Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 5 StR 313/13

bei uns veröffentlicht am23.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 313/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, ein auf die Vernehmung zweier Zeugen gerichteter Beweisantrag sei vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt diesen Antrag nur unvollständig mit, nämlich ohne seine Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 – 4 StR 115/00); aus dieser hätte sich insbesondere ergeben, dass der Angeklagte bei dem unter Beweis gestellten Gespräch ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Darüber hinaus lässt der Vortrag die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht vermissen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 – 5StR 120/03, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Eine der bei- den im Antrag angeführten Anschriften gab nicht den aktuellen Aufenthaltsort des einen Zeugen wieder; die andere betraf gar einen Zeugen, dessen Vernehmung nicht mehr angestrebt wurde. Erwähnte Telefonnummern werden nicht mitgeteilt.
Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 5 StR 313/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 5 StR 313/13

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 5 StR 313/13 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 5 StR 313/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2000 - 4 StR 115/00

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 115/00 vom 9. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß §§ 154 A
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 5 StR 313/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - 4 StR 78/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 78/14 vom 17. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 115/00
vom
9. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 1999, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung in 2 Fällen" zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ä nderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März 2000 ist nur folgendes auszuführen: 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags im Urteil beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Antragsbegründung nicht mitgeteilt wird. Daß die Ablehnungsbegründung (UA 14/15) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist (vgl. hierzu BGH StV 1990, 291 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75), kann der Revision daher nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Ä nderung, als nach den Feststellungen ein einheitliches Tatgeschehen - und damit nur eine Tat im Rechtssinne – vorlag, wobei der Angeklagte zu den beiden Vergewaltigungen der N. durch einen oder mehrere seiner Begleiter psychische Beihilfe leistete (UA 12, 15). Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem Recht nicht wegen Beihilfe ”zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung”, sondern wegen Beihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; Tröndle /Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der Angeklagte hat sich daher insgesamt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGHSt 40, 307, 314; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Durch die Ä nderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt; er kann daher bestehen bleiben. 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Meyer-Goßner RiBGH Maatz und RiBGH Kuckein Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner Ernemann

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.