Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:070416B5STR88.16.0
bei uns veröffentlicht am07.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 88/16
(alt: 5 StR 296/15)
vom
7. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:070416B5STR88.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 – (581)283 Js 3649/13 Ls Ns (23/14) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2014 – (293) 283 Js 3649/13 Ls (28/13) – sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 – (576)283 Js 1389/12 Ls Ns (130/12) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2012 – (293)283 Js 1389/12 Ls (10/12) – und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen mit Ausnahme der zu Tat Nr. 1 dieses Urteils verhängten gesonderten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €, die bestehen bleibt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, von der ein Monat Freiheitsstrafe als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1
Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2015 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 StR 296/15) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen, weil die Strafkammer unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 ge- sondert verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 € einbezo- gen hatte.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die vom Landgericht Berlin gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht gelassen und aus der im Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. März 2015 rechtskräftig verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 (drei Geldstrafen, acht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet.
3
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben.
4
Danach darf die Summe aus einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 20). Der Senat sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.). Da das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren.
5
Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

Sander Schneider König
Bellay Feilcke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2013 - 4 StR 111/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/13 vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2013 gemäß § 34

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 296/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR296/15 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urte
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 StR 88/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 1 StR 627/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/15 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2016:110516B1STR627.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 nach Anhörung der.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR296/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 23. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision gegen das oben genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hat es einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die Revision des Angeklagten ist lediglich im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; überwiegend ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die gesondert verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe herangezogen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn dadurch wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das auch bei § 55 StGB gilt (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., § 55 Rdn. 44), ein Rechtsvorteil genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 3 StR 463/09). Das Verbot der reformatio in peius gilt ungeachtet dessen, dass die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe durch das Landgericht Berlin für den am 18. Juni 2011 begangenen Diebstahl rechtsfehlerhaft war, da die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19. Juli 2011 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits erledigt war und keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte (vgl. UA S. 34).
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 111/13
vom
7. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Oktober 2012 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Geldfälschung (Tatzeit : Juni bis August 2011) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011 (Tatzeit: 11. Mai 2010) unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Amtsgerichts vom 26. März 2012, mit dem eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl vom 11. November 2011 und der Geldstrafe aus einem weiteren Strafbefehl dieses Gerichts vom 2. August 2010 gebildet worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es klargestellt, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 2. August 2010 in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro bestehen bleibt.
2
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 11. November 2011, durch den der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, ist gesamtstrafenrechtlich „verbraucht“, weil aus den beiden ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und der im vorausgegangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Lemgo vom 2. August 2010 verhängten Strafe (Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) mit Beschluss vom 26. März 2012 rechtsfehlerfrei gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gebildet worden war. Da alle Straftaten , die dem Strafbefehl vom 11. November 2011 zugrunde liegen, schon durch den Strafbefehl vom 2. August 2010 hätten geahndet werden können, hat der Strafbefehl vom 11. November 2011 gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung. In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die hier verfahrensgegenständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen begangene Straftat der Geldfälschung gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Beschluss vom 20. November 1997 – 4 StR 475/97).
4
Die von der Strafkammer vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus der (letzten) Vorverurteilung durch das Amtsgericht Lemgo vom 11. November 2011 hat daher zu entfallen.
5
2. Bei der vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben.
6
Danach darf die Summe aus einer Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheits- und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1971 – RReg. 1 St 132/70, BayObLGSt 1971, 7, 8; MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 331 Rn. 20 mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe , 1987, Rn. 287 mwN). Da das Landgericht den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt hat und die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 26. März 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Freiheitsstrafe für die Geldfälschung um drei Monate zu reduzieren. Der Senat kann, da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst entscheiden.
7
3. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels freizustellen.
Roggenbuck Franke Bender
Quentin Reiter

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.