Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 5 StR 169/15

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 169/15
vom
18. Mai 2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine Revision wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgreich gegen die Verhängung dieser Maßregel (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte in elf Fällen fremdaggressive Taten begangen habe, von denen eine Tat wegen Notwehr gerechtfertigt sei, acht weitere Taten wegen nicht ausschließbarer voller Schuldfähigkeit als Anlasstaten nicht in Betracht kämen. Lediglich in zwei Fällen (Nr. 7 und 9) ist die Strafkammer nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit sicher zumindest erheblich vermindert gewesen sei.
3
2. Die Anordnung der Maßregel auf Grund der genannten Fälle hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil insoweit nicht tragfähig begründet ist. Das Landgericht hat bei dem Beschuldigten sowohl im Fall 7 als auch im Fall 9 das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit angenommen , die es aber in den sich unmittelbar daran anschließenden Tatgeschehen in den Fällen 8 und 10 gerade nicht hat positiv feststellen können. Es geht in diesen Fällen sogar davon aus, dass sich der Beschuldigte auch in ei- nem „normalpsychologischen Erregungszustand“(UA S. 16) befunden haben könnte. Warum das Landgericht zu dieser unterschiedlichen Einschätzung von zeitlich nahe beieinander liegenden Geschehensabläufen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Das Landgericht beschränkt sich im Fall 7 lediglich auf die Feststellung des besonderen Tatgeschehens. Es fehlt eine nähere Begründung unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen, die hier angesichts der Schwere des Eingriffs in besonderem Maße geboten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30; Beschlüsse vom 30. Juli und 22. Oktober 2014 – 4 StR 183/14 und – 1 StR 364/14 mwN).
4
Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel gerade auch angesichts des außergewöhnlichen Umstandes , dass die Sachverständige und ihr folgend das Landgericht in acht von elf Fällen weder eine voll erhaltene Schuldfähigkeit noch deren Aufhebung hat ausschließen können, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen zu prüfen haben.
Sander Dölp König
Berger Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 5 StR 169/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 5 StR 169/15

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 5 StR 169/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 5 StR 169/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2008 - 3 StR 450/08

bei uns veröffentlicht am 27.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 450/08 vom 27. November 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am B

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - 1 StR 364/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR364/14 vom 22. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Auf die R

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 450/08
vom
27. November 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
2
1. a) Nach den Feststellungen stand der Beschuldigte, der seit 1998 an einer mit Verfolgungsgedanken und Halluzinationen einhergehenden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, zur Tatzeit unter dem Einfluss eines akuten Schubs seiner psychischen Erkrankung. Er hatte zudem erhebliche Mengen Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug ca. 3 Stunden nach Begehung der Taten 2,02 ‰. In diesem Zustand erbat er von dem ihm unbekannten K. eine Zigarette. Dieser übergab ihm mit dem Bemerken, er könne sich eine Zigarette drehen, ein Päckchen Tabak im Wert von 2 Euro. Der Beschuldigte begann sich eine Zigarette zu drehen, wandte sich jedoch dann ab und entfernte sich. Als K. ihm hinterherrief und die Rückgabe seines Tabaks forderte, äußerte der Beschuldigte "Ich kann dir auch die Nase brechen" und "Das ist jetzt mein Tabak". Als zufällig in der Nähe aufhältliche und vom Tatopfer herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten wegen des Vorfalles ansprachen, beleidigte der Beschuldigte die Beamten und drohte ihnen auf der anschließenden Fahrt zum Polizeirevier an, sie zu töten, eine Bombe in die Wache zu werfen, sie zu erschießen und mit einem "Truck" zu überfahren.
3
b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des K. als räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die Taten zum Nachteil der Polizeibeamten als Beleidigungen (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gewertet. Es hat eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infolge eines psychosebedingt gestörten Realitätsbezugs zur Tatzeit nicht auszuschließen vermocht, jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten als gesichert angenommen.
4
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat die Strafkammer abgelehnt. Sachverständig beraten hat sie sich die Überzeugung gebildet, dass vom Beschuldigten zwar auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere, im Schweregrad mit den Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten sind. Sie ist aber zu der Auffassung gelangt, dass diese Taten nicht als erheblich anzusehen sind und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des § 63 StGB ist.
5
2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderliche Gefährlichkeitsprognose mit tragfähiger Begründung verneint.
6
a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73).
7
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.
8
aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).
9
Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tat zum Nachteil des K. um ein Verbrechen, einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB, handelt. Den Deliktscharakter dieser Tat hat das Landgericht ausdrücklich bei Erörterung der Legalprognose berücksichtigt. Soweit es dieses Tatgeschehen gleichwohl als "harmlos" gewertet und sich deshalb gehindert gesehen hat, hierauf die Gefährlichkeitsprognose zu stützen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
10
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung BGH NStZ-RR 2005, 303, 304). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bejaht. Es hat dabei nicht nur auf die denkbar geringe Tatbeute, die der Beschuldigte erstrebte, abgestellt, sondern insbesondere hervorgehoben , dass dieser keine Anstalten machte, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Diese Wertung begegnet mit Blick auf das der Tat unmittelbar nachfolgende Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, das sich ebenfalls in verbalen Aggressionen erschöpfte, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelassen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, 338; BGH NStZ 2008, 563, 564).
12
Die Urteilsgründe lassen vielmehr hinreichend erkennen, dass die Strafkammer auch diesen Delikten keine für die Begründung einer Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB ausreichende Bedeutung beigemessen hat, weil die Drohungen - wie bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten - entweder aus Sicht der Tatopfer keinen realen Hintergrund hatten oder sich die Übergriffe des Beschuldigten in Verbalaggressionen erschöpften. Anhaltspunkte dafür, dass die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der ausgesprochenen Drohungen bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegen diese Wertung ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
13
cc) Das Landgericht hat schließlich unter erschöpfender Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht, dass der Beschuldigte künftig schwerwiegendere Straftaten als bisher begehen wird. Rechtsfehler lässt diese Wertung nicht erkennen, zumal sich das Landgericht auch eingehend und revisionsrechtlich beanstandungsfrei mit weiteren Auffälligkeiten im Werdegang des Beschuldigten - etwa seinem zweimaligen unvorsichtigen Hantieren mit Feuer in einem Wohnhaus zur Bekämpfung von Geruchshalluzinationen - auseinandergesetzt hat. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR364/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. a) Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen. 2. a) Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014 wird als unbegründet verworfen.
b) Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der beiden Angeklagten. Während der Angeklagte E.
nur die Sachrüge erhebt, greift der Angeklagte T. das Urteil mit der Sach- und mit Verfahrensrügen an.
2
Nur das Rechtsmittel des Angeklagten E. hat Erfolg.

I.


3
Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die beiden Angeklagten am 20. August 2013 gegen 2.30 Uhr in die Wohnung des Nebenklägers ein, indem sie ein auf 2,77 Meter Höhe gelegenes gekipptes Küchenfenster mit einem Schraubendreher aufhebelten und mithilfe eines unbekannten Dritten in die Wohnung einstiegen. Im Flur der Wohnung stellten die Angeklagten fest, dass der Nebenkläger entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung in der Wohnung anwesend war. Die Angeklagten beschlossen einvernehmlich, ihren ursprünglichen Tatplan, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden, weiterzuverfolgen und zu diesem Zwecke zunächst den Nebenkläger unschädlich zu machen. Einer der Angeklagten führte ein Messer mit 12 cm Klingenlänge mit sich. Der andere Angeklagte nahm den beim Einstieg umgefallenen Wasserkocher aus der Küche an sich. Derart bewaffnet begaben sich die Angeklagten in das Wohnzimmer. Der eine Angeklagte stach dem schlafenden Nebenkläger unter bewusster Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit das Messer mit voller Wucht in den Unterbauch, wobei die Klinge am rechten Beckenkamm abbrach und im Körper des Nebenklägers stecken blieb. Anschließend schlugen die Angeklagten mit dem Wasserkocher bzw. mit Fäusten auf den Nebenkläger ein. Die Angeklagten handelten bei dem Stich und den Schlägen mit bedingtem Tötungsvorsatz. Der durch den Stich und die Schläge erwachte Nebenkläger versuchte vergeblich, sich zu wehren, und rief um Hilfe. Aufgrund dessen war den Angeklagten das Risiko, entdeckt zu werden, zu groß, und sie ergriffen die Flucht. Damit der Nebenkläger ihnen nicht folgte, schlug einer der Angeklagten noch mit einem Küchenstuhl auf den Nebenkläger ein, der hierdurch umknickte und sich das rechte Sprunggelenk brach. Die Angeklagten flohen durch die unverschlossene Wohnungstür, das Treppenhaus und die ebenfalls unverschlossene Haustür. Der Nebenkläger rief über sein Handy die Zeugen K. und To. an und schilderte diesen das Tatgeschehen. Diese informierten sodann die Polizei. Der Nebenkläger erlitt durch die Tat neben dem Bruch des Sprunggelenks eine 11 mm lange und bis zu 12 cm tiefe Stichverletzung im rechten Unterbauch sowie eine Nasenbeinfraktur und diverse Hautdefekte und Schürfmarken.

II.


4
1. Das Landgericht stützte seine Verurteilung bzgl. des Angeklagten E. unter anderem auf zwei DNA-Spuren am Einstiegsfenster. Bei einem ersten Datenbankabgleich im August 2013 mit einer Datenbank, in der Personen mit elf Merkmalssystemen einlagen, wurde der Angeklagte E. als einziger Treffer mit neun Übereinstimmungen festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache äußerte der Sachverständige P. die Schätzung, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Übereinstimmung im oberen Millionen- oder unteren Milliardenbereich liege. Anschließend erfolgte eine Auftypisierung auf 16 Merkmalssysteme. Auf dieser Grundlage war eine Berechnung der Häufigkeit laut Sachverständigem aus „rein formalen Gründen“ nicht möglich, jedoch ergebesich eine noch weitergehende Übereinstimmung und damit eine Erhöhung der Häufigkeit. In der Spur 008001 seien von 16 Merkmalssystemen 14 mit beiden Werten des Angeklagten festgestellt worden und in dem Merkmalssystem SE33 ein Wert der DNA des Angeklagten feststellbar. Die Tatsache, dass hier nur ein Wert der DNA des Angeklagten feststellbar sei, sei der Grund dafür, dass keine Häufig- keitsberechnung stattfinden konnte. Dass in dem Merkmalssystem D18S51 kein Wert festgestellt werden konnte, liege im Erwartungsbereich, da hier die Nachweisempfindlichkeit sehr hoch sei. In der Spur 009001 seien in 13 Merkmalssystemen beide Werte der DNA des Angeklagten feststellbar gewesen, in den übrigen Merkmalssystemen (D18S51, FGA, SE33) jeweils ein Wert der DNA des Angeklagten. Ferner habe der Sachverständige für beide Spuren ausgeführt , dass es sich bei den hier festgestellten Werten der Merkmalssysteme D2S441, D1S1656 und D8S1179 um relativ seltene Merkmalskombinationen handele, die in der (mitteleuropäischen) Gesamtbevölkerung nur mit 0,47 %, 1,44 % bzw. 3,4 % vertreten seien.
5
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
Das Urteil des Landgerichts leidet in der Beweiswürdigung an durchgreifenden Darlegungsmängeln.
7
Wenn das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13, StV 2014, 587 f.; BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 422). Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, bedeutet dies, dass das Tatgericht jedenfalls mitteilen muss, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH aaO, StV 2014, 587 f.).
8
Diesen Anforderungen an die Darstellung des der Überzeugungsbildung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens wird das angefochtene Urteil nicht in ausreichendem Maße gerecht. Vorliegend hätte das Tatgericht daher darlegen müssen, aus welchen Gründen genau eine Häufigkeitsberechnung durch den Sachverständigen „rein formal“ nicht möglich war und welche Anfor- derungen erfüllt sein müssen, damit eine solche Berechnung durchgeführt werden kann. Insbesondere lässt sich dem Urteil in Bezug auf die Wahrscheinlichkeitsberechnung nicht entnehmen, ob es sich bei den formalen Gründen, die nach Auskunft des Sachverständigen diese nicht zulassen, um solche handelt, die sich auf die Zuverlässigkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung auf der Grundlage der untersuchten Merkmalssysteme auswirken. Aufgrund der Feststellungen des Tatgerichts ist es dem Revisionsgericht hier nicht möglich zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, mithin die Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit plausibel sind.
9
Der Senat übersieht dabei nicht, dass es letztlich Aufgabe des Gerichts ist, sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die Ausführungen des Sachverständigen stellen hier jedoch die entscheidende Bewertungsgrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts dar, so dass diese für das Revisionsgericht derart dargelegt werden müssen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ermöglicht wird.

III.


10
Die Revision des Angeklagten T. wird aus den zutreffend von der Bundesanwaltschaft dargestellten Gründen verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).
11
Eine Erstreckung der Entscheidung auf den Angeklagten T. gemäß § 357 StPO kam nicht in Betracht, da der unter II. beschriebene Mangel einer unzureichenden Darstellung ausschließlich den Angeklagten E. betraf. Bei der DNA-Spur des Angeklagten T. konnte von dem Sachverständigen eine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt werden, die im Urteil auch ausreichend dargelegt wurde.
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer