Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 2 StR 487/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2
bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 487/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren zehn Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf weiteren Fällen zu einer (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
1. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte im großen Umfang mit Rauschgift. Im Mai 2014 erwarb er bei seinem Lieferanten in den Niederlanden 1 kg Marihuana sowie 2 kg Amphetamin. Das gesamte Marihuana sowie 1 kg des Amphetamins veräußerte er unmittelbar an seinen Abnehmer in Deutschland gewinnbringend weiter (Fall II. 11 der Urteilsgründe). Das zweite Kilogramm Amphetamin lagerte er zunächst ein. Im Juni 2014 erwarb und veräußerte er ein weiteres Kilogramm Marihuana in gleicher Weise an denselben Abnehmer (Fall II. 12 der Urteilsgründe). Im Juli 2014 bezog er von seinem niederländischen Lieferanten erneut 1 kg Marihuana, das er im Folgendem zusammen mit dem von ihm zwischengelagerten zweiten Kilo Amphetamin aus dem Einkauf im Mai 2014 weiterveräußerte (Fall II. 13 der Urteilsgründe).
4
2. Die Annahme des Landgerichts, es habe sich in den Fällen II. 11 bis 13 um jeweils selbständige Taten gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die in den Fällen II. 11 und 13 verkauften Amphetaminmengen bilden - weil im Mai 2014 in einem Vorgang erworben - eine Bewertungseinheit. Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln , die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15 mwN).
5
Nach diesen Grundsätzen besteht zwar hinsichtlich der in den Monaten Mai bis Juli 2014 jeweils in gesonderten Akten erworbenen und anschließend gesondert veräußerten Marihuanamengen für sich genommen keine Bewertungseinheit. Indem aber der Angeklagte die aus dem Einkauf im Fall II. 11 stammende Restmenge von 1 kg Amphetamin zusammen mit dem im Fall II. 13 erworbenen Marihuana gemeinsam weiterveräußert hat, ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 24, 25 mwN; Körner /Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 313).
6
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung und zum Entfall der im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da die zutreffende Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zu keiner Veränderung des Un- rechts- und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 2 StR 487/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 2 StR 487/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 467/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Angeklagten A. S.
ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR467.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 2015
a) soweit es den Angeklagten A. S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen; die in den Fällen II.2. - 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;
b) soweit es den Mitangeklagten Ö. S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der Mitangeklagte Ö. S. schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten Ö. S. hat die Strafkammer wegen "bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen" eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger Delikte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3
Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte vor dem 8. Mai 2015 mit den Mitangeklagten O. und Ö. S. zusammen, um dauerhaft und arbeitsteilig im Raum Hannover Heroin an unterschiedliche Abnehmer zu verkaufen. Aufgabe des Angeklagten war es, die Bestellungen der Abnehmer telefonisch über einen Anruf oder eine Textnachricht (SMS) entgegen zu nehmen und gegenüber diesen die Menge des Heroins, den Preis sowie den Ort und die Zeit der Übergabe zu bestimmen bzw. zu bestätigen. Die Bestellung leitete er - meist als Textnachricht - an die Mitangeklagten weiter. Diese verwalteten die Heroinvorräte, entnahmen nach Erhalt des Lieferauftrages die bestellten Mengen und führten die Geschäfte aus. Auf diese Weise kam es am 8., 15., 22. und 24. Mai 2014 (Fälle II.1. bis 4. der Urteilsgründe) zu Drogengeschäften mit dem Zeugen G. , bei denen dieser jeweils fünf Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 4% erwarb. Die Auslieferungen vom 8., 22. und 24. Mai 2014 (Fälle II.1., 3. und 4. der Urteilsgründe) nahm der Angeklagte Ö. S. vor, das Geschäft vom 15. Mai 2014 führte der Mitangeklagte O. aus. Jedenfalls zu späteren Zeitpunkten verfügte die Gruppe über größere Mengen Heroin. So war es dem Angeklagten im Juni 2014 möglich , dem Zeugen G. nach dessen Anfrage am späten Abend des 11. Juni 2014 eine Lieferung von 300 Gramm Heroin zuzusagen und diese am nächsten Vormittag durch den Mitangeklagten O. ausführen zu lassen (Fall II.5. der Urteilsgründe); am 16. und 17. Juli 2014 (Fall II.7. der Urteilsgründe) führten die Angeklagten verschiedene Abverkäufe in einer Gesamtmenge von über 75 Gramm Heroingemisch aus, die aus einem einheitlichen zum Abverkauf bereitstehenden Vorrat stammten, der noch weitere 155,21 Gramm Heroingemisch umfasste.
4
2. Auf dieser Grundlage erweist sich die Wertung der Strafkammer, bei den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe handele es sich um vier tatmehrheitliche Delikte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, als rechtsfehlerhaft, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Abverkäufe Teil einer Bewertungseinheit waren.
5
Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als un- selbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, juris Rn. 47). Dabei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. Die bloße Möglichkeit, dass dies der Fall war, genügt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung bestimmter Einzelverkäufe zu einer bestimmten erworbenen Gesamtmenge fehlen. Eine lediglich willkürliche Zusammenfassung ohne ausreichende Tatsachengrundlage kommt nicht in Betracht , auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517 mwN; vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810). Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in Einzelgeschäften veräußerten Betäubungsmittel aus einem einheitlich erworbenen Vorrat stammten, muss sich der Tatrichter um Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen bemühen. Gegebenenfalls ist eine an den Umständen des Falles orientierte Schätzung anhand des Zweifelssatzes vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811).
6
Derartige konkrete Anhaltspunkte im vorstehenden Sinne ergeben die vom Landgericht festgestellten Tatumstände: Der Angeklagte verfolgte nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit den Betäubungsmittelgeschäften eigene finanzielle Interessen, wobei er bandenmäßig mit den Mitangeklagten verbunden war. Bereits dies legt nahe, dass er schon im Mai 2014 auf die Erzielung einer ausreichenden Handelsspanne durch Großeinkäufe angewiesen war. Dass die Gruppe das Heroin in größeren Mengen erwarb, wird auch durch die Feststellungen zu deren Heroinvorräten gestützt. So war es ihr im Juni 2014 kurzfristig möglich, über 300 Gramm Heroingemisch auszuliefern; auch am 16. und 17. Juli 2014 hielten die Angeklagten eine Menge von über 230 Gramm Heroingemisch vorrätig.
7
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu einem oder mehreren zwischen den Verkäufen vom 8. bis 24. Mai 2014 liegenden Erwerbsgeschäften der Angeklagten getroffen werden könnten. Danach ist - in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516, 517) - in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe davon auszugehen, dass diese Verkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge Heroin bestritten wurden und sie damit Teil einer tatbestandlichen Bewertungseinheit waren. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert, insbesondere wird durch die Zusammenfassung der Einzelgeschäfte der Grenzwert zur nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aufgrund einer Addition der Wirkstoffe der einzelnen Handelsmengen nicht überschritten. Dies bedingt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 12) die Änderung des Schuldspruchs. Bei der Neufassung hat der Senat die Bezeichnung des Handeltreibens als "unerlaubt" entfallen lassen. Dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen "unerlaubten" Umgang mit Betäubungsmitteln handelt, versteht sich von selbst, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgrund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit ausschließt. Dies bedarf deshalb nicht der Tenorierung (BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14, juris Rn. 16). Aus Klarstellungsgründen hat der Senat die Schuldsprüche insgesamt neu gefasst.
8
3. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr für die Fälle II.2. bis 4. der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche Geschehen setzt der Senat (§ 354 Abs. 1 analog StPO) die Einzelstrafe von einem Jahr aus Fall II.1. der Urteilsgründe fest. Der Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall II.5.), fünf Jahren und vier Monaten (Fall II.7.) sowie einem Jahr und sechs Monaten (Fall II.6.) ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von sechs Jahren erkannt hätte.
9
4. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf den an den Fällen II.1., 3. und 4. der Urteilsgründe beteiligten Mitangeklagten Ö. S. zu erstrecken. Einer Aufhebung der festgesetzten Jugendstrafe bedarf es nicht, da die hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts durch die geänderte rechtliche Bewertung der Einzelverkäufe des Mitangeklagten Ö. S. als ein einheitliches Delikt nicht berührt werden.
10
5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 421/11
vom
27. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. September 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist;
b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
3
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am 12. September 2010 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4 g zunächst übrig blieb (I. 2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein Abnehmer Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teilmenge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den restlichen 893,4 g aus der am 12. September 2010 erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach München transportierte (I. 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21. August2008 – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 501 ff., 511 ff.).
4
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.
Ernemann Roggenbuck Franke
Bender Quentin

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 7 9 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Sachbeschädigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und
4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. November 2014 wird
a) das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II.3. (Fall 1 der Anklage) und II.5. (Fall 16 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt; die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in vierzehn Fällen schuldig ist,
c) der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen in den Fällen II.3. (Fall 1 der Anklage), II.5. (Fall 16 der Anklage ), II.7. Nr. 4, II.7. Nr. 7, II.7. Nr. 9, II.7. Nr. 11 bis Nr. 14 und II.7. Nr. 22 entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagten Z. und F. wird unter Revisionserstreckung auf diese Angeklagten dahin geändert, dass
a) der Angeklagte Z. unter Freisprechung im Übrigen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der Sachbeschädigung in fünfzehn Fällen,
b) der Angeklagte F. unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in sechzehn Fällen schuldig sind; die gegen sie verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.7. Nr. 4, II.7. Nr. 7, II.7. Nr. 9, II.7. Nr. 11 bis Nr. 14 und II.7. Nr. 22 entfallen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen wegen Sachbeschädigung in vierundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt - nach Teileinstellung des Verfahrens durch den Senat gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO - zu einer Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer Konkurrenzkorrektur und zum Fortfall entsprechender Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten Z. und F. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben , zu erstrecken.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts half der Angeklagte M. am 17. August 2012 dem Angeklagten Z. bei einer Reparatur seines Jeeps. Anschließend führten sie ab 23.00 Uhr eine Probefahrt durch, bei der sie den Angeklagten F. mitnahmen. Unterwegs beschlossen die alkoholisierten Angeklagten , zu ihrem Vergnügen Schottersteine, die sich in einem Behälter auf der Ladefläche des Jeeps befanden, aus den Seitenfenstern des fahrenden Fahrzeugs zu werfen. Dadurch beschädigten sie im Verlauf der Fahrt in verschiedenen Ortschaften geparkte Fahrzeuge. Gegen Mitternacht kam ihnen der Pkw des Zeugen S. entgegen. Der Angeklagte Z. warf mehrere Steine auf dieses Fahrzeug, das hierdurch nicht nur beschädigt wurde, sondern aufgrund des Zersplitterns der Fensterscheibe auch in eine kritische Fahrsituation geriet (Fall II.3. der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage). Gegen 2.15 Uhr wurde auch das fahrende Fahrzeug des Zeugen B. mit Steinen beworfen; welcher der Angeklagten dies getan hatte, war nicht feststellbar (Fall II.5. der Urteilsgründe = Fall 16 der Anklage). Einen gemeinsamen Entschluss der Angeklagten , auch fahrende Fahrzeuge zu bewerfen, konnte das Landgericht nicht feststellen.

II.

3
Das Landgericht hat die Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklage ) als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch den Angeklagten Z. gewertet. Dem Beschwerdeführer hat es diese Tat nicht als Straßenverkehrsdelikt zugerechnet; es hat ihn insoweit allerdings als Mittäter wegen Sachbeschädigung verurteilt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Tat im Fall II.5. der Urteilsgründe (Fall 16 der Anklage) als Sachbeschädigung zuge- rechnet. Der Senat stellt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen Fällen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO ein.

III.

4
Die Revision des Beschwerdeführers führt zu einer Konkurrenzkorrektur. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
5
1. In den Urteilsgründen bleibt teilweise unklar, inwieweit geparkte Fahrzeuge durch Steinwürfe aufgrund derselben Handlung der Mittäter im Rechtssinne beschädigt wurden. Soweit Fahrzeuge in verschiedenen Ortschaften oder jedenfalls in verschiedenen Straßen derselben Ortschaft getroffen wurden, ist von Handlungsmehrheit auszugehen (§§ 303, 53 Abs. 1 StGB). In den Fällen, in denen verschiedene Fahrzeuge in derselben Straße beschädigt wurden, ist dagegen eine Handlungseinheit möglich und nicht sicher auszuschließen. Dies führt - zusammen mit der Teileinstellung des Verfahrens - dazu, dass dem Beschwerdeführer nicht, wie das Landgericht angenommen hat, insgesamt vierundzwanzig Fälle der Sachbeschädigung, sondern letztlich nur vierzehn rechtlich selbständige Handlungen zuzurechnen sind.
6
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7
2. Die Konkurrenzkorrektur im Schuldspruch führt auch dazu, dass die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen.
8
Die Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, auch wenn das Verfahren überdies in zwei Fällen eingestellt wurde. Der Schuldumfang wurde durch die Teileinstellung nicht wesentlich und durch die Konkurrenzkorrektur gar nicht verringert.

IV.

9
1. Die Kostenentscheidung bezüglich der Teileinstellung des Verfahrens beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Ein Anlass zur Anwendung von § 467 Abs. 4 StPO besteht insoweit nicht.
10
2. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen.

V.

11
Soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig eingestellt wurde, scheidet eine Revisionserstreckung auf die Nichtrevidenten aus.
12
Im Übrigen ist der Schuldspruch gegen die Angeklagten Z. und F. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben, in gleicher Weise wie beim Beschwerdeführer abzuändern (§ 357 StPO).
Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 7 / 1 4
vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
Sanktionsmaßnahme dient, u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am
14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. und K. K. wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte G. K. in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, schuldig ist, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung; bb) der Angeklagte K. K. schuldig ist, - in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung; - in einem weiteren Fall der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung;
b) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten G. K. dahin abgeändert, dass ein Betrag von 139.459,13 € für verfallen erklärt wird.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte M. in zwei Fällen schuldig ist der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, sowie in einem weiteren Fall der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten G. K. (nachfolgend: G. K. ) wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten K. K. (nachfolgend: K. K. ) wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in 6 Fällen und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten M. wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter gewerbsmäßiger Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € gegen den Angeklagten G. K. und in Höhe von 106.950 € gegen den Angeklagten M. angeordnet. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Rügen der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts gestützt werden. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie - wie die Revision des Angeklagten M. , die lediglich zu einer Neufassung des Schuldspruchs führt - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Seit 2002 ist bekannt, dass die Islamische Republik Iran an dem Bau eines atomaren Schwerwasserreaktors in A. arbeitet. Federführendes Unternehmen ist hierbei die in den Anhängen zu den Iran-Embargo-Verordnungen der Europäischen Union gelistete M. I. T. C. (nachfolgend: MIT. ). Dieses Unternehmen beauftragte seinerseits den gesondert verfolgten T. mit der Beschaffung diverser Ventile zur Verwendung in dem Kraftwerk. Aufgrund dessen Bemühungen, bei denen er als Repräsentant u.a. der Unternehmen R. , At. (mit Sitz jeweils im Iran) und I. (mit Sitz in der Türkei) auftrat, kam es zu folgenden Geschäftsabschlüssen und Lieferungen , wobei die Angeklagten, die den Verwendungszweck der Ventile kannten und billigten sowie die Listung des Endabnehmers jedenfalls in Kauf nahmen, jeweils handelten, um sich aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen:
3
a) Nach seit Januar 2008 laufenden Verhandlungen schlossen am 25. September 2009 T. für das Unternehmen R. und der Angeklagte M. für die MIT. GmbH (nachfolgend: MIT. GmbH), deren geschäftsführender Alleingesellschafter er war, einen Vertrag über die Lieferung von 256 Ventilen samt elektronischen Stellantrieben zum Preis von 1.885.000 € (nachfolgend: Ventile der Gruppe C). Während die Ventile von der MIT. GmbH selbst hergestellt wurden, bezog der Angeklagte M. die Stellantriebe von dem Hersteller D. . Die Stellantriebe wiesen nicht die von T. gewünschte und ver- traglich vereinbarte Nuklearspezifikation auf; die Lieferung solcher Antriebe an die MIT. GmbH hatte D. wegen der Gefahr eines Embargoverstoßes verweigert. Aus diesem Grund oder aber wegen Zahlungsschwierigkeiten T. s kamen die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und dem Angeklagten M. nach Durchführung von drei Lieferungen durch die MIT. GmbH über die I. in den Iran am 29. Oktober 2010, am 18. Januar und am 28. März 2011 über insgesamt 41 Ventile mit Stellantrieben zum Erliegen. Die Angeklagten K. , die T. anlässlich der nachfolgend geschilderten Vorgänge kennengelernt hatten, waren in die Abwicklung dieses Geschäfts dergestalt involviert, dass der Angeklagte K. K. als Bindeglied zwischen T. und dem Angeklagten M. wirkte, insbesondere die hergestellten Ventile vor der Versendung überprüfen und freigeben sollte, und der Angeklagte G. K. die Herstellung der Ventile durch die MIT . GmbH in Höhe von 109.300 € für T. vorfinanzierte.
4
Bereits mit Schreiben vom 9. April und 7. Mai 2009 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: BAFA) den Angeklagten M. darauf aufmerksam gemacht, dass der Iran bemüht sei, Spezialventile für das iranische Nuklearprogramm zu beschaffen, woran die Unternehmen MIT. und R. beteiligt seien. Dabei wies es auf Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten hin. Durch unwahre Angaben über den Empfänger erreichte der Angeklagte M. die Ausstellung eines sogenannten Nullbescheids, nach dem die von ihm beantragte Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig sei. Auch wenn die Schreiben des BAFA den Angeklagten K. nicht bekannt waren, wussten diese, dass die Ausfuhr der Ventile verboten war, eine Genehmigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt worden wäre und der Angeklagte M. seinen Mitwirkungspflichten als Ausführer vorsätzlich zuwider handelte.
5
b) Am 10. November 2009 schlossen T. für das Unternehmen At. und der gesondert verfolgte L. als Geschäftsführer der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) einen Vertrag über 655 Ventile zum Preis von 898.846,78 € (nachfolgend: Ventile der Gruppe A). Der Angeklagte K. K. absolvierte bei der B. GmbH seine Ausbildung , hatte indes aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der finanziellen Unterstützung des Unternehmens durch seinen Vater, den Angeklagten G. K. , bereits im zweiten Lehrjahr die Länderverantwortlichkeit für den Iran übernommen, weshalb er wesentlich an der Abwicklung des Geschäfts mit T. beteiligt war. Mit der Herstellung der Ventile wurde das Unternehmen KS. beauftragt. Da weder T. noch die B. GmbH in der Lage waren, diesem gegenüber die vereinbarten Vorauszahlungen zu leisten, überwies der Angeklagte G. K. zu diesem Zweck im August 2010 einen Betrag von 134.827 €. Im Gegenzug überwachte er die weitere Abwicklung des Ge- schäfts und drängte L. zu einer besseren Einbindung seines Sohnes und einem engagierteren Auftreten gegenüber dem Hersteller. Dennoch kam es wegen anhaltender Zahlungsschwierigkeiten nur zu zwei Lieferungen am 5. Dezember 2010 und 21. März 2011 über insgesamt 51 Ventile im Wert von 172.699,98 € durch die B. GmbH in den Iran.
6
Mit Schreiben des BAFA vom 7. Dezember 2009 waren dem gesondert verfolgten L. Hinweise erteilt worden, die denjenigen entsprachen, die dem Angeklagten M. gegeben worden waren. Auch er erreichte durch unwahre Angaben über den Empfänger die Ausstellung eines Nullbescheids. Auch in diesem Fall erkannten die Angeklagten K. das Handelsverbot sowie den Umstand, dass L. seinen Pflichten als Ausführer bewusst nicht nachkam.
7
c) Im Juni 2010 bestellte T. bei den Angeklagten K. 856 Ven- tile zum Preis von rund 300.000 € (nachfolgend: Ventile der Gruppe B). Um gegenüber dem indischen Hersteller nicht den Verdacht eines Embargoverstoßes zu erwecken, trat als Besteller zum Schein ein Unternehmen aus Bahrain auf, dessen Betreiber ein Geschäftspartner des Angeklagten G. K. war und zu dem dieser den Kontakt herstellte. Der Angeklagte K. K. kümmerte sich um die weitere Abwicklung des Geschäfts. Die Lieferung der Ventile in den Iran bewerkstelligten die Angeklagten letztlich über das in der Türkei ansässige Unternehmen I. , an das der indische Hersteller vier Teillieferungen sandte. Hinsichtlich der zweiten Lieferung im Wert von 19.766,29 € hat das Oberlandesgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die letzte Teillieferung von 360 Ventilen wurde wegen technischer Unstimmigkeiten bereits aus der Türkei zur Überprüfung nach Indien zurückgesandt.
8
II. Das Oberlandesgericht hat die Lieferungen mit Ausnahme derjenigen vom 29. Oktober und 5. Dezember 2010 jeweils als gewerbsmäßigen Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot gewertet, strafbar nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. c AWG aF i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 in der Fassung der VO (EU) Nr. 532/2010 vom 18. Juni 2010 bzw. Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010. Da letztgenannte Verordnung erst am 10. Dezember 2010 zur Strafbewehrung im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Vorgängerregelung jedoch bereits am 27. Oktober 2010 aufgehoben worden sei, fehle es bezüglich der Lieferungen vom 29. Oktober und 5. Dezember 2010 an einem entsprechenden Verstoß. Diese Lieferungen seien jedoch gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG aF, § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5d Abs. 1 AWV aF strafbar. Wegen des Sonderdeliktscharakters des § 34 Abs. 2 AWG aF, der unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüp- fe, komme bei den Angeklagten K. jeweils nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, auch wenn ihr Tatbeitrag vom Gewicht her als mittäterschaftlich zu bewerten sei. Dabei sei beiden die Unterrichtungspflicht nach § 5d Abs. 2 AWG bekannt gewesen. Beim Angeklagten G. K. habe es sich hinsichtlich der vom Angeklagten M. und von L. gehandelten Ventile jeweils nur um eine Tat gehandelt, da sein Tatbeitrag vor den jeweiligen Versendungen erbracht worden sei. Die Strafrahmen hat das Oberlandesgericht § 18 Abs. 1 und 2 AWG nF entnommen.
9
III. Die Angeklagten dringen mit ihren Verfahrensbeanstandungen nicht durch. Mit Blick auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts bedarf Folgendes der Ausführung:
10
1. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht drei Anträge des Angeklagten M. als unzulässig abgelehnt (Rügen Nr. 1 bis 3 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht.
11
a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: In der Sitzung vom 2. August 2013 hat der Angeklagte M. unter anderem mit drei gesonderten Anträgen jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Ventile, wie sie in verschiedenen Schriftstücken anlässlich der zwischen ihm und T. laufenden Verhandlungen beschrieben worden waren, aufgrund diverser, in den Anträgen dargestellter technischer Details nicht für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreaktors geeignet, nicht nukleartauglich bzw. nicht nuklearspezifisch gewesen seien. Diese Anträge hat das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 19. September 2013 jeweils mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die konkrete Ausstattung des Schwerwasserreaktors in A. ebenso wenig bekannt sei wie die Sicherheitsanforderungen, die im Iran an die Ventile und Elektroantriebe eines Kernkraftreaktors gestellt würden.
12
b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Rügen zulässig erhoben. Dies ist der Fall, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Verweise auf frühere Eingaben, Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten oder den Inhalt der Akten genügen nicht; für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Zitate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48, 49).
13
Hieraus ergeben sich je nach Art des gerügten Verstoßes spezielle Anforderungen an die Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, NJW 1998, 3284). Bei Angriffen gegen die Ablehnung von Anträgen sind regelmäßig der Antrag und die Ablehnungsbegründung im Wortlaut oder in eigenen Worten vollständig mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 122/00, juris Rn. 2; Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684), oftmals auch die in diesen Dokumenten in Bezug genommenen Aktenbestandteile (BGH, Urteile vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZRR 2004, 118, 119; vom 18. August 2004 - 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424).
Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich indes. Entscheidend ist stets, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrensstoffes möglich ist. Können in Bezug genommene Aktenteile unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflussen , so sind sie für die Zulässigkeit der Rüge nicht von Bedeutung.
14
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die vom Generalbundesanwalt vermisste Mitteilung weiterer Schreiben, des mit den Anträgen in Zusammenhang stehenden Verfahrensgeschehens sowie der im Ablehnungsbeschluss zur Frage der Aufklärungspflicht in Bezug genommenen Aktenteile als nicht erforderlich. Ob das Oberlandesgericht die Anträge zu Recht mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen hat, bestimmt sich allein anhand des mitgeteilten Antragswortlauts.
15
c) Dieser ergibt, dass es sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts jeweils um Beweisanträge handelte. In allen Fällen sind konkrete technische Eigenschaften benannt, aufgrund derer den gehandelten Ventilen die Nukleareignung fehlen soll. Dies genügt. Die Begründung des Oberlandesgerichts , wonach es mangels Kenntnissen über die konkrete Ausgestaltung des im Iran geplanten Reaktors an Anknüpfungstatsachen für einen Sachverständigen fehle, besagt nichts über die mangelnde Bestimmtheit der unter Beweis gestellten Tatsache. Dieser Umstand hätte allenfalls - im konkreten Fall jedoch eher fernliegend - für die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO) sprechen können.
16
d) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht das Urteil indes nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Allerdings ist es dem Revisionsgericht regelmäßig versagt, den Ausschluss des Beruhens daraus herzuleiten, dass die ablehnende Entscheidung mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei hätte ergehen können (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00, NStZ 2000, 437, 438). Denn die fehlerhafte Ablehnung kann grundsätzlich Auswirkungen auf die weitere Verfahrensführung in dem Sinne gehabt haben, dass die Beteiligten gehindert worden sind, die geänderte Prozesslage in ihrem weiteren Verhalten zu berücksichtigen, insbesondere weitere Anträge zu stellen (BGH, Urteil vom 19. März 1991 - 1 StR 99/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Ungeeignetheit 10).
17
Solche Auswirkungen waren hier indes nicht anzunehmen, weil der Angeklagte M. trotz der (fehlerhaften) Ablehnung weitere, auf dasselbe Beweisziel gerichtete Anträge gestellt hat, die das Oberlandesgericht zum Teil tragend (Rügen Nr. 7 und 11 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ), zum Teil hilfsweise (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ) in nicht zu beanstandender Weise wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat. Denn die Frage, ob die vom Angeklagten M. gehandelten Ventile für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreaktors geeignet, ob sie nukleartauglich oder nuklearspezifisch waren, ist weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch relevant.
18
Für den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 bzw. des Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010 folgt dies bereits daraus, dass den Iran-EmbargoVerordnungen zwar der präventive Zweck zugrunde liegt, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten im Iran zu verhindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11 - Afrasiabi, juris Rn. 44). Bereits die Möglichkeit, dass der eine wirtschaftliche Ressource darstellende Vermögenswert für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, würde indes diesem Zweck widerstreiten (EuGH aaO, Rn. 46; Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, NVwZ 2010, 1018, 1020). Über Güter des täglichen Lebens oder Leistungen mit Verbrauchscharakter hinaus begründet das Bereitstellungsverbot daher ein generelles Verbot der Ausfuhr von Waren an gelistete Organisationen (vgl. Morweiser in Wolffgang /Simonsen, AWR-Kommentar, § 34 Abs. 4 AWG Rn. 89 [Stand: Juni 2012]). Es ist demnach für den Schuldspruch insoweit irrelevant, ob die Ventile im nuklearspezifischen oder einem sonstigen Bereich des Reaktors Verwendung finden konnten und sollten.
19
Der genaue Verwendungszweck ist auch für die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen ein Ausfuhrverbot ohne Bedeutung. Sowohl § 5d Abs. 1 AWV aF als auch § 9 Abs. 1 AWV nF stellen allein auf die mögliche Bestimmung für eine kerntechnische Anlage insgesamt ab. Mit Blick auf § 34 AWG aF würde schließlich selbst bei einem Einsatz der Ventile außerhalb des Primärkreislaufes deren Ausfuhr geeignet sein, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden - sei es im Rahmen des Grunddeliktes (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG aF), sei es im Rahmen des Qualifikationstatbestandes (§ 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c) AWG aF). Maßgeblich sind insoweit die Handelstätigkeit mit dem Iran mit Bezug auf dessen Schwerwasserreaktor sowie das Versagen des BAFA bei der Ausfuhrkontrolle.
20
Soweit die Eignung der Ventile zum Einsatz in einem Kernkraftwerk und damit die Nähe des gehandelten Gutes zu der letztendlichen Verwendung, die mit den Embargovorschriften vermieden werden soll, für die Strafzumessung von Bedeutung ist, hat das Oberlandesgericht diesem Umstand bereits dadurch umfassend Rechnung getragen, dass es in erheblichem Maße strafmildernd berücksichtigt hat, dass aufgrund der fehlenden nuklearspezifischen Qualität der Stellantriebe die Kombination aus Ventil und Stellantrieb für eine Verwen- dung im Inneren Sicherheitsbereich des Reaktors ohnehin fehlte. Der Senat schließt angesichts dessen aus, dass es wegen der Beschaffenheit der Ventile als solche niedrigere Strafen verhängt hätte.
21
2. Die Rüge des Angeklagten M. , das Oberlandesgericht habe seinen Antrag auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass bei einer Besprechung zum Thema "Beschaffung von Ventilen und Stellantrieben durch den Iraner T. " die USA gegenüber der Bundesrepublik keine Vorwürfe erhoben hätten, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen (Rüge Nr. 5 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ), ist ebenfalls unbegründet.
22
Nach den oben dargelegten Maßstäben bedurfte es für eine zulässige Rügeerhebung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keines weiteren Vortrags zu Einzelheiten der Personen, zu Inhalten und Hintergründen der Besprechung. Die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich aus seiner mitgeteilten Begründung und den die Beweistatsache betreffenden Urteilsgründen. Aus diesen folgt indes, dass das Oberlandesgericht sich an die Behandlung der Beweistatsache als erwiesen gehalten hat; es hat der Beweistatsache nur nicht die vom Angeklagten gewünschte Bedeutung beigemessen. Das begründet die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Beweisantrags jedoch nicht.
23
Soweit das Oberlandesgericht die weitere Beweistatsache, die technische Eignung der Ventile sei bei dieser Besprechung nicht thematisiert worden, in seinem Ablehnungsbeschluss ohne nähere Begründung schlicht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandelt hat, ist die Revision darauf nicht gestützt. Sie wäre aber auch insoweit unbegründet. Allerdings ist die Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht rechtsbedenkenfrei. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN). Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 444/06, StV 2007, 176, 177). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes in Fällen, in denen die Bedeutungslosigkeit für jeden Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). So verhält es sich hier: Ob etwas Thema einer Besprechung war, lässt ersichtlich weder einen Rückschluss darauf zu, ob der Umstand selbst gegeben war, noch darauf, ob die Frage bei den Teilnehmern überhaupt von Interesse war.
24
3. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht auch dem Antrag des Angeklagten M. auf Vernehmung einer benannten Mitarbeiterin des BAFA zum Beweis der Tatsache, dass diese in einem Telefonat geäußert habe, die vom Angeklagten M. im Gespräch näher spezifizierten Ventile könnten nicht nur nach Aserbaidschan, sondern sogar in den Iran geliefert werden, den Charakter eines Beweisantrags abgesprochen (Rüge Nr. 10 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten M. ). Der Umstand, dass im Antrag die Art der Spezifikation der Ventile während des Telefonats durch den Angeklagten M. nicht näher dargelegt wurde, ändert nichts an der Bestimmtheit der Behauptung über die Äußerung der Mitarbeiterin. Dass dieser Äußerung angesichts des un- klaren Bezugspunkts kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommen mag, ist eine Frage der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit, auf die das Oberlandesgericht die Ablehnung hilfsweise gestützt hat. Die insoweit in der Ablehnungsentscheidung gegebene Begründung erweist sich als rechtsfehlerfrei, so dass die Rüge unbegründet ist. Der vom Generalbundesanwalt mit Blick auf die Zulässigkeit als fehlend bemängelte Vortrag des Schreibens des BAFA vom 10. September 2009 war demgegenüber nicht erforderlich, da das Schreiben im Urteil vollständig wiedergegeben und die Urteilsurkunde bereits aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge vom Senat zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385).
25
4. Soweit die Angeklagten K. - gestützt auf § 244 Abs. 2 und 3 Satz 2 StPO - die Ablehnung von Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten teils wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels, teils wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen beanstanden (Rügen Nr. 2 und 5 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten G. K. , Rügen Nr. 1 und 3 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten K. K. ), erweisen sich diese Rügen deshalb als unzulässig, weil der auf die Gegenvorstellung ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da mit diesem eine etwaige anfängliche rechtsfehlerhafte Ablehnung möglicherweise geheilt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178).
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5. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge des Angeklagten K. K. , sein Antrag vom 16. August 2013 auf Vernehmung des T. als Zeuge sei zu Unrecht mit Beschluss vom 5. September 2013 gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt worden (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten K. K. ). Der Beschwerdeführer hätte die Ent- scheidung über die zeitlich nachfolgende Anregung des Verteidigers des Angeklagten G. K. vom 8. November 2013 auf Einvernahme des T. mitteilen müssen, da auch sie etwaige Fehler bei der Ablehnung vom 5. September 2013 möglicherweise geheilt hat. Demgegenüber trägt das vom Generalbundesanwalt für die Unzulässigkeit herangezogene Argument, im Antrag in Bezug genommene Aktenteile seien nicht ihrem Inhalt nach dargelegt worden, nicht. Denn dem Antrag selbst ist zu entnehmen, dass die Verfahrensvorgänge nur in Bezug genommen wurden, um zu verdeutlichen, dass die aufgestellten Beweisbehauptungen nicht aus der Luft gegriffen waren. Für das Verständnis und die Beurteilung der Beweisbehauptung spielten diese Aktenteile daher von vornherein keine Rolle.
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6. Ebenfalls unzulässig erhoben ist die Rüge des Angeklagten K. K. (Rüge Nr. 2 seiner Revisionsbegründungsschrift), das Oberlandesgericht habe zu Unrecht einen Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft der Internationalen Atomenergiebehörde wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt. Denn die Revision teilt nicht den Vermerk des Ermittlungsführers beim Generalbundesanwalt über eine Erklärung der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung dieser Behörde mit. Auf dessen Inhalt hat das Oberlandesgericht jedoch im Wesentlichen seine Begründung der Unerreichbarkeit gestützt, weshalb dessen Wiedergabe zur Beurteilung der Richtigkeit der Argumentation unerlässlich war.
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7. Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge des Angeklagten G. K. (Rüge Nr. 3 seiner Revisionsbegründungsschrift), mit der dieser beanstandet, das Oberlandesgericht hätte seinen Sohn N. K. als Zeugen zu der Richtigkeit des Inhalts eines von diesem verfassten Schriftstücks vernehmen müssen, nicht durch. Die Rüge, zu der der Generalbundesanwalt sich nicht verhält, erweist sich als unzulässig, weil der Revisionsführer nicht darlegt, aufgrund welcher Umstände sich das Oberlandesgericht zu der Zeugeneinvernahme hätte gedrängt sehen müssen (hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 139/03, NStZ 2004, 690). Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass N. K. entweder wissentlich Falsches niedergeschrieben oder nachträglich von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Für beides ist selbst nach dem Rügevorbringen nichts ersichtlich.
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IV. Die Sachrüge führt bei den Angeklagten K. jeweils zu einer Korrektur der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten und beim Angeklagten G. K. zu einer Abänderung des Verfallsbetrages. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die am 1. September 2013 aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1482) in Kraft getretene Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes zur Anwendung gebracht (§ 2 Abs. 3 StGB). Soweit allerdings der im Urteil enthaltenen Liste der angewendeten Vorschriften sowie den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu entnehmen ist, dass der Günstigkeitsvergleich des § 2 Abs. 3 StGB nur Bedeutung für die Strafzumessung habe, während der Schuldspruch sich stets nach dem Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 1 StGB) richte, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das mildere Gesetz in seiner Gesamtheit anzuwenden , wobei eine Vergleichsbetrachtung des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, - 3 StR 314/13, NStZ 2014, 586, 587).
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Diese führt vorliegend insgesamt zur Anwendung des neuen Rechts. Denn da die Angeklagten jeder für sich (§ 28 Abs. 2 StGB) in allen Fällen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllten, ist § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG nF maßgeblich, der gegenüber § 34 Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG aF eine niedrigere Mindeststrafe aufweist. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen der Ausfuhrverstöße hinsichtlich der Lieferungen vom 29. Oktober und vom 5. Dezember 2010 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 24). Soweit diese Taten nunmehr auch von § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG nF erfasst würden, weil diese Vorschrift - anders als § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF - nicht mehr eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sondern lediglich im Amtsblatt der Europäischen Union verlangt, die hier bereits am 27. Oktober 2010 vorgenommen wurde, steht einem derartigen Schuldspruch trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des neuen Rechts § 2 Abs. 4 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Bei den einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen handelt es sich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Befristung wegen der erkennbar für die Dauer eines Ausnahmezustandes geschaffenen Regelungen um solche Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4; Morweiser in Wolffgang/Simonsen aaO, Rn. 114). Über § 2 Abs. 3 StGB kann in diesen Fällen weder eine Strafbarkeit nachträglich entfallen, noch kann ein abweichender Schuldspruch begründet werden.
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2. Der Verurteilung der Angeklagten G. und K. K. wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 AWV nF steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht hat, dass diesen die jeweiligen Unterrichtungsschreiben des BAFA, die den an sie zu stellenden Anforderungen genügten, bekannt waren. Infolgedessen war ihnen auch nicht bekannt, dass der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte L. schon allein wegen dieser Unterrichtung einer Ausfuhrgenehmigung bedurften.
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Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, StraFo 2012, 239). Diese gegenüber dem Anstifter geringeren Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen folgen schon daraus, dass dieser nicht eine bestimmte Tat anstreben muss. Er erbringt vielmehr einen losgelösten Beitrag , von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.). Daraus erschließt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grundsätzlich andere Tat vorstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN). Zwischen vorgestellter und tatsächlich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft bestehen (vgl. MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 27 Rn. 95 f.). Diese ist vorliegend gegeben. Denn auch nach dem rechtsfehlerfrei festgestelltem Vorstellungsbild der Angeklagten K. war schon aufgrund ihrer Kenntnis von der Verwendung der Ventile im Iran eine Entscheidung durch das BAFA vor einer Ausfuhr erforderlich, die bei wahrheitsgemäßen Angaben nur auf Versagung einer Genehmigung lauten konnte (vgl. § 9 Abs. 2 AWV nF). Ihr Kenntnismangel bezog sich demnach lediglich auf den Umstand, durch den die als solche erkannte Pflicht zur Beteiligung des BAFA ausgelöst wurde. Dem kommt keine den Beihilfevorsatz in Frage stellende Bedeutung zu.
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3. Indes hält die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Oberlandesgericht nicht in allen Fällen der rechtlichen Überprüfung stand.
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Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich nach dem Tatbeitrag des jeweiligen Beteiligten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, StV 2002, 73). Von diesem Ausgangspunkt her hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die Ventile der Gruppen A und C bezüglich des Angeklagten G. K. zutreffend jeweils nur eine Tat angenommen, da der Schwerpunkt seiner Tatbeteiligung in der Finanzierung der Geschäfte gelegen habe. Ein auf die einzelnen Lieferungen bezogener Tatbeitrag sei nicht feststellbar gewesen. Dies gilt jedoch auch für die durch das indische Unternehmen vorgenommenen Lieferungen der Ventile der Gruppe B. Die allein festgestellte Beauftragung der Herstellung dieser Ventile durch unter anderem den Angeklagten G. K. stellt keinen individuellen konkreten Tatbeitrag zu den einzelnen Liefervorgängen dar.
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Entsprechendes gilt für den Angeklagten K. K. . Auch ihn betreffend hat das Oberlandesgericht lediglich auf die Gesamtgeschäfte bezogene Handlungen festgestellt. Einzige Ausnahme ist insofern die Lieferung der MIT. GmbH vom 29. Oktober 2010, vor deren Freigabe der Angeklagte eine Prüfung der Ventile vornahm. Soweit ihm auch für die weiteren Lieferungen der Ventile der Gruppe C vom 18. Januar und vom 28. März 2011 eine entsprechende Aufgabe zukam, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, dass er dieser auch nachkam.
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Der Senat ändert - da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - den Schuldspruch bezüglich der Angeklagten G. und K. K. entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs hat der Senat zur Wahrung der Übersichtlichkeit den Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35, insoweit in NStZ 2014, 586 nicht abgedruckt) und auf eine Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). Darüber hinaus hat er - insoweit auch bezüglich des Angeklagten M. - die Formulierung an die Neufassung der Strafvorschriften des AWG angepasst.
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4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall folgender Einzelstrafen :
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a) Bei dem Angeklagten K. K.
- betreffend die Ventile der Gruppe C die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 18. Januar und 28. März 2011 (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten). Die Einzelstrafe für die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung am 29. Oktober 2010 (ein Jahr Freiheitsstrafe) bleibt hingegen bestehen ;
- betreffend die Ventile der Gruppe A die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 5. Dezember 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ) und vom 21. März 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren);
- betreffend die Ventile der Gruppe B die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten), vom 27. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und vom 20. April 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten).
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b) Bei dem Angeklagten G. K.
- betreffend die Ventile der Gruppe B die Einzelstrafen für die Lieferungen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten), vom 27. Januar 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten) und vom 20. April 2011 (Freiheitsstrafe von drei Jahren).
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Die Einzelstrafen für seine Tatbeiträge zu den Lieferungen der Ventile der Gruppen A und C (jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ) bleiben hingegen bestehen.
42
c) Einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur neuerlichen Strafbemessung bedarf es gleichwohl nicht. Da die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils die - die einzelnen Ventilgruppen betreffende - höchste verhängte Strafe als Einzelstrafe fest. Da sich der Unrechtsgehalt durch die tateinheitliche Verknüpfung der einzelnen Lieferungen insgesamt erhöht hat, kann der Senat ausschließen, dass die neu festzusetzenden Einzelstrafen geringer ausgefallen wären. Demnach hat der Angeklagte K. K. Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Ventile der Gruppe B), zwei Jahren (Ventile der Gruppe A), einem Jahr und neun Monaten (Ventile der Gruppe C) sowie einem Jahr (Beihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung am 29. Oktober 2010) verwirkt, der Angeklagte G. K. Freiheitsstrafen von drei Jahren (Ventile der Gruppe B) sowie zweimal zwei Jahren und sechs Monaten (Ventile der Gruppen A und C).
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Angesichts des trotz der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung hier insgesamt unveränderten Schuldumfangs und des vom Oberlandesgericht vorgenommenen äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen schließt der Senat weiterhin aus, dass es trotz des Wegfalls der Einzelstrafen ausgehend von den Einsatzstrafen von drei Jahren beim Angeklagten G. K. und zwei Jahren und drei Monaten beim Angeklagten K. K. niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte.
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5. Der zum Nachteil des Angeklagten G. K. angeordnete Wertersatzverfallbetrag bedarf der Korrektur.
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Unter nicht zu beanstandender Würdigung eines aufgefundenen Schriftstückes hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der gesondert verfolgte T. auf einen Schuldenstand in Höhe von 600.000 € dem Angeklagten G. K. 300.000 € bezahlt habe. Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 50.000 € auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 250.000 € erkannt.
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Dabei hat es indes nicht belegt, dass der AngeklagteG. K. die gesamten 250.000 € für die Tat oder aus ihr erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Getragen wird dies von den Urteilsgründen nur in Höhe von 159.225,42 €, die als Gegenleistung für Ventillieferungen geflossen waren, wo- bei hiervon 19.766,29 € nicht ausschließbar auf die zweite Lieferung der Ventile der Gruppe B entfielen, hinsichtlich derer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bezüglich des Differenzbetrags zwischen 159.225,42 € und 250.000 € ist demgegenüber möglich, dass es sich dabei um die dem Verfall nicht unterliegende Teilrückzahlung des T. zur Verfügung gestellten Darlehens über 109.300 € zur Finanzierung der vom Angeklagten M. gefertigten Ventile ging.
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Da weitere Feststellungen zum Hintergrund einzelner Geldflüsse nicht zu erwarten sind, setzt der Senat den Wertersatzverfallsbetrag in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den rechtsfehlerfrei festgestellten Be- trag in Höhe von 139.459,13 € (159.225,42 € - 19.766,29 €) fest.
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VI. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel der Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Angeklagten - wie auch den Angeklagten M. - insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol