Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2010 - 2 StR 179/10

bei uns veröffentlicht am01.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 179/10
vom
1. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und neun Monate der Strafe vor der Maßregelvollziehung zu vollstrecken seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der bei einem Blutalkoholgehalt von 2,99 Promille erheblich alkoholisierte und unter dem Einfluss von Medikamenten stehende Angeklagte am 25. April 2009 im Rahmen eines Streits seine Lebensgefährtin P. E. durch einen Stich mit einem Küchenmesser in den linken oberen Rückenbereich. Dazu war er auch dadurch bewegt worden, dass die Geschädigte ihn zuvor mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Bei dem Messerstich "handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein , dass die Geschädigte hierdurch zu Tode kommen könnte, was er zumindest bereit war, hinzunehmen".
3
Das Landgericht hat die Beweisgrundlagen für diese Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht dargelegt. Tötungsvorsatz versteht sich auch nicht ohne weiteres nach den Tatumständen von selbst. Daher wären bewusste Fahrlässigkeit, Lebensgefährdungs- oder Tötungsvorsatz genau voneinander abzugrenzen gewesen. Dazu ist eine Gesamtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt (vgl. BGH NStZ 2010, 511, 512); ein zwingender Schluss folgt daraus aber noch nicht. War der Täter - wie hier - zur Tatzeit durch Alkohol oder Medikamente erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, dann bedarf es einer näheren Begründung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen Tötungsvorsatz aus der Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 f.). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.
4
Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Ergänzende, nicht divergierende Feststellungen sind auch insoweit möglich.
5
Für den Fall der erneuten Annahme eines Totschlags wird der neue Tatrichter auch die Frage des Vorliegens eines Provokationsaffekts im Sinne von § 213 (1. Alternative) StGB im Tatzeitpunkt zu erörtern haben.
Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2010 - 2 StR 179/10

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2010 - 2 StR 179/10 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 172/17 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR172.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.