Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - IX ZB 257/09

bei uns veröffentlicht am14.01.2010
vorgehend
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, 1 IK 103/08, 06.03.2009
Landgericht Konstanz, 62 T 34/09 A, 05.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 257/09
vom
14. Januar 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz
-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in
einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung
im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung
steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines
erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009
- IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09 - LG Konstanz
AG Villingen-Schwenningen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 14. Januar 2010

beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 6. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
30. Am Juni 2001 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, das am 24. Oktober 2001 eröffnet wurde. Im Schlusstermin am 11. Juli 2002 beantragte eine Gläubigerin Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner nach Einstellung eines früheren Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 207 InsO) neue Verbindlichkeiten begründet hatte. Dieser Antrag führte zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Versagungsbeschluss wurde durch Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 30. Dezember 2002 rechtskräftig.
2
Am 8. Juli 2008 hat der Schuldner erneut beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm die Verfahrenskosten zu stunden und Restschuldbefreiung zu erteilen. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6. März 2009 als unzulässig verworfen. Der Schuldner habe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Antragsstellung, denn eine Veränderung der Verhältnisse sei seit Einstellung des früheren Verfahrens nicht eingetreten. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien. Aufgrund der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung könne dem Schuldner wegen der zum Zeitpunkt der damaligen Verfahrenseröffnung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr gewährt werden. Die Zulassung eines Insolvenzverfahrens über die seither begründeten Verbindlichkeiten durchbreche den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Falls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu verstehen sei, dass ein Zweitantrag trotz vorausgehender rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung unter Umständen doch zulässig sein solle, könnte das Beschwerdegericht dem nicht folgen.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenen Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 651, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreijährige Wartepflicht trifft, wenn er es in früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Die analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren einzuhaltende dreijährige Sperrfrist muss auch für den Fall gelten, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist. Auch in diesem Fall besteht eine Regelungslücke , die durch eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO, S. 692 f Rn. 14 ff). Der Schuldner darf nicht sofort wieder die Möglichkeit erhalten, ein aufwändiges und kostenintensives Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Die Wartefrist muss aber - dies folgt schon aus der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren auch dann wieder eine Möglichkeit bekommen soll, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ihm diese in einem früheren Verfahren erteilt oder nach den §§ 296, 297 InsO versagt worden ist - kürzer bemessen sein, als die originäre Sperrfrist dieser Regelung. Sie erscheint auch im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit drei Jahren angemessen.
7
Soweit das Beschwerdegericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Verfahrensantrag müsse verneint werden, weil der Schuldner aufgrund der Rechtskraft der vorausgehenden Versagung allenfalls noch von den Verbindlichkeiten befreit werden könne, die er nach der Versagung im Erstverfahren neu begründet habe, steht dies der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nicht entgegen. Eine gespaltene Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten , die nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis begründet worden sind, gibt es nicht. Sie wäre mit dem Grundsatz, dass dem Schuldner ein schuldenfreier Neuanfang ermöglicht werden soll, nicht zu vereinbaren. Die Versagung der Restschuldbefreiung führt - entgegen der Auffassung von Hackländer (ZInsO 2008, 1308, 1313), auf die sich das Beschwerdegericht stützt - nicht zu der rechtskräftigen Feststellung, dass dem Schuldner für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden kann. Mit Rechtskraftwirkung steht lediglich fest, dass aufgrund des in Rede stehenden Restschuldbefreiungsantrags dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies schließt aber die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren ebenso wenig aus, wie etwa auch die erneute Insolvenzantragstellung nach einer vorausgegangenen Abweisung mangels Masse - trotz formeller und materieller Rechtskraft der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO - aufgrund veränderter Umstände nicht ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NZI 2002, 601, 602). Die rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren lässt die gegen den Schuldner gerichtete Forderung selbst unberührt.
8
b) Vorliegend sind seit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren bis zur erneuten Antragstellung mehr als drei Jahre vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet worden sind, ist unerheblich.

IV.


9
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm -InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 106).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 06.03.2009 - 1 IK 103/08 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.08.2009 - 62 T 34/09 A -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Insolvenzordnung - InsO | § 297 Insolvenzstraftaten


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(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 263/05
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren
den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die
Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags
, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - LG Aurich
AG Aurich
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 29. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antrag Auf einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf.
2
Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger des Schuldners sind sämtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden. Das Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, §§ 7, 6 Abs. 1 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
1. Das Landgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag des Schuldners verneint. Alle gegenwärtigen Gläubiger könnten bereits nach Maßgabe des § 201 InsO gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei in dem früheren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefreiung zu beantragen. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere, wenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in Gang setzen könnte.
5
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
6
Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Seine Zulässigkeit hängt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO davon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Ist dieser unzulässig, so schlägt das auf den Stundungsantrag durch (HKInsO /Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 6). Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzulässig , weil der Schuldner ihn im früheren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat.
7
Nach a) § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. musste der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin gestellt werden. Hierüber hatte das Insolvenzgericht den Schuldner in dem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber verspätet; er wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
8
b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
9
aa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag möglichst früh - bis zum Schluss des Berichtstermins - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei Einführung der Insolvenzordnung einen zügigen Ablauf des Verfahrens sicherstellen. Zugleich versetzte der in § 30 Abs. 3 InsO a.F. vorgesehene Hinweis den Schuldner in die Lage, sich tatsächlich frühzeitig zu erklären, ob er den Weg der Restschuldbefreiung gehen möchte (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu § 236 RegE zur InsO). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klärung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ 162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstellung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde. Der Schuldner würde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Vielmehr könnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten, um anschließend mit einem Eigenantrag den zunächst versäumten Antrag auf Restschuldbefreiung nachzuholen.
10
bb) Ließe man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, hätte dies zur Folge, dass ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste. Dies ist verfahrensunökonomisch und kann als Konsequenz einer schuldhaften Säumnis des Schuldners jedenfalls dann nicht hingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind.
11
cc) Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er ist in dem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß auf die Möglichkeit, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, und den dafür zur Verfügung stehenden Zeitraum hingewiesen worden. Dagegen müssen die Gläubiger so früh wie möglich wissen, ob ihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von ihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, können sie einen Titel gemäß § 201 Abs. 2 InsO nur dann erreichen, wenn sie noch während des Insolvenzverfahrens diesen Widerspruch beseitigen. Für die Entscheidung eines Gläubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gemäß § 184 InsO erheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt (§ 201 Abs. 3 InsO).
12
dd) Der Hinweis des Amtsgerichts Göttingen (aaO S. 398), eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger sei nur im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu erreichen, überzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier durchgeführt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gläubiger nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 InsO grundsätzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die Tabelle zur Verfügung.
13
ee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus § 1 Satz 2 InsO. Das dort angesprochene Interesse eines redlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 201 Abs. 3, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), konnte hier stets im früheren Insolvenzverfahren verwirklicht werden. § 1 Satz 2 InsO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgemäß belehrte Schuldner sich nunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
14
ff) Unerheblich ist, ob - wie das Landgericht ausführt und die Rechtsbeschwerde in Abrede nimmt - alle gegenwärtigen Gläubiger des Schuldners nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO gegen diesen vollstrecken können. Es kommt allein darauf an, dass sämtliche bestehenden Forderungen in dem früheren Insolvenzverfahren , in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf Rest- schuldbefreiung versäumt hat, angemeldet worden sind oder hätten angemeldet werden können (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 -
LG Aurich, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 T 400/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 270/05
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung
rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten
ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein
dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die
Richterin Lohmann
am 11. Oktober 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahnarztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Heilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt.
2
Durch Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320).
3
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und durch Schreiben vom 30. Mai 2005 "fürsorglich erneut“ Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird.
4
Durch Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Hintergrund des von dem Schuldner ausdrücklich erneut gestellten Antrags auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begründung sei jedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zulässig, wenn in dem ersten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei.
7
Die 2. von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Verfahrens einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem angefochtenen Beschluß im ablehnenden Sinne zu entscheiden.
8
a) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig.
9
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeindlich (HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Voraussetzung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, 1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25) nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag "fürsorglich" gestellt , ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist (HK-InsO/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner ausdrücklich erklärt, den Antrag "unabhängig" von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete frühere Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung vor.
10
b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist. In Anlehnung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung vereinzelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229) festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden.
11
aa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in dem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren rechtskräftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie der Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht beseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines rechtlich schützenswerten Interesses. Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10). Auch das billigenswerte Interesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirklicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).
12
bb) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt.
Fischer Ganter Gehrlein
Lohmann Vill
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 T 318/05 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.