Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 3 StR 103/15

bei uns veröffentlicht am02.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 0 3 / 1 5
vom
2. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April
2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. November 2014 aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "und des Sichverschaffens" [gemeint: und mit Sichverschaffen] von Betäubungsmitteln" und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie wendet sich zwar mit Einzelausführungen nur dagegen, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist; indes erhebt sie auch die allgemeine Sachbeschwerde und ist mit dem Antrag verbunden, das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Damit ist die Revision zulässig (zur Unzulässigkeit einer ausschließlich gegen die Ablehnung einer Unterbringung gerichteten Revision des Angeklagten vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 414/12 juris). Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
3
1. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB beim Angeklagten verneint und dazu ausgeführt, der Angeklagte konsumiere zwar "in erheblichem Umfang und regelmäßig Alkohol und Cannabis, wobei der Konsum auch Hintergrund für Straftaten" sei. Allerdings nehme "der Konsum bei ihm keine derart zentrale Stellung ein, wie es erforderlich wäre". Dies ergebe sich "aus den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen", denen die Kammer folge. Die "Substanzabhängigkeit" des Angeklagten sei deshalb "für die Kammer ebenso nachvollziehbar wie die Schlussfolgerung, dass hierdurch ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht bedingt" werde (UA S. 26).
4
2. Dem stehen in zweierlei Hinsicht durchgreifende Rechtsbedenken entgegen.
5
a) Zum einen ist das Landgericht von einem zu engen Begriff des Hangs ausgegangen. Hierfür ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210). Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass es sich bei der Tat um eine solche, der Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienende Kriminalität handelte. Der Angeklagte konsumierte ab dem Alter von 17 Jahren "regelmäßig" Haschisch. Auch nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2010 "trank er viel und nahm Drogen" (UA S. 4). Dementsprechend musste er schon im Alter von 15 Jahren wegen Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 45 JGG ermahnt werden, 2007 wurde er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und 2013 unter anderem wegen desselben Delikts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Tat beging der Angeklagte mit seinen beiden Mittätern, um Betäubungsmittel und Geld zu erbeuten. Den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hat das Landgericht deshalb auch als "Hintergrund" der Tat und diese wiederum im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung betreffend den Mitangeklagten B. auch als "Beschaffungstat" eingeordnet (UA S. 26).
6
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Substanzmissbrauch des Angeklagten nicht "in einem solchen Ausmaß im zentralen Mittelpunkt von dessen Lebensführung" stehe, "dass sich daraus ein unmittelbarer, ständiger, seine sozialen und persönlichen Handlungsfähigkeiten beeinträchtigender störender oder schädlicher Einfluss" ergeben habe (UA S. 25), wird dies von den Feststellungen, die zu den persönlichen Umständen des Angeklagten wenig enthalten, nicht belegt. Hinzu kommt, dass in einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Drogenkonsum zwar ein Indiz für die Existenz eines Hangs liegt, dessen Fehlen indes den Hang nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 (nur LS)).
7
b) Zum anderen leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel: Wenn sich der Richter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben , wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 5 StR 168/14, NStZ-RR 2014, 244; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71 (nur LS)). Dies ist hier unterblieben.
8
3. Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der erneuten Prüfung durch den Tatrichter.
9
Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Maßregel Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat.
Schäfer Pfister Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 3 StR 103/15

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Ange

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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 414/12
vom
16. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2012 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Revision ist unzulässig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (3 StR 421/11) die Sache nur insoweit an das Landgericht zurückverwiesen hatte, als dieses in seinem ersten Urteil keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hatte, war das Landgericht allein noch dazu berufen, diese Entscheidung nachzuholen. Das Landgericht hat die Unterbringung abgelehnt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfechten kann (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255 mwN).
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 8 6 / 1 3
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf einer weiteren Brandstiftung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte und M. nachts in der Wohnung von N. und K. auf. Zwischen den deutlich alkoholisierten Personen kam es zu einem Streit. Die von N. alarmierte Polizei verwies den Angeklagten und M. der Wohnung. Beide gingen sodann in der Absicht, an einem anderen Ort weiterzutrinken, zur Wohnung eines Bekannten des M. in den sechsten Stock eines in der Nachbarschaft gelegenen Hauses. Als sie dort niemand antrafen, begab sich der Angeklagte zu der in diesem Haus im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des S. , seines Cousins.
3
Der Angeklagte trat die schlecht gesicherte Wohnungstür auf und gelangte so in die Wohnung. Verärgert darüber, dass auch S. nicht anwesend war, zündete er mit seinem Feuerzeug die dort wegen Sanierungsarbeiten im Schlafzimmer aufgestapelten Möbel an. Es entwickelte sich schnell ein heftiges Feuer, das zur Zerstörung des Fensters, zum weitgehenden Abplatzen des Wandputzes im Schlafzimmer und zu einer starken Verrußung der gesamten Wohnung führte. Der Angeklagte wusste, dass sich in dem Haus mehrere Wohnungen befanden. Die Folgen seiner Brandstiftung - eine längere Unbewohnbarkeit der Wohnung seines Cousins - nahm er billigend in Kauf.
4
M. war an der Brandstiftung nicht beteiligt. Er war nicht mit in die Wohnung hineingegangen, hatte jedoch von draußen mitbekommen, dass es dort zu einem Brand kam, und hatte sodann das Gebäude verlassen. Nachdem einige Zeit vergangen war, kam ihm der Angeklagte nachgelaufen.
5
2. Die Angriffe der Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch bleiben ohne Erfolg. Lediglich ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat insoweit:
6
a) Die beantragte Einholung eines "Glaubwürdigkeitsgutachtens" betreffend die polizeiliche Aussage des Zeugen M. hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler abgelehnt. Sie konnte sich auf die eigene Sachkunde berufen, die ihr durch die Angaben des psychiatrischen Sachverständigen zur Vernehmungsfähigkeit des Zeugen in der Tatnacht vermittelt worden war. Insoweit hatte der Sachverständige einerseits ausgeführt, die unterschiedlichen, logisch nicht immer nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung ließen den Einfluss einer hirnorganischen Störung nicht ausgeschlossen erscheinen und damit im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol an der Vernehmungsfähigkeit zweifeln. Andererseits sei es möglich, dass der Zeuge inkonsistent geantwortet habe, weil seine Darstellung nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprochen habe. Nachdem sich in der Hauptverhandlung - auch nach Ansicht des Sachverständigen - keinerlei Anhaltpunkte für eine psychische Beeinträchtigung des Zeugen ergeben hatten, hat sich das Landgericht daraufhin rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die teilweisen Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugen davon herrührten, dass dieser in der Tatnacht mehr wusste, als er bei der Vernehmung angeben wollte. Vor diesem Hintergrund war die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geboten. Mit den Schwächen der Aussage hat sich das Landgericht bei der Beurteilung, ob die den Angeklagten belastenden Angaben zutreffen, im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt.
7
b) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren standhält (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387). Danach gilt: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifel- barem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre.
8
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - ausgeschlossen, dass der Brand anders als durch vorsätzliche Brandlegung entstanden ist. Von der Täterschaft des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keine Aussage gemacht hat, hat es sich aufgrund einer Gesamtschau von Indizien überzeugt. Danach kündigten der Angeklagte und M. kurz vor dem Brand an, in das später vom Brand betroffene Haus gehen zu wollen. Der Angeklagte bestritt , nachdem er von der Polizei in der Tatnacht in der Wohnung seiner Eltern am Küchentisch schlafend und in der Hand ein Feuerzeug haltend angetroffen worden war, bei seiner polizeilichen Vernehmung zwar den Tatvorwurf, räumte aber ein, in der Wohnung seines Cousins gewesen zu sein. Der Zeuge M. belastete bei seiner polizeilichen Vernehmung den Angeklagten dahin, dass dieser in die Wohnung gegangen und aus der Wohnung alsbald ein Lichtschein zu sehen gewesen sei. Dieser Aussage ist das Landgericht gefolgt und hat damit zugleich den Zeugen M. als (Mit)Verursacher des Brandes ausgeschlossen. Es hat dabei die Widersprüche, die sich zwischen den Aussagen gegenüber zwei Polizeibeamten in der Tatnacht und den Bekundungen in der Hauptverhandlung ergeben haben, nicht außer Betracht gelassen, indes mit der Besonderheit der Befragungssituation, insbesondere der fehlenden Information der Vernehmungspersonen über die Hintergründe, sowie mit der Alkoholisierung des Zeugen in der Tatnacht und seinem Bemühen, zwar den Tatver- dacht von sich zu weisen, aber zugleich den Angeklagten nicht übermäßig zu belasten, nachvollziehbar erklärt. Ergänzend hat die Strafkammer darauf abgestellt , dass dem Angeklagten die Zerstörung von Sachen durch Feuer nicht fremd war. Zudem war ein Motiv für den Zeugen, die Wohnung in Brand zu setzen , nicht erkennbar, während nach Darlegungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen für den Angeklagten in der zur Tatzeit herrschenden Stresssituation und der alkoholischen Enthemmung ein Abreagieren durch die Brandlegung in Betracht gekommen ist.
9
3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgelehnt und dies damit begründet hat, bei dem Angeklagten liege keine Abhängigkeitserkrankung , sondern lediglich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäß ICD 10 F10.1 vor. Damit hat das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB angelegt.
10
Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung , immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits die Gesundheit, Arbeitsund Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus. Dass der Angeklagte in der Lage war, während der Arbeitszeiten seinen Alkoholkonsum zu unterlassen, steht daher dem Vorliegen eines Hangs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Das Landgericht bejaht den konstellativen Faktor der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit, derentwegen es auch von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Es liegt angesichts der Vorstrafe des Angeklagten sowie der weiteren von der Kammer festgestellten Geschehnisse in der Vergangenheit auch nicht fern, dass die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge des Hangs festgestellt werden wird. Es sind zuletzt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich , dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
11
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
12
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR168/14
vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. November 2013 gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Nach den Feststellungen suchte der zum Tatzeitpunkt 39 Jahre alte, vielfach auch wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte am 27. Dezember 2011 die Wohnung seiner Eltern auf und forderte von seiner Mutter u.a. die sofortige Herausgabe von 50 Euro. Als seine Mutter ihm daraufhin mitteilte, dass sie den geforderten Betrag nicht im Hause habe, schlug er unvermittelt mit der Faust auf sie ein und trieb sie unter weiteren heftigen Faustschlägen durch die Wohnung. Dabei wiederholte er mehrfach seine Geldforderung. Als der schwerbehinderte Vater des Angeklagten versuchte, seiner Ehefrau zu helfen, schlug der Angeklagte ihm mehrfach auf den Kopf. Die Mutter des Angeklagten erlitt durch die Gewaltanwendungen erhebliche Verletzungen, u.a. ein subdurales Hämatom, eine Nasenbein- und eine Rippenfraktur, während sein Vater keine behandlungsbedürftigen Verletzungen davontrug.
3
Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 61) sowie multiplem Substanzgebrauch (ICD-10: F 19.1)“ leidet und zum Zeitpunkt der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Es hat die Prognose gestellt, dass der Angeklagte ohne Therapie aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung auch künftig „gewalttätige Straftaten von erheblichem Umfang“ (UA S. 13) begehen werde, und ihn deshalb nach § 63 StGB untergebracht.
4
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
5
a) Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
6
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Urteil teilt schon nicht mit, ob es damit der Diagnose des eher beiläufig erwähnten Sachverständigen folgt. Es werden auch keinerlei Anknüpfungs- und Befundtatsachen des Sachverständigen wiedergegeben, die es dem Senat ermöglichen würden, die gestellte Diagnose nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 397/08, NStZ-RR 2009, 45; Urteil vom 19. Februar 2008 – 5 StR 599/07). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte mit ähnlichen Diagnosen bereits mehrfach stationär psychiatrisch behandelt wurde. Schließlich ist auch zu besorgen, dass das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10: F 61 führe ohne weiteres zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB. Denn das Urteil nimmt insoweit keinerlei wertende Betrachtung des Schweregrads der Störung und ihrer Tatrelevanz vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 6 Rn. 9 mwN).
7
b) Der Senat hebt auch die Strafen einschließlich der diesen und der Maßregelentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten vermag der Senat auszuschließen.
8
3. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht auch zu prüfen haben wird, ob mit der am 15. Februar 2013 durch das Amtsgericht Burg verhängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist; hierbei kommt es gegebenenfalls auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils an. Bei der Strafrahmenwahl wird die gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 StR 430/12, NStZ-RR 2013, 168; Beschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105) einzuhalten sein.
Sander Schneider Dölp
König Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR171/14
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Taten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.


3
1. Nach den Feststellungen kam es in einem Zeitraum von vier Jahren bis zum Tattag, dem 6. Januar 2013, zwischen dem u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, vorbestraften Angeklagten und der Geschädigten, seiner Wohnungsnachbarin in einem Zweifamilienhaus in P. , regelmäßig zu Spannungen. Am Tattag schlug er der Geschädigten im Treppenhaus zunächst zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, brachte sie danach durch einen Stoß mit seinen Händen so zu Fall, dass sie die Treppe zunächst bis zur Hälfte und dann – infolge erneuten Schubsens und Schlagens – die restlichen Stufen der Treppe hinunterfiel, wo sie vor ihrer Wohnungstür liegen blieb. Dort versetzte ihr der Angeklagte noch einen Fußtritt gegen die Rippen. Die Geschädigte erlitt durch den Vorfall eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes an ihrem rechten Knie sowie multiple Prellungen. Beim Einschreiten der daraufhin herbeigerufenen Polizeibeamten schlug der Angeklagte mehrfach um sich und versuchte, sich aus den Haltegriffen der Beamten zu befreien. Zum Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,2 ‰.
4
2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Dieser hat nach Auswertung der Akten und Anwesenheit in der Hauptverhandlung , jedoch – mangels Einwilligung – ohne Exploration des Angeklagten, ausweislich der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5
Der „ursprünglich intelligent“(e) Angeklagte habe um das Jahr 2000 einen „Leistungsknick“ erlebt. 2002 sei bei ihm zunächst ein „sensitiver Bezie- hungswahn“ diagnostiziert worden, später sei man „ziemlich sicher“ von einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ausgegangen. Die häufigen Umzüge seien aus medizinischer Sicht als paranoide Symptomatik gedeutet worden; der Angeklagte habe dadurch versucht, sich den wahnhaft empfundenen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Er leide gegenwärtig unter einer zunehmenden Unfähigkeit zur Fortsetzung seiner Ausbildung; die auftretenden Verwahrlosungstendenzen sowie psychosozialen Defizite „sprä- chen für eine Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie“ mit „möglicherweise“ bereits eingetretener Chronifizierung und einer Neigung zu akuten Exazerbationen. Es „spreche viel dafür“, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus einer krankheitsbedingten paranoiden Symptomatik resultiere; jedenfalls sei es „am ehesten“ mit dem Vorliegen einer solchen Symptomatik erklärbar. Für ein anderes Eingangsmerkmal des § 20 StGB hätten sich keine Hinweise ergeben; eine isolierte Alkoholproblematik liege beim Angeklagten nicht vor. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei „mit allerhöchster Sicherheit“ eingeschränkt gewesen. Deren vollständige Aufhe- bung sei nicht sicher festzustellen, zumal beim Angeklagten statt eines Wahns auch psychotisch bedingter Ärger „ernsthaft in Betracht komme“. „Allgemein“ gelte, dass an Schuldunfähigkeit in einem akuten psychotischen Schub „kaum je“ ein Zweifel bestehe.

II.


6
Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt.
7
1. Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39 mwN). Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; Beschluss vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Diese Darlegungsanforderungen hat der Tatrichter auch dann zu beachten, wenn der Angeklagte – wie im vorliegenden Fall – eine Exploration abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 2 StR 668/96, BGHR StGB § 63 Zustand 21).
8
2. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
9
Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeinen verbleibende, zusammenfassende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen schon nicht hinreichend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schuld- fähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Defekt beruht hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 1987 – 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN), weil der Sachverständige eine Chronifizierung der in Betracht gezogenen Erkrankung lediglich für möglich gehalten hat. Jedenfalls fehlt eine nähere Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Die Urteilsgründe teilen auch insoweit lediglich das Ergebnis der medizinischen Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen mit, wonach das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten und den Polizeibeamten die Annahme einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit paranoider Symptomatik nahelege. Als Anknüpfungspunkte für diese Diagnose werden Umstände herangezogen, die zum einen in der früheren Krankengeschichte des Ange- klagten liegen, so etwa sein vor über zehn Jahren eingetretener „Leistungsknick“ , zum anderen Umstände von nur begrenzter und nicht näher erläuterter Aussagekraft, wie etwa häufige Umzüge, durch die der Angeklagte versucht habe, sich wahnhaft empfundenen negativen Einflüssen seiner Nachbarn zu entziehen. Demgegenüber wird das Vorliegen eines akuten psychotischen Schubs – im Rahmen der Erörterung einer möglicherweise vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit – lediglich abstrakt als Möglichkeit in Betracht gezogen und mit der Erwägung, es komme auch psychotisch bedingter Ärger ernsthaft in Betracht, wieder relativiert. Eine situationsbezogene Erörterung der Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Taten fehlt. So wird auch nicht erkennbar erwogen, dass der Angeklagte vor den Widerstandshandlungen gegenüber den Polizeibeamten freiwillig in den Streifenwagen stieg, sich mithin situationsangepasst verhielt.
10
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht zur ersten Anlasstat getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in seiner Auslegung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31) grundsätzlich geeignet sind, die Anordnung der Maßregel zu tragen. Der neue Tatrichter wird jedoch bei der Gefährlichkeitsprognose das bislang nicht näher erläuterte spannungsgeladene Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wohnenden Geschädigten in einem Zeitraum von vier Jahren vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat eingehender in den Blick nehmen müssen.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR497/14
vom
19. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. November 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung , wegen Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte ist in ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen und leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen gemäß ICD 10 – F 71.1. Ab dem 15. Juli 2013 war er in einer Wohneinrichtung der Lebenshilfe in H. untergebracht. Zum Schutz der Mitbewohner und des Personals war er zuletzt auf einer eigenen Etage isoliert und wurde von einem Sicherheitsdienst rund um die Uhr bewacht.
4
In der Zeit zwischen dem 26. September 2013 und dem 16. Januar 2014 kam es zu neun Angriffen des Angeklagten auf Mitarbeiter der Wohneinrichtung und des Sicherheitsdienstes. In sieben Fällen (Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe) misshandelte und verletzte er dabei eine oder mehrere Personen (Schläge, Tritte , kurzzeitiges Würgen, Verdrehen eines Fingers). In den Fällen 5 und 7 der Urteilsgründe bedrohte der Angeklagte die von ihm körperlich angegangenen Geschädigten zusätzlich mit dem Tod. Die Drohungen wurden ernst genommen. Bei der Auseinandersetzung mit zwei Mitarbeitern der Einrichtung am 14. Dezember 2013 ergriff der Angeklagte eine etwa 20 cm lange spitze Glasscherbe und stach damit in Richtung des Zeugen R. . Dieser konnte eine Verletzung nur durch ein rechtzeitiges Ausweichen vermeiden (Fall 6 der Urteilsgründe , UA 10). In einem weiteren Fall ging der Angeklagte in Angriffsabsicht mit einem in Hüfthöhe gehaltenen Tafelmesser auf den Sicherheitsdienst- mitarbeiter F. zu, der ihn jedoch entwaffnen konnte (Fall 8 der Urteilsgründe ). Ein weiterer Versuch des Angeklagten, den Zeugen F. zu verletzten , wurde ebenfalls abgewehrt (Fall 9 der Urteilsgründe). Außerdem beleidigte der Angeklagte in zwei Fällen seine Opfer (Fälle 7 und 9 der Urteilsgründe).
5
2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus habe angeordnet werden müssen, weil die psychopathologische Disposition des Angeklagten auch in alltäglichen Situationen geeignet sei, eigen- und fremdaggressives Verhalten auszulösen. Weitere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besorgen.

II.


6
Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
7
1. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer bei der Entscheidung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB vollständig aufgehoben war, gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat.
9
aa) Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1999 – 4 StR 329/99, NStZ 2000, 24, 25; Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 StR 698/94, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 13; Urteil vom 26. April 1955 – 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124).
10
bb) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. , denen sich die Strafkammer ohne Einschränkung angeschlossen hat, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der bei ihm festgestellten erheblichen Verhaltensstörung und der erkennbar herabgesetzten Intelligenzleistung im Sinne von § 21 StGB deutlich vermindert. „Eindeutige Hinweise darauf, dass die Steuerungsfähigkeit sogar im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen sei, hätten sich nicht gefunden“ (UA 11). Diese Wendung deutet darauf hin, dass durchaus tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts gegeben waren, der zu einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann, das Landgericht aber eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten schon deshalb für ausgeschlossen erachtet hat, weil dafür kein eindeutiger Nachweis erbracht werden konnte.
11
b) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit begründet hat, weisen nicht die für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderliche Begründungstiefe auf.
12
aa) Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aufgrund der festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter unter Darlegung der fachwissenschaftlichen Beurteilung durch den Sachverständigen, aber letztlich ohne Bindung an des- sen Äußerungen, in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 5 StR 171/10, NStZ-RR 2011, 4 mwN). Schließt er sich dabei der Beurteilung des Sachverständigen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39 mwN).
13
bb) Daran fehlt es hier. Das Landgericht beschränkt sich darauf, die knappe Beurteilung des Sachverständigen zu übernehmen, wonach die „Erkrankung“ des Angeklagten in sozialen Situationen geeignet sei, eigen- und fremdaggressives Verhalten zu forcieren und sich bei den Tathandlungen dahingehend ausgewirkt habe, dass die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB deutlich vermindert gewesen sei (UA 11). Soweit in der rechtlichen Würdigung davon die Rede ist, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit „aufgrund der hohen Intensität der Verhaltensstörung, namentlich der aggressi- ven Impulsivität des Angeklagten, im normativen Sinne erheblich sei“ (UA 13), fehlt es an den dafür erforderlichen Belegen. Denn die Urteilsgründe legen nicht näher dar, welcher Art die diagnostizierten Verhaltensstörungen sind und welchen Einfluss das Störungsbild auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen hatte. Der Senat kann daher nicht überprüfen , ob die Annahme einer sicher gegebenen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf einer tragfähigen Grundlage beruht.
14
2. Da in Betracht kommt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war, bedarf die Sache schon aus diesem Grund neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten bleiben hiervon unberührt und können deshalb bestehen bleiben. Die Maßregelanordnung war aufzuheben, weil sie zu der Schuldfähigkeitsbeurteilung in einem untrennbaren Zusammenhang steht.
15
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt worden ist, dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ unterfällt und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 – 1 StR 416/96, NStZ 1997, 199; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 35; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 150 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.