Geschäftsführer-Vertretungsbefugnis: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine der möglichen Fallkonstellationen entschieden. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags konnte die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Waren mehrere Geschäftsführer bestellt, sollte die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Nach Ansicht des BGH habe in dieser Konstellation der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht, wenn ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war und der zusätzlich bestellte Geschäftsführer verstirbt (BGH, II ZR 330/05).
Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 330/05
(vormals: II ZR 346/03)
vom
4. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen
oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer
bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war
ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter
Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2007 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2007
- II ZR 330/05 - OLG Rostock
LG Rostock
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zum 26. Dezember 2005 auf 44.551,09 € und für die Zeit danach auf 2.227,55 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist hier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2007 ergibt.
- 2
- II. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. H. gemäß § 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht haben, schätzt der Senat die Quote auf 5 %. Daraus ergibt sich bei der ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 € ein Streitwert i.H.v. 2.227,55 €.
- 3
- Ab der Erledigungserklärung der Klägerin sind für den Streitwert die bisher entstandenen Verfahrenskosten maßgebend, allerdings nur bis zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Erledigung der Hauptsache"). Da die Verfahrenskosten höher sind als 2.227,55 €, bleibt es somit bei diesem Streitwert. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
LG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -