Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 3 StR 92/18

bei uns veröffentlicht am18.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 92/18
vom
18. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR92.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. September 2017 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2018 wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Dagegen beantragt der Beschwerdeführer die Entscheidung des Revisionsgerichts; hilfsweise begehrt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig; der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zu den Rechtsmitteln ausgeführt: "1. Soweit der Beschwerdeführer - über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO, 27. Auflage 2016, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH NStZ-RR 2015, 145, 1 StR 573/14; Senat Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17; BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13; BGH Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11). Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH NStZ 2006, 54, 4 StR 399/05). Zweifel an der Fristeinhaltung gehen zu Lasten des Antragstellers (BGH NStZ-RR 2015, 145, 1 StR 573/14). An dem erforderlichen konkreten Vortrag zur Kenntniserlangung des Angeklagten fehlt es hier. Der Antragsteller trägt zwar vor, der Angeklagte und der Verteidiger hätten erst durch den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2018 (gemeint offenbar: 24. Januar 2018, SA Band 4, Bl. 150), zugestellt am 29. Januar 2018, von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren. Nachdem jedoch lediglich an den Verteidiger der Beschluss am 29. Januar 2018 zugestellt wurde, während der Angeklagte eine formlose Mitteilung erhielt (SA Band 4, Bl. 151), ergibt sich hieraus nicht, wann der Angeklagte von der Fristversäumnis erfahren hat. Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch gerade Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde (BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13). Die Beschlussausfertigungen wurden bereits am 25. Januar 2018 versandt (SA Band 4, Bl. 151). Bei der Akte (SA Band 4, lose eingelegt in der hinteren Tasche) befindet sich überdies der geöffnete und an den Angeklagten adressierte Brief, mit dem ihm der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2018 mitgeteilt wurde. Auf dem Brief ist unter dem Vermerk 'JVA Hannover, Zust.Abt: 3/341ꞌ das Datum '26. Jan. 2018' gestempelt. Handschriftlich ist auf dem Briefumschlag zudem vermerkt 'Annahme verweigert zurück an Absender'. Der Angeklagte hat daher vom Zugang des gerichtlichen Schreibens Kenntnis erlangt und die Gelegenheit erhalten , von dessen Gegenstand Kenntnis zu nehmen; letzteres hat er durch die - schuldhafte - Verweigerung der Annahme vereitelt. Damit ist das Hindernis entfallen (vgl. Graalmann-Scherer in LR, StPO, 27. Auflage 2016, § 45 Rn 7). Im Falle der Kenntniserlangung bereits am 26. Januar 2018 wäre der am 5. Februar 2018 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt und damit verspätet. Jedenfalls gehen die sich aus dem Zugang des Schreibens ergebenden Zweifel an der Einhaltung der Frist zu Lasten des Antragstellers (BGH NStZ-RR 2015, 145, 1 StR 573/14), sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits unzulässig ist. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2018 zu Recht die am 8. Januar 2018 beim Landgericht Hannover eingegangene Revisionsbegründung des Beschwerdeführers als verspätet angesehen und die Revision deshalb nach §§ 346 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Maßgeblich für den Fristbeginn war vorliegend gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 5. Dezember 2017, während sein Verteidiger hierüber formlos gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unterrichtet wurde (SA Band 4, Bl. 64, 83). Die Frist zur Begründung endete demnach bereits mit Ablauf des 5. Januar 2018. Der Umstand, dass nach Nr. 154 Abs. 1 Satz 1 RiStBV die Zustellung des Urteils an den Verteidiger hätte gerichtet werden sollen, steht der Wirksamkeit der Zustellung an den Angeklagten nicht im Wege. Ebenso wenig ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO gegeben, denn die formlose Übersendung an den Verteidiger stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13; BGH Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11). Ein Gebot der Zustellung an den Verteidiger ergibt sich auch nicht, wie vom Antragsteller vorgetragen , aus § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO; insoweit sind allein die Vorschriften der StPO maßgeblich (MüKo StPO/Valerius, 1. Auflage 2014, § 37 Rn. 13). Die Wirksamkeit der Zustellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nur unzureichend lesen lernte; auch wenn eine auf Grund der mangelnden Lesefähigkeiten des in Haft befindlichen Empfängers an sich nach § 35 Abs. 3 StPO gebotene Verlesung unterbleibt, begründet dies keinen Zustellungsmangel, sondern kann lediglich zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (KK StPO/Maul, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 20; Pfeiffer StPO, 5. Auflage 2005, § 35 Rn. 3). Das Landgericht hat demnach zu Recht die Revision als unzulässig verworfen."
3
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass die Zustellung des Urteils nebst einer Übersetzung an den Angeklagten den Vorgaben des § 37 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und 2 GVG entsprach.

Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow BESCHLUSS 3 StR 92/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 beschlossen : Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. September 2018 wird wegen dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Angeklagten statt 1. April 1992 richtig 1. Mai 1992 heißen muss.
Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch

ECLI:DE:BGH:2018:111218B3STR92.18.0

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 3 StR 92/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 3 StR 92/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 3 StR 92/18 zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte


(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 187


(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Besc

Strafprozeßordnung - StPO | § 35 Bekanntmachung


(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d

Referenzen - Urteile

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Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR573/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45
Abs. 1 Satz 1 StPO wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Mai 2014 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt. Gegen dieses Urteil hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihr am 7. Juli 2014 zugestellt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 12. August 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 21. August 2014 zugestellt.
2
Mit Schreiben seines neuen Wahlverteidigers vom 9. September 2014, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag, hat der Angeklagte die Revision begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung des Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags sowie bezüglich der Versäumung der Frist zur Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags zu gewähren.
3
Er trägt vor, weder er noch der unterzeichnende Rechtsanwalt hätten Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss gehabt. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe von diesem Beschluss erst durch eine Akteneinsicht in der 36. Kalenderwoche erfahren. In dieser Woche habe auch er selbst den Verwerfungsbeschluss in der Justizvollzugsanstalt erhalten. Da seine Pflichtverteidigerin für ihn bereits Revision eingelegt hatte, habe er davon ausgehen dürfen, dass sie auch einen Revisionsantrag stellt und zumindest die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Versäumnis der Pflichtverteidigerin könne ihm nicht zugerechnet werden.
4
Die Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt München hat auf Anfrage eines Vertreters des Generalbundesanwalts im November 2014 mitgeteilt , dass der Verwerfungsbeschluss dort nicht zur Aushändigung an den Angeklagten eingegangen, diesem also offensichtlich persönlich zugesandt worden sei. Auf Befragen habe der Angeklagte erklärt, er habe den Beschluss am 12. September 2014 oder am 13. September 2014 erhalten.

II.


5
Beide Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig.
6
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.
7
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; und vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 45 Rn. 5 mwN). Bereits an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es.
8
Darüber hinaus hat der Angeklagte auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO).
9
a) Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13). Die Angabe eines längeren Zeitraums, hier sogar von einer Woche, genügt diesem Erfordernis nicht.
10
Zudem ist der Vortrag, wann dem Angeklagten die Versäumung der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist, in sich widersprüchlich.
11
Aus der vom Generalbundesanwalt eingeholten Auskunft der Vollzugsgeschäftsstelle ergibt sich, dass der Angeklagte im November 2014 behauptet hat, den Verwerfungsbeschluss erst am 12. oder 13. September 2014 erhalten zu haben. Über seinen Verteidiger hat er allerdings am 9. September 2014 vortragen lassen, den Beschluss bereits in der 36. Kalenderwoche bekommen zu haben. Die 36. Kalenderwoche ist die Woche von Montag, dem 1. September, bis Sonntag, dem 7. September 2014.
12
Der Vortrag schließt zudem nicht aus, dass der Angeklagte den Beschluss bereits am 1. September 2014 erhalten hat. In diesem Fall hätte das am 9. September 2014 eingegangene Gesuch um Wiedereinsetzung die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Diese Zweifel an der Fristeinhaltung gehen zu Lasten des Antragstellers (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 45 Rn. 3).
13
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Sein Vortrag lässt offen, ob er seine Pflichtverteidigerin überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte; ein solcher Auftrag ist auch nicht durch anwaltliche Versicherung der Pflichtverteidigerin glaubhaft gemacht. Auch wurde nicht näher dargelegt und ebenfalls nicht anwaltlich versichert, weshalb die Pflichtverteidigerin tatsächlich die Revisionsbegründung trotz eventuellen Auftrags unterlassen hat.
14
c) Soweit der Angeklagte nun mit Schreiben vom 21. Dezember 2014 erstmals vorträgt, er habe seine Pflichtverteidigerin auch mit der Revisionsbegründung beauftragt, ändert dies im Ergebnis an der Unzulässigkeit des Antrags nichts.
15
2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Der Umstand, dass der Wahlverteidiger in seinem Gesuch vom 9. September 2014 ausdrücklich auch einen solchen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, belegt, dass dem Angeklagten die Versäumung der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags bekannt war; zumindest aber hat er eine solche Fristversäumung bei Antragstellung am 9. September 2014 ernsthaft in Betracht gezogen. Dennoch legt der Antrag keine Umstände dar, aus denen sich ein unverschuldetes Fristversäumnis ergibt.
Rothfuß Cirener Radtke
Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR556/13
vom
12. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2014 gemäß § 46
Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision sind unzulässig.
2
1. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit verspätet begründet worden ist.
3
a) Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 18. Juli 2013 zu laufen.
4
Diese Zustellung durfte an den Angeklagten selbst bewirkt werden (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN), sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart, § 145a StPO Rn. 1, 10; ferner KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 Ws 233/06).
5
Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
6
b) Bei Eingang der Revisionsbegründungsschrift am 29. August 2013 war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mithin bereits abgelaufen.
7
2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
8
a) Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12; vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474, jeweils mwN).
9
b) Ein solcher Fall, in dem die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, liegt hier vor. Dies hat - da der Antragsteller nicht mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist - die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zur Folge.
10
Denn der Verteidiger teilt - ohne dies näher darzulegen - insofern lediglich mit, dass mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem "in mehreren Telefonaten sowie im Schreiben vom 14.08.2013" bekräftigt worden sei, dass die Revisionsbegründung nach erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgen solle. Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und - wovon ebenfalls auszugehen ist - von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden [Mit-]Verschulden des Angeklagten : BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2013, 254). Hatte der Angeklagte mithin aber Kenntnis davon, dass die Revisionsbegründungsfrist nach der vom Vorsitzenden erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits mit der Zustellung an ihn anläuft, so war es trotz, aber auch wegen der unrichtigen Hinweise seines Verteidigers auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an diesen und der sich daraus für den Angeklagten möglicherweise ergebenden Unklarheiten sowie den Zeitablauf geboten, genau darzulegen und glaubhaft zu machen, wann er tatsächlich von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.
11
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 77/11
vom
11. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2011 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. November 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. November 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fristgerecht eingelegte Revision hat das Gericht durch Beschluss vom 2. Februar 2011 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Februar 2011 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
2
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 2011 ist rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verwor- fen. Die Revisionsbegründung ging, nachdem das Urteil am 17. Dezember 2010 dem Angeklagten zugestellt worden war (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO), am 18. Januar 2011 und damit verspätet beim Landgericht ein. Für den Fristablauf kommt es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dann nicht auf die am 21. Dezember 2010 erfolgte formlose Übersendung der Urteilsgründe an den Verteidiger an, wenn, wie vorliegend, der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung inhaftiert war.
3
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Damit die Einhaltung der Frist gemäß § 45 StPO überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstand, weggefallen ist (BGH NStZ 2006, 54, 55). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Februar 2011 verhält sich indes nicht dazu, wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Verwerfungsbeschluss vom 2. Februar 2011 dem Angeklagten erst innerhalb der Frist des § 45 StPO bekannt geworden sein kann. Da der Verteidiger bereits mit Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Januar und 24. Januar 2011 über die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist informiert worden war, bestand Anlass, auch dazu vorzutragen , wann er seinerseits den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hat.

Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 399/05
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai 2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005 beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel. Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger, zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR 114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3). Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KKMaul , StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."
Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom Antragsteller nicht vorgetragen wird.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR573/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45
Abs. 1 Satz 1 StPO wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Mai 2014 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt. Gegen dieses Urteil hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihr am 7. Juli 2014 zugestellt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 12. August 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 21. August 2014 zugestellt.
2
Mit Schreiben seines neuen Wahlverteidigers vom 9. September 2014, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag, hat der Angeklagte die Revision begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung des Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags sowie bezüglich der Versäumung der Frist zur Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags zu gewähren.
3
Er trägt vor, weder er noch der unterzeichnende Rechtsanwalt hätten Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss gehabt. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe von diesem Beschluss erst durch eine Akteneinsicht in der 36. Kalenderwoche erfahren. In dieser Woche habe auch er selbst den Verwerfungsbeschluss in der Justizvollzugsanstalt erhalten. Da seine Pflichtverteidigerin für ihn bereits Revision eingelegt hatte, habe er davon ausgehen dürfen, dass sie auch einen Revisionsantrag stellt und zumindest die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Versäumnis der Pflichtverteidigerin könne ihm nicht zugerechnet werden.
4
Die Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt München hat auf Anfrage eines Vertreters des Generalbundesanwalts im November 2014 mitgeteilt , dass der Verwerfungsbeschluss dort nicht zur Aushändigung an den Angeklagten eingegangen, diesem also offensichtlich persönlich zugesandt worden sei. Auf Befragen habe der Angeklagte erklärt, er habe den Beschluss am 12. September 2014 oder am 13. September 2014 erhalten.

II.


5
Beide Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig.
6
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.
7
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; und vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 45 Rn. 5 mwN). Bereits an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es.
8
Darüber hinaus hat der Angeklagte auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO).
9
a) Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13). Die Angabe eines längeren Zeitraums, hier sogar von einer Woche, genügt diesem Erfordernis nicht.
10
Zudem ist der Vortrag, wann dem Angeklagten die Versäumung der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist, in sich widersprüchlich.
11
Aus der vom Generalbundesanwalt eingeholten Auskunft der Vollzugsgeschäftsstelle ergibt sich, dass der Angeklagte im November 2014 behauptet hat, den Verwerfungsbeschluss erst am 12. oder 13. September 2014 erhalten zu haben. Über seinen Verteidiger hat er allerdings am 9. September 2014 vortragen lassen, den Beschluss bereits in der 36. Kalenderwoche bekommen zu haben. Die 36. Kalenderwoche ist die Woche von Montag, dem 1. September, bis Sonntag, dem 7. September 2014.
12
Der Vortrag schließt zudem nicht aus, dass der Angeklagte den Beschluss bereits am 1. September 2014 erhalten hat. In diesem Fall hätte das am 9. September 2014 eingegangene Gesuch um Wiedereinsetzung die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Diese Zweifel an der Fristeinhaltung gehen zu Lasten des Antragstellers (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 45 Rn. 3).
13
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Sein Vortrag lässt offen, ob er seine Pflichtverteidigerin überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte; ein solcher Auftrag ist auch nicht durch anwaltliche Versicherung der Pflichtverteidigerin glaubhaft gemacht. Auch wurde nicht näher dargelegt und ebenfalls nicht anwaltlich versichert, weshalb die Pflichtverteidigerin tatsächlich die Revisionsbegründung trotz eventuellen Auftrags unterlassen hat.
14
c) Soweit der Angeklagte nun mit Schreiben vom 21. Dezember 2014 erstmals vorträgt, er habe seine Pflichtverteidigerin auch mit der Revisionsbegründung beauftragt, ändert dies im Ergebnis an der Unzulässigkeit des Antrags nichts.
15
2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Der Umstand, dass der Wahlverteidiger in seinem Gesuch vom 9. September 2014 ausdrücklich auch einen solchen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, belegt, dass dem Angeklagten die Versäumung der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags bekannt war; zumindest aber hat er eine solche Fristversäumung bei Antragstellung am 9. September 2014 ernsthaft in Betracht gezogen. Dennoch legt der Antrag keine Umstände dar, aus denen sich ein unverschuldetes Fristversäumnis ergibt.
Rothfuß Cirener Radtke
Mosbacher Fischer

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR556/13
vom
12. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2014 gemäß § 46
Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision sind unzulässig.
2
1. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit verspätet begründet worden ist.
3
a) Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 18. Juli 2013 zu laufen.
4
Diese Zustellung durfte an den Angeklagten selbst bewirkt werden (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN), sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart, § 145a StPO Rn. 1, 10; ferner KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 Ws 233/06).
5
Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
6
b) Bei Eingang der Revisionsbegründungsschrift am 29. August 2013 war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mithin bereits abgelaufen.
7
2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
8
a) Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12; vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474, jeweils mwN).
9
b) Ein solcher Fall, in dem die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, liegt hier vor. Dies hat - da der Antragsteller nicht mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist - die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zur Folge.
10
Denn der Verteidiger teilt - ohne dies näher darzulegen - insofern lediglich mit, dass mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem "in mehreren Telefonaten sowie im Schreiben vom 14.08.2013" bekräftigt worden sei, dass die Revisionsbegründung nach erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgen solle. Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und - wovon ebenfalls auszugehen ist - von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden [Mit-]Verschulden des Angeklagten : BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2013, 254). Hatte der Angeklagte mithin aber Kenntnis davon, dass die Revisionsbegründungsfrist nach der vom Vorsitzenden erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits mit der Zustellung an ihn anläuft, so war es trotz, aber auch wegen der unrichtigen Hinweise seines Verteidigers auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an diesen und der sich daraus für den Angeklagten möglicherweise ergebenden Unklarheiten sowie den Zeitablauf geboten, genau darzulegen und glaubhaft zu machen, wann er tatsächlich von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.
11
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR573/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45
Abs. 1 Satz 1 StPO wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Mai 2014 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt. Gegen dieses Urteil hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihr am 7. Juli 2014 zugestellt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 12. August 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 21. August 2014 zugestellt.
2
Mit Schreiben seines neuen Wahlverteidigers vom 9. September 2014, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag, hat der Angeklagte die Revision begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung des Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags sowie bezüglich der Versäumung der Frist zur Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags zu gewähren.
3
Er trägt vor, weder er noch der unterzeichnende Rechtsanwalt hätten Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss gehabt. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe von diesem Beschluss erst durch eine Akteneinsicht in der 36. Kalenderwoche erfahren. In dieser Woche habe auch er selbst den Verwerfungsbeschluss in der Justizvollzugsanstalt erhalten. Da seine Pflichtverteidigerin für ihn bereits Revision eingelegt hatte, habe er davon ausgehen dürfen, dass sie auch einen Revisionsantrag stellt und zumindest die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Versäumnis der Pflichtverteidigerin könne ihm nicht zugerechnet werden.
4
Die Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt München hat auf Anfrage eines Vertreters des Generalbundesanwalts im November 2014 mitgeteilt , dass der Verwerfungsbeschluss dort nicht zur Aushändigung an den Angeklagten eingegangen, diesem also offensichtlich persönlich zugesandt worden sei. Auf Befragen habe der Angeklagte erklärt, er habe den Beschluss am 12. September 2014 oder am 13. September 2014 erhalten.

II.


5
Beide Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig.
6
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.
7
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; und vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 45 Rn. 5 mwN). Bereits an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es.
8
Darüber hinaus hat der Angeklagte auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO).
9
a) Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13). Die Angabe eines längeren Zeitraums, hier sogar von einer Woche, genügt diesem Erfordernis nicht.
10
Zudem ist der Vortrag, wann dem Angeklagten die Versäumung der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist, in sich widersprüchlich.
11
Aus der vom Generalbundesanwalt eingeholten Auskunft der Vollzugsgeschäftsstelle ergibt sich, dass der Angeklagte im November 2014 behauptet hat, den Verwerfungsbeschluss erst am 12. oder 13. September 2014 erhalten zu haben. Über seinen Verteidiger hat er allerdings am 9. September 2014 vortragen lassen, den Beschluss bereits in der 36. Kalenderwoche bekommen zu haben. Die 36. Kalenderwoche ist die Woche von Montag, dem 1. September, bis Sonntag, dem 7. September 2014.
12
Der Vortrag schließt zudem nicht aus, dass der Angeklagte den Beschluss bereits am 1. September 2014 erhalten hat. In diesem Fall hätte das am 9. September 2014 eingegangene Gesuch um Wiedereinsetzung die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Diese Zweifel an der Fristeinhaltung gehen zu Lasten des Antragstellers (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 45 Rn. 3).
13
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Sein Vortrag lässt offen, ob er seine Pflichtverteidigerin überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte; ein solcher Auftrag ist auch nicht durch anwaltliche Versicherung der Pflichtverteidigerin glaubhaft gemacht. Auch wurde nicht näher dargelegt und ebenfalls nicht anwaltlich versichert, weshalb die Pflichtverteidigerin tatsächlich die Revisionsbegründung trotz eventuellen Auftrags unterlassen hat.
14
c) Soweit der Angeklagte nun mit Schreiben vom 21. Dezember 2014 erstmals vorträgt, er habe seine Pflichtverteidigerin auch mit der Revisionsbegründung beauftragt, ändert dies im Ergebnis an der Unzulässigkeit des Antrags nichts.
15
2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Der Umstand, dass der Wahlverteidiger in seinem Gesuch vom 9. September 2014 ausdrücklich auch einen solchen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, belegt, dass dem Angeklagten die Versäumung der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags bekannt war; zumindest aber hat er eine solche Fristversäumung bei Antragstellung am 9. September 2014 ernsthaft in Betracht gezogen. Dennoch legt der Antrag keine Umstände dar, aus denen sich ein unverschuldetes Fristversäumnis ergibt.
Rothfuß Cirener Radtke
Mosbacher Fischer

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR556/13
vom
12. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2014 gemäß § 46
Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision sind unzulässig.
2
1. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO und damit verspätet begründet worden ist.
3
a) Die Revisionsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 18. Juli 2013 zu laufen.
4
Diese Zustellung durfte an den Angeklagten selbst bewirkt werden (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO). Dass dies Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN), sondern vermag - bei zulässiger Antragstellung - allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Radtke/Hohmann/Reinhart, § 145a StPO Rn. 1, 10; ferner KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 Ws 233/06).
5
Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
6
b) Bei Eingang der Revisionsbegründungsschrift am 29. August 2013 war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mithin bereits abgelaufen.
7
2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
8
a) Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 621/12; vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474, jeweils mwN).
9
b) Ein solcher Fall, in dem die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, liegt hier vor. Dies hat - da der Antragsteller nicht mitteilt, wann das Hindernis entfallen ist - die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zur Folge.
10
Denn der Verteidiger teilt - ohne dies näher darzulegen - insofern lediglich mit, dass mit dem Angeklagten vereinbart und von diesem "in mehreren Telefonaten sowie im Schreiben vom 14.08.2013" bekräftigt worden sei, dass die Revisionsbegründung nach erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgen solle. Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und - wovon ebenfalls auszugehen ist - von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden [Mit-]Verschulden des Angeklagten : BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2013, 254). Hatte der Angeklagte mithin aber Kenntnis davon, dass die Revisionsbegründungsfrist nach der vom Vorsitzenden erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits mit der Zustellung an ihn anläuft, so war es trotz, aber auch wegen der unrichtigen Hinweise seines Verteidigers auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an diesen und der sich daraus für den Angeklagten möglicherweise ergebenden Unklarheiten sowie den Zeitablauf geboten, genau darzulegen und glaubhaft zu machen, wann er tatsächlich von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.
11
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 77/11
vom
11. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2011 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. November 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. November 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fristgerecht eingelegte Revision hat das Gericht durch Beschluss vom 2. Februar 2011 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Februar 2011 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
2
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 2011 ist rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verwor- fen. Die Revisionsbegründung ging, nachdem das Urteil am 17. Dezember 2010 dem Angeklagten zugestellt worden war (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO), am 18. Januar 2011 und damit verspätet beim Landgericht ein. Für den Fristablauf kommt es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dann nicht auf die am 21. Dezember 2010 erfolgte formlose Übersendung der Urteilsgründe an den Verteidiger an, wenn, wie vorliegend, der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung inhaftiert war.
3
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Damit die Einhaltung der Frist gemäß § 45 StPO überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstand, weggefallen ist (BGH NStZ 2006, 54, 55). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Februar 2011 verhält sich indes nicht dazu, wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Verwerfungsbeschluss vom 2. Februar 2011 dem Angeklagten erst innerhalb der Frist des § 45 StPO bekannt geworden sein kann. Da der Verteidiger bereits mit Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Januar und 24. Januar 2011 über die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist informiert worden war, bestand Anlass, auch dazu vorzutragen , wann er seinerseits den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hat.

Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.