Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14
published on 26.06.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 1 1 4 / 1 4
2 A R 8 1 / 1 4
vom
26. Juni 2014
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 2 Ds 45 Js 12986/13 Jug Amtsgericht Ulm
Az.: 45 Js 12986/13 Staatsanwaltschaft Ulm
Az.: 226 Js 19365/13 Staatsanwaltschaft Memmingen
Az.: 3 Ds 226 Js 19365/13 jug Amtsgericht Günzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 26. Juni 2014 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt: „Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist. Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu belassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).“
- 2
- Dem tritt der Senat bei.
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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch
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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

3 Referenzen - Urteile
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Annotations
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.