Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02

bei uns veröffentlicht am25.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 68/02
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII
Abs. 1
ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1
1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß
sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche
Recht in toto zurückzugreifen.
2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich
die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich
, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs
oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat
nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der
entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - OLG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 12.346,76

Gründe:


I.


Durch Schiedsspruch eines Schiedsgerichts in G. vom 12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der Rechtsverfolgung im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit ei- nem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von 112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegner ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für den Antragsgegner zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift, eingegangen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklärungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt worden wären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).


b) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO), weil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, künftig UNÜ) erforderliche Beglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge.
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.
aa) Das Oberlandesgericht ist zulässigerweise von den nationalen Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025 Abs. 4; 1061 bis 1065 ZPO) und nicht unmittelbar von dem UNÜ ausgegangen.
Im Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in G. /Schweden - ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - BGH Report 2001, 344, 345). Das UNÜ läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten
(allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 42/74 - WM 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014; BGHZ 52, 184, 187 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. VII UNÜ Rn. 4; Bredow in Bülow/Böckstiegel/ Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. VII UNÜ Erl. 1 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 42 Rn. 25 f).
bb) Die mithin anwendbare Zivilprozeßordnung verweist im Grundsatz auf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), trifft jedoch hinsichtlich der Vorlagepflichten der die Anerkennung nachsuchenden Partei eine eigenständige nationale Regelung in § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hat, was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233, 236; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1064 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 Anhang nach § 1061 Art. IV UNÜ Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 Schlußanhang Art. IV UNÜ Rn. 1; Thomas /Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/ Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; Schwab/Walter aaO Kap. 58 Rn. 2 a.E.; a.A. MünchKommZPO-Münch aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art. IV UNÜ neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO). § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift, was hier unstreitig geschehen ist. Auf die Vorlage einer in be-
stimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung kommt es - anders als bei Art. IV UNÜ - nicht an.

c) Auch das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde wirft keine Fra- gen auf, die deren Zulassung rechtfertigen können.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2001 - III ZR 332/99

bei uns veröffentlicht am 01.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 332/99 Verkündet am: 1. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2003 - III ZB 68/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - III ZB 50/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/05 vom 23. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (bezüglich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gründe) BGHR: ja a) ZPO § 10

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom 19. Juli 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGV 44/2001 Art. 34 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Die Vollst

Referenzen

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 332/99
Verkündet am:
1. Februar 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b
Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder während
des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangenheit
eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der
betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im
Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1998 und vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 abgeändert.
Der von dem Schiedsrichter S. H. am 19. Mai 1997 in L. erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich 8,25 % Zinsen vom 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs (19. Mai 1997) zu zahlen sowie die eigenen Kosten, die Kosten der Antragstellerin und die auf 800 Pfund Sterling festgesetzten Kosten des Schiedsspruchs zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Antragstellerin im Berufungsrechtszug veranlaßten Kosten; diese Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden Reederei Schiffsraum für den Transport von Schweinerümpfen. Der Vertrag wurde nicht ausgeführt. Daraufhin wandte sich die H. M. S. im Auftrag der Antragstellerin mit Telefax vom 26. September 1996 an die Antragsgegnerin. Sie stellte den Schadensfall mit den von der Antragstellerin erhobenen Forderungen im groben dar und wies darauf hin, daß eine abschließende Lösung gegebenenfalls in einem Schiedsverfahren erfolgen müsse. Das Telefax unterzeichnete Captain S. H. "für die Eigentümer (des Schiffes) handelnd".
Als Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, betrieb die Antragstellerin das im Chartervertrag in Verbindung mit Nr. 19 lit. a "Gencon" Charter vereinbarte Schiedsverfahren vor der L. M. A. A. und benannte H. als Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin benannte keinen Schiedsrichter, so daß das nach der Verfahrensordnung der L. M. A. A. vorgesehene Zweier- oder Dreierschiedsgericht nicht zustande kam. Entsprechend der Verfahrensordnung entschied H. als Alleinschiedsrichter. Durch in L. erlassenen Schiedsspruch ("Final Award") vom 19. Mai 1997 verurteilte er die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,25 % seit dem 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs zu zahlen.
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Landgericht und Berufungsgericht haben den Antrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist überwiegend begründet. Sie führt zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richte sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) und scheitere an dessen Art. V Abs. 2 lit. b. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Hierzu zählten die Unparteilichkeit und Neutralität des Schiedsrichters. Sie seien im Streitfall nicht gewahrt gewesen. Für die Antragsgegnerin sei bei nüchterner Betrachtung der Argwohn berechtigt gewesen, Schiedsrichter H. könne wegen vorheriger Befassung mit der Angelegenheit als Interessenvertreter der Antragstellerin nicht mehr hinreichend unbefangen agieren.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das UNÜ für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich ist. Das ergibt sich aus § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.; der vom Berufungsgericht herangezogene § 1061 Abs. 2 (gemeint ist wohl Absatz 1) ZPO n.F. ist hier noch nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15. Dezember 1997, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. wird ein ausländischer Schiedsspruch in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren für vollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen.

a) Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des Schiedsrichters H. handelt es sich um einen ausländischen. Das nach altem Recht maßgebliche Begriffsmerkmal , durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden , liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischem Verfahrensrecht unterstehen" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40, 41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/ Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999 § 1044 Rn. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044 Rn. 10). Das war im Streitfall so. Der Schiedsspruch hat, wie das Berufungsgericht - unangefochten von den Parteien - zugrunde gelegt hat, den englischen Schiedsgerichtsgesetzen ("Schiedsgerichtsgesetze[n] von 1950 und 1979 <"Arbitration Acts 1950 and 1979"> oder einer dann gültigen gesetzlichen Ä nderung oder Neufassung dieser Gesetze", vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1
"Gencon" Charter in Verbindung mit Nr. 25 des Chartervertrages) unterstanden. Auch soweit der Gegenauffassung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1995 Kap. 30 Rn. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.F.) zu folgen wäre, wonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen der Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein englischer Schiedsspruch vor. Denn L. /England ist Schiedsort gewesen.

b) Dem nationalen Recht geht das UNÜ als Staatsvertrag, der im Sinne des § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ein anderes bestimmt, vor. Dessen Anwendung ist eröffnet. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Schiedsspruch , der - wie der vorliegende Schiedsspruch der L. M. A. A. - von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen worden ist, nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ). Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ zurückgezogen (BGBl. 1999 II S. 7, vgl. Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1061 Rn. 7 Fn. 26 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 1).
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob die Antragstellerin den formellen Antragserfordernissen des Art. IV UNÜ nachgekommen ist. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesen Prozeßvoraussetzungen Genüge getan ist. Die Antragstellerin hat zugleich mit dem Antrag eine Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. a, Abs. 2 UNÜ) sowie eine Abschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UNÜ) vorgelegt. Möglicherweise bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären un-
schädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs sind unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650 f).
3. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. V Abs. 1 UNÜ zu versagen - die vom Gericht nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, vorgetragen und bewiesen werden (vgl. Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen Art. V UNÜ Erl. 1; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang zu § 1044 Rn. 56; Gottwald in MünchKomm ZPO 1992 Schlußanhang IZPR Art. 5 UNÜ Rn. 1) -, sind nicht gegeben.

a) Die Antragsgegnerin hat - erstmals mit der Revisionserwiderung - geltend gemacht, ihr Verhalten, insbesondere ihre Nichteinlassung im Schiedsverfahren , könne als Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund ausgelegt werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ab. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem versagt werden, wenn diese Partei den Beweis erbringt, daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die Antragsgegnerin jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. Gottwald aaO Rn. 5), substantiiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag verwiesen , wonach die Antragsgegnerin nach dem hier maßgeblichen englischen Recht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages ) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und
die Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zu sehen sei. Entsprechender Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.

b) Das Berufungsgericht hat auch den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Antragsgegnerin jedenfalls über ihre K. Rechtsanwältin T. zeit- und formgerecht in Kenntnis gesetzt worden. Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht jedoch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der deutschen öffentlichen Ordnung, so daß auch der Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ nicht vorliegt.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 f ein gegen den ordre public (international) verstoßendes Verfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Antragstellerin benannte Schiedsrichter H. wegen Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderung macht demgegenüber geltend, die mit Telefax der P.I.S. B.V. (künftig: P.) vom 4. März 1997 der Antragsgegnerin gesetzte Frist von sieben Tagen für die Be-
nennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterlichen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz "Gencon" Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Fortgang des Verfahrens mit dem nach Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzelschiedsrichter verbliebenen von der Antragstellerin benannten Schiedsrichter habe der zugrundeliegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die Revisionserwiderung hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293 ZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp bemessene , aber noch hinnehmbare (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 70, 76), Frist von sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Schiedsgerichtsgesetz (Arbitration Act of 1996, vgl. Telefax von P. vom 4. März 1996). Die Revisionserwiderung hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Antragsgegnerin berufen, wonach englisches Recht bestimme, daß die in Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz "Gencon" Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjenigen im englischen Schiedsgerichtsgesetz ("Arbitration Act 1996") genieße.
Ob die Benennung des Schiedsrichters H. den Formerfordernissen des Abschnitts 76 Absatz 4 der Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie statt durch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wäre jedenfalls nicht anstößig.

b) Das Berufungsgericht hat den ordre public-Verstoß darin gesehen, daß die Unparteilichkeit des Schiedsrichters nicht hinreichend gegeben gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe argwöhnen dürfen, Schiedsrichter H. sei befangen, weil er als Interessenvertreter der Antragstellerin mit dem Sachverhalt vorbefaßt gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen
die Antragsgegnerin gegen den von Schiedsrichter H. erlassenen Schiedsspruch keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfahrensrecht unternommen habe.
Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1999 Rn. 539). Denn der Begriff der Befangenheit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am besten , wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs geltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO, Maier in MünchKomm ZPO 1992 § 1044 Rn. 12, Schwab/Walter aaO Kap. 49 Rn. 5). Außerdem muß der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; Maier aaO Rn. 11).
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die von dem Berufungsgericht für berechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters H. im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach englischem Recht ein Schiedsrichter, bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrag einer Partei durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschnitt 24 Absatz 1 lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalb einer Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschnitt 68 Absatz 1 und Abschnitt 70 Absatz 3 Arbitration Act 1996). Die Antragsgegnerin hatte nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ferner das Recht, den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur Überprüfung zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sie von Beginn des Schiedsverfahrens an Kenntnis von der Vorbefassung des Schiedsrichters H. gehabt hat. Eventuelle Hinderungsgründe werden von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt
der richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des ordre public sei, daß die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Verfristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarerklärung hindere. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilprozeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 90, 93). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171 f; 148, 1) - für den inländischen Schiedsspruch entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs (§ 1039 Abs. 3 ZPO a.F.) sei für eine Ablehnung kein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f). Um so weniger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe führten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Gerichten des Erlaßstaates - bestehen.
5. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung schließlich auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Diese Generalklauseln des materiellen deutschen Rechts sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien die aus dem Chartervertrag herrührenden Rechtsbeziehungen insgesamt englischem Recht unterstellt haben (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages). Vergleichbare Rechtsinstitute nach englischem Recht sind weder festgestellt noch vorgetragen worden.
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