Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

published on 24/09/2015 14:05
Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister
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Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.02.2015 (Az.: II ZBxxx 12/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen „Ja. M. “ nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B. verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit „K. , Ja. M. , * , B. “ vermerkt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wurde die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und ihr Vorname in „Ji. M. “ geändert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte Notar R. dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji. M. K. von Amts wegen. Daraufhin trug das Registergericht am 21. Dezember 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4b unter laufender Nr. 2 ein: “Geschäftsführer: K. , Ji. M. , , B. “. Die Eintragung unter der laufenden Nummer 4b) 1. wurde gerötet. Die von Notar R. mit dem Antrag eingereichte Ausfertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsgerichts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registergericht ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronischen Registerblatt geführten, online zugänglichen Registerordner ein.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 die „Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja. M. K. als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji. M. K. als Geschäftsführerin per 02.10.2009“. Es müsse „Ja. M. K. “ vollständig aus dem Register gelöscht werden und statt dessen müsse es „Ji. M. K. “ lauten, so dass diese Veränderung nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Register hervorgehe.

Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.

Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister verliere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein neues Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getragen werden könne, könne dahinstehen, da die Beteiligte dies nicht beantragt habe.

Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachträglich gegen ihre nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortbestand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsregister.

Anders als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu sehen ist. Aber selbst wenn man das bejaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vornamen. Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früheren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann dahingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat.

Nach § 5 Abs. 1 TSG ist es staatlichen Organen wie Verwaltungsbehörden und Gerichten verboten, die bis zur Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen zu offenbaren. Einem Auskunftsersuchen, das zur Preisgabe der ursprünglich geführten Vornamen führt, dürfen Verwaltungsbehörden und Gerichte deshalb grundsätzlich nicht nachkommen. Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen.

Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein „Offenbaren“ der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedoch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 einen Geschäftsführer mit dem Namen Ja. M. K. hatte, der am geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine Geschäftsführerin mit dem Namen Ji. M. K. , die an demselben Tag geboren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Aussagewert. Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja. M. K. handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings- oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Einsehende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben Geschäftsführer hat, also kein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der Entscheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll. Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein eines Geschäftsführerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr nicht in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG.

Aber selbst wenn man einen weiten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 TSG befürwortet und ein Offenbaren im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG nicht auf eine unmittelbare Erkennbarkeit der früheren Vornamen beschränkt, ist die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn man es für ein Offenbaren iSd § 5 Abs. 1 TSG etwa genügen lassen wollte, dass die Beteiligte, nachdem sie beispielsweise auf den aus dem chronologischen Registerauszug ersichtlichen, vermeintlichen Geschäftsführerwechsel angesprochen worden wäre, sich dann möglicherweise veranlasst sehen könnte klarzustellen, dass kein Wechsel stattgefunden habe, und sie selbst dadurch ihre früheren Vornamen offenbaren würde, führt das noch nicht zur Begründetheit des Begehrens der Beteiligten. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, besteht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern.

Die fortwährende Erkennbarkeit der früheren Vornamen rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und vergewissern zu können.

Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Offenlegung die Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 GmbHG schon bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet ist. Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf. Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 , und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Handelsregister anzumelden. Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflichtigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Geschäftsführers.

Der mit der Offenlegung verbundene Zweck, die gebotene Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, erfordert, dass auch die früheren Eintragungen weiterhin aus dem Handelsregister erkennbar bleiben. Sobald es darum geht, Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten, besteht ein berechtigtes Interesse Dritter, sich über diese früheren Eintragungen zu informieren. Dieses Bedürfnis kann etwa bei Zweifelsfällen über die Wirksamkeit von in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen mit der Gesellschaft Bedeutung erlangen; dann dient die Nennung des früheren Namens des Geschäftsführers der zweifelsfreien Klärung der Identität der damals Beteiligten.

Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen. Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereit hält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion. Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden. Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen, vgl. § 15 HGB.

Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abgeschlossene Eintragungen, wie die Beteiligte sie durch die vollständige Entfernung ihrer früheren Vornamen erstrebt. Nur durch einen solchen Ausschluss wird die erforderliche Widerspruchsfreiheit der Registereintragungen gewährleistet. Diese wird gefährdet, wenn durch einen Eingriff in abgeschlossene Eintragungen deren Inhalt derart verändert wird, dass für ein- und dieselbe laufende Nummer eines Registereintrags der Öffentlichkeit unterschiedliche Inhalte zugänglich sind, deren Widersprüchlichkeit durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellte Ausdrucke Eingang in den Rechtsverkehr findet. So läge der Fall hier, wenn dem Begehren der Beteiligten stattgegeben würde: Ein vor dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck aus dem Handelsregister würde Ja. M. K. als Geschäftsführer der GmbH seit dem 2. Oktober 2009 ausweisen, ein nach dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck würde als gesetzliche Vertreterin der GmbH ab dem 2. Oktober 2009 Ji. M. K. ausweisen.

Das Registerrecht gewährleistet die erforderliche Widerspruchsfreiheit des Handelsregisters - unabhängig davon, ob es wie vormals in Papierform oder wie heute in elektronischer Form geführt wird - durch eine Vielzahl von Regelungen: Nach § 12 Satz 1 HRV darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen aus dem Register entfernt werden, entsprechend dem vormaligen Verbot des Radierens und des unleserlich Machens. Abgeschlossene Eintragungen können wegen der damit eingetretenen Offenlegung der darin enthaltenen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden , wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG-Reformgesetz ausdrücklich klarstellt. Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten. Doch auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV. Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Register kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV.

Das schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlässlichkeit der Eintragungen im Handelsregister einschließlich der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen überwiegt das Interesse der Beteiligten, die sich aus der Rötung ihrer früheren Vornamen - ohnehin nicht zwingend - ergebende Möglichkeit des Rückschlusses eines Einsicht Nehmenden, es handele sich um denselben Geschäftsführer, zu verhindern oder selbst auf eine - ebenfalls nicht sehr wahrscheinliche - Nachfrage im Geschäftsverkehr ihre früheren Vornamen möglicherweise offenbaren zu müssen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aktueller Ausdruck aus dem Registerblatt nur den letzten Stand der Eintragungen enthält, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 3 HRV, so dass aus ihm die früheren Vornamen der Beteiligten nicht ersichtlich werden. Als gelöschter Registereintrag lassen sich die früheren Vornamen nur dem chronologischen Ausdruck entnehmen, der alle Eintragungen des Registerblatts wiedergibt, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV. Dieser Ausdruck ist nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 € erhältlich, so dass in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann besteht. Die kostenfreie Einsicht erhält ein Dritter nur durch Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts.

Mit der Offenlegungspflicht zur Person des Geschäftsführers bewegt sich das nationale deutsche Recht im zentralen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 , die ihrerseits schon auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen zurückgeht, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

Bereits letzterer lag die Erwägung zugrunde, dass diejenigen Gesellschaften, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Schutze Dritter nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, wesentliche Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, zu denen auch die Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr gehören, offenzulegen haben, damit sich Dritte darüber unterrichten können. Nach Art. 2 Buchst. d Unterpunkt i) der Publizitätsrichtlinie 2009 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung mindestens auf die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaaten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegungspflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und offengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarechtlichen Publizitätsobjekte einer GmbH. Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Normen zur registerrechtlichen Offenlegung der Person des Geschäftsführers einer GmbH, die sich im aufgezeigten Anwendungsbereich europäischer Richtlinien bewegen, überhaupt noch an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden können.

Dahingestellt bleiben kann weiter, ob das Beschwerdegericht, anders als es gemeint hat, den Antrag der Beteiligten nicht gemäß § 24 FamFG dahin hätte auslegen müssen, dass er auch den Antrag auf Anlegung eines neuen Registerblatts in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV enthielt. Selbst wenn man den Antrag so auslegen wollte und die analoge Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf einen Fall wie den vorliegenden, wie es das Beschwerdegericht erwogen hat, bejahen wollte, würde damit dem Anliegen der Beteiligten nicht genügt. Auch in diesem Fall wäre durch den gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV erforderlichen Verweis auf das frühere Registerblatt aus dem Handelsregister ersichtlich, dass Geschäftsführer ab dem 2. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2012 Ja.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de
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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt.

(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.

(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt.

(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.

(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.

(3) (weggefallen)

In Abteilung B des Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:

1.
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen.
2.
In Spalte 2 sind
a)
unter Buchstabe a die Firma;
b)
unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz, bei Aktiengesellschaften, bei einer SE, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die inländische Geschäftsanschrift sowie gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl, der Geschäftsanschrift sowie im Falle einer Zweigniederlassung, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls vorhanden der Registernummer und der einheitlichen europäischen Kennung der Zweigniederlassung und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;
c)
unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
3.
In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds anzugeben.
4.
In Spalte 4 sind
a)
unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren und
b)
unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung ihres Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken.
5.
In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
6.
In Spalte 6 sind anzugeben
a)
unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung;
b)
unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb einzutragenden Angaben:
aa)
die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
bb)
eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;
cc)
das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes;
dd)
die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
ee)
Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz;
ff)
das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;
gg)
das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals;
hh)
das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht;
ii)
bei Investmentaktiengesellschaften mit variablem Kapital das in der Satzung festgelegte Mindestkapital und Höchstkapital;
jj)
der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;
kk)
der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses und des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft;
ll)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist
und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.
7.
Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A.
8.
§ 40 Nr. 7 gilt entsprechend.

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.

(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.

(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden.

(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und ihr noch gültiger Teil in verständlicher Form zu wiederholen.

(1) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, weil Sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, so erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerks "Von Amts wegen gelöscht".

(2) Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so hat sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und einen Vermerk "Von Amts wegen eingetragen" zu enthalten. Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 32 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.

(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.

(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der Einstellung des Dokuments in den Registerordner, dem Datum des Abrufs aus dem Registerordner und den nach § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Angaben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters oder einen Inhalt des Registerordners bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muss unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift. aufgedruckt sein oder werden.

(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden als chronologischer oder aktueller Ausdruck erteilt. Die Landesjustizverwaltung kann weitere Formen von Ausdrucken bestimmen. Der chronologische Ausdruck gibt alle Eintragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragungen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 16 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Registerblatt ist auf das andere zu verweisen, auch wenn es bei derselben Nummer verbleibt.

(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt der neuen Eintragung und gegebenenfalls der neuen Nummer bekannt zu machen.

(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.