Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 1991 - III ZR 9/19

erstmalig veröffentlicht: 11.08.2023, letzte Fassung: 11.08.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Beteiligte Anwälte

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Dem Mandanten, der Geschäftsführer einer GmbH war, wurde Insolvenzverschleppung p.p. vorgeworfen. Der Vorwurf konnte widerlegt werden und es gab einen Freispruch.

Streitig war u.a., ob die Verwertung seiner im Insolvenzverfahren nach § 97 InsO gemachten Angaben einem Verwendungsverbot unterliegen, wie insbesondere das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. März 2020 – 412 Cs 147/18 –;Beschluss vom 14. August 2019 - 412 Cs 237 Js 4412/18 (72/19).erkannt hatte. Das KG kam in einer nicht veröffentlichten Entscheidung zu einer gegenteiligen Auffassung. Da wir aber die Vorwürfe auch bei Verwertung dieser Angaben entkräften konnten, kam es darauf nicht an.

Streitig war dann noch der Zeitpunkt der Insolvenzreife und insbesondere, ob vermeintlich fällige Forderungen ernsthaft eingefordert wurden. Kniffelig war dies insbesondere bei einer Forderung, die aus einem Rechtsstreit resultierte, die die GmbH erstinstanzlich verloren hatte. Bei vorläufig vollstreckbaren Titel sind die Aussichten des Rechtsmittels frei zu würdigen. (BGH v. 19.12.1991 – III ZR 9/91, ZIP 1992, 947 (juris-Rn. 7-9)

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

...

...

 

hat der III.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter

Dr.  Engelhardt,

Dr.  Rinne,

Dr. Wurm

und die Richterin Dr. Deppert

 

am 19.  Dezember 1991 gemäß  § 554 b ZPO beschlossen:

 

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7.  Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20.  Dezember 1990 - 7 U 134/90 - wird nichtangenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Re­visionsverfahrens  (§ 97 Abs. 1 ZPO).  

Streitwert:  158.144 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Er­folg.

I.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine objektivunrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen denklaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschriftverstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrich­terliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn/Papier, Aktuel­le Fragen DDR-Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S.  32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft,  deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaftsein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargesteilt ist  (BGHZ 30,  19,  22),  und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint  (Senatsbeschluß vom 26.  April 1990 - III ZR 106/89 - BGHR BGB§ 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 15).

Eine weitere Ein­grenzung der Haftung besteht bei richterlichen Entscheidun­gen außerhalb des sog.  "Richterprivilegs“ (S 839 Abs.  2BGB).  Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwen­dung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten.  

Ein Schuldvorwurf kann dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 26.  April  1990- Ill ZR 182/89).  Im Übrigen gilt auch insoweit die allge­meine Richtlinie,  daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft,  wenn ein mit mehreren Rechtskundigenbesetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektivrechtmäßig angesehen hat  (Senatsurteil BGHZ 97,  97,  107).

II.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der im Streitfall tätig gewordenen Richter nicht bejaht werden.

1.

Ablehnung der Konkurseröffnung (Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12.  März 1986):

a.

Ist der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit  (S  102KO)  nur gegeben,  wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers besteht,  so genügt es für die Eröffnung des Kon­kursverfahrens nicht,  die Forderung glaubhaft zu machen; das Konkursgericht muß vielmehr von ihrem Bestand überzeugt sein.  

Ist der Bestand der Forderung ernsthaft bestritten, dann muß das Konkursgericht den antragstellenden Gläubigerin aller Regel auf den Klageweg verweisen; denn das Konkursverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären  (OLG Hamm KTS  1971, 54,  56; OLG Frankfurt KTS  1973,  140,  141 und 1983,  148,  149;OLG Köln ZIP 1989, 789,  790;  Kuhn/Uhlenbruck,  Konkursordnung 10. Auf1.  § 105 Rn. 11h). Von diesen vom Berufungsgericht im Streitfall ange­wandten Grundsätzen geht auch die Revision aus.  

Sie meint jedoch, der Konkursrichter hätte hier das Bestehen der Konkursforderungen als bewiesen ansehen müssen, weil sie bereits erstinstanzlich tituliert waren.  Dabei läßt sie in­dessen außer Betracht, daß die Verfahrensweise des Konkursrichters mit maßgeblichen Äußerungen im konkursrechtlichen Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ein­klang stand.  

Danach bindet die nicht rechtskräftige Zuer­kennung solcher Forderungen den Konkursrichter bei seiner Überzeugungsbildung grundsätzlich nicht;  er hat vielmehr die Aussichten eines vom Schuldner eingelegten Rechtsmit­tels nach freiem Ermessen zu würdigen  (Jäger/Weber,  Kon­kursordnung 8. Aufl.  §  105 Anm.  2;  Kuhn/Uhlenbruck aaO; OLG Köln aao S.  790  f.;  vgl.  auch OLG Frankfurt KTS 1983,148,  149).  Wenn hier der Konkursrichter der Sache nach die­ser Auffassung gefolgt ist, so schließt dies den Vorwurfeiner schuldhaften Amtspflichtverletzung aus. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Amtsrichter sich vom Bestehen der gegen die erhobenen Forderungen nicht habe überzeugen können und daß die damaligen Erkenntnisse für eine solche Überzeugung auch nicht ausgereicht hätten.  

Der Hinweis der Revision, das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei mit Sicherheit vorhersehbar gewesen, vermag diese  (überwiegend)tatrichterliche Würdigung nicht zu erschüttern.

Ebensowenig kann der Revision in der Auffassung ge­folgt werden, der Konkursrichter hätte die Zahlungsunfähig­keit der W schon deswegen bejahen müssen,  weil sie sich nach den erstinstanzlich gegen sie ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteilen durchsetzbaren Forderungen in ei­ner Höhe gegenübergesehen habe,  die ihr Aktivvermögen um mehr als das Doppelte überstiegen habe.  Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist kein zwingender Beweis für den Bestand und die Fälligkeit der titulierten Forderung, geht doch der vorweggenommene Zwangszugriff auf Gefahr des Klä­gers  (§ 717 ZPO;  Weber aaO;  OLG Köln aaO).

b.

Aus dem Umstand,  daß sich der Beschluß vom 12.  März 1986 nicht ausdrücklich mit der Frage der Über­schuldung der W befaßt,  kann nicht gefolgert werden, der Konkursrichter habe diesen Konkursgrund  (§ 207 Abs. 1KO) ungeprüft gelassen.  Für die Berücksichtigung spricht die im Beschluß enthaltene Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H der vom Konkursgericht beauftragt worden war,  auch der Frage der Überschuldung nachzugehen.

Ebensowenig ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin zu sehen,  daß der Konkursrichter auch bei der Prüfung des Konkursgrundes der Überschuldung die erstinstanzlich titulierten Forderungen außer Betracht gelassen hat. Auch insoweit durfte er nämlich der Auffassung folgen,  daß das Konkursgericht einen Konkursgrund nur bejahen könne,  wenn es vöm Bestand der Forderungen überzeugt sei  {Weber aaO).Die Ausführungen der Revision über Inhalt und Funktion des in solchen Fällen zu errichtenden Überschuldungsstatus(vgl.  dazu BGH,  Urteil vom 27.  Oktober 1982 -VIII ZR 187/81 - NJW 1983,  676,  677  f.) ändern an dieser Beurteilung nichts.  Die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze, auf welche die Revision verweist, besagen nichts darüber,  ob für die spezifisch konkursrechtlichen Wertungen nach §§ 102, 207 Abs. 1 KO nicht-rechtskräftig ausgeurteilte, streitige Verbindlichkeiten zu passivieren sind.  Der Umstand,  daß - nach Auffassung des Berufungsge­richts -  "mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Ver­bindlichkeiten"  sprachen,  zwang das Konkursgericht noch nicht,  diese Verbindlichkeiten im Rahmen des Vermögensstatus zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung,  ob es schuldhaft amtspflichtwid­rig war,  das Konkursverfahren am 12.  März 1986 nicht zu eröffnen,  muß unberücksichtigt bleiben,  daß das Oberlandesge­richt die Berufungen der gegen die zugunsten der an­tragstellenden Gläubiger ergangenen landgerichtlichen Ur­teile später zurückgewiesen hat.  Die von der Revision als Beleg für ihre abweichende Auffassung herangezogene Ent­scheidung BGHZ 72,  328 betrifft nicht die zur Annahme einer Pflichtverletzung erforderlichen Feststellungen,  sondern den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

2.  

Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln (Beschluß vomi15. April 1986):

Die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses be­gegnet insofern rechtlichen Bedenken,  als sie nicht erken­nen läßt,  ob die Entscheidung im Zulassungsverfahren (§ 1058 Abs. 1 KO) oder im Verfahren der Hauptprüfung (S 105 Abs. 2KO) ergangen ist.  Dabei geht der Senat davon aus,  daß das Amtsgericht die Zulässigkeit des Konkursantrages still­schweigend bejaht und den Antrag als unbegründet zurückge­wiesen hatte.  Demgemäß ging es im Beschwerdeverfahren nicht(mehr) um die Glaubhaftmachung, sondern um die Feststellungeines Konkursgrundes.  Ob sich das Landgericht dessen bewusst gewesen ist,  bleibt unklar.  Dieser mögliche Fehler hat sich indessen im Ergebnis nicht ausgewirkt; denn das Amtsgericht hat die Entscheidung so verstanden, daß weitere Ermittlun­gen über das Vorliegen eines Konkursgrundes geführt werden sollten. Daß das Landgericht davon abgesehen hat,  diese. Ermitt­lungen selbst zu führen und eine eigene Sachentscheidung zutreffen, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.  Die gegenteilige Ansicht der Revision beruht auf der Annahme, daß bereits nach dem Gutachten des Sach­verständigen die Konkursgründe der Zahlungsunfähig­keit und Überschuldung festgestanden hätten.  Davon mussten die zur Entscheidung berufenen Gerichte aber gerade nichtausgehen.

3.

Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen:

Der Revision ist zuzugeben, daß unter den gegebenen Umständen Maßnahmen des Konkursgerichts zur Sicherung der Masse  (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) - jedenfalls nach Er­laß des landgerichtlichen Beschlusses vom 15.  April 1986 -hätten in Betracht kommen können. Sind solche Maßnahmen nach Lage der Sache unter Berücksichtigung des Verhältnis­mäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, so ist das Konkursge­richt ungeachtet des Gesetzeswortlauts ("kann“) verpflich­tet, sie zu treffen (Kilger,  Konkursordnung 15. Aufl.  S  106Anm.  2). 

Hier ergab sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H daß das Aktivvermögen der W im Wesentlichen aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen bestand. Dies konnte die Befürchtung masseschädigender Handlungenbegründen. Auf der anderen Seite durfte das Konkursgericht den Bestand der Gläubigerforderungen als ungeklärt ansehen und die Gläubiger - sogleich - auf den Rechtsweg verweisen.  Das Berufungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, daß ein Konkursgrund (damals) "nicht feststellbar" sei.  Geht man hiervon aus,  so kamen,  da der Konkursantrag der sofortigen Ablehnung unterlag, Sicherungsmaßnahmen nicht in Frage.  

Zu­mindest kann dem Konkursrichter auch insoweit ein Schuld­vorwurf nicht gemacht werden, nachdem das Berufungsgericht als ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialge­richt die gerügte Unterlassung als objektiv rechtmäßig an­gesehen hat.  

Einer der Fälle,  in denen diese allgemeine Richtlinie nicht eingreift  (dazu Senatsurteil vom 19.  Ja­nuar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1- verschulden 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 26. Novem­ber 1987 - III ZR 260/86 - aaO Verschulden 7, und vom29.  März 1990 - III ZR 160/88 - aaO Verschulden 14,  jeweils m. w.  Nachw.), liegt hier nicht vor.

Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläge­rin erkennen.

Wurm

Deppert

Krohn

Engelhardt

Rinne

Kommentar des Autors

Wenn der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben wird, dann ist die Dauer der Verschleppung und der daraus resultierend Schaden, bei der Strafzumessung wesentliches Kriterium. In den meisten Fällen ist der Zeitpunkt der Insolvenzreife nur schwer exakt zu ermitteln. Wenn feststeht, dass eine Verschleppung vorliegt, lohnt sich dennoch eine Verteidigung und wenn sie sich auf da eine Verständigung zum Strafmaß unter Berücksichtigung dieser Unschärfen beschränkt. In diesen besonderen Fällen ist es wichtig, vertiefte Kenntnisse sowohl im Strafrecht, als auch im Insolvenzrecht zu haben.
Und da Unternehmer zumeist Zweckoptimisten sind, ist eine Verschleppung recht häufig und sind die Freisprüche entsprechend selten.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 1991 - III ZR 9/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 1991 - III ZR 9/19

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 1991 - III ZR 9/19 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 1991 - III ZR 9/19 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 1991 - III ZR 9/19 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 1987 - III ZR 260/86

bei uns veröffentlicht am 11.08.2023

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS  IM NAMEN DES VOLKES    In der Beschlußsache hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 1989 - III ZR 243/87

bei uns veröffentlicht am 11.08.2023

Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu k

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.