Insolvenzrecht: Einhaltung der dreijährigen Sperrfrist für erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag

bei uns veröffentlicht am13.08.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
auch dann, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag gegenstandslos geworden ist.
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 11.02.2010 (Az: IX ZA 45/09) folgendes entschieden:

Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.


Gründe:

Der Schuldner beantragte am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008, rechtskräftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO offensichtlich vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab.

Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2009 die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden müssen.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsan- trag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner die dreijährige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrages zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat entschieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Restschuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Vermögensverschwendung versagt worden ist (IX ZB 257/09). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor.

Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die Gerichte in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten.

Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist.

Da die Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskräftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen.

Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. III.

Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 4 InsO.



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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 45/09
vom
11. Februar 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz
-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn
im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes
für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt
, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag
auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab
Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner beantragte am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008, rechtskräftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO offensichtlich vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab.

2
Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung.
3
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2009 die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.


4
beantragte Die Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden müssen.
5
1. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09, z.V.b.) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsan- trag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner die dreijährige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrages zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, z.V.b. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, z.V.b. Rn. 7). Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat entschieden , dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Restschuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Vermögensverschwendung versagt worden ist (IX ZB 257/09, z.V.b.). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor.
6
2. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die Gerichte in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO Rn. 16 ff).
7
Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist.
8
die Da Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskräftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen.
9
3. Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden.

III.


10
Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 4 InsO.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 65 IK 35/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 7 T 148/09 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 257/09
vom
14. Januar 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz
-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in
einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung
im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung
steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines
erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009
- IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09 - LG Konstanz
AG Villingen-Schwenningen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 14. Januar 2010

beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 5. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 6. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
30. Am Juni 2001 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, das am 24. Oktober 2001 eröffnet wurde. Im Schlusstermin am 11. Juli 2002 beantragte eine Gläubigerin Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner nach Einstellung eines früheren Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 207 InsO) neue Verbindlichkeiten begründet hatte. Dieser Antrag führte zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Versagungsbeschluss wurde durch Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 30. Dezember 2002 rechtskräftig.
2
Am 8. Juli 2008 hat der Schuldner erneut beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm die Verfahrenskosten zu stunden und Restschuldbefreiung zu erteilen. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6. März 2009 als unzulässig verworfen. Der Schuldner habe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Antragsstellung, denn eine Veränderung der Verhältnisse sei seit Einstellung des früheren Verfahrens nicht eingetreten. Seine Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien. Aufgrund der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung könne dem Schuldner wegen der zum Zeitpunkt der damaligen Verfahrenseröffnung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr gewährt werden. Die Zulassung eines Insolvenzverfahrens über die seither begründeten Verbindlichkeiten durchbreche den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Falls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu verstehen sei, dass ein Zweitantrag trotz vorausgehender rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung unter Umständen doch zulässig sein solle, könnte das Beschwerdegericht dem nicht folgen.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenen Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 651, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreijährige Wartepflicht trifft, wenn er es in früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Die analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO vom Schuldner nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren einzuhaltende dreijährige Sperrfrist muss auch für den Fall gelten, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist. Auch in diesem Fall besteht eine Regelungslücke , die durch eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO, S. 692 f Rn. 14 ff). Der Schuldner darf nicht sofort wieder die Möglichkeit erhalten, ein aufwändiges und kostenintensives Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Die Wartefrist muss aber - dies folgt schon aus der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren auch dann wieder eine Möglichkeit bekommen soll, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ihm diese in einem früheren Verfahren erteilt oder nach den §§ 296, 297 InsO versagt worden ist - kürzer bemessen sein, als die originäre Sperrfrist dieser Regelung. Sie erscheint auch im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit drei Jahren angemessen.
7
Soweit das Beschwerdegericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Verfahrensantrag müsse verneint werden, weil der Schuldner aufgrund der Rechtskraft der vorausgehenden Versagung allenfalls noch von den Verbindlichkeiten befreit werden könne, die er nach der Versagung im Erstverfahren neu begründet habe, steht dies der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nicht entgegen. Eine gespaltene Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten , die nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis begründet worden sind, gibt es nicht. Sie wäre mit dem Grundsatz, dass dem Schuldner ein schuldenfreier Neuanfang ermöglicht werden soll, nicht zu vereinbaren. Die Versagung der Restschuldbefreiung führt - entgegen der Auffassung von Hackländer (ZInsO 2008, 1308, 1313), auf die sich das Beschwerdegericht stützt - nicht zu der rechtskräftigen Feststellung, dass dem Schuldner für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden kann. Mit Rechtskraftwirkung steht lediglich fest, dass aufgrund des in Rede stehenden Restschuldbefreiungsantrags dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies schließt aber die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren ebenso wenig aus, wie etwa auch die erneute Insolvenzantragstellung nach einer vorausgegangenen Abweisung mangels Masse - trotz formeller und materieller Rechtskraft der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO - aufgrund veränderter Umstände nicht ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NZI 2002, 601, 602). Die rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren lässt die gegen den Schuldner gerichtete Forderung selbst unberührt.
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b) Vorliegend sind seit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren bis zur erneuten Antragstellung mehr als drei Jahre vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet worden sind, ist unerheblich.

IV.


9
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm -InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 106).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 06.03.2009 - 1 IK 103/08 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 05.08.2009 - 62 T 34/09 A -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.