Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - V ZB 219/10

bei uns veröffentlicht am20.01.2011
vorgehend
Landgericht Fulda, 5 T 111/10, 15.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 219/10
vom
20. Januar 2011
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 15. Juli 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 333.200 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteilige zu 2 hinterlegte aufgrund eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Projektentwicklungs- und Baufreimachungsvertrags bei dem Notar a.D. S. , dessen Notariatsaktenverwahrer der Notar D. ist, einen Scheck über 333.200 €. Die gemeinsame Hinterlegungsanweisung der Beteiligten lautet: "Wir weisen Sie unwiderruflich an, den hinterlegten Scheck an die B. Immobilien Grundbesitzverwaltungsgesellschaft mbH auszuhändigen, sobald Ihnen eine Bescheinigung des Notars H. H. , B. , vorliegt, - entweder dass der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag zwischen der C. GmbH & Co. Immobilien Entwicklungsgesellschaft KG und der Bauträger GmbH & Co. KG bei ihm hinterlegt ist, oder - dass die Bauträger GmbH & Co. KG bis zum 31.03.2011 zu seinen Händen nicht den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt hat. Der Scheck ist an die Ingenieurgesellschaft mbH auszuhändigen , sobald Ihnen eine Bescheinigung des Notars H. vorliegt, dass die Bauträger GmbH & Co. KG vor dem 01.04.2011 zu seinen Händen den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat."
2
Am 15. April 2010 legte die Beteiligte zu 1 dem Notar D. eine Bestätigung des Notars H. vom 1. März 2010 vor, dass der Kaufpreis aus dem in der Hinterlegungsanweisung genannten Kaufvertrag am 19. Januar 2010 auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist, und verlangte die Herausgabe des Schecks. Dem kam der Notar - auch in der Folgezeit - nicht nach, weil er sich bis zum 1. April 2011 einer eventuellen Pflicht zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 2 ausgesetzt sieht.
3
Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 ihr Herausgabeverlangen weiterverfolgt. Der Notar hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das Landgericht hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt.

II.

4
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts bestehen begründete Zweifel über die Person derjenigen, an die der Scheck herauszugeben ist. Er diene zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 1 auf den zweiten Teilbetrag der Honorarforderung aus dem Projektentwicklungs- und Baufreimachungsvertrag. Dieser könne zur ergänzenden Auslegung der Hinterlegungsvereinbarung herangezogen werden. Danach liege es nahe, dass es für die Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 1 nicht nur auf die Hinterlegung des Grundstückskaufpreises , sondern auch auf dessen Fälligkeit ankomme. Daran fehle es je- doch. Im Übrigen komme auch ein wirksamer Rücktritt der Beteiligten zu 2 von dem Grundstückskaufvertrag und damit eine Herausgabepflicht an sie in Betracht.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet des Umstands, dass die von dem Beschwerdegericht angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf die es die Zulassung des Rechtsmittels gestützt hat, nicht gegeben ist und sonstige Zulassungsgründe (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG) nicht vorliegen, nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG), jedoch unbegründet. Der Notar hat sein Tätigwerden nicht ohne ausreichenden Grund verweigert.
6
1. Rechtlich nicht haltbar ist allerdings die Hauptbegründung in dem angefochtenen Beschluss. Die Beteiligte zu 1 weist zutreffend darauf hin, dass die ergänzende Auslegung der Hinterlegungsanweisung durch das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft ist.
7
a) Grundsätzlich darf der Notar den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags ermitteln, weil sich Inhalt und Umfang seiner Amtspflichten aus den an ihn gerichteten Weisungen ergeben, die er streng zu befolgen und mit peinlicher Genauigkeit zu beachten hat, wobei es auf Umstände außerhalb des Treuhandauftrags nicht ankommt; der Inhalt eines zwischen den Beteiligten vereinbarten Vertrags einschließlich einer - eventuell - darin enthaltenen Hinterlegungsvereinbarung ist nicht Bestandteil der davon zu unterscheidenden Hinterlegungsanweisung, weshalb der Notar den Vertragsinhalt nicht durch Auslegung zu ermitteln hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mwN).
8
b) Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Vertragsinhalt eindeutig ergibt, dass die Beteiligten die Weisung nicht so gemeint haben, wie sie formuliert ist, kann offen bleiben. So ist es hier jedenfalls nicht. Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung hält der - in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkten - rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
aa) Zum einen hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, dass der zweite Teilbetrag des Honorars der Beteiligten zu 1 aus dem Projektentwicklungs - und Baufreimachungsvertrag spätestens am 31. März 2011 "verdient , fällig und zahlbar" ist, auch wenn der Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag bis dahin nicht fällig ist. Die Fälligkeit des restlichen Honoraranspruchs hängt also nicht ausschließlich von der Fälligkeit der Kaufpreisforderung ab. Da die Hinterlegung des Schecks die Zahlung des Honoraranspruchs sichern soll, kann die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht Voraussetzung für die Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 1 sein.
10
bb) Zum anderen erweist sich das Auslegungsergebnis als sinnlos. Der Notar hat den Kaufvertrag nicht beurkundet, er soll ihn auch nicht vollziehen. Wann die Kaufpreisforderung fällig wird, kann er deshalb nicht wissen. Zu eigenen Erkundigungen ist er nicht verpflichtet. Der Eintritt der Fälligkeit ist ihm auch nicht nachzuweisen. Die Folge davon ist, dass er den Scheck nicht an die Beteiligte zu 1 herausgeben könnte, auch wenn ihm die Hinterlegung des Kaufpreises nachgewiesen wird. Die Hinterlegungsanweisung ginge somit insoweit ins Leere, als sie die von der Hinterlegung des Kaufpreises abhängige Herausgabe des Schecks betrifft.
11
2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht jedoch die Weigerung des Notars wegen der noch bestehenden eventuellen Pflicht zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 2 nicht beanstandet.
12
a) Die Hinterlegungsanweisung besteht aus zwei Teilen.
13
aa) Sie enthält zunächst die Anweisung zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 1, soweit dem Notar entweder die Bestätigung über die Hinterlegung des Grundstückskaufpreises oder die Bestätigung vorliegt, dass die Beteiligte zu 2 bis zum 31. März 2011 den Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht erklärt hat. Beide Voraussetzungen stehen alternativ nebeneinander; tritt nur eine von ihnen ein, muss der Notar - nach diesem Teil der Hinterlegungsanweisung - den Scheck an die Beteiligte zu 1 herausgeben.
14
bb) Sodann wird der Notar zur Herausgabe des Schecks an die Beteiligte zu 2 angewiesen, soweit ihm die Bestätigung über einen vor dem 1. April 2011 erklärten Rücktritt der Käuferin von dem Kaufvertrag vorliegt. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht um eine bloße Auffangregelung , sondern - wie auch der "befehlende" Wortlaut zeigt - um die eigenständige Anweisung an den Notar, dass bei dem Eintritt der Voraussetzung der Scheck an die Beteiligte zu 2 zurückzugeben ist.
15
b) Damit ist klargestellt, dass die Herausgabe des Schecks davon abhängt , welches Verhalten der Käuferin bis zum 31. März 2011 hinsichtlich des Bestands des Grundstückskaufvertrags dem Notar nachgewiesen wird: Hat sie nicht fristgemäß den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt, ist der Scheck an die Beteiligte zu 1 herauszugeben; hat sie fristgemäß den Rücktritt erklärt, muss der Notar den Scheck an die Beteiligte zu 2 herausgeben. Wie der Notar zu verfahren hat, wenn ihm - wie hier - vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist die Kaufpreiszahlung nachgewiesen wird, lässt sich der Hinterlegungsanweisung nicht entnehmen. Diese Frage kann nur zwischen den Beteiligten geklärt werden. Bis zu einer solchen Klärung handelte der Notar pflichtwidrig, gäbe er den Scheck an die Beteiligte zu 1 heraus.

IV.

16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Roth

Vorinstanz:
LG Fulda, Entscheidung vom 15.07.2010 - 5 T 111/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - V ZB 219/10

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - V ZB 219/10 zitiert 4 §§.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 41/99 Verkündet am:
10. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Notar darf grundsätzlich den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung
nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen
Vertrages ermitteln.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der verklagte Notar beurkundete am 12. November 1992 einen Vertrag, durch den die G. GmbH (im folgenden: GmbH oder Verkäuferin) dem Kläger ein bestimmtes Trennstück sowie einen ideellen Anteil an einer weiteren Teilfläche eines Grundstücks in Basdorf mit einem damals im Bau befindlichen Reihenhaus verkaufte. Der Kaufpreis von insgesamt 530.453 DM war in zwei Raten auf einem vom Beklagten zu errichtenden Anderkonto zu hinterlegen, die zweite Rate spätestens bei Übergabe des Grundstücks (§ 3 Nr. 1 des Kaufvertrags ). In § 6 Nr. 2 des Vertrages wurde der Beklagte "vom Käufer unwiderruflich angewiesen, die Auszahlungen an den Verkäufer von dem vorgenann-
ten Notar-Anderkonto ... vorzunehmen", sobald die sodann unter den Buchst. a - f aufgeführten Voraussetzungen vorlagen, insbesondere (Buchst. f) "Verkäufer und Käufer dem amtierenden Notar übereinstimmend und schriftlich erklärt haben, daß der Kaufgegenstand dem Käufer übergeben worden ist".
Der Kläger überwies den Kaufpreis auf das Anderkonto. Am 31. März 1993 wurden in einem allein vom Bauleiter unterschriebenen Übergabeprotokoll Baumängel festgehalten. Der Kläger, dem die Hausschlüssel ausgehändigt wurden, vermietete das Haus ab 20. April 1993 und unterrichtete den Beklagten hiervon. Mit Schreiben vom 9. September 1993 wies er den Beklagten darauf hin, daß es bisher an übereinstimmenden Übergabeerklärungen der Kaufvertragsparteien fehle, und bat, von einer Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises vorerst abzusehen. Der Beklagte zahlte gleichwohl am 11. Januar 1994 das Geld an die Verkäuferin aus; die Auszahlungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 2 Buchst. a - e waren erfüllt. In einem gegen die GmbH wegen bestimmter Mängel geführten Rechtsstreit erwirkte der Kläger ein Urteil, das wegen Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht vollstreckt werden konnte. Im August 1996 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH abgelehnt.
Der Kläger nimmt deswegen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zuletzt Zahlung von rund 41.000 DM nebst Zinsen verlangt und Feststellung beantragt, daß der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstanden sei, daß er wegen der Auszahlung des hinterlegten Geldes Gewährleistungsansprüche wegen bestimmter Mängel gegen die GmbH nicht habe durchsetzen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit der Begründung verneint , dieser habe seine Pflichten als Notar deswegen nicht verletzt, weil er entgegen dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 Buchst. f des Kaufvertrages nicht gehalten gewesen sei, die Auszahlung des hinterlegten Geldes an die Verkäuferin von der schriftlichen Erklärung des Klägers, daß ihm das Grundstück übergeben worden sei, abhängig zu machen. Eine solche Erklärung habe nicht die Bedeutung einer selbständigen Auszahlungsvoraussetzung gehabt, sondern sei nur dazu bestimmt gewesen, dem Beklagten die Feststellung der Übergabe zu erleichtern. Eine Auslegung jener Bestimmung ergebe unter Berücksichtigung des sonstigen Vertragsinhalts, daß damit nur das dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumte Recht auf Übergabe schon vor der Abnahme im bauvertraglichen Sinn, nicht aber auch etwaige Gewährleistungsansprüche hätten gesichert werden sollen. Nachdem für den Beklagten auf-
grund des ihm vorliegenden Übergabeprotokolls und der ihm mitgeteilten Vermietung des Hauses durch den Kläger die Übergabe zweifelsfrei festgestanden habe, habe er das Kaufpreisgeld an die Verkäuferin auszahlen dürfen.

II.


Diese Begründung trägt, wie die Revision zu Recht rügt, die Klageabweisung nicht.
1. Der Beklagte hat dadurch, daß er das Geld auszahlte, obwohl der Kläger die die Übergabe betreffende schriftliche Erklärung nicht abgegeben, sondern ausdrücklich verweigert hatte, seine Pflichten aus dem ihm von den Vertragsparteien erteilten Treuhandauftrag verletzt.
Die dem Beklagten zum Zweck des Vollzugs des Kaufvertrags aufgetragene Tätigkeit war Gegenstand eines selbständigen Betreuungsgeschäfts im Sinne der §§ 23, 24 BNotO. Inhalt und Umfang der dadurch begründeten Amtspflichten des Beklagten ergaben sich aus den im Kaufvertrag festgelegten , an ihn gerichteten Weisungen. Solche Weisungen sind grundsätzlich streng zu befolgen (BGH, Urt. v. 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647 m.w.N.); der Notar hat dabei peinliche Genauigkeit zu beachten (Sandkühler , in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 23 Rdnr. 116 m.w.N.). Dessen war sich auch das Berufungsgericht bewußt. Es hat aber gemeint, der Beklagte habe sich hier nicht an den Wortlaut der Hinterlegungsanweisung zu halten brauchen, weil eine Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlos-
senen Vertrages einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt ergebe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, daß es grundsätzlich nur auf die dem Notar erteilte Weisung, nicht aber auf Umstände außerhalb des Treuhandauftrags ankommt (vgl. Seybold/Schippel, BNotO 6. Aufl. § 23 Rdnr. 18). Der Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten, vom Notar abzuwickelnden Vertrages einschließlich der darin enthaltenen, zwischen ihnen geschlossenen Hinterlegungsvereinbarung ist nicht Bestandteil der davon zu unterscheidenden Hinterlegungsanweisung (Sandkühler aaO § 23 Rdnr. 22; vgl. auch BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). Es ist nicht Aufgabe des Notars, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages durch Auslegung zu ermitteln. Das ist sogar dann nicht anders, wenn, wie es hier gewesen zu sein scheint, der Notar den Vertrag selbst entworfen hat. Dieser darf sich deshalb grundsätzlich auch dann nicht über den Wortlaut einer ihm erteilten Weisung hinwegsetzen, wenn er meint, nach dem sonstigen Inhalt des zu vollziehenden Vertrages sei die wörtliche Befolgung der Weisung nicht erforderlich.
Es mag offenbleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn der Vertragsinhalt eindeutig ergibt, daß die Parteien die Weisung nicht so gemeint haben, wie sie formuliert ist. So war es jedenfalls hier nicht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages ist fehlerhaft und deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Regelung in jener Vertragsbestimmung habe nicht den Zweck gehabt , dem Kläger eine mangelfreie Übergabe des Hauses zu gewährleisten. Wäre es so, dann wären die Rechte des Klägers aus den §§ 320 und 273 BGB ab Übergabe des Grundstücks infolge der dann ohne weiteres eintretenden Auszahlungsreife endgültig verloren gewesen. Das hätte die Hinterlegungsver-
einbarung grundsätzlich nach § 11 Nr. 2 AGBG unwirksam gemacht, wenn es sich, wie der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, um einen AGBVertrag gehandelt haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1984 - VII ZR 248/83, NJW 1985, 852; Sandkühler aaO § 23 Rdnr. 27; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. Rdnr. 692 a; Huhn/von Schuckmann, BeurkG 3. Aufl. § 11 DONot Rdnr. 8). Tatsächlich enthält indessen die Hinterlegungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Verkäuferin, soweit es um die Auszahlung des hinterlegten Geldes an diese geht, kein Zurückbehaltungsverbot. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages hatte der Kläger - die Revision weist darauf zutreffend hin - bei Übergabe "alle fälligen oder dann fällig werdenden Zahlungen (zu leisten), die er dem Verkäufer aufgrund dieses Vertrages schuldet"; er durfte "wegen ausstehender oder mangelhafter Leistungen nur angemessene Kaufpreisteile" zurückhalten. Letzteres wäre ihm unmöglich gewesen, wenn mit Übergabe des Grundstücks der Beklagte ohne Rücksicht auf etwaige Mängel den vollen Kaufpreis an die Verkäuferin auszuzahlen gehabt hätte. Die Regelung in § 6 Nr. 2 Buchst. f des Vertrages verhinderte einen solchen Rechtsverlust des Klägers, indem sie die Auszahlung von entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Vertragspartner abhängig machte. Dies setzte den Kläger in die Lage, bei Vorhandensein von Mängeln seine Erklärung erst dann abzugeben, wenn die Verkäuferin ihr Einverständnis dazu erteilt hatte, daß "angemessene Kaufpreisteile" bis zur Beseitigung der Mängel auf dem Notaranderkonto verblieben.
2. Der Beklagte hat die somit gegebene Pflichtverletzung fahrlässig und damit schuldhaft begangen. Das ergibt sich schon daraus, daß er, wie er selbst vorgetragen hat, bei der Auszahlung nicht einmal bemerkt hat, daß die Hinter-
legungsanweisung schriftliche Übergabeerklärungen der Vertragsparteien voraussetzte und solche Erklärungen ihm nicht vorlagen.
3. Die Pflichtverletzung des Beklagten war dafür ursächlich, daß der Kläger seine Gewährleistungsansprüche, soweit solche bestanden, nicht durchsetzen konnte. Wäre das hinterlegte Geld noch vorhanden, so könnte er notfalls im Rechtswege erreichen, daß die Verkäuferin der Auszahlung des Geldes an ihn in dem Umfang zustimmt, in dem es ihr wegen der Mängel nicht zusteht.

III.


Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es fehlt bisher nicht nur zur Höhe des mit den bezifferten Klageanträgen geltend gemachten Schadens, sondern auch zum Vorhandensein
der Mängel, die der Kläger zum Gegenstand seiner Feststellungsklage gemacht hat, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Damit sie nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.