Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 2 StR 363/18

bei uns veröffentlicht am17.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 363/18
vom
17. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2019:170419B2STR363.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erteilte der Angeklagte, der Wirt der Gaststätte „D. “ in K. -U. war, Ende August/Anfang September 2011 dem Nebenkläger C. Lokalverbot, nachdem dieser seine Fraurespekt- los behandelt hatte und zudem der Verdacht aufgekommen war, C. könne in der Gaststätte mit Drogen handeln. Im November 2011 erschien der Nebenklä- ger gleichwohl im „D. “ und wurde auch vom Angeklagten bedient. Zu Zwi- schenfällen kam es an diesem Tag nicht.
3
In der Nacht vom 11. Dezember 2011 suchten C. , der bereits erheblich dem Alkohol zugesprochen und auch Drogen konsumiert hatte,und der Zeuge Ö. die Gaststätte des Angeklagten erneut auf. In der Folgezeit ging der Nebenkläger mehrfach auf die Herrentoilette. Als er dies rund 15 Minuten nach seinem Eintreffen in Begleitung des Zeugen K. erneut tat, fiel dies der Ehefrau des Angeklagten auf, die immer noch über den Vorfall von Ende August/Anfang September 2011 verstimmt war und deshalb den Angeklagten aufforderte, das Lokalverbot durchzusetzen. Auch der Angeklagte war verärgert , weil er vermutete, C. wickele auf der Herrentoilette abermals Drogengeschäfte ab.
4
Er begab sich zur Herrentoilette und forderte den Nebenkläger auf, die Gaststätte umgehend zu verlassen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach und begann, lautstark mit dem Angeklagten zu diskutieren. Er packte ihn am Arm und rief: „Komm her, hast Du keine Eier?“. Der Angeklagte ließ sich darauf nicht ein, kündigte an, die Polizei zu rufen, und ging zurück in den rückwärtigen Bereich des Gastraums hinter die Theke. Dort ergriff er das neben der Zapfanlage befindliche schnurlose Telefon und ging damit zurück in Richtung des Eingangs zum Thekenbereich, wo ihm der Nebenkläger entgegenkam, der ihm gefolgt und etwa zwei Meter hinter die Theke getreten war. Der hierüber verärgerte Angeklagte forderte C. auf, den Thekenbereich zu verlassen. Während dessen entschuldigte sich dieser bei der Ehefrau des Angeklagten, um in der Gaststätte bleiben zu können, was diese aber ablehnte. Es folgte eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Nebenkläger den Angeklagten u.a.
als „Hurensohn“ beschimpfte. Als die Ehefrau des Angeklagten hierauf fragte, was er da sage, rief C. : „Halt die Schnauze, du Schlampe“. Gleichzeitig schlug er dem Angeklagten das Telefon aus der Hand. Dieser versuchte nun, den Nebenkläger aus dem Thekenbereich zu bugsieren. Es kam zu einem Gerangel , zu dessen Beginn C. an dem Angeklagten mit der Faust – wenngleich nicht mit voller Wucht – auf den Mund und im weiteren Verlauf in den Rücken schlug. Die Ehefrau des Angeklagten holte einen Billardstock hervor und hielt ihn drohend in die Höhe, ohne aber einzugreifen. Der Zeuge K. versuchte , den Nebenkläger zu beruhigen, wobei er von einer weiteren Person unterstützt wurde. Der Angeklagte geriet zunehmend über das Verhalten des C. in Wut. Auch sorgte er sich – körperlich kräftig gebaut und größer als der Nebenkläger – zudem um das körperliche Wohl seiner Frau.
5
Im Zuge der nun „längstens seit wenigen Minuten andauernden Auseinandersetzung“ ergriff der Angeklagte für den Nebenkläger unbemerkt eines von zwei unter dem Tresen abgelegten Messern, ein 26 cm langes Bowiemesser mit einer ca. 16 cm langen und ca. 2,7 cm breiten Klinge. Während C. den Angeklagten weiterhin durch Schubsen und möglicherweise einfaches Schlagen bedrängte, war dem Angeklagten bewusst, dass der Nebenkläger unbewaffnet war und die von ihm vereinzelt verabreichten Schläge mit allenfalls mittlerer Intensität geführt wurden. Es bestand weder für den Angeklagten noch für seine Ehefrau Lebensgefahr. Der Angeklagte wusste zudem, dass C. das Messer nicht bemerkt hatte, und war sich im Klaren darüber, dass sich dieser aller Voraussicht nach zurückgezogen hätte, wenn ihm seine zwischenzeitliche Bewaffnung zur Kenntnis gelangt wäre, zumal bereits der Zeuge K. beschwichtigend auf C. einwirkte. Auch ging er nicht davon aus, dass seine Möglichkeiten zur Beendigung der körperlichen Attacken beeinträchtigt würden, wenn er dem Nebenkläger zuvor das Messer zeigte.
6
Der Angeklagte war aber zwischenzeitlich so in Wut geraten, dass er gleichwohl zum unmittelbaren Messereinsatz entschlossen war. Ohne weitere Ankündigung führte er mehrere schnelle, tangentiale Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers aus, um weitere Einwirkungen von ihm abzuwenden. Hierbei traf er C. einmal im Bauchbereich und einmal in der linken Flanke, ohne dass dieser die Stichverletzungen bemerkte. Nähere Feststellungen zur Position und den Bewegungen des Nebenklägers zu diesem Zeitpunkt konnte das Landgericht nicht treffen.
7
Unmittelbar danach riss der Zeuge K. – der möglicherweise das Messer, nicht aber dessen Einsatz gesehen hatte – den Nebenkläger mit einer solchen Wucht aus dem Thekenbereich, dass dabei dessen Jacke beschädigt wurde. Die Kontrahenten ließen voneinander ab, C. verließ mit dem Zeugen Ö. die Gaststätte. Dieser bemerkte einige Zeit später, dass die Jacke des Nebenklägers feucht war, worauf dieser feststellte, dass er verletzt war und blutete. Sie fuhren ins Krankenhaus, wo C. vier Tage stationär behandelt wurde. Es wurden zwei Stichverletzungen von bis zu 5 cm bzw. 7-10 cm Tiefe festgestellt , die sich auf das Weichgewebe beschränkten und nicht lebensbedrohlich waren.
8
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden und auch mit Verteidigungswillen gehandelt habe. Es hat jedoch angenommen, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten, zwei Stiche in die sensible Oberkörperregion, nicht mehr als erforderlich anzusehen sei. Der Angeklagte sei im Rahmen der Auseinandersetzung gehalten gewesen, den Messereinsatz dem Nebenkläger gegenüber zunächst (verbal oder durch entsprechendes Vorhalten) anzudrohen. Auch wäre es ihm möglich gewesen, das Messer weniger gefährlich einzusetzen und zunächst auf weniger vitale Körperregionen einzustechen. Eine Androhung wäre ebenso gut geeignet gewesen, die Einwirkungen seitens des Klägers sofort zu beenden. Dies ergebe sich daraus, dass C. nicht bewaffnet und die Intensität des Angriffs nicht hochgradig gewesen sei. Zudem habe der Nebenkläger nicht bemerkt, dass der Angeklagte das Messer ergriffen habe, weshalb er auf die veränderte Kampflage nicht habe reagieren können. Im Übrigen habe sich der kräftig gebaute, größere Angeklagte nur einem Gegner ausgesetzt gesehen. Auch habe es – aus Sicht des Angeklagten – keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Androhung des Messereinsatzes zu einer Eskalation der Situation führen würde. Schließlich habe es auch keinen überraschenden Angriff gegeben, so dass der Angeklagte schon nicht aus zeitlichen Gründen gehindert gewesen sei, die Lage richtig zu überblicken.

II.

9
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
1. Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt , wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Beschluss vom 7. Dezember 2017, StraFo 2018, 733). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 118/16, StraFo 2018, 202). Dies ist auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140).
11
2. Gemessen hieran wird die Annahme des Landgerichts, es fehle an der Erforderlichkeit der Verteidigung, von den Feststellungen nicht getragen.
12
a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass eine Androhung des Messereinsatzes ebenso gut geeignet gewesen sei, die Einwirkungen seitens des Nebenklägers sofort zu beenden. Diese Einschätzung wird der konkreten Kampflage nicht gerecht.
13
Es bleibt an dieser Stelle von der Strafkammer unberücksichtigt, dass sich der Angeklagte einem seit einigen Minuten dauernden Angriff durch den Nebenkläger ausgesetzt sah, der immer wieder von Schlägen begleitet wurde. Dass dieser Angriff nur von einem Gegner geführt wurde, nicht auf das Leben des Angeklagten, sondern „nur“ auf seinen Leib und seine körperliche Unversehrtheit zielte und die Intensität des Angriffs nicht „hochgradig“ war, ändert nichts am Vorliegen einer objektiven Notwehrlage, die den Angeklagten grundsätzlich berechtigte, zur Beendigung dieses Angriffs ein sofort wirksames Mittel einzusetzen.
14
Dass diese Auseinandersetzung sich vor den Augen zahlreicher anderer Gäste zutrug und zudem zwei davon dabei waren, den Nebenkläger zu beschwichtigen und aus dem Thekenbereich zu ziehen, ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – kein Umstand, der in der konkreten Situation dafür sprach, die Androhung des Messereinsatzes wäre genau so erfolgversprechend gewesen. Dies schon deshalb, weil der einige Zeit andauernde Angriff trotz des Eingreifens von zwei Personen, die den Nebenkläger erkennbar erfolglos zu beschwichtigen versuchten, nicht beendet werden konnte. Warum der jedenfalls auch gegen den Widerstand zweier unbeteiligter Personen zur Fortsetzung des Kampfes entschlossene Nebenkläger bei Androhung eines Messereinsatzes von weiteren Angriffen abgesehen hätte, erschließt sich, insbesondere auch vor dem Hintergrund der hohen Alkoholisierung des Nebenklägers und einer dadurch bedingten Einschränkung seines Hemmungsvermögens, nicht. Insoweit ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass nicht einmal die Messerstiche, sondern letztlich der Zeuge K. unter Einsatz von körperlicher Gewalt den Kampf beendet haben.
15
In dieser Situation erweist sich mit Blick auf die Angriffslage und die geringe Kalkulierbarkeit eines Fehlschlagrisikos die Entscheidung des Angeklagten für den Messereinsatz und gegen eine vorherige Androhung als rechtlich unbedenklich. Soweit die Strafkammer insoweit anführt, dem Angeklagten hät- ten keine Anhaltspunkte für eine Eskalation der Situation vorgelegen, stellt dies kein tragfähiges Argument gegen einen ohne vorherige Androhung erfolgten, unmittelbaren Messereinsatz dar. Denn es geht bei der Entscheidung für ein erforderliches Abwehrmittel im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB nicht darum, ob durch die Androhung des Messereinsatzes eine weitere Eskalation der Situation heraufbeschworen wird; maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob es in der zugespitzten Angriffssituation gewährleistet ist, dass der Angriff endgültig beendet wird. Insoweit fehlt es für die landgerichtlichen Feststellungen, der Nebenkläger hätte sich zurückgezogen, wenn ihm die Bewaffnung des Angeklagten zur Kenntnis gelangt wäre, ebenso an einer hinreichenden Tatsachengrundlage wie für die Annahme, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass Möglichkeiten zur Beendigung der körperlichen Attacken nicht beeinträchtigt würden, wenn er dem Nebenkläger das Messer zeigte.
16
b) Die weitere Argumentation der Strafkammer, dem Angeklagten sei es – ungeachtet der Dynamik des Geschehensablaufs – möglich und zumutbar gewesen, das Messer jedenfalls zunächst weniger gefährlich einzusetzen, lässt außer Betracht, dass „Feststellungen zu Position und den einzelnen Bewegungen des Nebenklägers“ zum Tatzeitpunkt desMessereinsatzes nicht getroffen werden konnten. Fehlen aber Kenntnisse hierüber, ist auch ungewiss, in welcher Weise sich im Einzelnen Angeklagter und Nebenkläger gegenüberstanden und ob es dabei konkrete Möglichkeiten für den Angeklagten gab, dasMesser schonender, aber gleichwohl erfolgversprechend einzusetzen. Damit fehlt es auch insoweit an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die tatgerichtliche Überzeugung eines weniger gefährlichen Messereinsatzes.
17
3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
18
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zu einer Verurteilung gelangen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die durch den zwischenzeitlichen Verlust der Verfahrensakten bedingte erhebliche Verzögerung des Verfahrens zwischen dem angegriffenen Urteil und dem Eingang der Akten beim Revisionsgericht im Rahmen der Vollstreckungslösung weiter zu kompensieren sein wird.
Appl Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 2 StR 363/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 2 StR 363/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 2 StR 363/18 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 2 StR 363/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2012 - 2 StR 311/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag,

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 138/16 vom 22. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2016:220616B5STR138.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagte

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 138/16
vom
22. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2016:220616B5STR138.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. November 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und das spätere Tatopfer I. in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Beide stammten aus Eritrea und teilten sich mit weiteren Landsleuten eine Wohnung. Am Abend des 12. Januar 2015 erschien I. im Zimmer des Angeklagten und forderte ihn auf, mit ihm zu kommen. I. hatte zuvor mit einem Mitbewohner und dessen Freund das Abendessen zubereitet und sich beiden gegenüber mit der Äußerung verabschiedet, kurz noch Zigaretten einkaufen zu gehen.
3
Ohne genau zu wissen, was I. von ihm wollte, folgte ihm der Angeklagte aus der Wohnung in einen Hinterhof des Gebäudekomplexes. Dort trat I. unvermittelt an ihn heran und schlug ihm dreimal ins Gesicht, sodass der Angeklagte kurzzeitig zu Boden ging. Es entwickelte sich ein Handgemenge, bei dem es I. gelang, den Kopf des Angeklagten unter seinen Arm in einen „Schwitzkasten“ zu drücken. In dieser Position rangen beide weiter miteinander, wobei I. den Angeklagten mit seinen Knien attackierte.
4
Der von dem Angriff völlig überraschte Angeklagte bekam Luftnot. Er ertastete ein bei I. im Hosenbund steckendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm und ergriff es. Damit stach er ihm aus der andauernden Position des „Schwitzkastens“ heraus viermal mit bedingtem Tötungsvorsatz in die Hals- und Oberkörperregion. Nachdem I. die Umklammerung aufgrund der Stiche, von denen zwei tödlich wirkten, gelöst hatte, konnte sich der Angeklagte befreien. Er versetzte ihm abermals mit bedingtem Tötungsvorsatz noch einen weiteren Stich, der den Kopf traf und nicht todesursächlich war.
5
Infolge der gegen die Hals- und Oberkörperregion gerichteten Stiche, die bis in die Brusthöhle reichten und insbesondere zu einer Verletzung der Aorta mit einem massiven Blutverlust führten, sackte I. zusammen. Der Angeklagte ließ das tödlich getroffene Opfer am Tatort zurück und entsorgte das Tatmesser in einem nahgelegenen Bach. Anschließend kehrte er in die Unterkunft zurück, wo er mit seinem Mitbewohner und dessen Freund zu Abend aß, ohne sich etwas anmerken zu lassen.
6
2. Die Schwurgerichtskammer hat hinsichtlich der Messerstiche eine objektive Notwehrlage angenommen, ohne zwischen der Serie der ersten vier Stiche gegen die Hals- und Oberkörperregion und dem nachfolgend gegen den Kopf geführten Stich zu unterscheiden. Jedoch fehle es an der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Angeklagte habe die Möglichkeit gehabt, in weniger sensible Körperteile des Opfers wie etwa dessen Bein zu stechen und den Angriff auch schon durch einen einzigen Stich endgültig zu beenden (UA S. 6, 22).

II.


7
Der Schuldspruch hat keinen Bestand, da das Landgericht bei seiner Prüfung der Notwehr den anzulegenden rechtlichen Maßstab nicht rechtsfehlerfrei auf die Feststellungen angewendet hat.
8
1. Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148, und vom 1. Juli 2014 – 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 mwN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung ex ante der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Urteile vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140, und vom 8. Juni 2016 – 5 StR 564/15 mwN; Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121, 1122). Danach kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 – 3 StR 458/02, NStZ 2004, 615, 616, und vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20; Beschluss vom 21. März 2001 – 1 StR 48/01, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Einzelnen darzulegen. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, aaO; Beschluss vom 15. November 1994 – 3 StR 393/94, NJW 1995, 973).
9
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet nach diesen Grundsätzen die Annahme der Schwurgerichtskammer, die Messerstiche, die der Angeklagte seinem Kontrahenten in der Position des „Schwitzkastens“ ver- setzte, in der er Luftnot verspürte und mit den Knien gestoßen wurde, seien nicht erforderlich gewesen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt: „Stiche in die Beine hätten nicht zwingend dazu führen müssen, dass das Tatopfer den Griff um den Hals des Angeklagten gelockert hätte. Eine Verletzung am Bein hätte grundsätzlich einer weiteren Umklammerung des Angeklagten mit dem rechten Arm nicht entgegengestanden. Da die Beine des Geschädigten zudem in Bewegung waren, erscheint es eher fernliegend, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, den Angreifer in einer Weise in ein Bein zu stechen, die diesen zur Lockerung des Griffs veranlasst hätte.
Weiter ist unklar, ob dem Angeklagten in seiner Position ein koordinierter Stich in die Extremitäten überhaupt möglich gewesen wäre und er dies in der Hektik und Dynamik des affektiv aufgeladenen Geschehens erkannt hat. Eine erfolgversprechende Verteidigung mit einem Messer setzt dagegen typischerweise die Ausnutzung des Überraschungsmoments und den sofortigen Einsatz gegen zentrale Körperregionen des Angreifers voraus. Anderenfalls muss zumindest ein mit dem Messer ungeübter Angreifer damit rechnen, dass zurückhaltend geführte Stiche den Angreifer in Ermangelung ausreichender (Sofort-)Wirkung unbeeindruckt lassen. Der ultimative Charakter des lebensgefährlichen Waffeneinsatzes verpflichtet den Verteidiger nicht dazu, mit seiner Zurückhaltung entgegen den allgemeinen Prinzipien des Notwehrrechts bis zur Selbstgefährdung zu gehen (vgl. Erb in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 32 Rn. 167 mwN, 168). Rechtlich gleichermaßen fragwürdig erscheint die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch dadurch die Grenze der erforderlichen Verteidigung überschritten, dass er nicht nur einmal, sondern mehrfach auf Hals und Oberkörper eingestochen habe. Die damit implizierte These, der Angeklagte hätte zunächst die Wirkung eines ersten lebensgefährlichen Stiches abwarten müssen, bevor er mit dem Messer weiter gegen den Angreifer vorging, teilt die Bundesanwaltschaft nicht. Unter Berücksichtigung der situativen Hektik und seiner durch akute Atemnot gekennzeichneten Lage durfte der Angeklagte durchaus mehrfach auf seinen aggressiven Kontrahenten in Oberkörper- und Halsbereich einstechen, und zwar so lange, bis dieser den Griff um den Hals lockerte. Gerade in zugespitzten Situationen ist eine schnelle Wiederholung der Abwehrmaßnahme zur Verteidigung vielfach erforderlich. Bei Messer- stichen ist es (…) kein seltenes Phänomen, dass der Angreifer selbst nach Eintritt schwerer Verletzungen noch mehrere Sekunden voll aktionsfähig bleibt, in denen er dem Verteidiger seinerseits gravierende Verletzungen zufügen kann. Um dieses naheliegende und nicht hinnehmbare Risiko auszuschalten und eine insgesamt ausreichende Effektivität der Verteidigung sicherzustellen , muss man dem in unmittelbarer Bedrängnis befindlichen Verteidiger jedenfalls bei Angriffen gegen den Hals regelmäßig gestatten, ohne zwischenzeitliches Innehalten meh- rere schnell aufeinanderfolgende Stiche anzubringen.“
10
Dem folgt der Senat.
11
3. Der fünfte Stich des Angeklagten gegen den Kopf seines Opfers war hingegen nach den allerdings knappen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen , die das Landgericht im Wesentlichen auf eine unwiderlegte Einlassung des Angeklagten gestützt hat, nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass noch eine Notwehrlage vorgelegen haben könnte. Der Angeklagte hatte sich aus der Bedrängnis des „Schwitzkastens“ befreien können und weitere Gewalthandlungen gingen von seinem be- reits tödlich getroffenen Kontrahenten nicht mehr aus.
12
4. Über die Sache ist daher neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Sander Dölp König
Berger Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 311/12
vom
21. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am
21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Nebenklägers H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger H. hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision; der Nebenkläger H. begehrt mit der Sachrüge die Verurteilung des Ange- klagten wegen versuchten Totschlags. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Nebenklägers H. hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Auf das Rechtsmittel des Angeklagten war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte und sein Freund K. H. , die beide von dunklerer Hautfarbe sind, am 21. Mai 2011 gegen 0.30 Uhr auf dem Gelände der Fachhochschule W. auf die Geschädigten G. und H. . Der Angeklagte und K. H. saßen auf einer Bank und tranken Alkohol, G. und H. befanden sich auf dem Rückweg von einer Tankstelle, wo sie für eine in den nahe gelegenen Schrebergärten stattfindende Grillfeier Grillkohle und Bier gekauft hatten. Es entwickelte sich aus einer Distanz von etwa 10 Metern eine Diskussion zwischen G. und K. H. , in deren Verlauf G. zu diesem sagte "Du fühlst dich wohl cool, Nigger". Als K. H. "Verpisst Euch!" erwiderte, begab sich G. zu der Sitzbank. Während der verbalen Auseinandersetzung oder kurz zuvor hatte der Geschädigte H. einen Anruf von einem weiteren Partyteilnehmer erhalten, dem H. mitteilte, dass es noch Ärger mit zwei auf einer Bank sitzenden Personen geben könne, auf den sie sich aber nicht einlassen würden; Hilfe sei nicht nötig. K. H. und der Angeklagte missverstanden das Telefonat allerdings dahingehend, dass H. Hilfe herbeirief. Deshalb telefonierte K. H. mit einem Freund, um diesen als Verstärkung herbeizurufen. Noch während dieses Gespräches erhielt er von G. , der von großer Statur war (2,00 m, 100 kg), einen Schubs oder Stoß gegen die Brust. Nicht ausschließbar versetzte G. dem K. H. auch Faustschläge, die dieser erwiderte. Nunmehr schlug auch der Geschädigte H. auf K. H. ein, der sich zwar wehrte, jedoch bald zu Boden ging. Der Angeklagte, der seinem Freund helfen wollte, zog zu diesem Zweck aus seiner Bauchtasche ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von knapp 7 cm, das er für etwaige Auseinandersetzungen mit sich führte, klappte es auf und begab sich in Richtung der anderen Beteiligten. G. , der das Messer nicht bemerkt hatte, wendete sich nunmehr dem Angeklagten zu und schlug auch diesem ins Gesicht, während H. auf den am Boden liegenden K. H. eintrat. Als H. von dem inzwischen bewusstlosen K. H. abließ und sich zusammen mit G. dem Angeklagten zuwenden konnte, stach dieser, um den Angriff zu beenden, zunächst drei Mal mit Verletzungsvorsatz auf G. ein, der zwei Stiche in das rechte Bein und einen in die linke Gesäßrückseite erlitt. Unmittelbar darauf versetzte der Angeklagte dem Geschädig ten H. mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Stich in die linke Brust. H. lief von dem Angeklagten weg und wählte um 0.40 Uhr einen Notruf. Der Angeklagte erkannte, dass er H. noch nicht tödlich verletzt hatte, setzte ihm aber trotz bestehender Möglichkeit nicht nach, da er mit der Abwehr der beiden Angreifer sein vorrangiges Ziel erreicht hatte.
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G. erlitt durch die Stiche in den Oberschenkel eine Verletzung der großen Beinarterie und der großen Beinvene, die zu einer starken Blutung führte ; er verstarb wegen des Blutverlustes innerhalb weniger Minuten an Kreislaufversagen. H. erlitt eine lebensgefährliche Verletzung der Lunge, konnte aber durch eine Notoperation gerettet werden.
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2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr bzw. Nothilfe abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Das Landgericht ist der Ansicht, dass zwar eine Notwehr- bzw. Nothilfelage vorgelegen habe, das Vorgehen des Angeklagten aber keine erforderliche Verteidigung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB gewesen sei. Der Angeklagte habe den Einsatz des Messers gegenüber den unbewaffneten Angreifern vorher androhen müssen. Bei der notwendigen Prüfung der konkreten Kampflage sei zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zwei Angreifern gegenüber gesehen habe, von denen ihm zumindest einer körperlich deutlich überlegen gewesen sei. Auch habe aus seiner Sicht nach dem Telefonat von H. in absehbarer Zeit das Hinzutreten weiterer Personen auf Seiten der Angreifer gedroht. Auf der anderen Seite sei aber zu bedenken, dass auch dem Angeklagten die Geringfügigkeit des Anlasses der Auseinandersetzung nicht entgangen sei und er deshalb keinen Anhaltspunkt für eine Steigerung der Aggressionen für den Fall des Androhens des Messereinsatzes gehabt habe, er insbesondere nicht mit einer Entwaffnung und der anschließenden Zufügung schwerwiegender Verletzungen habe rechnen müssen. Aus der Vorgeschichte, die sich allein zwischen K. H. und G. abgespielt habe, seien zudem keine Anzeichen für besondere Aggressionen der Geschädigten gerade gegen den Angeklagten erkennbar gewesen.
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b) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 mN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH NJW 1989, 3027; NStZ 1983, 117). Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist (Senat NStZ 2012, 272, 274). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH NStZ 1996, 29 f.; BGHSt 26, 256, 258). Dies setzt aber voraus, dass eine solche Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 mwN); dabei ist auch zu berücksichtigen , ob dem Angegriffenen genügend Zeit zur Wahl des Abwehrmittels und zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stand (vgl. BGH NStZ 2012, 272, 274). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Einzelnen darzulegen. Dabei dürfen angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen die Androhung eines Messereinsatzes keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12).
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c) Diesen Grundsätzen werden die Erwägungen des Landgerichts zur Erforderlichkeit der Messerstiche nicht gerecht. Für die Annahme des Landgerichts , dass der Angeklagte durch ein Androhen des Messereinsatzes seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht verschlechtert hätte, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage.
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Soweit dem Angeklagten von der Kammer entgegengehalten wird, wegen der von ihm erkannten Geringfügigkeit des Anlasses der Auseinandersetzung habe es aus seiner Sicht keinen Anhaltspunkt einer Eskalation für den Fall des Androhens des Messereinsatzes gegeben, lässt dies die gebotene Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen, die sich aus den Feststellungen ergeben. Die Geringfügigkeit des Anlasses sagt für sich bereits nichts darüber aus, wie bedrohlich die Situation für den Angeklagten im Zeitpunkt seiner Verteidigungshandlungen tatsächlich war. Sie ist hierfür aber vor allem angesichts der konkreten Kampflage ohne Aussagekraft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Geschädigten, von denen die Tätlichkeiten ausgingen, den K. H. bereits so geschlagen und getreten hatten, dass dieser bewusstlos am Boden lag. Als sie sich nunmehr dem Angeklagten zuwandten , lag es bei einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse aus Sicht des Angeklagten nahe, dass sie nunmehr auch ihn durch Schläge und Tritte schwer verletzen würden. Das Landgericht hat nicht in seine Überlegungen aufgenommen, dass das trotz der Geringfügigkeit des Anlasses an den Tag gelegte, in hohem Maße aggressive Verhalten der Geschädigten gegen K. H. gegen die Annahme spricht, dass die vorherige Androhung des Messereinsatzes durch den Angeklagten dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff auf ihn endgültig abzuwehren.
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Dies gilt umso mehr, als der Geschädigte G. dem Angeklagten bereits einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte und der Angeklagte davon ausging, dass auf Seiten der Angreifer in absehbarer Zeit weitere Personen hinzutreten würden. Mit Rücksicht auf die körperliche Überlegenheit der Angreifer sowie ihre personelle, sich aus Sicht des Angeklagten alsbald verstärkende Übermacht fehlt es deshalb auch an einer hinreichenden Grundlage für die Auffassung der Kammer, der Angeklagte habe für den Fall der Androhung des Messereinsatzes nicht mit einer Entwaffnung und der anschließenden Zufügung schwerwiegender Verletzung rechnen müssen.
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Darüber hinaus findet die Erwägung des Landgerichts, es seien keine Anzeichen für besondere Aggressionen der Geschädigten gerade gegen den Angeklagten erkennbar gewesen, in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass G. dem Angeklag- ten, ohne das Messer bemerkt zu haben, bereits vor den ersten mit Verteidigungswillen geführten Messerstichen mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte und sich die beiden Geschädigten dem Angeklagten zuwandten, nachdem sie zuvor bereits K. H. bis zur Bewusstlosigkeit traktiert hatten. Die genannten, vom Landgericht auch in diesem Zusammenhang nichterwogenen Umstände sprachen objektiv und aus der Perspektive des Angeklagten dafür, dass sich die Aggressionen der Geschädigten in gleicher Weise wie zuvor gegen K. H. nunmehr gegen ihn richten würden.
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Unter diesen Umständen hatte die Drohung, das Messer einzusetzen, keine so hohe Erfolgsaussicht, dass dem Angeklagten das Risiko des Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zuzumuten war.
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Letztlich hat das Landgericht den Aspekt, dass unabhängig davon, ob der nicht angedrohte Messereinsatz eine erforderliche Notwehrhandlung des Angeklagten zu seiner eigenen Verteidigung war, hierin eine erforderliche Nothilfehandlung zu Gunsten seines Freundes K. H. lag, überhaupt nicht in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen.
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3. Der Senat kann nicht nach § 354 Abs. 1 StPO durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden. Mit Rücksicht auf die in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommende, nicht eindeutige Beweislage sowie dort erwogene Sachverhaltsalternativen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Ver- handlung noch weitere Feststellungen zu erbringen vermag, die einen Schuldspruch rechtfertigen.
Becker RiBGH Dr. Appl befindet sich im Schmitt Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Eschelbach Ott

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.