Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 4 StR 545/17
published on 06/12/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - 4 StR 545/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 545/17
vom
6. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR545.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB:
Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, aus den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergebe sich, dass der Versuch des Angeklagten, die Nebenklägerin zu töten, fehlgeschlagen sei. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten, revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat festgestellt und rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte den an ihn gerichteten Zuruf des Zeugen F. hörte, während er mit dem etwa 30 cm langen Hammerstiel auf den Kopf der Nebenklägerin „wuchtig mit hohem Kraftaufwand“ einschlug (UA 6, 13, 22). Das Schwurgericht hat sodann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 1. September 1992 – 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76; vom 17. Dezember 1992 – 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; und vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17; Beschlüsse vom 22. Mai 1996 – 2 StR 187/96; vom 6. Juli 2006 – 4 StR 199/06, StV 2006, 687; und vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265), mit Recht angenommen, dass die Tatentdeckung durch Dritte und die Furcht des Angeklagten, am Tatort festgehalten zu werden, der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegensteht. Es musste in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtern, ob der Angeklagte durch den Zuruf zur Besinnung gekommen sein und damit die Tat aus autonomen Motiven aufgegeben haben könnte; denn er hat der Nebenklägerin – nach dem Zuruf des Zeugen F. und nachdem er sich aufgerichtet hatte – erst noch einen „letzten kräftigen“ (UA 6, 13) Schlag auf den Kopf versetzt, bevor er die Flucht ergriff.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.