Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 2 StR 35/15

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 5 / 1 5
vom
19. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 19. März 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr mit Be1 täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel nebst Verpackung sowie ein Mobiltelefon eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte drei
2
nichteheliche Kinder, deren Väter keine Unterhaltsleistungen erbringen. Sie schlug sich mit Gelegenheitsarbeiten durch und erhielt von einer Freundin "M. " ein Darlehen, das sie nicht zurückzahlen konnte. Am 8. März 2014 erschien ein Schwager von "M. " mit einem Begleiter bei der Angeklagten, die sich mit ihren Kindern im Haus einer Tante aufhielt, und verlangte von der Angeklagten, Kokain nach Spanien zu transportieren; anderenfalls werde er sie erschießen. Dabei zeigte er ihr eine Pistole. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder willigte die Angeklagte ein. Am Folgetag führte ihr der Schwager von "M. " zehn verpackte Presstücke Kokain mit 89,3 Gramm Kokaingemisch in den Anus ein und veranlasste sie dazu, selbst 197,4 Gramm verpacktes Kokain in ihre Vagina einzuführen. Damit sollte sie über F. und Z. nach B. fliegen. Sie erhielt 350 schweizerische Franken Spesengeld und sollte für den Transport eine Belohnung von 1.000 Euro erhalten sowie den Erlass ihrer Schulden bei "M. " erlangen. Auf dieser Reise wurde sie in F. von Zollbeamten kontrolliert, stritt zuerst den Verdacht des Drogentransports ab, räumte diesen dann aber ein und wies auf die Bedrohungssituation hin. Dazu zeigte sie den Beamten ein Bild von "M. ". Das von der Angeklagten im Körper mitgeführte Kokaingemisch hatte einen Wirkstoffanteil von 212,9 Gramm. 2. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Rechtfertigung oder Entschul3 digung der Tat durch eine Notstandslage komme nicht in Betracht, weil sich die Angeklagte jedenfalls bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht mehr in einer Notstandslage befunden habe und sich hier sogleich habe offenbaren können.
4
Der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hat sie verneint. Der Sonderstrafrahmen sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um außergewöhnliche Fallkonstellationen zu erfassen. Eine solche liege hier nicht vor. Vielmehr handele es sich "um einen geradezu idealtypischen Drogenkurierfall". Die Angeklagte sei eine junge Frau aus dem Ausland, die erstmals straffällig geworden sei, sich aufgrund einer desolaten wirtschaftlichen Situation und einer Bedrohung durch einen erfahrenen Hintermann dazu habe "verleiten oder zwingen" lassen, einen unter Umständen für sie lebensgefährlichen Drogentransport für geringen Kurierlohn auszuführen. Damit entspreche sie einem verbreiteten "Drogenkuriertypus", auf den die Merkmale des minder schweren Falls nicht zuträfen. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass sie frühzeitig ein Geständnis abgelegt, nur mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf Art und Wirkstoffgehalt des Kokaingemischs gehandelt habe und die Droge sichergestellt worden sei. Die Menge der eingeführten Drogen sei nicht atypisch gering , da die Angeklagte als Körperschmugglerin tätig geworden sei, weshalb die transportierte Menge von vornherein begrenzt gewesen sei.

II.

1. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349
5
Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Ein Betäubungsmittelkurier , der inkorporierte Betäubungsmittel aus dem Ausland nach Deutschland verbringt, um sie später einem Empfänger im Ausland zu übergeben , ist wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu bestrafen. Es liegt angesichts der Zollkontrolle im Inland kein Fall der Durchfuhr vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 509/09, NStZ 2010, 522). Eine Notstandslage der Angeklagten, welche ihre Handlung rechtfertigen oder entschul- digen könnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl. § 29 Rn. 250).
6
2. Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren
7
Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht,dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes. Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafrahmenwahl lassen besor8 gen, dass sie von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Bei der Prüfung, ob § 30 Abs. 2 BtMG zur Anwendung kommt, ist nicht darauf abzustellen, ob ein "typischer Drogenkurierfall", auch in der Variante des Körperschmuggels, vorliegt. Die Frage, ob der Einzelfall vom Durchschnitt der üblicherweise anzutreffenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erscheinen müsste, ist vielmehr am Durchschnitt aller Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu messen. Das Landgericht führt, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne, eine ganze Reihe erheblicher Strafmilderungsgründe auf, so dass die Annahme eines minder schweren Falls bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen erscheint. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 2 StR 35/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 2 StR 35/15

Referenzen - Gesetze

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 2 StR 35/15 zitiert 3 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 2 StR 35/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 2 StR 35/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2010 - 5 StR 509/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

5 StR 509/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 beschlossen: 1. A

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

5 StR 509/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner 400 € sowie Mobiltelefone eingezogen. Die Revision hat mit der Sachrüge lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
Der Angeklagte verschluckte am 7. März 2009 in Amsterdam 100 Substanzpresslinge mit insgesamt rund einem Kilogramm Kokain (knapp 300 g KHC), um sie gegen eine Belohnung mit einem Mietwagen einem in Prag ansässigen Betäubungsmittelkäufer zu überbringen. Nach einem Hinweis tschechischer Zollbehörden wurde der Angeklagte gegen 22.30 Uhr in Begleitung seines 8-jährigen Sohnes vor Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gestellt. „Wegen nicht auszuschließender gesundheitlicher Komplikationen musste das Ausscheiden der Bodypacks im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt bis zum 10.03.2009 ärztlich – und zusätzlich polizeilich – überwacht werden. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 1.638,41 €“ (UA S. 6).
4
2. Dies rechtfertigt den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr. Dem Angeklagten stand das inkorporierte Rauschgift in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung, was eine Durchfuhr im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG ausschließt (BGH, Beschluss vom 5. September 2008 – 2 StR 375/08; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 774).
5
3. Indes hält der Strafausspruch der – freilich eingeschränkten (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) – revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
6
Die maßgeblich gegen die Anwendung des § 30 Abs. 2 BtMG angeführte Erwägung, dass „der Angeklagte seinen 8-jährigen Sohn auf die Schmuggelfahrt mitnahm, obgleich ihm als Fahrer des Pkw, der hunderte Kilometer auf der Autobahn bis zur grenzpolizeilichen Kontrolle zurücklegte, bewusst gewesen ist, dass es wegen der großen Menge an geschluckten Drogen jederzeit zu Komplikationen hätte kommen können, wodurch sein minderjähriger Sohn einer nicht unerheblichen Gefährdung ausgesetzt wurde“ (UA S. 38), ist schon an sich nicht unbedenklich, da sie in einem Spannungsverhältnis steht zu dem weiteren, indes zugunsten des Angeklagten bewerteten Umstand, dass dieser seinen Sohn mitgenommen habe, weil er in der Kürze der Zeit keine angemessene Betreuung für ihn habe finden können (UA S. 38). Jedenfalls ist die Würdigung des Landgerichts, das zugunsten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er unbestraft gewesen ist, das Ko- kain nicht in den Verkehr gelangt ist und schon von Anfang an die Wahrscheinlichkeit bestand, dass er sein Ziel Prag nicht erreichen würde, lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erwogen, dass der Angeklagte bereits kurz nach seiner Festnahme im Krankenhaus von sich aus mitgeteilt hat, dass er rund ein Kilogramm Kokain geschluckt habe (UA S. 34). Diese noch als Spontangeständnis zu bewertenden Angaben werden durch den wesentlich später im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung geltend gemachten – indes gänzlich unplausiblen – Nötigungsnotstand und die hinsichtlich der Art des inkorporierten Rauschgifts gemachte Angabe (gekochtes Marihuana) auch angesichts des bestehenden Tatverdachts nicht wesentlich entwertet (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 50 zur Strafzumessung bei Teilbestreiten).
7
Zudem begründet es einen Wertungsfehler zum Nachteil des Angeklagten , soweit das Landgericht nicht unerhebliche Kosten für ärztliche und polizeiliche Überwachung im Krankenhaus zum Ausschluss gesundheitlicher Komplikationen straferschwerend angelastet hat (UA S. 39). Der zur Aufklärung einer Straftat notwendige Kostenaufwand steht grundsätzlich in keiner Relation zur Tatschuld. Zwar wäre vorliegend in Betracht gekommen, eine planmäßige Verminderung des Überführungsrisikos als Ausdruck erheblicher krimineller Energie strafschärfend zu werten, was beim Körperschmuggel von Drogen grundsätzlich anzunehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 3 StR 171/09 Tz. 6). Hierauf hat das Landgericht aber nicht abgestellt.
8
Der Senat ist zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO nicht in der Lage. Vielmehr erweist sich die verhängte Strafe insbesondere bei der Unbestraftheit des lediglich als Kurier und Gehilfe beim Handeltreiben eingesetzten Angeklagten auch in Anbetracht von Art und Menge des sichergestellten Rauschgifts als vergleichsweise hoch.
9
4. Die Strafe ist insgesamt neu zu bestimmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden Lücke und dem Wertungsfehler nicht. Das Landgericht wird die Strafe aufgrund der bisherigen Feststellungen zu bemessen haben. Ergänzend können weitere Feststellungen herangezogen werden, die freilich den bisher getroffenen nicht widersprechen dürfen.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.