Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2007 - II ZR 330/05

bei uns veröffentlicht am04.05.2007
vorgehend
Landgericht Rostock, 9 O 538/99, 28.04.2000
Oberlandesgericht Rostock, 1 U 108/00, 25.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 330/05
(vormals: II ZR 346/03)
vom
4. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen
oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer
bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war
ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter
Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2007 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2007
- II ZR 330/05 - OLG Rostock
LG Rostock
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zum 26. Dezember 2005 auf 44.551,09 € und für die Zeit danach auf 2.227,55 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist hier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2007 ergibt.
2
II. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. H. gemäß § 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht haben, schätzt der Senat die Quote auf 5 %. Daraus ergibt sich bei der ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 € ein Streitwert i.H.v. 2.227,55 €.
3
Ab der Erledigungserklärung der Klägerin sind für den Streitwert die bisher entstandenen Verfahrenskosten maßgebend, allerdings nur bis zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Erledigung der Hauptsache"). Da die Verfahrenskosten höher sind als 2.227,55 €, bleibt es somit bei diesem Streitwert. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -

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Geschäftsführer-Vertretungsbefugnis: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer

03.01.2008

hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, stellt sich die Frage nach der Vertretungsbefugnis, wenn einer von ihnen verstirbt-BGH, II ZR 330/05
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Referenzen - Gesetze

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Insolvenzordnung - InsO | § 182 Streitwert


Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2007 - II ZR 330/05 zitiert 4 §§.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

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Referenzen

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.