Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18

bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 231/18
vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR231.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2018
a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 800 EUR angeordnet ist,
b) im Strafausspruch für die Tat II.1 der Urteilsgründe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2), (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Taten II.1 und 3) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Tat II.4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die aus der Beschlussformel ersichtliche Einziehungsentscheidung getroffen. Die im Übrigen unbegründete (§ 349 Abs. 2 StPO) Revision des Angeklagten führt zu den tenorierten Änderungen. Denn das Landgericht hat das zwischen den Taten II.1 und 2 bestehende Konkurrenzverhältnis unzutreffend bewertet.
2
1. Nach den insofern getroffenen Feststellungen veräußerte der Angeklagte Marihuana an S. (Tat II.1). Nachdem dieser das Betäubungsmittel zwei Tage später weiterverkauft hatte, übergab er dem Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis und erhielt bei diesem Treffen weiteres Marihuana in nicht geringer Menge (Tat. II.2).
3
2. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Taten II.1 und 2 nicht als zwei tatmehrheitliche Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Da die Bezahlung der ersten Lieferung mit der Übergabe weiteren Marihuanas zusammenfiel , handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr um eine tatbestandliche Bewertungseinheit (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14, NStZ-RR 2015, 16), d. h. um ein Handeltreiben mit Betäubungsmittel in (erst recht) nicht geringer Menge.
4
3. Der gesonderte Schuldspruch für die Tat II.1 muss daher ebenso entfallen wie die hierfür verhängte einjährige Freiheitsstrafe. Hingegen bleibt die für die Tat II.2 festgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ebenso wie die Einziehungsanordnung bestehen.
5
Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann angesichts des unveränderten Unrechtsgehalts ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Tatgericht sie bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten II.1 und 2 niedriger bestimmt hätte. Denn es hat bei ihrer Festsetzung ausdrücklich das Gesamtgewicht der Taten und den bestehenden zeitlichsituativ engen Zusammenhang in den Blick genommen.
6
4. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2014 - 3 StR 340/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 4 0 / 1 4 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 231/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - 1 StR 570/19

bei uns veröffentlicht am 18.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 570/19 vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR570.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 4 0 / 1 4
vom
5. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. März 2014
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,
b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen 15 und 16 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen "wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger, real konkurrierender Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3
Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte von seinem Lieferanten "S. " Marihuana, das er in den Fällen 1-15 an den gesondert verfolgten D. gewinnbringend weiterveräußerte. Zwischen dem Angeklagten und "S. " bestand die Abmachung, dass der Angeklagte die Lieferungen erst bezahlen musste, wenn er seinerseits das Geld von D. erhalten hatte. Im Rahmen dieser Vereinbarung erhielt der Angeklagte von "S. " in einem Fall knapp 2 kg Marihuana, die er im Juni 2013 an D. weiterveräußerte. Auf den vereinbarten Kaufpreis von 10.000 € zahlte D. 3.500 € an. Zu weiteren Zahlungen seitens D. s kam es nicht mehr, da dieser kurz nach der Tat festgenommen wurde (Fall 15). Der Angeklagte entschied in der Folgezeit, den Handel mit Marihuana zu beenden. "S. " erklärte ihm hierauf unter ande- rem, dass ihm der Angeklagte noch die restlichen 6.500 € für die vorangegan- gene - von dem Angeklagten an D. weiterveräußerte - Lieferung schulde. Einige Tage später meldete sich "S. " erneut und erklärte, der Angeklagte solle die Möglichkeit erhalten, seine Schulden bei ihm abzuarbeiten, indem er für ihn Auslieferfahrten nach Lüneburg, Hamburg und Neumünster unternehme. Der Angeklagte ging hierauf ein und erhielt über 18 kg bereits abgepacktes Marihuana unterschiedlicher Qualität, welches er nach den Vorgaben "S. s" bezüglich der Übergabe- und Ablageorte auf jeweilige telefonische Bestellung an die Endabnehmer nach deren Wünschen zu Menge, Qualität und Lieferzeitpunkt auslieferte. Das von den Abnehmern erhaltene Geld deponierte der Angeklagte im Keller seines Wohnhauses, wo es "S. " abholte. Ein weiteres Entgelt für die Fahrten erhielt der Angeklagte nicht (Fall 16).
4
2. Auf dieser Grundlage erweisen sich die den Fällen 15 und 16 zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten nicht als zwei tatmehrheitliche Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
5
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 563 ff. mwN). Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen sowohl Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, als auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde als Abnehmer oder als Lieferant tätig wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7). Auch Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, wie etwa die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten, erfüllen daher den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1991 - 1 StR 361/91, NJW 1992, 1905 vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008,

465).


6
Nach diesen Maßstäben gilt: Sämtliche auf den Verkauf bzw. Absatz der Betäubungsmittel ausgerichtete Aktivitäten des Angeklagten in Fall 16 dienten der Erfüllung der anlässlich der Lieferung zu Fall 15 eingegangenen Schulden gegenüber "S. ". Sie waren mithin funktionell mit den einzelnen Handelsaktivitäten des Falles 15 verknüpft und bildeten mit diesen eine tatbestandliche Bewertungseinheit.
7
Die auf die Auslieferung der im Rahmen von Fall 16 erhaltenen Betäubungsmittel gerichteten Tätigkeiten stellen sich aber bei wertender Betrachtung darüber hinaus auch als Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben des "S. " mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Im Rahmen des Gesamtgeschäfts kam der konkreten Beteiligungshandlung des Angeklagten angesichts der von "S. " erteilten festen Vorgaben nur eine untergeordnete Bedeutung zu, die sich im Aufbewahren und Ausliefern der Betäubungsmittel erschöpfte. Die insoweit verwirklichte Beihilfe zur Tat des "S. " tritt nicht hinter das eigene Handeltreiben des Angeklagten zurück, weil jeweils andere Betäubungsmittelmengen betroffen sind. Es besteht insgesamt Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 224/09, juris Rn. 40; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14, juris Rn. 11). Hinsichtlich des in Fall 16 übergebe- nen Marihuanas gilt dies entsprechend auch für den verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
8
Der Schuldspruch war daher zu ändern. Bei dessen Neufassung hatte die Bezeichnung des Handeltreibens als gewerbsmäßig zu entfallen. Es handelt sich hierbei nicht um ein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Entfallen konnte ferner die Bezeichnung des Handeltreibens als "unerlaubt". Dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen "unerlaubten" Umgang mit Betäubungsmitteln handelt, versteht sich von selbst, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgrund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit ausschließt. Es bedarf deshalb nicht der Tenorierung, auch wenn eine solche üblich und unschädlich ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14, juris Rn. 16).
9
3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafenaussprüche in den Fällen 15 und 16 sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die den aufgehobenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende , zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich. Die für die konkurrenzrechtlich einheitliche Tat neu festzusetzende Einzelstrafe darf aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO die Summe der bisherigen Einzelstrafen ebenso wenig überschritten werden wie die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12 mwN; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 30 mwN).
Becker Pfister Schäfer
RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.