Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 138/08

bei uns veröffentlicht am23.04.2009
vorgehend
Amtsgericht Bremen, 40 IN 127/02, 21.08.2007
Landgericht Bremen, 4 T 830/07, 06.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 138/08
vom
23. April 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
2
1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6), liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme, ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.
3
Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKommInsO /Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.
4
2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K -
LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 138/08

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Wirtschaftsstrafrecht: Insolvenzstraftat als Versagungsgrund

15.11.2011

Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Ve
Strafrecht
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2009 - IX ZB 138/08 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die St

Insolvenzordnung - InsO | § 297 Insolvenzstraftaten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfa

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2009 - IX ZB 73/08

bei uns veröffentlicht am 08.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/08 vom 8. Januar 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzun

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 73/08
vom
8. Januar 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der
Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009

beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
2
Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008, zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
4
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
5
1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
6
Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt , dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich , weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
7
2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
8
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).
9
b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, 52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKommInsO /Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
10
c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
11
aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
12
bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe, nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner , der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter /Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).
13
(1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten , weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung , die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).
14
(2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden , dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des § 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443 S. 190).
15
Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
16
(3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention des Gesetzes.
17
Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
18
cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung , dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli 2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht mehr ausreichend gewahrt.
19
Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
20
dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
21
3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei- chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
22
4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.