren körperliche Integrität verletzt und sie durch die Verabreichung von Spritzen erheblichen Gefahren ausgesetzt. Es sei auch zu erwarten, daß der Beschuldigte infolge seines Zustandes ohne die Unterbringung wieder erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. , der die Kammer folgt, beruhe die Gefahr, daß der Beschuldigte wieder therapeutische Handlungen vornehmen wird, insbesondere auf seiner fehlenden Unrechtseinsicht (UA S. 50).
Gegen das Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.
Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht - wie für die Maßregel nach § 63 StGB notwendig (vgl. u. a. BGHSt 34, 22, 26/27) - zweifelsfrei festgestellt sind. Auch die vom Landgericht positiv angenommene erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. § 21 StGB regelt , ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist voll schuldfähig (vgl. u.a. BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25; 40, 341, 349 m.w.N.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1- 6; § 63 Tat 4; BGH NStZ-RR 2002, 328; BGH, Beschl. vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01; vom 24. Juli 2001 - 4 StR 268/01; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 m.w.N.). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).
Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich die Strafkammer dieser Problematik nicht bewußt war. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe selbst ergibt nicht, daß das Landgericht ein Fehlen der Einsicht positiv festgestellt hat. Zwar deuten die Ausführungen UA S. 47 ("Die Äußerungen des Beschuldigten , daß er alles in tiefer Überzeugung auf seine Sachkenntnisse und zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter getan habe, belegen, daß er aufgrund seiner Erkrankung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns hatte, sondern vielmehr von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt war und daher auch einen Freispruch forderte") und UA S. 50 (... beruht die Gefahr ... auf seiner "fehlenden Unrechtseinsicht") darauf hin, daß gute Gründe für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sprachen. Davon hat sich die Strafkammer ersichtlich aber nicht überzeugen können, da sie immer wieder ausdrücklich auf die "erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit" und die "nicht auszuschließende fehlende Unrechtseinsicht" als Grundlage der Unterbringung abstellt (UA S. 30; 47/48).
Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrundeliegenden rechtswidrigen Taten (UA S. 31- 37: Fälle 1- 6) und die Einziehungsanordnung können jedoch aufrechterhalten bleiben.
VRinBGH Dr. Rissing-van Saan Detter Bode befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterzeichnung gehindert. Detter Otten Fischer